Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.30/2002
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4P.30/2002/sch

Urteil vom 10. Juni 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Dreifuss.

A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Müller-Furrer, Oberer
Graben 41, 9000 St. Gallen,

gegen

Treuhandgenossenschaft Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Bahnhofstrasse 6, Postfach 1124, 5610 Wohlen AG 1,
Obergericht des Kantons Thurgau.

Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 23. Oktober 2001

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführer) war Eigentümer des Fahrzeuges Ford Scorpio
Cosworth mit der Stammnummer 104.616.239, das er am 20. Juli 1996 mit einem
Kilometerstand von 71'600 für Fr. 24'650.-- gekauft hatte und heute noch
fährt. Sein Freund B.________  suchte im Herbst 1997 einen Kleinkredit, unter
anderem mit dem Zweck, Schulden beim Beschwerdeführer zu begleichen. Am 11.
November 1997 trat er mit der X.________ AG, Auto-Leasing in Lachen SZ, in
Kontakt. Diese stand mit der Treuhandgenossenschaft Y.________
(Beschwerdegegnerin) in Geschäftsbeziehungen. Die Beschwerdegegnerin
finanzierte von der X.________ AG gekaufte und verleaste bzw. vermietete
Objekte, namentlich Fahrzeuge, gegen Abtretung der Vermieteransprüche aus den
zwischen der X.________ AG und den Mietern geschlossenen Mietverträgen und
der Ansprüche der Mieter aus Versicherungsverträgen über die Mietobjekte.

Um die Finanzierung des Kredites der X.________ AG an B.________ durch die
Beschwerdegegnerin erhältlich zu machen, kamen B.________ und der
Beschwerdeführer einerseits und die X.________ AG andererseits auf Vorschlag
der letzteren überein, zum Schein einen als Mietvertrag zu bezeichnenden
Vertrag abzuschliessen, in dem das erwähnte Fahrzeug des Beschwerdeführers
als Eigentum der als Vermieterin auftretenden X.________ AG ausgegeben wurde.
Am 11. November 1997 unterzeichnete B.________ ein Antragsformular, in dem
das genannte Fahrzeug als Mietobjekt aufgeführt wurde. Weiter übergab er der
X.________ AG Lohnbelege und einen Betreibungsregisterauszug. Diese Dokumente
wurden von ihr am gleichen Tag an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung
weitergeleitet. Gleichzeitig übermittelte die X.________ AG der
Beschwerdegegnerin verschiedene Angaben über das Fahrzeug, namentlich den
angeblichen Kilometerstand (68'000), den Neupreis von Fr. 59'500.-- sowie den
aktuellen Wert von Fr. 21'800.--. Ebenfalls am 11. November 1997 musste
B.________ der X.________ AG einen "Honorarvorschuss für Schuldensanierung"
von Fr. 2'700.-- bezahlen.

Nach einer positiv verlaufenen Prüfung des Finanzierungsgesuchs seitens der
Beschwerdegegnerin überliess der Beschwerdeführer seinen Fahrzeugausweis im
Original der X.________ AG. Diese liess darin durch das Strassenverkehrsamt
des Kantons Thurgau den Eintrag Ziff. 178 "Halterwechsel verboten" vornehmen.

Am 17. November 1997 unterzeichneten B.________ als Mieter und die X.________
AG als Vermieterin einen Mietvertrag über das Fahrzeug des Beschwerdeführers
mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 775.-- und einer "geplanten
Vertragsdauer" von 36 Monaten. Auch der Beschwerdeführer unterzeichnete den
Vertrag neben B.________ als "Solidarhaftender". Der Mietvertrag enthielt
unter anderem den Hinweis, dass sämtliche Rechte aus diesem von der
X.________ AG an die Beschwerdegegnerin abgetreten würden. In den vom
Beschwerdeführer mitunterschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren
überdies die Bestimmungen enthalten, dass das Eigentum am Mietgegenstand
uneingeschränkt bei der Vermieterin, resp. der Beschwerdegegnerin verbleibe,
dass diese allein über das Mietobjekt verfügungsberechtigt sei und dass der
Mieter sich verpflichte, das Mietobjekt bei Vertragsende bei der Lieferfirma
oder der von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Stelle abzuliefern. Darüber
hinaus unterschrieb der Beschwerdeführer "als Solidarhaftender" neben
B.________ die Erklärung, dass er als Versicherungsnehmer sämtliche seiner
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den für den Ford Scorpio
abgeschlossenen Versicherungsverträgen an die Beschwerdegegnerin abtrete. Der
beim Beschwerdeführer durch diese Vertragsbestimmungen ausgelösten Angst
betreffend sein Eigentum am Auto soll die X.________ AG mit den Hinweisen
entgegengetreten sein, dieses gehöre ihm und werde auch weiterhin ihm
gehören. Bei Zahlungsproblemen auf Seiten des B.________ werde die X.________
AG einspringen. Das sei ihr Problem. Man werde ihn rechtzeitig informieren.
Der Mietvertrag sei nur ein pro-forma-Vertrag und das Ganze werde nur aus
pro-forma-Gründen so abgewickelt. Ansonsten würden sie (B.________ und der
Beschwerdeführer) kein Geld erhalten.

Ebenfalls am 17. November 1997 trat die X.________ AG ihre Ansprüche aus dem
Mietvertrag und das Eigentum am fraglichen Fahrzeug der Beschwerdegegnerin
ab. Der erste Satz der Abtretungserklärung lautet:
"Zur Deckung des uns gewährten Vorschusses treten wir Ihnen sämtliche uns
zustehenden Ansprüche aus obigem Mietvertrag, insbesondere alle Forderungen
auf zukünftige Mietraten sowie alle Nebenrechte bis zum obgenannten
Versicherungswert, ferner das Eigentum am Mietobjekt ab."
Am 25. November 1997 überwies die Beschwerdegegnerin der X.________ AG Fr.
21'025.-- (Wert des Fahrzeuges von Fr. 21'800.-- ./. 1 Mietzinsrate von Fr.
775.--) und am 27. November 1997 löste B.________ einen durch die X.________
AG ausgestellten Check über Fr. 9'818.-- ein.

Nachdem die Beschwerdegegnerin B.________ wegen ausstehender Mietzinsraten
erfolglos gemahnt hatte, kündigte sie den Mietvertrag vorzeitig per 30. Mai
1998, mit der Aufforderung - an B.________ -, den Mietgegenstand bis zum 30.
Mai 1998 der X.________ AG zurückzubringen.

B.
Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 24. März 1999 gegen den
Beschwerdeführer (sowie seinen Vater) Klage auf Feststellung, dass sie
Eigentümerin des Fahrzeuges Ford Scorpio Cosworth mit der Stammnummer
104.616.239 sei. Weiter klagte sie auf Herausgabe dieses Fahrzeugs im Wert
von ca. Fr. 20'000.-- und auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 6'989.30 nebst
Zins, unter Vorbehalt des Nachforderungs- und Nachklagerechts. Der
Beschwerdeführer beantragte, die Klage abzuweisen. Ferner verlangte er
widerklageweise die Feststellung der Ungültigkeit des zwischen den Parteien
am 17. November 1997 geschlossenen Leasingvertrages. Die
Bezirksgerichtskommission wies die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2001 ab
und hiess die Widerklage gut.

Auf Berufung hin hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage
teilweise gut und wies die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat. Es
stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin Eigentümerin des Fahrzeuges Ford
Scorpio Cosworth mit der Stammnummer 104.616.239 sei, und verpflichtete den
Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 5'964.30 nebst Zins zu bezahlen.

C.
Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche
Beschwerde und Berufung ein. In der Beschwerde stellt er das sinngemässe
Begehren, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Klage
geschützt und die Widerklage abgewiesen wurde. Die Beschwerdegegnerin und das
Obergericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung des Obergerichts sei in
verschiedener Hinsicht willkürlich. Willkür liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Im Bereich
der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten
Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde
hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen
Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 I 208 E. 4a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31
E. 4b).

Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein. Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche
Beweiswürdigung, muss er aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b). Diesen
Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht in
allen Teilen, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in willkürlicher Weise
angenommen, der Wert des Streitgegenstand bildenden Fahrzeuges Ford Scorpio
habe am 17. November 1997 Fr. 21'800.-- und nicht wesentlich weniger
betragen. Dabei sei es von einem Eurotaxwert von Fr. 18'655.-- ausgegangen.
Es habe unberücksichtigt gelassen, dass dieser Wert auf einer falschen
Kilometerangabe beruhte (68'000 statt 115'000 km), weil es willkürlich
angenommen habe, die unrichtige Kilometerangabe habe vom Beschwerdeführer
selber gestammt. Weiter habe es übersehen, dass der verwendete Eurotaxwert
per Juli 1997 statt per November 1997 berechnet worden sei und dass anstelle
des Wertes für den Verkauf von Privat an Privat der Wert bei Verkauf durch
einen Garagisten verwendet worden sei. Sodann habe das Obergericht zu Unrecht
angenommen, der Wert des Fahrzeuges hätte um einen Liebhaberwert und um einen
Zuschlag wegen Sonderausstattung erhöht werden dürfen.

Diese Rüge stösst weitgehend ins Leere und ist im Übrigen unbegründet, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass dem
Urteil des Obergerichts keine Feststellung zu entnehmen ist, dass der
Fahrzeugwert am 17. November 1997 tatsächlich Fr. 21'800.-- betragen habe.
Das Obergericht vertrat die - in rechtlicher Hinsicht im Rahmen des konnexen
Berufungsverfahrens zu prüfende (Art. 57 Abs. 5 OG) - Auffassung, der
Beschwerdeführer könne gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Art. 18 Abs. 2
OR die Einrede der Simulation des Mietvertrages nicht erheben. Er müsse ihr
gegenüber den Vertrag gegen sich gelten lassen, da sie die Ansprüche aus dem
Mietvertrag gutgläubig erworben habe. Dementsprechend ging es bei der
Beurteilung, ob der Vertrag den abzahlungsrechtlichen Vorschriften zu
unterstellen sei, von einem Wert des Fahrzeuges von Fr. 21'800.-- aus, den
die Mietvertragsparteien der Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung des zu
simulierenden Mietvertrages übermittelt hatten und welcher
unbestrittenermassen der Berechnung der nach dem Vertrag zu leistenden
Mietzinse zu Grunde gelegt wurde. Es erkannte, die Beschwerdegegnerin habe
auf die Richtigkeit dieses Wertes und auf die Richtigkeit der für seine
Berechnung wesentlichen, von der X.________ AG übermittelten Angabe über den
Kilometerstand des Fahrzeugs gutgläubig vertrauen dürfen. Der
Beschwerdeführer hat nicht dargetan, inwiefern die in diesem Zusammenhang
einzig getroffene Sachverhaltsfeststellung, der Wert von Fr. 21'800.-- sei
für das interessierende Fahrzeug nach den der Beschwerdegegnerin als
Bestandteil des Scheingeschäfts übermittelten Angaben realistisch, als
offensichtlich unhaltbar erscheinen liesse. Der Schluss, ein Wert von Fr.
21'800.-- für ein fünfjähriges Fahrzeug mit einem angeblichen Kilometerstand
von 68'000, das in seiner Kategorie zur Spitzenklasse gehörte und einen
Neuwert von nahezu Fr. 60'000.-- hatte, sei plausibel, erscheint im Ergebnis
keineswegs als willkürlich. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen
wird, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der gelieferten Angaben selber
eine Eurotax-Bewertung des Fahrzeuges vornahm. Dem Urteil des Obergerichts
ist nicht zu entnehmen und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, es
sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen, dass das Mietfahrzeug nicht von
einem Garagisten, sondern von einem Privaten verkauft worden sein sollte.

Das Obergericht qualifizierte den Einwand des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin hätte den Angaben über den Kilometerstand und damit auch
den Angaben über den Fahrzeugwert nicht blind vertrauen dürfen, als
rechtsmissbräuchlich. Es ging dabei in tatsächlicher Hinsicht davon aus, die
falschen Kilometerangaben hätten vom Beschwerdeführer selber gestammt. Der
Beschwerdeführer sieht auch darin eine willkürliche tatsächliche
Feststellung.  Auch diese Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Obergericht hat die gerügte Feststellung unter einlässlicher
und überzeugender Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers getroffen. Der
Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander und tut
nicht dar, weshalb das Obergericht damit in Willkür verfallen sein soll. Dies
ist auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer war an einer eher hohen
Bewertung des Fahrzeuges interessiert, um die Finanzierung eines genügend
hohen Kredites für B.________ zu bewirken, der damit seine Schulden bei ihm
begleichen wollte. Auch der auf einer falschen Angabe beruhende Wert ist
Bestandteil des Scheingeschäftes, das den Mietvertragsparteien zur
Erhältlichmachung des Kredites diente.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Obergericht sei auch insofern
willkürlicher Beweiswürdigung verfallen, als es angenommen habe, B.________
habe einen Kreditbetrag ausbezahlt erhalten, der den von ihm bestätigten
Betrag von Fr. 9'818.-- übersteige. Das Obergericht habe nach seinem Belieben
zusammenhangslose Aussagen dazu verwendet, dieses Beweisergebnis zu
begründen.

Auch dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Obergericht legte mit wörtlichen Zitaten der Aussagen des
Zeugen B.________ und des Beschwerdeführers schlüssig dar, weshalb es zum
gerügten Beweisergebnis gelangte. Die wiedergegebenen Aussagen von B.________
deuten klar darauf hin, dass er erheblich mehr erhielt als nur den
unbestrittenen Betrag von Fr. 9'818.--. Der Beschwerdeführer gab zu
Protokoll, es sei möglich, dass B.________ kein Geld erhalten habe, es sei
auch möglich, dass er Fr. 21'400.-- erhalten habe. Er wisse nicht, ob
überhaupt Geld geflossen sei. Diese Aussage verstärkt den Eindruck, dass er
und B.________ ganz bewusst zu verschleiern versuchten, dass dieser einen
weit grösseren Betrag erhalten hatte als sie zugeben wollten. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den dazu angestellten Erwägungen des
Obergerichts nicht rechtsgenügend auseinander. Er legt nicht dar und es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern es damit in Willkür verfallen sein soll.

4.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat die Beschwerdegegnerin überdies für
das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: