Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.91/2002
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4P.91/2002/rnd

Urteil vom 12. Juli 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Dreifuss.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Postfach, 6000 Luzern 5,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich,

Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 - 3 sowie Art. 6 EMRK (Zivilprozess; unentgeltliche
Rechtspflege).

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 18. März 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführerin) hatte am 14. Juli 1997 wegen eines seit
ihrer Jugend bestehenden, lumbalbetonten Rückenleidens um eine IV-Rente
ersucht. Das Gesuch wurde gestützt auf ein Gutachten, das einen
Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % annahm, abgelehnt.

Am 10. Oktober 1997 wurde die Beschwerdeführerin Opfer eines Verkehrsunfalls,
bei dem ihr Fahrzeug Totalschaden erlitt. Bei einer Untersuchung vom   15.
Januar 1998 kam der Kreisarzt Aarau der SUVA zum Ergebnis, dass infolge des
Unfalls keine wesentliche Zunahme der Rückenschmerzen aufgetreten sei und
dass die Unfallfolgen soweit abgeheilt seien, dass der Beschwerdeführerin
ihre frühere Arbeitstätigkeit wieder zugemutet werden könne. Mit Verfügung
vom 9. Juni 1998 und Einspracheentscheid vom 26. August 1998 wurden die
Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung weiterer SUVA-Leistungen
abgewiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau schütze diesen
Entscheid mit Urteil vom 29. März 2000. Es verwarf die Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie habe beim Unfall ein mildes Schädel-Hirn Trauma
erlitten, da in den medizinischen Akten Anhaltspunkte für eine Kopfverletzung
und eine zumindest kurze Phase der Bewusstseinstrübung und eine
posttraumatische Amnesie fehlten. Weiter sei ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen dem Unfall und den weiterbestehenden organischen Beschwerden nicht
erstellt. Ebenso verneinte es das Vorliegen psychischer
Gesundheitsbeeinträchtigungen mangels ernsthafter Hinweise in den Akten. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) schloss sich am 4. August 2000
dieser Beurteilung an.

Die IV wies am 30. Januar 2001 ein weiteres, von der Beschwerdeführerin nach
dem Unfall eingereichtes Gesuch um eine IV-Rente ab. Der
Gesamtinvaliditätsgrad wurde dabei auf 34 % festgesetzt. Dieser Entscheid
stützte sich auf ein zweites IV-Gutachten, das von der Klinik X.________ am
10. Mai 2000 erstattet wurde. Dieses äussert sich nicht zu den Auswirkungen
des Unfalles auf die Erwerbstätigkeit. Es hält lediglich fest, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an lumbalbetonten Rückenschmerzen leide.
Nach dem Unfall seien die cervicalen Schmerzen verstärkt worden und neu seien
Seh- und Konzentrationsstörungen dazu gekommen, bezüglich derer zusätzliche
Abklärungen empfohlen würden.

B.
Mit Klage vom 16. Februar 2001 beim Handelsgericht des Kantons Zürich
belangte die Beschwerdeführerin die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers auf Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung. Sie machte
geltend, sie habe beim Unfall ein HWS-Schleudertrauma wie auch ein mildes
Schädel-Hirn Trauma erlitten und leide seither unter Kopf- und
Nackenschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rascher
Ermüdbarkeit sowie Augenproblemen mit Schwindelgefühlen. Der Unfall habe
zudem zu einer Verschärfung des vorbestehenden Rückenleidens geführt. Die
Beklagte machte demgegenüber geltend, die verminderte Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei nicht Folge des Unfalls, sondern des vorbestehenden
Rückenleidens.

Die Beschwerdeführerin ersuchte das Handelsgericht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Anwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Mit Zwischenbeschluss vom 11. September 2001 wies das
Handelsgericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab.

Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich am 18. März 2002 ab.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK, der Entscheid des
Kassationsgerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für das
Verfahren vor Handelsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Eventuell sei ihr für das Verfahren vor Kassationsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

Am 30. April 2002 hat der Präsident der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wies das
Bundesgericht am 4. Juli 2002 ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen "anderen
Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, der nur selbständig mit
staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Dies ist bei
Entscheidungen über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung in aller Regel der Fall. Die staatsrechtliche Beschwerde ist
insoweit zulässig (BGE 126 I 207 E. 2 S. 210; 119 Ia 337 E. 1).

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E.
1b, je mit Hinweisen). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer mit der
von der letzten kantonalen Instanz angeführten Begründung auseinander setzen
und darf sich nicht auf eine reine Wiederholung der im kantonalen Verfahren
vorgebrachten Argumente beschränken (BGE 117 Ia 412 E. 1d S. 415).

Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom 4. April 2002 nicht in
allen Teilen zu genügen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

2.
Das Kassationsgericht bestätigte im angefochten Entscheid den Beschluss des
Handelsgerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
11. September 2001. Die Beschwerdeführerin rügt, das Kassationsgericht habe
damit gegen Art. 29 BV und die kantonalen Bestimmungen über die
unentgeltliche Rechtspflege verstossen und ihren Anspruch auf Zugang zum
Gericht nach Art. 6 EMRK verletzt.

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in
erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon
besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE
127 I 202  E. 3a S. 204 f.). Danach hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch
nicht ersichtlich, dass das kantonale Recht (§ 84 Abs. 1 und § 87 ZPO) oder
Art. 6 EMRK einen darüber hinausgehenden Anspruch gewährten (vgl. zu Art. 6
EMRK Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S.
542 f. mit Hinweisen). Der geltend gemachte Anspruch ist daher nur im Lichte
von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen. Ob dieser durch die Bundesverfassung
garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht das Bundesgericht in
rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der
kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt
(BGE 127 I 202 E. 3a; 124 I 304 E. 2c S. 306 f., je mit Hinweisen).

3.
Die kantonalen Instanzen haben der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert, weil ihr Rechtsbegehren von
vornherein aussichtslos sei. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin rügt, das Kassationsgericht habe verkannt, dass die
bundesgerichtliche Begriffsumschreibung der Aussichtslosigkeit auch eine
subjektive Komponente enthalte. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin ihren Willen, den Prozess unter allen Umständen
fortzuführen, dokumentiert habe. Diesem Entscheid lägen vernünftige
subjektive Überlegungen zugrunde, da sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Situation dringend auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche angewiesen
sei. Diese Rüge ist unbegründet. Soweit in der vorstehenden Definition der
Aussichtslosigkeit von vernünftigen Überlegungen die Rede ist, sind damit nur
solche gemeint, die dazu führen, dass eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, den Prozess angesichts der Aussichten, mit ihrem
Rechtsstandpunkt durchzudringen, auch auf eigenes Kostenrisiko anstrengen
würde. Das Kassationsgericht hat die subjektiven Überlegungen der
Beschwerdeführerin, welche die Prozesschancen nicht einbeziehen, zu Recht als
irrelevant bezeichnet.

4.
Über ein bei Prozesseinleitung gestelltes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist sofort zu entscheiden. Es darf damit nicht zugewartet
werden, bis sich die Prozessaussichten nach der Beweisaufnahme klären,
ansonsten das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege weitgehend seines
Gehalts entleert würde (BGE 101 Ia 34 E. 2 S. 37). Daraus folgt, dass für die
Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich auf
den Zeitpunkt und auf die Aktenlage abzustellen ist, in dem das Gesuch
gestellt wird (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; 122 I 5 E. 4a S. 6 f.; 101 Ia 34
E. 2). Der kantonalen Instanz ist mit der Würdigung der Akten auch eine
antizipierte Beweiswürdigung erlaubt, die das Bundesgericht nur auf Willkür
überprüft (BGE 105 Ia 113 E. 2b S. 115). Es ist nicht Sache des über die
unentgeltliche Rechtspflege befindenden Richters, dem Sachrichter vorgreifend
die vorgetragenen Rechtsbegehren zu beurteilen.

5.
Wie das Kassationsgericht zutreffend erkannte, hat das Handelsgericht diesen
Grundsätzen korrekt nachgelebt. Dieses hatte im Wesentlichen erwogen, es sei
für den Ausgang des Prozesses sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf
Schadenersatz als auch auf Genugtuung entscheidend, ob der Beschwerdeführerin
der Nachweis gelinge, dass der Unfall vom 10. Oktober 1997 für die
verringerte Erwerbsfähigkeit kausal war. Da die Aktenlage eindeutig dagegen
spreche, erscheine es unwahrscheinlich, dass die von der Beschwerdeführerin
als Beweismittel angerufenen medizinischen Gutachten und Zeugeneinvernahmen
oder ihre persönliche Befragung zu einem anderen Ergebnis führten. So seien
den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte
Depression zu entnehmen. Gemäss dem zweiten IV-Gutachten und dem darauf
fussenden Entscheid der IV hätten sich die festgestellten Seh- und
Konzentrationsbeschwerden nicht in einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit
niedergeschlagen. Auch für ein nach dem Unfall aufgetretenes
Schädel-Hirntrauma und eine Bewusstseinstrübung seien den Akten keine
Hinweise zu entnehmen: Das Spital Y.________ habe in seinem Bericht vom 2.
Dezember 1997 eine Benommenheit der Beschwerdeführerin explizit verneint. Ein
neues Gutachten, eine Zeugeneinvernahme oder eine persönliche Befragung der
Beschwerdeführerin könnten vier Jahre nach dem Ereignis den Nachweis der
Symptome nach dem Unfall nicht ersetzen. Aufgrund der SUVA- und IV-Entscheide
und den zu den Akten gegebenen Gutachten sei eine unfallbedingte Verminderung
der Arbeitsunfähigkeit nicht anzunehmen. Damit erscheine das Verfahren als
aussichtslos.

6.
Die Beschwerdeführerin rügte vor Kassationsgericht, dass die Beurteilung der
Prozessaussichten durch das Handelsgericht mit dem Ergebnis der
Referentenaudienz im Widerspruch stehe. In der staatsrechtlichen Beschwerde
macht sie im Wesentlichen geltend, das Kassationsgericht habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, indem es das Referat des Instruktionsrichters
und die Bemerkungen des Koreferenten nicht zu den Akten genommen habe und auf
die Rüge mit der Begründung nicht eingetreten sei, dass sie sich in diesem
Zusammenhang nicht mit dem Entscheid des Handelsgerichts auseinander gesetzt
habe. In seiner Eventualbegründung habe das Kassationsgericht sodann
verkannt, dass bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit die von zwei
"Hauptakteuren" des Gerichts geäusserte Meinung von Bedeutung sei, wenn es
auch zutreffen möge, dass die Meinung des Referenten und des Koreferenten für
das Gericht nicht verbindlich sei.

Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Entscheid des Handelsgerichts
kann nicht bloss mit einem nicht näher substanziierten Hinweis in Frage
gestellt werden, die Gerichtsdelegation habe der Beschwerdeführerin die
Prozesschancen kommuniziert, zumal dies höchstens eine unverbindliche,
vorläufige Einschätzung betreffen kann. Im Übrigen beruft sich die
Beschwerdeführerin auf die in der Referentenaudienz geäusserte Meinung, dass
der Prozessausgang weitgehend von der beantragten medizinischen Begutachtung
abhänge. Dem widersprach das Handelsgericht nicht. Es erwog indessen, die
beantragten Gutachten, mit denen die Beschwerdeführerin Beweis zu führen
gedenke, vermöchten voraussichtlich den Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und tatsächlich vorhandenen oder behaupteten Beschwerden oder einer
Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu beweisen. Die Beschwerdeführerin
macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass sie in ihrer
Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des
Handelsgerichts eingegangen wäre. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass
das Kassationsgericht auf die erhobene Rüge nicht eintrat. Im Übrigen können
die von der Beschwerdeführerin angerufenen Äusserungen der
Gerichtsdelegation, der Prozessausgang hänge von der Begutachtung ab, nicht
als Äusserungen über die Prozessaussichten angesehen werden. Soweit die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie sei persönlich
überzeugt, dass die beantragten Gutachten den Kausalzusammenhang zwischen
ihren Beschwerden und dem Unfall beweisen werden, verkennt sie, dass es bei
der Beurteilung der Prozessaussichten nicht auf ihre subjektive Überzeugung
ankommt.

7.
Die Beschwerdeführerin machte vor Kassationsgericht sinngemäss geltend, das
Handelsgericht habe zu Unrecht auf das "SUVA-Urteil" des EVG abgestellt. Das
EVG habe verschiedene Beweise, deren Abnahme sie auch im handelsgerichtlichen
Verfahren beantragt habe und zu denen sie zuzulassen sei, zu Unrecht nicht
berücksichtigt.

Das Handelsgericht hatte dazu erwogen, dass das Urteil des EVG für die
Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich der sich stellenden
Beweisfrage der natürlichen Kausalität relevant sei. Das Kassationsgericht
stellte klar, dass der rechtskräftige Entscheid des EVG im
Kassationsverfahren nicht überprüft werden könne. Das Handelsgericht habe
diesen Entscheid zulässigerweise soweit berücksichtigt, als einzelne der
sozialversicherungsrechtlichen Erwägungen zur Klärung der haftungsrechtlichen
Fragen herangezogen werden können. Die Beschwerdeführerin stellt diese
Erwägung nicht in Frage und legt nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht
die Berücksichtigung des EVG-Urteils seitens des Handelsgerichts zu Unrecht
gebilligt habe (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Erwägung 1.3 vorne). Sie macht
lediglich geltend, das Kassationsgericht habe sie missverstanden, indem es
davon ausgegangen sei, sie verlange die Abänderung des EVG-Entscheides und
sie wolle im Kassationsverfahren mit den im Hauptverfahren angerufenen
Beweismitteln zugelassen werden; sie habe diese vor Kassationsgericht nur
erwähnt, weil sie bei der Beurteilung der Prozessaussichten zu
berücksichtigen seien. Wie es sich damit verhält, kann mangels
Entscheidwesentlichkeit offen bleiben.

8.
Die Beschwerdeführerin machte im Kassationsbeschwerdeverfahren geltend, für
die Beurteilung des EVG sei der Zeitpunkt des SUVA-Entscheids vom 26. August
1998 massgebend gewesen; das Handelsgericht habe mit der Berücksichtigung des
EVG-Urteils vom 4. August 2000 fälschlicherweise die Entwicklung nach diesem
Zeitpunkt nicht beachtet. Das Kassationsgericht widersprach diesem Vorwurf.
Es führte aus, das Handelsgericht habe die spätere Entwicklung sehr wohl
berücksichtigt, indem es auch auf das Gutachten der Klinik X.________ vom 10.
Mai 2000 und den darauf fussenden IV-Entscheid vom 30. Januar 2001 abgestellt
habe. Der Befund in diesem Gutachten habe nicht zu einer Erhöhung der
Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem ersten IV-Entscheid geführt.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auch der zweite IV-Entscheid vom
30. Januar 2001 sei noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens. Zudem seien
im Gutachten vom 10. Mai 2000 hinsichtlich Konzentrations- und Sehstörungen
Abklärungen empfohlen worden, die nicht erfolgt seien. Die Auswirkungen
dieser Störungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten somit bei der Festlegung des
Gesamtinvaliditätsgrades im zweiten IV-Entscheid gar nicht berücksichtigt
werden können.

Diese Rüge ist unbegründet. Die kantonalen Instanzen berücksichtigten
ausdrücklich, dass die IV eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis
der empfohlenen Abklärung verneint hatte und dass der IV-Entscheid noch nicht
rechtskräftig ist. Dennoch betrachteten sie es angesichts des IV-Entscheids
als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin mit den beantragten
Gutachten der Nachweis gelingen könnte, dass sich allenfalls feststellbare
Restbeschwerden des Unfalls auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirken könnten.
Inwiefern dies im Rahmen einer aufgrund der bestehenden Aktenlage
vorzunehmenden Beurteilung der Prozessaussichten zu beanstanden sein soll,
legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar und ist nicht
ersichtlich (Erwägung 1.3 vorne).

9.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten zu
Unrecht einzig geprüft, ob vom Unfall herrührende Beschwerden bestünden, die
für die Erwerbsfähigkeit relevant seien. Dies obwohl sie auch einen
Genugtuungsanspruch eingeklagt habe, für den selbst für die Arbeitsfähigkeit
nicht relevante Beschwerden von Bedeutung sein könnten. Sie legt aber nicht
näher dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie für den Fall, dass ihr
der Nachweis einer unfallbedingten Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit nicht
gelingt, mit Aussicht auf Erfolg einen weitergehenden Genugtuungsanspruch
geltend machen will. Auch diese Rüge ist unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann (Erwägung 1.3 vorne).

10.
Das Handelsgericht erwog in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin,
sie habe beim Unfall vom 10. Oktober 1997 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten,
dass sich in den Akten kein Hinweis dafür finde, dass die Beschwerdeführerin
damals eine Bewusstseinstrübung erlitten habe. Das Kassationsgericht
pflichtete dem bei und führte dazu aus, es müssten medizinische Fakten
Grundlage der Beurteilung der Kausalität eines festgestellten
Schleudertraumas bilden. Die Beschwerdeführerin berufe sich für den Nachweis
der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall und dem Schaden insbesondere
zu Unrecht auf den Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 29. Januar 1998.
Diesem sei nicht zu entnehmen, dass eine durch Kopfanprall entstandene
Kontusionsmarke noch drei Monate nach dem Unfall feststellbar gewesen sei. Es
sei nicht zu beanstanden, wenn das Handelsgericht es als unwahrscheinlich
bezeichnet habe, dass der Beschwerdeführerin bald vier Jahre nach dem Unfall
mittels Einvernahme von Zeugen oder einer persönlichen Befragung der Nachweis
einer beim Unfall erlittenen Bewusstseinstrübung gelingen könnte.

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie habe in ihrer
Kassationsbeschwerde auf die "von allem Anfang an zuverlässig festgestellten
entsprechenden medizinischen Bestätigungen" für ein Schleudertrauma
hingewiesen. Insbesondere beweise die zumindest unmittelbar nach dem Unfall
feststellbare Kontusionsmarke, dass es zu einem Kopfanprall gekommen sei. Es
wäre Sache des Gerichts im Hauptprozess aufgrund der darüber hinaus
beantragten Gutachten und Befragungen definitiv über das Vorliegen
entsprechender Verletzungsfolgen und die Kausalität zu urteilen. Sie legt
indessen nicht dar, weshalb das Kassationsgericht die Wahrscheinlichkeit des
Gelingens des Beweises, dass sie beim Unfall ein Schleudertrauma erlitten
habe, in Anbetracht der von ihr angerufenen medizinischen Bestätigungen und
den beantragten Einvernahmen zu Unrecht als gering eingestuft haben soll
(Erwägung 1.3 vorne). Mit ihrer pauschalen Rüge, es könne bei der
vorliegenden komplexen Situation im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht
antizipiert ein negatives Beweisergebnis vorausgesagt werden, verkennt sie,
dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der im Zeitpunkt
des Gesuchs vorhandenen Akten zu entscheiden ist und das Gericht dabei die im
Hauptverfahren beantragte Beweise antizipiert zu würdigen hat. Soweit sie
geltend machen will, ihr würde im angefochtenen Entscheid die Abnahme der
beantragten Beweismittel versagt, gehen ihre Rügen an der Sache vorbei. Die
Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann.

11.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist die
Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kassationsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: