Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.32/2002
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4P.32/2002 /rnd

Urteil vom 3. September 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Brunner,
Bankstrasse 21, 8750 Glarus,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karljörg Landolt,
Spielhof 14a, Postfach 536, 8750 Glarus,
Obergericht des Kantons Glarus,

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Widerklage; Einlassung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Glarus vom 14. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A.
Die bis September 1999 in Z.________ domizilierte X.________ AG und die
US-amerikanische Gesellschaft Y.________ sind zwei auf die Herstellung und
den Handel mit Blutplasma spezialisierte Unternehmen. Mit Lizenzvertrag vom
4. Mai 1987 ermächtigte die Y.________  als Patentinhaberin die X.________ AG
zum Vertrieb von virus-sterilisiertem Plasma gegen Ablieferung von 3% des
Verkaufserlöses.

B.
Im November 1995 klagte die Y.________ vor dem Kantonsgericht Glarus gegen
die X.________ AG auf Offenlegung der erzielten Umsätze und auf Überweisung
der vereinbarten Lizenzgebühr von mindestens Fr. 2'000'000.--. Der
Kantonsgerichtspräsident wies die Klage in das schriftliche Verfahren. Mit
Widerklage Nr. ZG.1997.00065 machte die Beklagte im Januar 1997 innerhalb der
für die Einreichung der Duplik angesetzten Frist eine Forderung von Fr.
1'882'470.50 geltend. Die Klägerin liess sich auf das die Widerklage Nr.
ZG.1997.00065 betreffende Editionsverfahren ein und stellte am 10. Februar
1997 im Rahmen dieses Verfahrens selbst ein Editionsbegehren. Im Frühling
1997 unterhielten die Parteien Vergleichsgespräche, die unter anderem auch
die Widerklageforderung betrafen. Am 8. September 2000 ordnete der
Kantonsgerichtspräsident für die Behandlung der Widerklage Nr. ZG.1997.00065
das schriftliche Verfahren an. Am 18. September 2000 erhob die Klägerin eine
Uneinlässlichkeitseinrede, welche das Kantonsgericht Glarus am 19. Dezember
2000 abwies und auf die Widerklage Nr. ZG.1997.00065 eintrat
(Dispositiv-Ziffern 1-4). In demselben Beschluss trat das Kantonsgericht in
Gutheissung einer diesbezüglichen Uneinlässlichkeitseinrede auf eine zweite
Widerklage Nr. ZG.2000.00499 nicht ein (Dispositiv-Ziffern 5-9). Die Klägerin
erhob gegen den Beschluss (Dispositiv-Ziffern 1-4) Appellation und erneuerte
ihre Uneinlässlichkeits- bzw. Unzuständigkeitseinrede. Mit Urteil vom 14.
Dezember 2001 hiess das Obergericht des Kantons Glarus die Appellation gut
und hob die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Beschlusses auf.

C.
Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus sowohl mit
staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten. Mit der
staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen
Urteils.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung
der staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In prozessualer Hinsicht stellt sich die Frage, ob es sich beim angefochtenen
Entscheid um einen End- oder um einen Zwischenentscheid handelt. Nach Art. 87
OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide nur nach den Voraussetzungen von Art. 87 OG zulässig. Als
Endentscheid im Sinn von Art. 87 OG wird jeder Entscheid betrachtet, der ein
Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst,
sei es durch einen Sachentscheid, sei es aus prozessualen Gründen (BGE 117 IA
251 E. 1a S. 253; 116 IA 181 E. 3a S. 183).

Am 1. Januar 2002 trat die Zivilprozessordnung des Kantons Glarus vom 6. Mai
2001 in Kraft, welche die alte Zivilprozessordnung vom 2. Mai 1965 ersetzte.
Da der angefochtene Entscheid im Jahr 2001 gefällt wurde, ist die
staatsrechtliche Beschwerde im Lichte der alten Zivilprozessordnung zu
behandeln.

Die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids lässt nicht erkennen, ob
das Obergericht endgültig über die Widerklage entschied. Sie besagt
lediglich, dass die Widerbeklagte vom einlässlichen Vernehmen auf die
Widerklage entbunden wird. Der angefochtene Entscheid erging im
Vorfrageverfahren gemäss Art. 146 aZPO. In BGE 104 Ia 105 E. 2b vertrat das
Bundesgericht die Auffassung, dass das Vorfrageverfahren nach der alten
Glarner Zivilprozessordnung nur zu einem Vorentscheid und nicht zur
Erledigung des Prozesses führt. Dies würde bedeuten, dass nach dem
Vorfrageverfahren noch eine Sachverhandlung stattfindet, zu welcher der
Beklagte nicht erscheinen muss, da er vom einlässlichen Verfahren entbunden
wurde. Die Annahme, dass das Vorfrageverfahren stets zu einem Vorentscheid
führt, stimmt indessen nicht mit dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 4 aZPO
überein. Nach dieser Bestimmung fällt das Gericht im Vorfrageverfahren "einen
Vorentscheid oder, bei endgültiger Erledigung eines Prozesses, ein Urteil".
Die langjährige kantonale Praxis, die auch prozessökonomische Überlegungen
einbezieht, bestätigt, dass das Vorfrageverfahren mit einem Endentscheid
abgeschlossen werden kann (vgl. Thomas Nussbaumer, Ausgewählte Rechtsbehelfe
der Glarner Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1980, S. 139). Der angefochtene
Entscheid stimmt mit dieser Praxis überein. Das Obergericht hat weder einen
Beschluss noch einen Vorentscheid gefällt, sondern "auf den Eid geurteilt".
Der Rückschluss auf die Endgültigkeit des angefochtenen Entscheids ist
deshalb nicht von der Hand zu weisen. Auch aus dem Umkehrschluss der
aufgehobenen Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Beschlusses, wonach in
Abweisung der Uneinlässlichkeitseinrede auf die Widerklage einzutreten sei,
kann abgeleitet werden, dass der Entscheid des Obergerichts ein Endentscheid
im Sinne eines Nichteintretensentscheids ist. Die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid, die zur Auslegung des Dispositivs heranzuziehen sind, deuten
ebenfalls auf einen Endentscheid hin. Das Obergericht führte aus, der
Beschwerdeführerin stehe zur Erhebung der Widerklage kein Gerichtsstand zur
Verfügung. Demnach sei die Unzuständigkeitseinrede bzw. die Appellation der
Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss gutzuheissen. Auch aufgrund
dieser Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass es
sich bei der Gutheissung der Appellation nicht um einen Vorentscheid, sondern
um einen Endentscheid handelt, der das Verfahren vor dem Obergericht durch
Nichteintreten abschliesst.

2.
2.1 Das Obergericht stützt seine Zuständigkeit zur Behandlung der Widerklage
auf Art. 8 IPRG. Es geht aber davon aus, dass diese Bestimmung nur die
örtliche Zuständigkeit regelt und die Festsetzung des Zeitpunkts zur Erhebung
der Widerklage dem kantonalen Prozessrecht überlässt.

Weiter vertritt das Obergericht die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe
die Widerklage gegen die Beschwerdegegnerin zu spät erhoben. Es gründet seine
Auffassung auf Art. 147 Ziff. 2 und Art. 148 Abs. 1 aZPO, welche gemäss Art.
155 Abs. 1 aZPO im schriftlichen Verfahren sinngemäss anwendbar seien. Nach
Art. 147 Ziff. 2 aZPO muss der Beklagte in der einlässlichen Antwort das von
ihm gestellte rechtliche Begehren begründen und die Begründung des
klägerischen Begehrens widerlegen. Daraus schliesst das Obergericht, dass der
Beklagte in der Klageantwort nicht nur die klägerischen Begehren entkräften,
sondern selber rechtliche Begehren stellen soll. Weiter beruft sich das
Obergericht auf Art. 148 Abs. 1 Satz 1 aZPO, wonach ein vom Beklagten
gestelltes Gegenbegehren in Form einer Widerklage gleichzeitig vor dem
nämlichen Richter, bei dem die Hauptklage anhängig ist, verhandelt werden
muss. Das Obergericht hält dafür, aus dem Zusammenspiel von Art. 147 und Art.
148 aZPO folge, dass das Begehren, welches der Beklagte mit seiner
Klageantwort zu stellen habe, auch eine Widerklage sein könne und eine solche
spätestens mit der Klageantwort vorzutragen sei. Andernfalls sei die in Art.
148 Abs. 1 aZPO vorgeschriebene gleichzeitige Behandlung von Haupt- und
Widerklage vor dem nämlichen Richter nicht mehr möglich. Im Übrigen spreche
auch die systematische Stellung von Art. 148 Abs. 1 aZPO für eine solche
Auslegung, da diese Regel zwischen der Bestimmung über den Inhalt der
Klageantwort (Art. 147 aZPO) und derjenigen über den Inhalt der Replik und
der Duplik (Art. 149 aZPO) stehe.

2.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, nach kantonalem
Prozessrecht könne eine Widerklage jederzeit erhoben werden. Zur Begründung
bringt sie vor, Art. 147 Ziff. 2 aZPO betreffe nur beklagtische Anträge mit
Bezug auf die Hauptklage. Begehren in Form der Widerklage seien von Art. 147
Ziff. 2 aZPO nicht erfasst. Zudem könnten in der vorliegenden Streitsache,
für die das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, die Bestimmungen des
mündlichen Verfahrens nicht unbesehen angewendet werden. Die
Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht willkürliche Rechtsanwendung vor.

2.3 In der vorliegenden Streitsache kann dahingestellt bleiben, ob sich die
Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung der Widerklage auf Art. 8 IPRG
oder aber, was das Obergericht nicht prüft, auf Art. 6 Ziff. 3 des
Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.11) stützt. Der auf das LugÜ gestützte
Gerichtsstand könnte sich daraus ergeben, dass dieser Staatsvertrag in
räumlich-persönlicher Hinsicht darauf abstellt, ob die beklagte Partei
Wohnsitz bzw. Sitz in einem Vertragsstaat hat (Kropholler, Europäisches
Zivilprozessrecht, 7. Auflage, N. 1 zu Art. 2 EuGVO / Art. 2 LugÜ;
Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, N.
290), was auf die Beschwerdeführerin jedenfalls zutrifft. Sowohl Art. 8 IPRG
als auch Art. 6 Ziff. 3 LugÜ sehen für die Widerklage den Gerichtsstand des
Sachzusammenhangs mit der Hauptklage vor, äussern sich aber nicht zum
Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage. Massgebend ist hierfür weder
Staatsvertrags- noch Bundesrecht, sondern das kantonale Prozessrecht (Berti,
Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 8 IPRG; Dutoit, Droit international privé
suisse, 3. Auflage, N. 5 zu Art. 8 IPRG; Kropholler, a.a.O., N. 40 zu Art. 6
Ziff. 3 EuGVO / Art. 6 Ziff. 3 LugÜ).

2.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein Entscheid
das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt aber nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen materieller
Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich falsch ist (BGE 127 I 38
S. 41; 125 II 129 E. 5b S. 134, je mit Hinweisen).

2.4.1 In der Frage, wann die beklagte Partei Widerklage zu erheben hat, ist
der Wortlaut von Art. 147 Ziff. 2 und Art. 148 Abs. 1 aZPO unklar. Jedoch
erscheint die vom Obergericht gewählte Auslegung sachgerecht und entspricht
den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen. So wäre es mit der
Eventualmaxime, die den Glarner Zivilprozess beherrscht, schlecht vereinbar,
wenn die Erhebung der Widerklage jederzeit bis zur Fällung des Urteils
möglich wäre (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage,
S. 181ff.). Auch nach den Prozessgesetzen anderer Kantone ist die Erhebung
der Widerklage zeitlich nur beschränkt zulässig. Einzelne Prozessgesetze
sehen vor, dass die Widerklage bereits im Sühne- bzw. Vermittlungsverfahren
erhoben werden muss (so die Kantone Obwalden, Nidwalden, Aargau, Appenzell
Innerrhoden, Graubünden und Thurgau). Sonst ist sie spätestens bis zur
Klageantwort zu erheben (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.
Auflage, 7. Kapitel, Rz. 62). Nach keiner der kantonalen
Zivilprozessordnungen ist es somit möglich, die Widerklage, wie es die
Beklagte tat, in der für die Duplik angesetzten Frist zu erheben. Auch vermag
die in einer Expertenkommission in einem obiter dictum zur neuen
Zivilprozessordnung vom 6. Mai 2001 vertretene abweichende Auffassung den
Willkürvorwurf nicht zu begründen.

2.4.2 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auf das schriftliche
Verfahren hätten die Vorschriften des mündlichen Verfahrens nicht angewendet
werden dürfen, vermag den Vorwurf willkürlicher Rechtsanwendung nicht zu
begründen. Dass die Vorschriften über das mündliche Verfahren nur sinngemäss
auf das schriftliche Verfahren zu übertragen sind, hat das Obergericht
erkannt. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern der späteste
Zeitpunkt zur Erhebung der Widerklage im mündlichen Verfahren nicht auch im
schriftlichen Verfahren gelten soll.

2.4.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht habe
nach dem zweiten Schriftenwechsel entgegen der Vorschrift von Art. 159 aZPO
keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Inwiefern sich daraus ergeben soll,
die Annahme des Obergerichts, Widerklagen seien spätestens mit der
schriftlichen Klageantwort zu erheben, das Willkürverbot verletzt, ist nicht
ersichtlich. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin hat das Obergericht
auch nicht gegen den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen, wenn es
sich im angefochtenen Entscheid mit entsprechenden Vorbringen nicht
auseinander setzte. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nur, dass sich das Gericht mit
rechtserheblichen Argumenten der Parteien auseinander setzt (BGE 126 I 97 E.
2b S. 102f., mit Hinweisen).

2.4.4 Dass, wie die Beschwerdeführerin behauptet, nach der kantonalen Praxis
Widerklagen zumindest im schriftlichen Verfahren stets noch nach der
Klageantwort zugelassen werden, ist keine Frage der Willkür. Praxisänderungen
sind verfassungsrechtlich zulässig, doch können Präjudizien unter Umständen
eine Grundlage des Vertrauensschutzes bilden. Praxisänderungen können deshalb
eine Rüge aus dem Vertrauensgrundsatz begründen (BGE 122 I 57 E. 3d; 103 Ib
197 E. 4). In der vorliegenden Streitsache wird eine diesbezügliche Rüge
allerdings weder substanziiert erhoben noch werden die sachlichen
Voraussetzungen ihrer Begründetheit dargelegt.

3.
3.1 Weiter vertritt das Obergericht die Auffassung, dass sich die
Beschwerdegegnerin auf die verspätete Widerklage nicht eingelassen habe.
Diese habe die Unzuständigkeitseinrede rechtzeitig innerhalb der in Art. 155
aZPO vorgesehenen Frist von vierzehn Tagen seit Anordnung des schriftlichen
Verfahrens erhoben. Zu einem früheren Zeitpunkt sei die Erhebung der
Unzuständigkeitseinrede gemäss kantonalem Prozessrecht gar nicht möglich
gewesen. Auch die Einlassung der Beschwerdegegnerin auf das vorangehende
Editionsverfahren könne nicht als Einlassung auf die Widerklage betrachtet
werden. Editionsbegehren seien nicht erst im Hauptverfahren, sondern bereits
innerhalb von vierzehn Tagen seit der Mitteilung der Leitscheinanmeldung zu
stellen. Das Editionsgericht sei im Übrigen zur Entgegennahme von
Unzuständigkeitseinreden nicht zuständig. Ebenso wenig könne die Teilnahme
der Beschwerdegegnerin an Vergleichsgesprächen, an denen über die
Widerklageforderung verhandelt wurde, als Einlassung betrachtet werden.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht sei bei der Auslegung
des Begriffs der Einlassung in Willkür verfallen, ist sie nicht zu hören. Die
Auslegung dieses Begriffs betrifft eine Frage des IPRG oder des anwendbaren
Staatsvertragsrechts. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann
diese Frage nicht behandelt werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die Rüge ist
deshalb nicht einzutreten.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe in der Frage, ob
sich die Beschwerdegegnerin auf die Widerklage eingelassen habe, den
Sachverhalt willkürlich festgestellt, so beschränkt sie sich auf die
Darstellung der Prozessgeschichte aus ihrer Sicht. Die Rüge ist nicht
rechtsgenüglich begründet. Deshalb ist nicht darauf einzutreten (vgl. Art. 90
Abs. 1 lit b OG; BGE 122 I 70 E. 1c S. 73, mit Hinweisen).

3.4 Als erheblich könnte sich einzig die Rüge erweisen, das Obergericht habe
willkürlich festgestellt, die Widerklage habe bereits als
Verrechnungsforderung Gegenstand des Hauptprozesses gebildet. Aus dieser
Feststellung leitet das Obergericht ab, die Bereitschaft der
Beschwerdeführerin zu Vergleichsgesprächen über die Widerklage könne nicht
als Einlassung gewertet werden. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht
dar, worin sich der Streitgegenstand der Widerklage von jenem der
Verrechnungsforderung unterscheidet. Mangels Begründung ist auf die Rüge
nicht einzutreten.

3.5 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe nicht
geprüft, ob die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstiess, indem diese die Unzuständigkeitseinrede erst nach dem drei Jahre
dauernden Editionsverfahren vorbrachte. Sinngemäss rügt die
Beschwerdeführerin Willkür in der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes,
welcher, soweit er im Prozessrecht spielt, dem kantonalen und nicht dem
Bundesrecht untersteht (BGE 123 III 220 E. 4d S. 228, mit Hinweisen). Das
Verhalten der Beschwerdegegnerin reicht indessen nicht aus, den angefochtenen
Entscheid als willkürlich auszugeben, insbesondere dann nicht, wenn mit der
Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Widerklageforderung bereits als
Verrechnungsforderung Eingang in den Prozess gefunden hatte.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor
Bundesgericht mit Fr. 16'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Die Gerichtsschreiberin: