Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.117/2002
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5C.117/2002 /bnm

Urteil vom 1. Juli 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Schett.

K. S.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Clarastrasse 56, 4021 Basel,

gegen

A.S.________,
B.S.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Herrn Dr. Carlo Di Bisceglia, c/o Amtsvormundschaft,
Rheinsprung 16, 4001 Basel.

Obhutsentzug,

Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Ausschuss, vom 17. April 2002.

Sachverhalt:

A.
K. S.________ ist alleinerziehende Mutter der Kinder A.S.________ (geb. 21.
Juni 1986), B.S.________ (geb. 25. Juli 1988), C.S.________ (geb. 21.
Dezember 1990), D.S.________ (geb. 26. August 1992) und E.S.________ (geb. 8.
Januar 2000). Die älteren vier Kinder haben den gleichen Vater; das jüngste
ist einer anderen Verbindung entsprungen.

Über die Söhne A.S.________ und B.S.________ war bereits am 28. April 1993
eine Erziehungsbeistandschaft errichtet worden. Mit Beschluss vom 8. Juni
2001 verfügte die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt auf Antrag des Beistands
vom 7. Juni 2001, dass A.S.________ und B.S.________ der elterlichen Obhut
ihrer Mutter vorsorglich entzogen würden und geeignet unterzubringen seien.
Den dagegen von K.S.________ erhobenen Rekurs wies das Justizdepartement des
Kantons Basel-Stadt am 18. September 2001 ab. Der Weiterzug der Sache an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
(Ausschuss) hatte keinen Erfolg.

B.
K.S.________ hat gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. April
2002 mit Eingabe vom 23. Mai 2002 beim Bundesgericht Berufung eingereicht.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei zu
verfügen, dass die Kinder A.S.________ und B.S.________ sofort zu ihrer
Mutter zurückkehren könnten. Es seien keine Kosten zu erheben und die
Vorinstanz sei zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Sodann
ersucht K.S.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen den Entscheid über die Entziehung der elterlichen Obhut ist die
Berufung zulässig (Art. 44 lit. d OG in der seit 1. Januar 2000 geltenden
Fassung; AS 1999 1144 f.; Botschaft 1996 I 172).

1.2 Die Berufung ist in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen
kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, die nicht durch
ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können (Art. 48
Abs. 1 OG). Ein Endentscheid liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das
kantonale Sachgericht über den im Streit stehenden Anspruch materiell
entschieden oder dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt hat, der
endgültig verbietet, dass der gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht wird
(BGE 127 III 474 E. 1a mit Hinweisen).

In formeller Hinsicht hat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
letztinstanzlich über den von der Berufungsklägerin erhobenen Rekurs
entschieden, welcher von dieser gegen den Entscheid des Justizdepartements
des Kantons Basel-Stadt als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde eingereicht
worden war. Die Vorinstanz hatte darüber zu befinden, ob der Obhutsentzug
nach Art. 310 ZGB, welcher die Grundlage für Entscheide über die Gestaltung
der Beziehungen zwischen der Mutter und den Söhnen und über deren künftige
Unterbringung zu schaffen habe, zu Recht erfolgt sei. Trotz des einstweiligen
Charakters (siehe Art. 313 Abs. 1 ZGB) der angeordneten und vom
Appellationshof geschützten Massnahme ist der angefochtene Entscheid
berufungsfähig im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG, obwohl Entscheide wie der
vorliegende, die in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gefällt
worden sind, nie Endentscheide im Sinne dieser Bestimmung sind (Poudret,
Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 1.1.2.3
zu Art. 48 OG; Fabienne Hohl, Procédure civile, Bern 2001, S. 18 N. 32). Die
Mutter von A.S.________ und B.S.________ ist ohne weiteres befugt, diesen
anzufechten.

1.3 Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen der Berufungsklägerin,
die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten sowie
das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE
126 III 59 E. 2a S. 65).

2.
2.1 Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, anlässlich der Befragungen vom
31. Mai und 1. Juni 2001 hätten A.S.________ und B.S.________ die von der
Vorinstanz beschriebene Belastungssituation geschildert. Dabei habe vor allem
A.S.________ klar den Wunsch nach Unterbringung an einem "sicheren
geschützten Ort" formuliert. B.S.________ habe seiner Hoffnung, mit
A.S.________ platziert zu werden, Ausdruck verliehen, dabei aber auch
deutlich gemacht, dass er darin vor allem die Chance sehe, sich "von allem
erholen" zu können, so dass dann die Beziehung von Vater und Mutter zu ihm
wieder besser würde.

Das Appellationsgericht fährt fort, die Jugendlichen hätten bei ihrer
Befragung durch das Gericht Einzelheiten ihrer Schilderungen in sehr
glaubhafter Weise bestätigt, ohne dabei in Widersprüche zu ihren früheren
Angaben zu treten. Ebenso hätten sie Fragen zu bestimmten Punkten spontan
beantwortet und seien auch dabei stets im Einklang  mit ihren gesamten
Aussagen geblieben. Vor allem aber sei bei beiden überaus deutlich der Wille
ausgedrückt worden, unter keinen Umständen wieder mit ihrer Mutter zusammen
zu leben. A.S.________ habe mit Nachdruck erklärt, er wolle nicht zu seiner
Mutter zurückkehren, da die Erinnerungen an die schlimmen Erlebnisse in jedem
Fall bestehen blieben. Es gebe auch gar nichts, was die Mutter tun könnte, um
seine Haltung zu ändern, zumal er überzeugt sei, dass sie sich sowieso nicht
an allfällige Zusicherungen halten würde. Auch B.S.________ habe deutlich
gesagt, dass er nicht zu seiner Mutter gehen wolle. Er könne sich
verschiedene andere Möglichkeiten der Platzierung vorstellen, darunter ohne
weiteres auch einen Verbleib in seiner jetzigen Umgebung, dem Schulheim
X.________. Insgesamt seien demnach die Kinder von ihrem bereits an der
ersten Befragung im Mai/Juni 2001 geäusserten Wunsch nach einer
Fremdplatzierung keineswegs abgewichen, sondern ihre ablehnende Haltung
gegenüber einem Zusammenleben mit der Berufungsklägerin habe sich im
Gegenteil noch gefestigt. Diese sagte bei der Befragung durch die kantonalen
Richter aus, dass sie als alleinerziehende Mutter von fünf Kindern ab und zu
überfordert sei. In dieser Situation rutsche ihr sicher "manchmal die Hand
aus", zumal sie die Kinder nicht antiautoritär erziehe. Gleichzeitig habe sie
jedoch betont, dass sie ihren Kindern nie ein  körperliches Leid zugefügt
habe und sich auch im Hinblick auf deren psychisches Wohlbefinden stets ganz
bewusst bei der Belastung mit Hausarbeiten zurückgehalten habe.

2.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Aussage von A.S.________,
wonach er an einem "geschützten Ort" leben möchte, zeige, dass er
mannigfachen Beeinflussungen ausgesetzt gewesen sei, denn dieser Ausdruck
entstamme der im Vormundschaftswesen gepflegten Sprache und sei die eines
Dritten. Die Aussagen von B.S.________ seien von vornherein nicht geeignet,
einen Obhutsentzug zu rechtfertigen, denn die Angst - was energisch
bestritten werde -, die Aufgabe des älteren Bruders übernehmen zu müssen,
stelle keine konkrete Gefährdung dar. Diese Einwände wie auch der Vorwurf,
die Vorinstanz habe einzig auf die Aussagen der Kinder abgestellt, können
nicht gehört werden, denn die tatsächlichen Feststellungen des
Appellationsgerichts (E. 1.3 hiervor) wie auch die Beweiswürdigung können im
Berufungsverfahren nicht infrage gestellt werden (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz
OG; BGE 116 II 92 E. 2). Weiter rügt die Berufungsklägerin, angesichts der
Tatsache, dass sie für fünf Kinder zu sorgen habe, hätte man ihr
Unterstützung angedeihen lassen müssen, anstatt mit völlig unverständlichen
und unbegründeten harten Massnahmen einzuschreiten. Auf diesen Vorwurf kann
mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1
lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748/749), denn es wird nicht dargelegt,
welche mildere Massnahme nach Art. 307 ff. ZGB infrage käme, nachdem ja die
Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB im vorliegenden Fall nicht genügte.

3.
3.1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die
Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1
ZGB). Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet und richtet sich
im Übrigen nach Art. 314 f. ZGB. Im Gegensatz zur fürsorgerischen
Freiheitsentziehung mündiger oder entmündigter Personen (Art. 379a Abs. 1
ZGB) genügt die blosse Gefährdung des Kindeswohls. Sie liegt darin, dass das
Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige
und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Ob die
Eltern ein Verschulden an der Gefährdung des Kindes trifft, ist unerheblich.
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die
Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil 5C.84/2001 vom 7. Mai 2001, E.
2; Hegnauer, Grundriss des Kinderrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 27.36; Markus
Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter
elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 36).

Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der
Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das
Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und
nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB).
Davon werden alle Fälle erfasst, in welchen das gestörte Verhältnis zwischen
Eltern und Kind eine gedeihliche Erziehung nicht mehr gestattet, sondern die
Entwicklung des meist schon herangewachsenen Unmündigen zu gefährden droht
(Hegnauer, a.a.O., Rz. 27.37; Breitschmid, Basler Kommentar, Schweizerisches
Zivilgesetzbuch I, Rz. 23 zu Art. 310 ZGB). Derartige Massnahmen können auch
von urteilsfähigen Kindern selber anbegehrt werden. Sie bedeuten dann
praktisch eine Bewilligung des Getrenntlebens von den Eltern. Voraussetzung
für eine solche Bewilligung ist nicht, dass die Eltern ein Verschulden treffe
oder dass sie erzieherisch versagt hätten, sondern lediglich, dass dem Kind
das Zusammenleben mit den Eltern objektiv nicht mehr zuzumuten ist (ZVW 1971
15 Nr. 1).

3.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, das Appellationsgericht habe den
Willen der beiden Knaben zu Unrecht befolgt und den Obhutsentzug in Anwendung
von Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention gebilligt. Nach dieser
Konventionsbestimmung habe das urteilsfähige Kind das Recht, seine eigene
Meinung zu äussern. Es bestehe jedoch keine Wahlfreiheit der Kinder, ob sie
lieber bei der Mutter wohnen möchten oder eine Drittbetreuung in einem Heim
vorzögen.

Die Verletzung von Staatsverträgen ist gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen. Allerdings kann im
Berufungsverfahren die konventionskonforme Auslegung von Bundesrecht geltend
gemacht werden (Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 73, S. 104). Der Vorwurf geht
jedoch fehl. Das Appellationsgericht hat dazu ausgeführt, der Entscheid über
eine (vorsorgliche) Fremdplatzierung habe nicht einfach gemäss irgendwelchen
von den Kindern geäusserten Wünschen oder Vorlieben zu erfolgen. Dass die
Anliegen des Kindes im Rahmen von Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention
angemessen entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu beachten seien, habe
das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden (BGE 124 III 90 E. 3b; 124 II
361 E. 3; 126 III 497 E. 4b). Der Wille des Kindes könne aber für einen
Entscheid massgebend sein, wenn es sich dabei um einen gefestigten Entschluss
handle, wenn also davon auszugehen ist, dass das Kind nach seinem Alter und
dem Stand seiner Entwicklung die Konsequenzen seines Wunsches bedacht und
seine Meinung nicht nur aus einer Laune heraus gebildet habe (V. Bräm,  Die
Anhörung des Kindes aus rechtlicher Sicht, SJZ 1999, S. 311). Dem Wunsch des
Kindes angemessen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention
Rechnung zu tragen bedeute zudem, ihn unter Einbezug aller anderen, für eine
sachgerechte Lösung relevanten Faktoren zu berücksichtigen.

3.3 Die beiden Knaben A.S.________ und B.S.________ waren zum Zeitpunkt des
vorsorglichen Obhutsentzugs ca. 15 und 13 Jahre alt. Sie waren damit in einem
Alter, in dem sie fähig waren, sich eine eigene Meinung zu bilden, und die
Vorinstanz ist ihrem Wunsch zu Recht nachgekommen. Denn es entspricht in der
Tat der allgemeinen Erfahrung, dass es für Jugendliche eines erheblichen
Leidensdruckes bedarf, bis sie selbst die Platzierung in einem Heim dem
Verbleib im eigenen familiären Umfeld vorziehen. Nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz (E. 2.1 hiervor) sind sie bei dieser Auffassung
geblieben, nachdem sie schon während einiger Zeit den Heimalltag erlebt
hatten. Dadurch wird, wie das Appellationsgericht zutreffend ausführt,
erhärtet, dass ihr Begehren um Fremdplatzierung, welches sie im Zeitpunkt des
Obhutsentzugs gestellt haben, einem gereiften Entschluss entspricht und aus
einem echten und dringenden Bedürfnis hervorgegangen ist. Aus der
ausgesprochen dezidierten Haltung beider Jugendlichen, welche zumindest für
die nähere Zukunft eine Rückkehr zur Mutter unter allen Umständen
ausschliessen, wird deutlich, dass das Vertrauen zu dieser in höchstem Grade
erschüttert ist. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem
sie den Willen der beiden Knaben geschützt hat.

4.
Nach dem Gesagten ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Sie entbehrt über
weite Strecken jeder ernsthaften Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid und enthält stattdessen weitgehend unzulässige Vorbringen, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen
ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Damit wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig
(Art. 153a Abs. 1 und Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
(Ausschuss) vom 17. April 2002 wird bestätigt.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (Ausschuss) schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: