II. Zivilabteilung 5C.12/2002
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5C.12/2002/zga II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 3. Mai 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundes- richterin Escher und Gerichtsschreiber Schett. In Sachen X.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Lausannegasse 18, Postfach 84, 1702 Freiburg, gegen Y.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, gesetzlich vertreten durch Nelly Keller, Amtsvormündin, Praz-Rond, 1785 Grissach, diese vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Boulevard de Pérolles 26, Postfach 396, 1701 Freiburg, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben: A.- Mit Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks vom 18. Juni 1999 wurde die Ehe von X.________, geboren 1946, und Y.________, geboren 1943, geschieden. X.________ wurde gestützt auf Art. 152 aZGB zu einem monatlichen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 980.-- bis Juli 2011 und alsdann zu einem solchen von Fr. 350.-- verpflichtet. Das Verfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde ab- getrennt. Der Antrag von Y.________, ihrem Freizügigkeits- konto Fr. 109'000.-- aus dem Guthaben der beruflichen Vor- sorge von X.________ gutzuschreiben, wurde abgewiesen. B.- Die von Y.________ gegen dieses Urteil einge- reichte Berufung wurde vom Kantonsgericht Freiburg am 8. November 2001 teilweise gutgeheissen. Der Unterhalts- beitrag wurde gestützt auf Art. 125 ZGB auf Fr. 2'300.-- festgelegt und die Sache an das Zivilgericht des Seebezirks zum Entscheid über die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge von X.________ zurückgewiesen. Im Berufungsver- fahren gab das Kantonsgericht Y.________ Gelegenheit, all- fällige neue Rechtsbegehren und damit verbunden Beweisan- träge zu stellen, die sich durch das Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts ergeben können. Y.________ machte davon Gebrauch und X.________ nahm dazu Stellung. C.- X.________ ist mit Berufung und mit staatsrecht- licher Beschwerde ans Bundesgericht gelangt. In der Berufung verlangt er die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts. Primär sei die Sache an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die erste Instanz zwecks Beurteilung der güterrechtlichen Ansprüche zurückzuweisen. Alsdann sei festzustellen, dass die Aufteilung des Vor- sorgekapitals und die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB nicht mehr möglich sei, subeventualiter sei die Sache auch zur Prüfung des Vorsorgekapitals und einer möglichen Entschädigung an die erste Instanz zurückzuweisen. Subsidiär verlangt er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages und der beruf- lichen Vorsorge. Y.________ schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht Freiburg verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung wie staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu be- finden und die Entscheidung über die Berufung auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall ist die Berufung aufgrund der Eintretensfragen vorab zu behandeln. 2.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 127 III 433 E. 1). a) Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgetrennt worden. Keiner der beiden Parteien hat das Urteil des Zivilgerichts in diesem Punkt angefochten. Die Beklagte hat auch keine neuen Begehren in dieser Richtung eingereicht, als sie vom Kantonsgericht dazu eingeladen worden ist. Die Vorinstanz musste und konnte sich mangels Rechtsbegehren zu den güter- rechtlichen Ansprüchen der Parteien nicht äussern. Das erst- instanzliche Urteil ist damit in diesem Punkt von Bundes- rechts wegen in Rechtskraft erwachsen (Art. 148 Abs. 1 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 148 N. 13). Damit kann auf das Hauptbegehren Ziff. 3.2, das Zivilgericht habe vorweg über die güterrechtlichen An- sprüche zu befinden, nicht eingetreten werden. b) Die Vorinstanz hat den Fall an das Zivilge- richt zurückgewiesen, damit es über den Anspruch der Be- klagten auf die Austrittsleistung aus der beruflichen Vor- sorge des Klägers befinde. Die Einzelheiten hiezu hat sie in der Urteilsbegründung festgehalten. Damit hat die Vorin- stanz sich zu diesem Punkt materiell nicht geäussert, wes- halb kein berufungsfähiger Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG vorliegt. Das angefochtene Urteil stellt bezüglich der Rückweisung an die Erstinstanz einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG dar. Dieser kann nur aus- nahmsweise mit Berufung angefochten werden, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisver- fahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgericht gerechtfertigt erscheint (BGE 127 III 433 E. 1c/aa). Der Kläger verlangt mit seinem Hauptbegehren Ziff. 3.3 festzustellen, dass auch unter dem neuen Schei- dungsrecht aus prozessrechtlichen Gründen weder die Auftei- lung des Vorsorgekapitals noch die Zusprechung einer Ent- schädigung möglich sei. Im weitern stellt er sich mit dem Subsidiärbegehren Ziff. 4.1 auf den Standpunkt, der Beklag- ten stünde aus seiner beruflichen Vorsorge keine Leistungen zu, weshalb die Vorinstanz die Sache nicht an das Zivilge- richt hätte zurückweisen dürfen. Die tatsächlichen Feststel- lungen der Vorinstanz erlauben es in keiner Weise, dass das Bundesgericht zu diesem sich aus den beiden Begehren erge- benden Fragenkomplex sofort einen Endentscheid fällt. Auf die gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid erhobene Berufung kann insoweit nicht eingetreten werden (BGE 127 III 433 E. 3). Das Eventualhauptbegehren Ziff. 3.5 des Klägers erübrigt sich, soweit die Vorinstanz bereits in diesem Sinne entschieden hat. c) Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag der Beklagten wurde von der Vorinstanz auf deren Antrag angehoben. Dagegen richtet sich das Subsidiärbegehren Ziff. 4.1 des Klägers. Die Rentenfrage und der Vorsorgeausgleich können nicht zum Gegenstand gesonderter Verfahren gemacht werden, da sie Folge des gleichen Ereignisses - nämlich der Schei- dung - sind. Damit liegt bezüglich des Rentenentscheides und den damit verbundenen Fragen im vorliegenden Fall kein selb- ständig anfechtbares Teilurteil vor (BGE 124 III 406 E. 1a mit Hinweisen). Insoweit ist die Berufung nicht zulässig. 2.- Nach dem Gesagten ist der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Kläger die Ver- fahrenskosten und hat die Beklagte für ihre Aufwendungen zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 3.- Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgericht- liche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge- richt Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 3. Mai 2002 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: