Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.148/2002
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5C.148/2002 /min

Urteil vom 25. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner, Mittlere
Bahnhofstrasse 5, Postfach 304,
8853 Lachen,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Weggisgasse 29, Postfach, 6000 Luzern 5.

Art. 68 Abs. 1 lit. e OG (Eheschutzmassnahme),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts (II. Kammer) des
Kantons Luzern vom 27. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Parteien sind verheiratet und haben einen Sohn namens S.________, geboren
am 9. März 1996. Nach der Trennung seiner Eltern - je nach Parteistandpunkt
am 2. Mai 2001 oder am 1. August 2001 - lebte S.________ bis Mitte Januar
2002 bei seinem Vater, danach bis anfangs Mai 2002 bei seiner Mutter und
seither wieder bei seinem Vater. Der Wechsel des Aufenthaltsorts hatte seinen
Grund jeweilen darin, dass das Kind nach dem Besuch beim einen Elternteil
nicht mehr zum anderen zurückgebracht wurde.

B.
Im Oktober/November 2001 ersuchte die Ehefrau Y.________ um "Eheschutz /
vorsorgliche Massnahmen" mit dem Antrag, ihr das Getrenntleben zu bewilligen
und dessen Folgen zu regeln, namentlich das Kind S.________ unter ihre Obhut
zu stellen. Der Ehemann X.________ widersetzte sich der Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts nicht, verlangte aber die Unterstellung des Kindes
unter seine Obhut. Mit dringlicher Anordnung vom 18. März 2002 stellte das
zuständige Amtsgericht Luzern-Stadt den gemeinsamen Sohn der Parteien unter
die elterliche Obhut der Kindsmutter und regelte das Besuchsrecht des
Kindsvaters. Mit Eingaben vom 21. März 2002 erhob der Ehemann beim
Bezirksgericht March (Kanton Schwyz) Klage auf Scheidung und stellte ein
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Am 10.
April 2002 erklärte das Amtsgericht Luzern-Stadt das Eheschutzverfahren
zufolge Gegenstandslosigkeit für erledigt. Den Rekurs der Ehefrau hiess das
Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern gut und hob den amtsgerichtlichen
Erledigungsentscheid vom 10. April 2002 auf. Bei diesem Ergebnis konnten die
Verfahren beider Parteien betreffend Kostenverlegung bzw. -festsetzung als
erledigt abgeschrieben werden. Auf das Begehren der Ehefrau, die dringliche
Anordnung vom 18. März 2002 zu vollstrecken, trat das Obergericht nicht ein
(Entscheid vom 27. Mai 2002).

C.
Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Ehemann dem Bundesgericht zur
Hauptsache, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und auf den Rekurs der
Ehefrau nicht einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Die Ehefrau wie auch das Obergericht schliessen im Wesentlichen auf
Abweisung von Gesuch und Beschwerde. Die Ehefrau ersucht zudem um
unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident der II. Zivilabteilung hat der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde am 16. Juli 2002 die aufschiebende
Wirkung zuerkannt. In einer unaufgeforderten Zusatzeingabe vom 2. September
2002 hat die Ehefrau weitere Akten nachgereicht und mit Schreiben vom 21.
Oktober 2002 gestützt auf Art. 70 Abs. 2 OG die Einräumung eines näher
umschriebenen Besuchsrechts verlangt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Den Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. e OG erblickt der
Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht eine Zuständigkeit des
Eheschutzgerichts Luzern-Stadt bejaht habe, obwohl und nachdem er beim
Bezirksgericht March Scheidungsklage angehoben und gleichzeitig ein Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gestellt habe. Die
Zuständigkeit, das Getrenntleben bis zum Urteil über die Scheidung und deren
Folgen zu regeln, sei damit auf das Scheidungsgericht übergegangen; das
Eheschutzgericht habe das noch vor ihm hängige Verfahren deshalb zu Recht als
gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren oder die Klage eines Ehegatten auf
Scheidung beim zuständigen Gericht (Art. 135 ZGB) rechtshängig gemacht worden
ist (Art. 136 ZGB), können Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB
für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern
nur noch vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB angeordnet
werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der
Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des
Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB abgeändert werden. Diese beiden
Grundsätze, die das Bundesgericht vor der ZGB-Revision von 1998/2000
aufgestellt hat (vgl. namentlich BGE 101 II 1 Nr. 1), gelten auch unter
Herrschaft des aktuellen Scheidungsrechts (Basler Kommentar, 2002: Gloor, N.
4 zu Art. 137 ZGB, und Schwander, N. 15 zu Art. 180 ZGB; Sutter/Freiburghaus,
Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 12, und Leuenberger, in:
Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 8, je zu Art. 137 ZGB, je mit
weiteren Nachweisen).

3.
Nach der auf das bisherige Recht gestützten Praxis des Bundesgerichts wird
ein Eheschutzverfahren durch Anhängigmachung des Scheidungsprozesses nicht
einfach gegenstandslos. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen
bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber
erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (BGE 101 II 1 S. 2 f.). Für die
Abgrenzung der Zuständigkeiten ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit
der Scheidung massgebend: Für die Zeit davor trifft das Eheschutzgericht
sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist
hierfür das Scheidungsgericht zuständig. An dieser Zuständigkeitsabgrenzung
hat nichts geändert, dass Art. 173 Abs. 3 ZGB sinngemäss auch auf
vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens für anwendbar
erklärt worden ist, d.h. dass Geldleistungen nicht nur für die Zukunft,
sondern auch für das Jahr vor Einreichen des Begehrens gefordert werden
können; diese Rückwirkung ist nach der bisherigen Rechtsprechung nur
innerhalb des Scheidungsverfahrens möglich und gestattet es dem
Scheidungsgericht nicht, Anordnungen für den Zeitraum vor der
Rechtshängigkeit der Scheidung zu treffen, für den das Eheschutzgericht
zuständig ist (BGE 115 II 201 E. 4a S. 205; 119 II 314 E. 3a, nicht
veröffentlicht). Diese Lösung bietet keine Probleme, wenn bei Eintritt der
Rechtshängigkeit der Scheidung ein Eheschutzverfahren hängig ist. Sie kann
sich aber als wenig prozessökonomisch erweisen, wenn für den Zeitraum vor der
Rechtshängigkeit der Scheidung neben dem Massnahmenverfahren ein zusätzliches
Eheschutzverfahren neu eröffnet werden muss (Lüchinger/Geiser, Basler
Kommentar, 1996, N. 20 zu aArt. 145 ZGB). Nach der Zürcher Praxis ist deshalb
das Scheidungsgericht zur Regelung des Unterhalts für die Zeit vor der
Rechtshängigkeit der Scheidung befugt, sofern kein Eheschutzverfahren
anhängig ist (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, 1991, N.
32 zu aArt. 145 ZGB).

Es stellt sich die Frage, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nach
der ZGB-Revision von 1998/2000 beizubehalten ist. Mit der Marginalie
"Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens" sieht Art. 137
Abs. 1 ZGB vor, dass jeder Ehegatte nach Eintritt der Rechtshängigkeit für
die Dauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt auflösen kann. Gemäss Abs.
2 derselben Bestimmung trifft das Gericht die nötigen Massnahmen (Satz 1),
und zwar selbst dann, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über
Scheidungsfolgen aber fortdauert (Satz 2); die Bestimmungen über die
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar
(Satz 3), und Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor
Einreichung des Begehrens gefordert werden (Satz 4). Dieser letzte Satz ist
erst im Nationalrat ergänzt worden, ohne dass darüber eine Diskussion
stattgefunden hätte (AB 1997 N 2726). Der Ständerat hat "dieser
redaktionellen Verdeutlichung bzw. Ergänzung" zugestimmt nach der Erläuterung
des Berichterstatters, der Verweis auf Eheschutzmassnahmen führe über die
Anwendung von Art. 173 i.V.m. Art. 176 ZGB zum genau gleichen Resultat (AB
1998 S 327 f.). In Satz 4 von Art. 137 Abs. 2 ZGB wird daher grundsätzlich
die Regelung des Eheschutzverfahrens übernommen, wie das zuvor bereits die
Rechtsprechung getan hat. Eine gesetzgeberische Absicht, an der bisherigen
Abgrenzung der Zuständigkeiten etwas zu ändern, ist aus den Materialien nicht
ersichtlich (vgl. auch die Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 135 ff. Ziffern 234.3
und .4).

Gleichwohl hat neu das Gericht gestützt auf die ausdrückliche Vorschrift in
Art. 137 Abs. 2 letzter Satz ZGB die Möglichkeit, Unterhaltsbeiträge für das
Jahr vor Einreichung des Begehrens zuzusprechen. Diese einjährige Rückwirkung
gilt grundsätzlich auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung und
bietet keine besonderen Schwierigkeiten, wenn davor weder ein
Eheschutzverfahren betreffend Unterhaltsbeiträge durchgeführt worden ist noch
ein solches hängig ist. Trifft aber das eine oder das andere zu, besteht ein
positiver Kompetenzkonflikt zwischen dem Eheschutz- und dem
Scheidungsgericht. Dieser Konflikt ist unter Berücksichtigung der bisherigen
Rechtsprechung und der Entstehungsgeschichte von Art. 137 Abs. 2 letzter Satz
ZGB zu lösen. Das bedeutet, dass die Rückwirkung die Zeit vor
Rechtshängigkeit der Scheidung nicht erfasst, wenn ein Eheschutzverfahren
durchgeführt worden ist oder noch hängig ist. In diesem Fall sind
vorsorgliche Massnahmen für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung nicht
nötig (Art. 137 Abs. 1 erster Satz ZGB), weil diese das Eheschutzgericht
entweder bereits getroffen hat oder noch treffen wird (vgl. zur Diskussion
dieser Frage: Gloor, N. 10 Abs. 2, Sutter/Freiburghaus, N. 31, und
Leuenberger, N. 10, je zu Art. 137 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner
Kommentar, 1999, N. 6 zu Art. 180 ZGB, auch in N. 14a zu Art. 176 ZGB; ZR
101/2002 Nr. 25 S. 92).

4.
Es ist unbestritten, dass die Scheidungsklage des Beschwerdeführers und das
damit verbundene Massnahmenbegehren seit dem 21. März 2002 beim zuständigen
Bezirksgericht March rechtshängig sind. Die gezeigten Grundsätze bedeuten im
konkreten Fall, was folgt:
4.1 Während des Eheschutzverfahrens ist einzig eine dringliche Anordnung im
Sinne von § 231 ZPO/LU ergangen. Das Amtsgericht hat am 18. März 2002 den
Sohn der Parteien unter die elterliche Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt,
bei der er in jenem Zeitpunkt lebte, und das Besuchsrecht des
Beschwerdeführers geregelt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
das Eheschutzgericht für diese Anordnung zuständig gewesen, zumal die
Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erst am 21. März 2002 begründet
worden ist und Bundesrecht vorsorglichen Massnahmen kantonalen Rechts im
Rahmen des Eheschutzes nicht entgegensteht (Hausheer/Reusser/Geiser, N. 21 zu
Art. 180 ZGB, mit Nachweisen). Die dringliche Anordnung unterliegt kantonal
keinem Rechtsmittel (§ 231 Abs. 2 ZPO/LU) und ist insoweit formell
rechtskräftig (§ 112 ZPO/LU; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner
Zivilprozess, Kriens 1994, N. 4 zu § 231 und N. 1 zu § 238 ZPO/LU). Sie fällt
mit der Rechtshängigkeit der Scheidung nicht einfach dahin, solange das
Scheidungsgericht keine andere Regelung trifft (E. 2 hiervor). Ob die
dringliche Anordnung vollstreckt werden kann oder soll, ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens und von den zuständigen Vollstreckungsbehörden zu
entscheiden.

4.2 Wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat, bleibt das Amtsgericht
Luzern-Stadt zuständig für die Unterhaltsfrage und die Regelung weiterer
finanzieller Belange, soweit es um die Zeit vor dem 21. März 2002 geht.
Diesbezüglich muss das Eheschutzverfahren noch zu Ende geführt werden (E. 3
hiervor). Um diese Fragen beantworten zu können, muss das Amtsgericht auch
über die strittige Obhutszuteilung und als Folge davon über die
Besuchsrechtsregelung betreffend den Sohn der Parteien sowie die Benützung
der ehelichen Wohnung und des Hausrats entscheiden. Das Eheschutzgericht ist
dabei zwar nur für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage
zuständig, doch wirkt sein Entscheid darüber hinaus, bis der
Scheidungsrichter etwas anderes verfügt hat.

4.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Zuständigkeit bleibe vollumfänglich
beim Eheschutzgericht, weil der Beschwerdeführer die Scheidungsklage nur
erhoben habe, um das Eheschutzverfahren gegenstandslos zu machen. Der Einwand
ist unbegründet. Zunächst ist das Eheschutzgesuch, wie ausgeführt, nicht
vollumfänglich gegenstandslos geworden. Weiter belegt allein die Tatsache,
dass durch Anhebung der Scheidungsklage die Zuständigkeit für Massnahmen
ändert, keinen offenbaren Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB; z.B. BGE 113
II 5 E. 3b S. 8, für den Fall der Eheschliessung). Für diese rechtliche
Schlussfolgerung bedarf es vielmehr der Tatsachenfeststellungen (BGE 121 III
60 E. 3d S. 63), die hier fehlen und mangels gesetzesmässiger Begründung auch
nicht im Sinne der Art. 63 f. OG nachgetragen werden können (BGE 119 II 353
E. 5c/aa S. 357).

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen
werden. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Einräumung eines Besuchsrechts
während des Beschwerdeverfahrens wird damit ohne weiteres gegenstandslos,
abgesehen davon, dass für eine derartige Anordnung durch das Bundesgericht
keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Art. 58 i.V.m. Art. 74 OG). Der
Beschwerdeführer stellt für den Gutheissungsfall verschiedene Sach- und
Verfahrensanträge bezüglich der vom Obergericht als erledigt abgeschriebenen
Kostenverfahren. Da diese Eventualität sich nicht erfüllt hat, braucht darauf
nicht eingetreten zu werden. Insgesamt unterliegt der Beschwerdeführer und
wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1
OG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
damit gegenstandslos (Art. 152 OG). Eine gesonderte Abrechnung für das
Verfahren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt sich
vorliegend nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Kammer) des Kantons
Luzern sowie dem Bezirksgericht March und dem Kantonsgericht Schwyz
(Präsidentin der Rekurskammer 1) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: