Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.122/2002
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5C.122/2002/bie
5C.169/2002

Urteil vom 7. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

Bank X.________, Klägerin, Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Philipp Känzig, Staiger Schwald & Roesle, Genferstrasse
24, Postfach 677, 8027 Zürich,

gegen

G.________, Beklagten, Gesuchsgegner und Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Schneider, c/o Walder Wyss & Partner,
Rechtsanwälte, Münstergasse 2, Postfach 2990, 8022 Zürich.

Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils
vom 14. August 2000 (5C.109/1998),

Sachverhalt:

A.
Am 24. März 1988 verklagte die Bank X.________ (nachstehend: Klägerin) unter
anderem G.________ (im Folgenden: Beklagter) auf Bezahlung von 8 Mio. US$
nebst Zins und Währungsschaden. Die Klage stützte sich auf die Gewährung
eines Darlehens an die R.________ S.A. (nachfolgend: R.________) und eine
damit verbundene "Personal Guarantee" des Beklagten. Mit Urteil vom 13. März
1998 erkannte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich, was
folgt:
"1. Der Beklagte 1 [G.________] wird verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug
gegen die Herausgabe der von ihr als Pfand gehaltenen Aktien der G.________
Investment AG und der A.________ Ltd. US$ 8'000'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab
9. November 1984 sowie Fr. 7'508'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 1985 zu
bezahlen."
Das Obergericht verwarf die Einwände, die der Beklagte gegen den
Darlehensvertrag erhoben hatte (E. II S. 11 ff.), und legte die "Personal
Guarantee" dahin aus, dass der Beklagte sich verpflichtet habe, der Klägerin
im Austausch gegen ihr verpfändete Aktien ein Festgeld in der Höhe von 8 Mio.
US$ zu leisten, das seinerseits für die Schuld aus dem Darlehen an die
R.________  verpfändet werden sollte (E. III S. 38 ff.). Das Obergericht
verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung der zugesicherten Summe Zug um Zug
gegen Herausgabe der verpfändeten Aktien und legte sodann die
Verzugszinspflicht sowie den Währungsschaden fest (E. IV S. 61 ff.).

B.
Der Beklagte reichte ohne Erfolg kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Über
seine gleichzeitig erhobene Berufung entschied die II. Zivilabteilung des
Bundesgerichts, wie folgt:
"1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das
Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 13. März
1998 wird bestätigt."
Wegen fehlender bzw. unzulässiger Rügen hatte sich das Bundesgericht weder
mit der Ermittlung des Inhalts der "Personal Guarantee" im Allgemeinen zu
befassen, noch im Besonderen die Gegenleistung der Klägerin an den Beklagten
und den von diesem geschuldeten Währungsschaden zu beurteilen (Urteil vom 14.
August 2000, 5C.109/1998).

C.
Im anschliessenden Betreibungsverfahren für die urteilsmässig zuerkannten
Summen wurde der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Währungsschaden
von Fr. 7'508'000.-- nebst Zins erteilt, im Betrag von 8 Mio. US$ -
umgerechnet Fr. 9'188'000.-- - nebst Zins hingegen verweigert. Die von beiden
Parteien eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Die
staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin wies die II. Zivilabteilung des
Bundesgerichts ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil vom 27. November
2001, 5P.247/2001).

D.
Beide Parteien ersuchten in der Folge das Obergericht um Erläuterung des
Urteils vom 13. März 1998. Ihre Gesuche wurden für unzulässig erklärt, da das
Bundesgericht das obergerichtliche Urteil bestätigt habe und damit an dessen
Erläuterung durch das Obergericht kein rechtliches Interesse bestehe
(Beschluss vom 19. April 2002).

E.
Die Klägerin ersucht das Bundesgericht sein Urteil vom 14. August 2000 zu
erläutern und das obergerichtliche Urteil vom 13. März 1998 in
Dispositiv-Ziffer 1 neu zu formulieren. Sie verlangt in einem Haupt- und
Eventualantrag, sie sei neu zu verpflichten, Aktien der "G.________ Holding
AG" statt der "G.________ Investment AG" herauszugeben, und zwar nicht
"Aktien", sondern einzeln bezeichnete Dokumente (Aktienzertifikate u.a.m.).
Der Beklagte beantragt, das Erläuterungsbegehren nicht zuzulassen, eventuell
abzuweisen (5C.122/2002).

Der Beklagte ersucht seinerseits dahingehend um Erläuterung des
bundesgerichtlichen Urteils, dass nicht nur die zugesicherte Summe, sondern
auch der geschuldete Währungsschaden Zug um Zug gegen Herausgabe der
verpfändeten Aktien zu bezahlen sei. Die Klägerin schliesst auf Abweisung des
Erläuterungsgesuchs, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (5C.169/2002).

Die eingeholte Stellungnahme des Obergerichts, die beide Erläuterungsgesuche
betrifft, ist der Klägerin und dem Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Im
Anschluss daran hat der Beklagte um Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels ersucht, eventualiter um Entgegennahme seines Gesuchs als
Vernehmlassung zur Stellungnahme des Obergerichts (5C.122/2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 145 Abs. 1 OG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder
Berichtigung vor, wenn der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheids
unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen
untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder
wenn er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. Der zu erläuternde
Entscheid des Bundesgerichts lautet auf Bestätigung des obergerichtlichen
Urteils vom 13. März 1998. Zuständig für die Erläuterung ist deshalb einzig
das Bundesgericht unter Ausschluss der kantonalen Vorinstanz
(Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, V, Bern 1992, N. 2 zu Art. 145 OG, S. 79, mit Nachweisen). Die
jeweiligen Gesuche der Parteien betreffen den gleichen Berufungsentscheid, so
dass die beiden Erläuterungsverfahren vereinigt (5C.122/2002 und 5C.169/2002)
und in einem Entscheid erledigt werden können (Art. 40 OG i.V.m. Art. 24
BZP).

2.
Das Obergericht hat ein bedingtes Leistungsurteil gefällt und den Beklagten
zur Geldzahlung an die Klägerin verpflichtet "Zug um Zug gegen die Herausgabe
der von ihr als Pfand gehaltenen Aktien der G.________ Investment AG und der
A.________ Ltd.". Die Klägerin bezeichnet die Formulierung ihrer
Gegenleistung als erläuterungsbedürftig. Aus dem Dispositiv gehe nicht
hervor, welche "Aktien" sie an den Beklagten herauszugeben habe. Ferner liege
ein offensichtliches Versehen darin, dass das Obergericht von Aktien der
"G.________ Investment AG" spreche, während es sich gemäss der "Personal
Guarantee" eindeutig um "Aktien der G.________ Holding AG" handle.

2.1 Die Klägerin ersucht um eine klare und ergänzte Formulierung der vom
Obergericht zwar klar gedachten und gewollten, aber nur unklar und
unvollständig formulierten Entscheidung über die von ihr zu erbringende
Gegenleistung. Diesem Zweck dient entgegen der Darstellung des Beklagten die
Erläuterung (vgl. etwa Poudret, N. 1 zu Art. 145 OG, S. 77). Auch die
weiteren Einwände des Beklagten gegen die Zulässigkeit des
Erläuterungsbegehrens sind unbehelflich, insbesondere kann mit der
Erläuterung in der Form der Berichtigung ein offensichtliches Versehen
korrigiert werden (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Zürich 1992, N. 32 S. 45 f., vor Anm. 14). Ein weiterer
Schriftenwechsel kann im Erläuterungsverfahren ausnahmsweise stattfinden
(Art. 145 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 3 OG). In seinem diesbezüglichen Gesuch
erweitert und ergänzt der Beklagte, was er dem Bundesgericht in seiner
Vernehmlassung zum Erläuterungsbegehren der Klägerin (Ziffer 29 S. 11 ff.)
bereits in den Grundzügen dargelegt hat. Auf die entsprechenden Einwände kann
deshalb ohne weiteres eingegangen werden (E. 2.2 Abs. 2 und 3 sogleich,
jeweilen a.E.).
2.2 Dass dem Obergericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist,
bestreitet der Beklagte nicht. Die in den Urteilserwägungen wiedergegebene
"Personal Guarantee" (E. 1.3. S. 40) verdeutlicht, dass es sich um "Aktien
der G.________ Holding AG" und nicht um solche einer "G.________ Investment
AG" handelt. Ebenso wenig bestreitet der Beklagte, dass es bei den
verpfändeten Aktien um 1'500 Inhaberaktien der G.________ Holding AG sowie um
71'105'624 Ordinary Shares und 37'563'300 Founder Shares der A.________ Ltd.
geht. Der Beklagte listet die entsprechenden Titel in seiner Stellungnahme
selber auf (Ziffer 24 S. 9). Wogegen der Beklagte sich verwahrt, ist die
Behauptung der Klägerin, sie habe ihm nicht die genannten Wertpapiere,
sondern "Dokumente" (Aktienzertifikate, Blanko-Zessionsurkunden o.ä.)
herauszugeben, und zwar nicht rechtlich zu übertragen, sondern bloss
zurückzugeben, was sie zu Pfand erhalten habe.

Es stellt sich zunächst die Frage, was unter dem in der "Personal Guarantee"
verwendeten Begriff "the shares" (Urk. 4/27) verstanden werden muss, den
beide Parteien übereinstimmend mit "Aktien" übersetzt haben (vgl. Urk. 273 S.
9 und 319 S. 94). Da beide Parteien geschäftserfahren sind, ist zu vermuten,
dass sie die von ihnen verwendeten Worte auch in ihrer rechtlichen und
wirtschaftlichen Bedeutung verstanden haben (BGE 113 II 434 E. 3a S. 438; 119
II 368 E. 4b S. 373). Den "Aktien" als Einzeltiteln stehen
"Aktienzertifikate" als Ausweise über eine bestimmte Anzahl Aktien rechtlich
im Grundsatz gleich. Einem "Aktienzertifikat" kann aber je nach Ausgestaltung
auch blosse Beweisfunktion zukommen und - anders als einem traditionellen
Wertpapier - die Transportfunktion fehlen (vgl. dazu
Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 43 N.
50 ff. und N. 61 f. S. 549 ff.). Was der Beklagte für das israelische Recht
behauptet, gilt jedenfalls im schweizerischen Recht. Welche Funktion den von
der Klägerin angebotenen "Aktienzertifikaten" zukommt, ist vor Obergericht
nicht Prozessthema gewesen. Entscheidend für die Erläuterung ist allein, dass
die Parteien wie auch das Obergericht mit dem Begriff "Aktien" auch
"Aktienzertifikate" gemeint haben.

In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht nicht ausdrücklich
festgestellt, welche Aktien die Klägerin als Pfand erhalten und nunmehr
herauszugeben hat. Denn auf Grund der Formulierung der "Personal Guarantee"
ist das Obergericht davon ausgegangen, "dass dem genauen Umfang der zu
verpfändenden Aktien keine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde" (E.
1.3.3. S. 46); auch soll "die Klägerin vorliegend die verpfändeten Aktien
ausdrücklich angeboten" haben (E. 3.2. S. 59). Bezüglich der "Aktien der
G.________ Holding AG" hat das Obergericht ausdrücklich auf die
Zusammenstellung in Urk. 36/6 verwiesen (E. 1.3.3. S. 46), so dass deren
Bestimmung keine Probleme bereiten kann. Welche "Aktien der A.________ Ltd."
die Klägerin als Pfand erhalten hat, ist belegt (Urk. 4/38 und 4/39) und im
kantonalen Verfahren auch unbestritten geblieben im Unterschied zur Frage, ob
es sich dabei um das vertraglich vereinbarte Pfand gehandelt hat (vgl. dazu
das bezirksgerichtliche Urteil, Urk. 180 E. 2b S. 43 f., und die Eingaben des
Beklagten an das Obergericht, Urk. 273 S. 14ff. und Urk. 358 S. 7, sowie die
weiteren Belegstellen in E. 3. S. 3 der obergerichtlichen Stellungnahme).
Soweit der Beklagte diesen Streitpunkt heute wieder aufgreift, ist er im
Erläuterungsverfahren nicht zu hören (Poudret/Sandoz-Monod und
Messmer/Imboden, a.a.O.). Auf Grund der Urkunden steht fest, was die Klägerin
als Pfand erhalten und damit herauszugeben hat (vgl. die Zusammenstellung in
E. 3.3. S. 4 der obergerichtlichen Stellungnahme).

2.3 Im gezeigten Sinne ist das Erläuterungsbegehren der Klägerin
gutzuheissen. Bei den herauszugebenden Pfandgegenständen handelt es um:

A.________ LTD share certificate Nr. 13
über 37'563'300 founders' shares,
A.________ LTD share certificate Nr. 160
über 71'105'624 ordinary shares,
G.________ Holding AG share certificate Nr. 1, bearer share No. 1,
total val. SFr. 1'000.--,
G.________ Holding AG share certificate Nr. 2, bearer share No. 2,
total val. SFr. 1'000.--,
G.________ Holding AG share certificate Nr. 3, bearer share No. 3,
total val. SFr. 1'000.--,
G.________ Holding AG share certificate Nr. 4,
bearer share No. 4-1500, total val. SFr. 1'497'000.--

3.
Das Obergericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen
die Herausgabe der erwähnten Pfandgegenstände US$ 8'000'000.-- nebst Zins
sowie Fr. 7'508'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Der Beklagte hält das
obergerichtliche Urteil insofern für erläuterungsbedürftig, als beide von ihm
zu bezahlenden Geldbeträge durch die Gegenleistung der Klägerin bedingt
seien. Die obergerichtliche Formulierung des Dispositivs habe denn auch zu
Missverständnissen geführt, indem das Rechtsöffnungsgericht für den zweiten
Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilt und das Obergericht dies nicht
als gegen klares Recht verstossend bezeichnet habe.

3.1 Die obergerichtliche Formulierung des Urteilsdispositivs erweist sich
nicht bloss als auslegungsbedürftig, sondern ist im Sinne von Art. 145 Abs. 1
OG unklar, wie das Rechtsöffnungs- und anschliessende Rechtsmittelverfahren
belegen (Poudret/Sandoz-Monod, N. 3.2 zu Art. 145 OG, S. 81). Die Erteilung
definitiver Rechtsöffnung für einen Teilbetrag bedeutet nicht, dass ein
Interesse des Beklagten an der Erläuterung fehlt. Sollte das
Erläuterungsbegehren begründet sein und die Forderung der Klägerin insgesamt
von ihrer Gegenleistung abhängen, erscheint es nicht von vornherein als
ausgeschlossen, dass der Beklagte mit Erfolg die Aufhebung bisheriger
Betreibungshandlungen erwirken kann (BGE 56 III 151 Nr. 39; Fritzsche/Walder,
Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I, 3.A. Zürich 1984,
§ 22 N. 2 S. 274). Insoweit kann der richtige Vollzug des obergerichtlichen
Urteils nach wie vor in Frage stehen, so dass beim Beklagten ein rechtliches
Interesse an der Beurteilung seines Erläuterungsgesuchs noch vorhanden ist
(allgemein: BGE 114 II 189 E. 2 S. 190; Poudret/Sandoz-Monod, N. 4 zu Art.
145 OG, S. 83, i.V.m. N. 4 des VII. Titels vor Art. 136-145 OG, S. 11;
Zweifel, Revision, Reinigung und Erläuterung nach st. gallischer
Zivilprozessordnung, Diss. Freiburg i. Ue. 1952, S. 70).

3.2 Der Währungsschaden ist Verzugsschaden (Art. 106 OR), tritt wie
Verzugszins (Art. 104 OR) als Nebenleistung zur Hauptforderung hinzu, setzt
diese voraus und kann ohne sie weder entstehen noch bestehen (vgl. dazu
Schraner, Zürcher Kommentar, 2000, N. 31-33, N. 45 ff. und N. 81 ff. zu Art.
73 OR; z.B. BGE 109 II 436 E. 1 S. 439). Das Obergericht hat diese Grundsätze
zwar nicht eigens erläutert, doch gehen sie aus der Systematik des Urteils
(E. IV S. 61 ff.: Hauptanspruch, Verzugszinsen und Währungsschaden) deutlich
hervor; es wird zudem ausdrücklich hervorgehoben, dass die Klägerin mit der
Geltendmachung ihres Währungsverlustes den Ersatz des den Verzugszins
übersteigenden Schadens verlange, mithin Verzugsschaden einklage (E. 3.2 S.
63 ff.). Teilt der Anspruch auf Ersatz des Währungsverlustes wegen
verspäteter Leistung das Schicksal der Hauptforderung, so hängt er wie diese
von der Herausgabe der Pfandgegenstände Zug um Zug ab.

3.3 Das Erläuterungsbegehren des Beklagten ist im gezeigten Sinne
gutzuheissen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten insgesamt hälftig zu
teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 156 und Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Erläuterungsverfahren 5C.122/2002 und 5C.169/2002 werden vereinigt.

2.
Die Erläuterungsgesuche werden gutgeheissen, und Dispositiv-Ziffer 1 des
bundesgerichtlichen Urteils vom 14. August 2000 wird wie folgt neu
formuliert:
"Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 13. März 1998 wird
bestätigt mit folgender, neu gefasster Dispositiv-Ziffer 1:

Der Beklagte 1 [G.________] wird verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen
die Herausgabe folgender Pfandgegenstände:

- A.________ LTD share certificate Nr. 13 über
37'563'300 founders' shares,
- A.________ LTD share certificate Nr. 160 über
71'105'624 ordinary shares,
- G.________ Holding AG share certificate Nr. 1, bearer share No. 1,
total val. SFr. 1'000.--,
- G.________ Holding AG share certificate Nr. 2, bearer share No. 2,
total val. SFr. 1'000.--,
- G.________ Holding AG share certificate Nr. 3, bearer share No. 3,
total val. SFr. 1'000.--
- G.________ Holding AG share certificate Nr. 4, bearer share No. 4-1500,
total val. SFr. 1'497'000.--

zu bezahlen:

US$ 8'000'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 9. November 1984 sowie
SFr. 7'508'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 1985."

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 15'000.-- wird den Parteien hälftig,
ausmachend je Fr. 7'500.--, auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: