Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.130/2002
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5C.130/2002 /svc

Urteil vom 10. Juli 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer
und Gerichtsschreiber Schneeberger.

X.________,
Y.________,
Beklagte und Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni,
c/o Spahni Stein Sidler, Rechtsanwälte, Genferstrasse 21,
8002 Zürich,

gegen

A.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz
Breitenmoser, Asylstrasse 39/am Römerhof,
8032 Zürich.

Dienstbarkeit

Berufung gegen das Urteil und die Beschlüsse des Obergerichts (II.
Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 12./18. April 2002

Sachverhalt:

A.
Bei der Realteilung der Liegenschaft Kat.-Nr. 7913, Gemeinde B.________, in
die beiden Liegenschaften Kat.-Nrn. 8342 und 8343 wurde eine gegenseitige
Bau- und Pflanzungsbeschränkung als Grunddienstbarkeit mit dem vorliegend
interessierenden Wortlaut vereinbart: "Auf den Liegenschaften Kat.-Nr. 8342
und 8343 dürfen ... ohne ausdrückliche Einwilligung des Nachbarn keine ...
Bepflanzungen vorgenommen werden, welche Besonnung, Lichteinfall und Aussicht
auch nur geringfügig beeinträchtigen könnten. Gilt zu Gunsten und zu Lasten
der beteiligten Liegenschaften" (mit Ziff. 10 geänderte Ziff. 5c der
Vereinbarung vom 17. Dezember 1974). Die Liegenschaft Kat.-Nr. 8343 gehört
A.________, die Liegenschaft Kat.-Nr. 8342 den Eheleuten X.________ und
Y.________. Die Dienstbarkeit wurde am 17. Dezember 1974 vereinbarungsgemäss
in das Grundbuch eingetragen.

B.
A.________ klagte am 26. November 1997 beim Bezirksgericht Horgen gegen die
Eheleute X.________ und Y.________, auf dass sie "die bestehenden Bäume und
Sträucher auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8342 auf eine Höhe von maximal 3 m ab
gewachsenem Terrain zu schneiden" hätten (Begehren 1); eventualiter beantragt
er, die Beklagten zu verpflichten, "die Bäume und Sträucher im Ermessen des
Gerichts zurückzuschneiden" (Begehren 2). Der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Horgen verpflichtete die Beklagten mit Urteil vom 12. Juli
2001 dazu, den Kirschlorbeer (Nr. 1) auf 3 m, die Buche (Nr. 3) auf 3,8 m,
die Esche (Nr. 6.1-6.4) auf 5 m und den Nussbaum (Nr. 10) auf 6,5 m Höhe
zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten; im Übrigen wies er die
Klage ab.

Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten Berufung und verlangten die
Abweisung der Klage (Begehren 1); eventuell seien sie zu verpflichten, den
Kirschlorbeer (Nr. 1), die Buche (Nr. 3) und den Nussbaum (Nr. 10) maximal
auf der Höhe des Fenstersimses des klägerischen Wohnzimmers unter der Schere
zu halten (Begehren 2). Mit Urteil und Beschlüssen vom 12./18. April 2002
erklärte das Obergericht des Kantons Zürich den bezirksgerichtlichen
Entscheid bezüglich des die Klage abweisenden Teils rechtskräftig und
bestätigte ihn bezüglich der getroffenen Anordnungen.

C.
Die Beklagten beantragen dem Bundesgericht mit Berufung, der obergerichtliche
Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort
ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Auffassung des Obergerichts betrifft die Dienstbarkeit primär
Neubepflanzungen. Von den 1974 bereits bestehenden Pflanzungen würden aber
auch solche erfasst, die damals noch klein gewesen seien, heute aber nach
mehr als 20 Jahren Wachstum weit grösser geworden seien und in Bezug auf
Besonnung, Lichteinfall und Aussicht entscheidende Bedeutung erhalten hätten.
Unter die Dienstbarkeit würden demnach der (bereits vor 1974 gepflanzte)
Kirschlorbeerbaum, die Buche, die Esche und der Nussbaum fallen (E. 1 S. 5
f.). Diese Erwägung wird von den Beklagten nicht angefochten.

2.
Dass der Kläger das Heranwachsen der Bepflanzungen während vieler Jahre
widerspruchslos hingenommen hat, ist ihm vom Obergericht nicht als
"ausdrückliche Einwilligung" angerechnet worden. Auch helfe den Beklagten der
Umstand nichts, dass der Kläger selber seine Aussicht beeinträchtigende Bäume
auf seinem Grundstück angepflanzt, aber vor Klageeinleitung (zwei Zypressen)
oder später (Juniperus) beseitigt habe (E. 3 S. 7 f.). Nach Ansicht der
Beklagten muss als (gegenseitige) konkludente Zustimmung betrachtet werden,
dass die Parteien als Grundeigentümer einvernehmlich sichtbehindernde Bäume
und Sträucher haben wachsen lassen. Eine ausdrückliche Zustimmung müsse nicht
schriftlich erfolgen. Gegenteilig zu entscheiden, sei bundesrechtswidrig.

2.1 Ob sich die Parteien  - allenfalls durch konkludentes Verhalten -  im
Rahmen des verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 63 Abs. 2 OG)
ausdrücklich und gegenseitig die Zustimmung erteilt haben, von der
Höhenbeschränkung abzuweichen, betrifft die Anwendung von Bundesrecht (Art. 1
f. OR).

Eine Willenserklärung muss nicht unbedingt expressis verbis  - mündlich oder
schriftlich - erfolgen; sie kann z.B. auch in affirmativen Gesten bestehen.
Ausnahmsweise kann der Wille gar durch Stillschweigen ausgedrückt werden,
wenn z.B. eine Vereinbarung eine Wirkung vorsieht, die nach unbenutzt
abgelaufener Frist zur Einwendung eintritt. Demgegenüber ist die konkludente
Willenserklärung aus hinreichend klaren Indizien herauszulesen
(Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar, N 7 ff. zu Art. 1 OR).

Während gegenseitige Willensäusserungen der Parteien im Regelfall
ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen können (Art. 1 Abs. 2 OR),
schliesst die Vereinbarung, dass die Willenserklärung  - hier die
Einwilligung -  ausdrücklich zu sein hat, eine bloss konkludente, bzw.
stillschweigende Zustimmung gerade aus. Im vorliegenden Kontext machte es
denn auch Sinn, eine ausdrückliche Einwilligung zu vereinbaren: Duldet ein
Eigentümer während längerer Zeit, dass seine Aussicht durch Bepflanzungen auf
dem Nachbargrundstück beeinträchtigt wird, kann sich in der Tat die Frage
konkludenter Einwilligung durch passives Verhalten stellen. Um
Missverständnissen vorzubeugen, wäre der Grundeigentümer gehalten, schon bei
geringfügiger Beeinträchtigung seiner Aussicht durch wachsende Pflanzen
einzuschreiten, um das Recht auf freie Aussicht mit der Zeit nicht zu
"verwirken". Das Erfordernis ausdrücklicher Einwilligung bannt die Gefahr
solcher Verhaltensinterpretationen. Der Grundeigentümer kann es sich leisten,
auf Zusehen hin grosszügig zu sein, ohne damit rechnen zu müssen, dies werde
ihm als Einwilligung ausgelegt.

2.2 Der Umstand, dass sich der Kläger während langer Zeit mit der
Beeinträchtigung abgefunden hatte und auf der Einhaltung der Dienstbarkeit
nicht beharrte, kann ihm nach dem Dargelegten nicht als ausdrückliches
Einverständnis ausgelegt werden mit der Folge, dass er seine Aussicht
beeinträchtigende Pflanzen weiterhin zu dulden hätte. Daran ändert auch
nichts, dass es von den Nachbarn als schmerzhafter empfunden werden dürfte,
einen älteren Pflanzenbestand zurückzuschneiden, als wenn sie schon im Moment
der Pflanzung dazu angehalten worden wären. Da eine ausdrückliche
Einwilligung erforderlich ist, war bloss passives Verhalten des Klägers auch
nicht geeignet, Vertrauen zu begründen und den Anspruch auf rechtskonforme
Wiederherstellung der Sichtverhältnisse verwirken zu lassen. Die Beklagten
können für ihren Standpunkt nichts aus dem Zuwarten des Klägers ableiten
(vgl. BGE 127 III 506 E. 4a S. 513).

Dass der Kläger auf seinem Grundstück ebenfalls seine Aussicht
beeinträchtigende Pflanzen stehen hatte, macht seinen Anspruch gegen die
Beklagten auf Beseitigung von deren Pflanzen, die seine Aussicht
beeinträchtigen, nicht sinnlos, allenfalls schikanös und damit
rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Denn das angefochtene Urteil
enthält keine Anhaltspunkte dafür, dem Kläger den Rechtsschutz zu versagen,
nachdem er seine Aussicht ebenfalls störende Pflanzen rechtzeitig beseitigt
hat. Auch diese sinngemäss erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.

3.
Die Vorinstanz hat die Dienstbarkeitsklausel ausgelegt und ist zum Schluss
gelangt, der Inhalt der Dienstbarkeit sei, was den Schutz der Aussicht auf
See und Berge anbelange, bestimmbar. Die Aussicht dürfe von keinem Punkt des
Grundstückes aus beeinträchtigt werden, der sich zum Verweilen eigne (E. 2 S.
6 f.). Das Obergericht verweist für die als massgeblich erachteten Standorte,
unter denen sich auch eine Position am Wohnzimmerfenster des Klägers befunden
hat, auf den Augenschein der ersten Instanz; Einwände der Beklagten gegen die
Auswahl hat es verworfen (E. 4 S. 8 f.). Die Beklagten rügen, Art. 738 Abs. 2
ZGB sei verletzt worden. Denn bei richtiger Auslegung des
Dienstbarkeitsvertrages ergebe sich, dass nur die Aussicht von den Wohnräumen
der klägerischen Liegenschaft im 1. Stock geschützt sei, nicht aber die von
jedem Platz aus, der sich zum Verweilen eigne.

3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass im angefochtenen Urteil nicht festgestellt
wird (Art. 63 Abs. 2 OG), dass die zu schneidenden Bäume nur "in streifendem
Winkel ganz am Rande überhaupt sichtbar" und insoweit für die Aussicht
unerheblich seien; darauf ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die
Behauptung der Beklagten, dass der Kläger während vieler Jahre vor seinen
eigenen Wohnräumen eine Birke und zwei Zypressen habe hochwachsen lassen,
welche die Aussicht Sommers wie Winters vollständig blockiert hätten; die
Aussicht vom Untergeschoss aus sei vollkommen verunmöglicht worden. Denn aus
dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nur, dass der Kläger früher offenbar
selber mit Bepflanzungen seines Grundstücks seine Aussicht eingeschränkt
hatte (E. 3 S. 8 vor Mitte). Von einer vollständigen Verstellung der Aussicht
aus den Wohnräumen des Klägers hat die Vorinstanz nicht gesprochen.

3.2 Das Obergericht hat den Text der Dienstbarkeit ausgelegt, wie sie im
Vertrag vom 17. Dezember 1974 vereinbart und im kantonalen Servitutenregister
eingetragen worden ist. So ist es sowohl im Zusammenhang mit der Frage, auf
welche Pflanzen sich die Dienstbarkeit erstreckt (E. 1a S. 5 f.), als auch
bei der Interpretation des Umfanges der Dienstbarkeit vorgegangen (E. 2 S. 6
f.). Dabei hat es nicht nach der Frage unterschieden, ob Absatz 1 oder 2 von
Art. 738 ZGB anwendbar ist.

Ergeben sich Rechte und Pflichten deutlich aus dem Grundbucheintrag, ist
dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgeblich (Art. 738 Abs. 1 ZGB).
Ist dieser unklar, sind subsidiär, bzw. hilfsweise die Auslegungskriterien
gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB heranzuziehen (BGE 113 II 506 E. 2 S. 508; 85 II
177 E. 2 S. 183 Mitte; 123 III 461 E. 2a und b S. 464 e contrario). Daher ist
zunächst zu prüfen, ob hier Art. 738 Abs. 1 ZGB angewendet werden kann: Weil
im Hauptbuch die Dienstbarkeit bloss als "gegenseitige Bau- und
Pflanzungsbeschränkung" bezeichnet ist (vgl. dazu Art. 35 Abs. 3 GBV und zur
Publikation bestimmter BGE 5C.269/2001 vom 6. März 2002, E. 3a), kann diesem
Eintrag zur Begrenzung des Pflanzenwuchses nichts entnommen werden, weshalb
insoweit Art. 738 Abs. 1 ZGB nicht weiterhelfen kann. Dass die erwähnte
Dienstbarkeitsklausel (mit Ziff. 10 geänderte Ziff. 5c der Vereinbarung vom
17. Dezember 1974) am gleichen Tag wörtlich in das Tagebuch eingetragen
wurde, ändert daran nichts. Denn selbst wenn dieser Eintrag im Sinne von Art.
738 Abs. 1 ZGB massgeblich wäre, was mit Rücksicht auf Art. 971 Abs. 2 sowie
Art. 972 Abs. 1 und 2 ZGB bezweifelt werden darf (vgl. dazu Schmid, Basler
Kommentar, N 16 zu Art. 971 sowie N 31 und 35 zu Art. 972 ZGB;
Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl. 1995, S.
633 f.), müsste zu den Auslegungsmitteln von Art. 738 Abs. 2 ZGB gegriffen
werden, weil auch der Tagebucheintrag bezüglich des genauen Umfanges der
Pflanzungsbeschränkung nicht "deutlich" im Sinne von Art. 738 Abs. 1 ZGB ist.

3.3 Die Vorinstanz hat den Erwerbsgrund der Dienstbarkeit ausgelegt, was die
Anwendung von Bundesrecht beschlägt (vgl. BGE 108 II 542 E. 2 f. S. 545 ff.).
Unter Parteien, die  - wie hier -  den Dienstbarkeitsvertrag nicht
abgeschlossen haben, ist dieser im Rahmen des Grundbucheintrages (Art. 738
Abs. 2 ZGB) vom Wortlaut ausgehend objektiv nach dem Vertrauensprinzip so
auszulegen, wie er von einem aufmerksamen, sachlich denkenden Menschen
verstanden wird (zur Publikation bestimmter BGE 5C.228/2001 vom 17. Mai 2002,
E. 3a; BGE 108 II 542 E. 2 S. 545 f.; vgl. 115 II 434 E. 2b S. 436 f.).

Die Vereinbarung lokalisiert die Aussichtsdienstbarkeit nicht. Allein aus
diesem Umstand kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Aussicht von
jedem beliebigen Punkt aus garantiert sein muss. Umgekehrt ist auch der
Schluss unzulässig, die Aussicht müsse nur für einen bestimmten Punkt
gewährleistet sein, wie das die Beklagten anstreben. So ist nicht einzusehen,
weshalb dem Kläger nur gerade die freie Sicht aus dem Wohnzimmer im 1. Stock
zustehen soll, zumal die Beklagten nicht einmal behaupten, es mache keinen
Sinn, die Aussicht von anderen Punkten der Liegenschaft aus freizuhalten.

Die vertragliche Wendung, dass keine Pflanzen stehen sollen, welche u.a. die
Aussicht "auch nur geringfügig beeinträchtigen könnten", weist zwar keinen
örtlichen Bezug auf, macht aber deutlich, dass der Aussicht grosse Bedeutung
zukommt. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage dafür gehalten hat, dass die
Aussicht von jedem Punkt aus frei sein müsse, der sich zum Verweilen eigne,
so erscheint dies als sinnvolle und überzeugende Konkretisierung der
Dienstbarkeit. Das Obergericht hat damit kein Bundesrecht verletzt.

3.4 Im Rahmen des Grundbucheintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit
auch aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in
gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Vor diesem
Hintergrund ist auch die Rüge der Beklagten zu prüfen, der Inhalt der
Dienstbarkeit ergebe sich aus der Art, wie die Liegenschaften der Parteien
während langer Jahre bepflanzt gewesen seien.

Auch damit scheitern die Beklagten: Die Vereinbarung einer ausdrücklichen
Einwilligung schützt die Parteien nicht nur davor, dass aus blossem Dulden
Rechte abgeleitet werden (E. 2 hiervor). Dass eine ausdrückliche Einwilligung
vorliegen muss, steht auch dem Schluss entgegen, in den mittelbaren Folgen
des passiven Verhaltens ein Element zu erblicken, das für die Art der
Ausübung massgebend ist.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abgewiesen werden muss, soweit
darauf überhaupt einzutreten ist. Die unterliegenden Beklagten werden
solidarisch kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG), schulden aber keine
Parteientschädigung, weil dem Kläger mangels Einholung einer Berufungsantwort
keine Kosten erwachsen sind (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
sowie die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer)
vom 12./18. April 2002 werden bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird den Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II.
Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: