Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.119/2002
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5C.119/2002 /zga

Urteil vom 31. Juli 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Meyer,
Gerichtsschreiber Schneeberger.

X. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hugo
Waibel-Knaus, Zentrum Frohsinn, Zürcherstrasse 25, Postfach 431, 8730 Uznach,

gegen

Y.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P.
Müller, c/o Rohrer & Müller, General Guisan-Quai 32, 8002 Zürich.

Eigentum, Herausgabe

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts (III. Zivilkammer) St.
Gallen vom 22. April 2002

Sachverhalt:

A.
Y. ________ führte das ihrem Vater Z.________ gehörende Restaurant R.________
in K.________ während mehreren Jahren als Wirtin. Im Rahmen einer
Zwangsversteigerung ging die Betriebsliegenschaft 1992 an die Volksbank. Die
Treuhand Schweizer Wirteverband erstellte am 23. Juli 1993 ein "Verzeichnis
des Kleininventars". Ab 1. Oktober 1993 wurde das Restaurant R.________ vom
Pächterpaar A.________ und B.________ geführt. Y.________ vermietete diesen
das Kleininventar nach ihren Angaben für Fr. 1'000.-- im Monat. Im Sommer
1996 kaufte X.________ von der Volksbank die Liegenschaft samt dem
Restaurantbetrieb. Im Verlauf der von Y.________ mit diesem geführten
Verkaufsgespräche konnte keine Einigung über den Preis für das Inventar
erzielt werden. Als ab September 1996 die vereinbarten Mietzinse ausblieben,
kündigte Y.________ dem Pächterpaar am 10. Februar 1997 den Mietvertrag.
X.________ forderte Y.________ in der Folge auf, die Sachen im Restaurant
R.________ bis spätestens 31. März 1997 abzuholen. Die entsprechenden
Bemühungen von Y.________ scheiterten, da B.________ die Herausgabe der
Inventargegenstände verweigerte. Im danach angestrengten Befehlsverfahren
verfügte der Gerichtspräsident G.________ am 25. November 1997, dass
B.________ das Inventar herausgeben müsse. Allerdings hatte per April 1997
ein weiterer Wirtewechsel stattgefunden, so dass auch diese Vorkehr
scheiterte.

B.
Y.________ verlangte mit Klage von X.________ die Herausgabe des im
Verzeichnis vom 23. Juli 1993 aufgeführten Inventars und zweier
Waschmaschinen sowie eines Tumblers. Für fehlende Inventargegenstände klagte
sie auf Ersatz in der Höhe ihres Wertes im Urteilszeitpunkt. Weiter verlangte
sie vom Beklagten die Bezahlung von ausstehenden Inventarmieten nebst Zins zu
5 % seit mittlerem Verfall. Mit Entscheid vom 23. August 2000 verpflichtete
das Bezirksgericht G.________ den Beklagten, der Klägerin auf erstes
Verlangen das Kleininventar gemäss Verzeichnis vom 23. Juli 1993 und die drei
Maschinen herauszugeben. Weiter wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Fr. 9'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 1997 zu bezahlen.

Das Kantonsgericht St. Gallen hat mit Entscheid vom 22. April 2002 die
Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil abgewiesen.
Gleichzeitig ist es auf die Anschlussberufung der Klägerin nicht eingetreten.

C.
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil des
Kantonsgericht sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin für die
Herausgabeklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB im Wesentlichen aus folgenden
Gründen bejaht: Die Klägerin sei schon vor der Zwangsverwertung Eigentümerin
des Kleininventars und der drei Maschinen geworden. Die strittigen Sachen
könnten  entgegen der Meinung des Beklagten nicht als Zugehör der
Restaurantliegenschaft betrachtet werden; auch seien sie nicht verpfändet
worden. Aus diesen Gründen sei das Eigentum am Inventar nach dem Konkurs des
Vaters der Klägerin nicht auf die Bank und von dieser nicht auf den Beklagten
übergegangen (E. 1 S. 5 bis 7). Dieser erblickt darin aus mehreren Gründen
eine Verletzung von Bundesrecht und vertritt im Ergebnis die Ansicht, das
Inventar und die Maschinen seien in sein Eigentum übergegangen.

1.1 Gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, sie
von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen. Zum Eigentum einer
Sache gehört grundsätzlich auch ihre Zugehör. Nach Art. 644 Abs. 2 ZGB kann
Zugehör sein, was entweder nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem
klaren Willen des Eigentümers zur Hauptsache gehört. Das Inventar eines
Restaurants kann objektiv Zugehör einer Restaurantliegenschaft sein.
Vorliegend ist allerdings nicht bestritten, dass im Kanton St. Gallen das
Kleininventar eines Restaurants nach dem Ortsgebrauch nicht als Zugehör gilt.
Daher muss der Wille zur Widmung klar geäussert sein (BGE 104 III 28 E. 1 f.
S. 31 f.; Wiegand, a.a.O. N 2 ff., 7 ff. und 17 f. zu Art. 644/645 ZGB).

1.1.1 Der Beklagte macht zunächst geltend, er habe im kantonalen Verfahren
die Edition der einschlägigen Bankunterlagen verlangt. Mit diesen hätte
belegt werden können, dass die fraglichen Gegenstände Zugehör der
Restaurantliegenschaft geworden und zusammen mit dieser im
Zwangsverwertungsverfahren zunächst der Bank und anschliessend ihm zugefallen
seien. Mit der Verwerfung entsprechender Beweisanträge habe das
Kantonsgericht Art. 8 ZGB verletzt.

1.1.2 In diesem Zusammenhang stellt das Kantonsgericht einleitend fest, der
Beklagte habe eine Widmung durch den Vater der Klägerin weder substanziiert
behauptet noch bewiesen. Weiter gehe aus zwei Schreiben der Bank an die
Klägerin vom August 1993 hervor, dass die Bank selber davon ausging, die
Klägerin sei Eigentümerin des Inventars. Andernfalls hätte die Bank mit
dieser nicht über den Kauf des Inventars verhandelt (E. 1b/bb S. 6).

Indem sich der Beklagte mit diesen Urteilsmotiven nicht auseinandersetzt und
bloss auf der Herausgabe von Bankunterlagen beharrt, kommt er seiner
Begründungspflicht nicht hinreichend nach (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Zudem
übersieht er, dass das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Widmung  eine
Beweiswürdigung vorgenommen hat, die Art. 8 ZGB nicht verletzt und die mit
Berufung nicht angefochten werden kann (BGE 125 III 78 E. 3a S. 79; 122 III
219 E. 3c S. 223). Haben die strittigen Sachen nicht Zugehörscharakter, hat
die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht erkannt, dass sie nicht
zusammen mit der Restaurantliegenschaft gepfändet und zwangsverwertet worden
sind.

1.2 Das Kantonsgericht hat der Klägerin gestützt auf den Umstand, dass sie
das Inventar und die Maschinen während vielen Jahren als Wirtin selber
besessen und danach vermietet hatte, vermutungsweise das Eigentum zuerkannt
(E. 1b/bb S. 7 Abs. 1 Mitte). Weiter hat es festgestellt, die Klägerin habe
die tatsächliche Herrschaft über die strittigen Gegenstände nicht übertragen,
so dass diese nicht verpfändet worden seien (E. 1a S. 6 oben).

Steht nach dem Dargelegten für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 63
Abs. 2 OG), dass die Klägerin die tatsächliche Herrschaft über die fraglichen
Gegenstände bis zu deren Vermietung nicht aufgegeben hat, durfte das
Kantonsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht die Klägerin als Eigentümerin
betrachten, weil nach Art. 930 Abs. 1 ZGB vom Besitzer einer beweglichen
Sache vermutet wird, dass er ihr Eigentümer ist.

1.3 Der Beklagte macht geltend, aus den von ihm verlangten Bankunterlagen
gehe hervor, dass das Kleininventar und die drei Maschinen der Bank
verpfändet worden seien. Selbst wenn mit diesen Dokumenten der Abschluss
eines Verpfändungsvertrages mit der Bank über die erwähnten Gegenstände
bewiesen werden könnte, wäre der Beweisführungsanspruch des Beklagten nicht
verletzt. Denn dieser gilt nur für rechtserhebliche Tatsachen (BGE 122 III
219 E. 3c S. 223), und mit einem entsprechenden Vertrag allein kann eine
rechtsgültige Verpfändung nicht dargetan werden, weshalb seine Rügen auch
unter diesem Gesichtswinkel scheitern:

Gemäss Art. 884 Abs. 1 und 3 ZGB kann Fahrnis nämlich nur dadurch verpfändet
werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
Das Faustpfandrecht setzt mithin die Hingabe der Mobilien in den Besitz des
Pfandgläubigers voraus (Faustpfandprinzip; vgl. BGE 5C.172/2000 vom 1.
November 2000, E. 2a, publ. in Pra 90/2001 S. 388 ff. Nr. 67). Mit den
verlangten Unterlagen kann eine Besitzübertragung an die Bank aber nicht
bewiesen werden, ist doch unbestritten, dass sich die fraglichen Gegenstände
zunächst in der tatsächlichen Gewalt der Klägerin und danach der Pächter der
Restaurantliegenschaft befanden. Der Beklagte kritisiert bloss die für das
Bundesgericht verbindliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz (Art. 63 Abs.
2 OG), eine Übertragung der Sachherrschaft im Sinne von Art. 884 ZGB habe
nicht stattgefunden (E. 1a a.E. S. 6 oben). Dies ist nach dem bereits
Dargelegten (E. 1.1.2 a.E. hiervor) unzulässig.

1.4 Auf den im Zusammenhang mit dem Editionsbegehren und auch andernorts
erhobenen Willkürvorwurf kann nicht eingetreten werden, weil die Verletzung
von Verfassungsrecht nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann
(Art. 43 Abs. 1 Satz 2 und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).

1.5 Bei diesem Ergebnis hat das Kantonsgericht die Aktivlegitimation der
Klägerin ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht, weil sie das Eigentum an den
fraglichen Gegenständen im Zwangsverwertungsverfahren über das Vermögen ihres
Vaters nicht verloren haben kann.

2.
Der Beklagte wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht
nach Art. 51 Abs. 1 lit. c OG vor, weil der Vater der Klägerin sehr wohl
hätte aussagen können, dass das Inventar nicht der Klägerin gehöre. Denn im
Fall einer Lüge hätte er wegen falscher Zeugenaussage belangt werden können.

Art. 51 Abs. 1 lit. c OG verpflichtet den kantonalen Richter nur, das
Ergebnis der Beweiswürdigung zu erheblichen Tatsachen (BGE 114 II 289 E. 2b
S. 292 Mitte) so klar festzuhalten, dass die Anwendung von Bundesrecht
überprüft werden kann (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N 4 zu Art. 51 OG S. 365 f.);
der Berufungskläger seinerseits muss prüfen können, ob er das Urteil an das
Bundesgericht weiterziehen will (BGE 90 II 207 E. 2 S. 209 f.).

Das Kantonsgericht hat auf die Einvernahme des Vaters der Klägerin zur Frage,
wem das Inventar gehöre, verzichtet, weil dieser ohnehin bestätigen würde,
das Inventar sei kauf- bzw. schenkungsweise auf die Klägerin übergegangen (E.
1c S. 7 Abs. 2). Im Zusammenhang mit dieser klaren und verständlichen
Feststellung der Vorinstanz rügt der Beklagte erfolglos eine Verletzung der
Begründungspflicht. Die kantonsgerichtliche Feststellung stellt vielmehr
antizipierte Beweiswürdigung dar, welche im Berufungsverfahren nicht
beanstandet werden kann (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f.; 115 II 441 E. 6b S.
450). Wie E. 1 hiervor zeigt, war dem Beklagten möglich, das
kantonsgerichtliche Urteil bezüglich der Bejahung der Aktivlegitimation der
Klägerin anzufechten, was er selber auch nicht bestreitet. Somit ist Art. 51
Abs. 1 lit. c OG nicht verletzt.

3.
Die Vorinstanz hat auch die Passivlegitimation des Beklagten bejaht. Sie hat
ihn als mittelbaren und unberechtigten Besitzer des Kleininventars und der
drei Maschinen betrachtet mit der Begründung, beim Wirtewechsel Ende März
1997 habe der Beklagte den Besitz an den erwähnten Gegenständen erworben und
der Klägerin deren Herausgabe verweigert. Statt dessen habe er die fraglichen
Sachen wie ein Vermieter (bzw. Eigentümer) den neuen Pächtern des Restaurants
überlassen. Daher sei er für die Eigentumsklage passivlegitimiert (E. 2 S. 7
f. des angefochtenen Urteils). Der Beklagte erachtet es als
bundesrechtswidrig, ihn als mittelbaren Besitzer zu betrachten.

3.1 Mit der Eigentumsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB kann auch der mittelbare
Besitzer belangt werden (BGE 112 II 406 E. 3b S. 410 oben und E. 5a S. 418
oben; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 60 zu Art. 641 ZGB; Rey, Die
Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. Aufl. 2000, Rz 2041 S. 492).
Mittelbarer Besitzer im Sinne der Eigentumsklage ist der unselbständige
Besitzer (Art. 920 Abs. 2 ZGB), der die tatsächliche Herrschaft über eine
Sache nicht selber ausübt, bzw. diese in die tatsächliche Gewalt eines
Dritten gegeben hat (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 11. Aufl. 1995, S. 601 unten, vgl. S. 616; Stark, Berner
Kommentar N 3, 7 f., 11 und 25 zu Art. 920 ZGB; derselbe, Basler Kommentar, N
7 zu Art. 919 ZGB und N 2 bis 4 und 6 zu Art. 920 ZGB). Begründet wird die
Passivlegitimation des mittelbaren Besitzers zunächst mit der praktischen
Überlegung, dass der Kläger oftmals nicht erkennen kann, ob der Besitzer die
Sache z. B. untervermietet und somit den unmittelbaren Besitz aufgegeben hat.
Weiter wird angeführt, dass der unmittelbare Besitzer die Sache häufig genau
deswegen an einen Dritten weitergegeben hat, weil er die Sache nicht
herausgeben will (Wiegand, Basler Kommentar, N 48 zu Art. 641 ZGB mit
Hinweisen; a.M. z.B. Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht,
Bd. I: Grundlagen, Grundbuch und Grundeigentum, § 12 Rz 7 S. 384).

3.2 Im Lichte der Begründung des angefochtenen Urteils und den vorstehenden
allgemeinen Darlegungen wird offensichtlich, dass der Beklagte zu Recht als
mittelbarer Besitzer des Kleininventars und der drei Maschinen qualifiziert
worden ist und dass er somit passivlegitimiert ist. Denn er hat das
Restaurant samt den umstrittenen Sachen nach dem Wirtewechsel Ende März 1997
der neuen Pächterin überlassen (E. 2b S. 8). Soweit er geltend macht, die
fraglichen Gegenstände seien nicht in seinem Herrschaftsbereich und die
Klägerin hätte ihren Herausgabeanspruch gegen die aktuelle Pächterin richten
müssen, dringt er mit der Berufung nicht durch, weil die Eigentumsklage
gerade nicht verlangt, dass er die tatsächliche Herrschaft über die
strittigen Gegenstände selber ausübt.

Wenn der Beklagte weiter geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Klägerin ihren Herausgabeanspruch gegen die ersten Pächter nicht
vollstreckt habe, setzt er sich in Widerspruch zur verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG), wonach der Befehl auf Herausgabe gegen
das erste Pächterpaar erst erging, nachdem dieses das Restaurant an den
Beklagten zurückgegeben, bzw. der neuen Pächterin übergeben hatte. Die
Passivlegitimation ist somit ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht worden,
stellt doch der Beklagte nicht begründet in Abrede (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG), dass der Klägerin im Rahmen des Gesetzes die Wahl zustand, entweder den
mittelbaren oder den unmittelbaren Besitzer oder beide zusammen einzuklagen
(Meier-Hayoz, a.a.O. N 60 zu Art. 641 ZGB; Wiegand, a.a.O. N 47 f. zu Art.
641 ZGB).

3.3 Kann der mittelbare Besitzer, der erfolgreich mit der Vindikationsklage
nach Art. 641 Abs. 2 ZGB belangt worden ist, die Sache selber nicht
herausgeben, ist er verpflichtet, dem Kläger seinen eigenen
Herausgabeanspruch gegen den Dritten abzutreten (Meier-Hayoz, a.a.O. N 60 zu
Art. 641 ZGB; Wiegand, a.a.O. N 48 a.E. zu Art. 641 ZGB; vgl. N 50 zu Art.
641 ZGB).

Der Beklagte macht nicht hinreichend begründet geltend (BGE 116 II 745 E. 3
S. 749), dass solches im vorliegenden Fall nötig gewesen wäre, weil er als
bloss mittelbarer Besitzer die Sachen körperlich nicht herausgeben könne. Er
rügt insbesondere nicht, er sei gegenüber der neuen Pächterin vertraglich zur
Überlassung der umstrittenen Sachen auch in Zukunft verpflichtet oder er
könne das Inventar mangels Bereitschaft der neuen Pächterin zur Mitwirkung
nicht behändigen und zurückgeben.

4.
Mit dem angefochtenen Urteil ist der Beklagte zur Herausgabe der Gegenstände
gemäss Inventar vom 23. Juli 1993 verpflichtet worden (E. 3b S. 8 unten). Die
Behauptung des Beklagten, es seien nicht mehr alle Inventargegenstände
vorhanden, hat die Vorinstanz als pauschale und nicht substanziierte
Bestreitung verworfen. Der Beklagte sei den inventarisierten Gegenständen
näher gestanden als die Klägerin und hätte die im Verlauf der Zeit kaputt
gegangenen Gegenstände bezeichnen müssen (E. 4a S. 9).

Der Beklagte macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend mit der Begründung,
die Beweislast sei zu seinen Ungunsten umgekehrt worden; die Klägerin müsse
im Detail beweisen, welche Gegenstände sie vermietet habe. Er nimmt aber mit
keinem Wort dazu Stellung, dass die Vorinstanz auf das insoweit unbestrittene
Inventar vom 23. Juli 1993 abgestellt hat, in dem das Kleininventar Stück für
Stück aufgelistet, beschrieben und bewertet worden ist. Indem die Vorinstanz
darauf abgestützt und dem Beklagten die Bestreitungslast auferlegt hat, ist
sie bundesrechtskonform vorgegangen (BGE 117 II 113 E. 2). Der Beklagte als
Eigentümer und Verpächter der Liegenschaft, in der sich die inventarisierten
Gegenstände befinden, hätte detailliert aufzeigen müssen, welche Sachen nicht
mehr vorhanden sind. Wenn er weiter seiner Behauptung hätte zum Durchbruch
verhelfen wollen, dass auf ein jüngeres Inventar als das vom 23. Juli 1993
abgestellt wird, hätte er dieses im kantonalen Verfahren beibringen müssen.

5.
Der Beklagte ist zur Bezahlung von insgesamt Fr. 9'000.-- Miete für die neun
Monate von März bis und mit November 1997 an die Klägerin verurteilt worden.
Das Kantonsgericht begründet dies zunächst mit einem faktischen
Vertragsverhältnis (E. 5a S. 9 f.). Zwar tut der Beklagte mit einer gewissen
Berechtigung dar, er sei nicht faktischer Mieter, weil er als verpachtender
Grundeigentümer das Inventar und die drei Maschinen nicht tatsächlich besitzt
(vgl. Art. 253 Abs. 1 OR). Indessen kommt auf diese Rüge nichts an, weil das
Kantonsgericht die Geldzahlung auch mit Art. 940 Abs. 1 ZGB begründet hat,
wonach der Beklagte als bösgläubiger Besitzer der Klägerin die Erträge aus
dem Inventar abzuliefern hat (E. 5b S. 10 f.). Zu dieser zweiten Begründung,
die das angefochtene Urteil zu tragen vermag, verliert der Beklagte kein Wort
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) mit der Folge, dass auf die Berufung insoweit
nicht eingetreten werden kann (BGE 122 III 43 E. 3 S. 45; 121 III 46 E. 2 S.
47).

Schliesslich macht der Beklagte erfolglos geltend, er habe ein
Retentionsrecht, weil das Eigentum an den fraglichen Sachen nicht feststand.
Denn er erfüllt die Voraussetzungen für das behauptete Recht gemäss Art. 895
Abs. 1 ZGB aus zwei Gründen nicht: Erstens besitzt er die Sachen nicht "mit
Willen" der Klägerin. Zweitens ist er nicht "Gläubiger" sondern Schuldner der
Fr. 9'000.-- und ist auch dazu verurteilt worden, die umstrittenen
Gegenstände herauszugeben.

6.
Bleibt die Berufung somit ohne Erfolg, wird der unterliegende Beklagte
gebührenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); er schuldet aber keine
Parteientschädigung, weil der Klägerin mangels Einholung einer
Berufungsantwort keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der
Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 22. April
2002 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Dieser Entscheid wird den Parteien sowie dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: