Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.258/2002
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4P.258/2002 /bmt

Urteil vom 5. März 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Boutellier.

X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert G.
Briner, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,

gegen

Y.________ Pensionskasse, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr.
Dieter Riggenbach, Postfach 430, 4010 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Art. 30 Abs. 2 BV (Zivilprozess; örtliche Zuständigkeit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom

1. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ Pensionskasse (Beschwerdegegnerin) holte im Jahre 1993 bei
vier Software-Anbietern Offerten für eine neue Software-Lösung ein, um die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge
zu gewährleisten, welche damals in absehbarer Zeit in Kraft treten sollten.
Nach längeren Verhandlungen schloss sie darauf mit der X._________ AG
(Beschwerdeführerin), am 14./19. April 1994 eine "Rahmenvereinbarung Nr. 207"
ab, deren integrierende Bestandteile ein "Dienstleistungsvertrag", ein
"Software-Lizenzvertrag" und  ein "Software-Wartungsvertrag" bildeten. Die
entsprechenden Standard-Verträge der Beschwerdeführerin enthielten in Ziffer
12.8 unter dem Titel "Gerichtsstand" eine Klausel, wonach der Sitz des
Beklagten als Gerichtsstand gelte, sofern im Anhang nichts anderes vereinbart
sei. Im Laufe der Realisierung der vereinbarten Pensionskassen-Applikationen
traten Schwierigkeiten auf, die am 29. August / 4. September 1995 und am
2./9. Mai 1996 zu ergänzenden Vereinbarungen führten. Dabei bestimmten die
Parteien in Ziffer 8 der Vereinbarung vom 29. August / 4. September 1995:
"Gerichtsstand bei allfälligen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist
Basel" und in Ziffer 7 der Vereinbarung vom 2./9. Mai 1996: "Gerichtsstand
bei allfälligen Streitigkeiten ist Basel."

Die Beschwerdegegnerin gelangte zur Auffassung, die Beschwerdeführerin sei
nicht fähig die Vertragsleistungen zu erbringen. Sie kündigte am 30. Oktober
1997 die letzte Vereinbarung vom 8./14. August 1997 und am 18. Februar 1998
den Software-Wartungsvertrag. Am 27. August 1999 reichte sie beim
Zivilgericht Basel-Stadt gegen die Beschwerdeführerin Klage ein mit dem
Begehren, diese sei zur Zahlung von Fr. 1'500'000.--, vorbehältlich
Mehrforderung, zu verurteilen. Mit Klagebegründung vom 25. April 2000 erhöhte
sie die Klageforderung auf Fr. 2'903'036.35. Sie begründete ihre Forderung
mit Schadenersatz wegen Nichterfüllung der vertraglich zugesicherten
Leistungen. Die Beschwerdeführerin beantragte, auf die Klage sei wegen
örtlicher Unzuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt nicht einzutreten.
Sie berief sich dabei auf ihren Wohnsitzgerichtsstand.

B.
Mit Zwischen-Urteil vom 29. März 2001 erkannte das Zivilgericht Basel-Stadt,
auf die Klage werde eingetreten. Das Gericht gelangte zum Schluss, die
Vereinbarungen vom 29. August / 4. September 1995 und vom 2./9. Mai 1996
enthielten eine gültige Gerichtsstandsklausel, welche abweichend von der
ursprünglichen Rahmenvereinbarung bzw. den dazugehörigen Verträgen nunmehr
neu Basel als Gerichtsstand bei allfälligen Streitigkeiten vorsähen. Die
Vereinbarung vom 2./9. Mai 1996 ersetze die frühere aus dem Jahre 1995,
weshalb allein noch deren Gerichtsstandsklausel massgebend sei. Da die
zusätzlichen Vereinbarungen mit der Grundleistung der Beschwerdeführerin eine
Einheit bildeten, beziehe sich die Gerichtsstandsklausel auf den gesamten
Vertragskomplex.

Mit Urteil vom 1. November 2002 bestätigte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Zwischen-Urteil gestützt auf die
tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Zivilgerichts.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Dezember 2002 stellt die
Beschwerdeführerin den Antrag, es sei festzustellen, dass die Gerichte des
Kantons Basel-Stadt nicht zuständig seien, eventualiter sei das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2002 aufzuheben.
Sie beruft sich auf Art. 30 Abs. 2 BV und rügt, die kantonalen Gerichte
hätten ihren Anspruch auf den Wohnsitzgerichtsstand verletzt, indem sie nicht
einen bloss beschränkten Verzicht angenommen, die Bedeutung der
Ergänzungsvereinbarung 1996 unrichtig gewürdigt und verkannt hätten, dass die
klägerischen Ansprüche mindestens teilweise nicht unter die
Gerichtsstandsklausel fielen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit ist die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 1 OG
zulässig (BGE 124 III 134 E. 2a mit Hinweis). Die Beschwerde gegen den
angefochtenen Entscheid, mit dem das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als letzte kantonale Instanz die örtliche Zuständigkeit der
Gerichte des Kantons Basel-Stadt bejaht und den erstinstanzlichen
Eintretensentscheid bestätigt hat, ist insofern gegeben.

1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 84 Abs. 2 OG nur zulässig,
wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder
Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Danach sind insbesondere
Rügen ausgeschlossen, die mit Berufung vorgebracht werden können. Mit
Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf
Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen
völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der
Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG).
Die Berufung steht insofern offen, wenn eine bundesrechtliche
Gerichtsstandsvorschrift die örtliche Zuständigkeit regelt, nicht jedoch beim
durch die Bundesverfassung gewährleisteten Wohnsitzgerichtsstand (BGE 118 Ia
294 E. 1; 108 Ia 55 E. 1, je mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin sich
hier allein auf Art. 30 Abs. 2 BV beruft und das Gerichtsstandsgesetz gemäss
Art. 39 GestG auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene
Vereinbarung nicht anwendbar ist, steht allein die staatsrechtliche
Beschwerde zur Verfügung.

1.2 Im Allgemeinen ist die staatsrechtliche Beschwerde kassatorischer Natur
(BGE 122 I 120 E. 2a; 351 E. 1f, je mit Hinweisen). Immerhin ist ein Begehren
auf Feststellung, dass die örtliche Zuständigkeit verneint werde, bei einer
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 aBV als zulässig erachtet worden (BGE
101 Ia 141 E. 4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist für die
neurechtliche Wohnsitzgarantie in Art. 30 Abs. 2 BV ohne weiteres massgebend.
Das Begehren um Feststellung, dass die Gerichte des Kantons Basel-Stadt nicht
zuständig sind, ist daher zulässig.

2.
Nach der Rechtsprechung darf ein Verzicht auf den Richter des eigenen
Wohnsitzes im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BV bzw. Art. 59 aBV nicht leichthin
angenommen werden. Es bedarf dazu einer ausdrücklichen Erklärung, deren
Inhalt unmissverständlich ist und die den Willen, einen anderen als den
ordentlichen Gerichtsstand zu begründen, klar und deutlich zum Ausdruck
bringt. Dabei ist nach der Rechtsprechung das Vertrauensprinzip auch für die
Auslegung von Verträgen prozessrechtlichen Inhalts massgebend (BGE 122 III
439 E. 3c; 93 I 323 E. 5a, je mit Hinweisen). Ob ein gültiger Verzicht auf
das Wohnsitzgericht vorliege, hängt demnach davon ab, ob der Vertragspartner
des Verzichtenden in guten Treuen annehmen durfte, sein Kontrahent habe mit
der Annahme des Vertrages auch der darin enthaltenen
Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt (BGE 118 Ia 294 E. 2a; 109 Ia 55 E. 3a,
je mit Hinweisen). Auch für die Tragweite der Gerichtsstandsklausel ist
massgebend, wie der Empfänger sie in guten Treuen verstehen durfte und
musste. Dabei ist der Inhalt der einzelnen Bestimmung nicht allein aufgrund
ihres Wortlautes isoliert zu betrachten, sondern es ist stets der
Gesamtzusammenhang im Auge zu behalten, in den die Erklärung sinnvoll
eingefügt ist; ausserdem sind die Umstände beachtlich, unter denen sie
abgegeben worden ist (BGE 126 III 375 E. 2e/aa; 123 III 165 E. 3a, je mit
Hinweisen).

2.1 Die umstrittenen Gerichtsstandsklauseln sind nach der Feststellung des
Zivilgerichtes, auf welche das Appellationsgericht im angefochtenen Urteil
verweist, von der Beschwerdeführerin selbst auf ihrem eigenen Briefpapier
geschrieben worden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Feststellung
der kantonalen Gerichte sei unzutreffend. Auch leitet sie zu Recht nichts
daraus ab, dass ihr der Text nach ihrer eigenen Behauptung von der
Beschwerdegegnerin diktiert worden sei. Die Beschwerdegegnerin durfte in
guten Treuen davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die
Gerichtsstandsklausel nicht nur zur Kenntnis nahm, sondern sie bewusst
einging. Insofern bestreitet die Beschwerdeführerin die Gültigkeit der
Klausel auch nicht ausdrücklich. Sie macht lediglich geltend, sie habe nicht
gesamthaft und generell auf ihren Wohnsitzgerichtsstand verzichtet. Sie rügt,
die kantonalen Gericht hätten nicht richtig geprüft, worauf sich ihr Verzicht
beziehe, hätten die Bedeutung der Ergänzungsvereinbarungen 1995 und 1996
unrichtig gewürdigt, und unrichtigerweise angenommen, die
Gerichtsstandsklausel sei für alle eingeklagten Ansprüche beachtlich.

2.2 Das Zivilgericht, dessen Erwägungen das Appellationsgericht  zu seinen
eigenen gemacht hat, ist zum Schluss gelangt, die Gerichtsstandsklausel in
Ziffer 7 der Ergänzungsvereinbarung vom 2./9. Mai 1996 beziehe sich auf den
gesamten Vertragskomplex. Die von der Beschwerdeführerin gemäss der
Rahmenvereinbarung vom 14./19. April 1994 und den dazugehörigen Verträgen
(Dienstleistungsvertrag, Software-Lizenzvertrag und Software-Wartungsvertrag)
sowie den Vereinbarungen vom 29. August / 4. September 1995 und vom 2./9. Mai
1996 versprochenen Leistungen bilden nach den Erwägungen des Gerichts ein
einheitliches Leistungspaket, das in der Einführung einer EDV-Applikation für
die staatliche Pensionskasse besteht. Die Einheit sämtlicher Verträge wird
nach den Erwägungen des Zivilgerichts in den Ergänzungsvereinbarungen
ausdrücklich bestätigt, indem in Ziffer 1 dieser Vereinbarungen nochmals die
grundsätzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin erwähnt wird, der
Beschwerdegegnerin eine EDV-Applikation mit der gesamten notwendigen
Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, damit diese ihren Aktivenbestand
gemäss den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen korrekt und vollständig auf
der Basis weitestgehender Automatisierung der Geschäftsvorfälle verwalten
könne.

2.3 Die Auslegung der kantonalen Instanzen ist vertrauenstheoretisch nicht zu
beanstanden. Die Ergänzungsvereinbarungen  waren durch die Schwierigkeiten
verursacht, die im Laufe der Realisierung der im Rahmenvertrag vom April 1994
und den zugehörigen Verträgen vereinbarten Pensionskassen-Applikationen
auftraten. Die in den Ergänzungsvereinbarungen geregelten Punkte betrafen,
wie die Beschwerdeführerin darlegt, keine eigentlich neuen Leistungen,
sondern im wesentlichen nur die Modalitäten der Abwicklung der ursprünglich
vereinbarten Leistungen. In diesem Zusammenhang ist aber nicht erkennbar und
wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, welche Umstände die
Parteien veranlasst haben könnten, für diesen Teil der modifizierten
Vertragsleistungen eine andere Gerichtsstandsregelung zu vereinbaren als für
die Übrigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird im Gegenteil durch
Ziffer 1 der Ergänzungsvereinbarungen widerlegt, dass die darin getroffene
Regelung bestimmt umgrenzte und von den ursprünglich vereinbarten klar
unterscheidbare Leistungen betreffen würde. Dass die Ergänzungsvereinbarungen
nur punktuell bestimmte Fragen betrafen, ändert daher nichts daran, dass mit
der entsprechenden Regelung die Erfüllung der ursprünglichen Verträge
sichergestellt werden sollte. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe
angesichts der im Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarung bestehenden
Schwierigkeiten mit dem Projekt keinesfalls den Willen gehabt, ausgerechnet
damals auf ihren Wohnsitzrichter gemäss Vertragswerk 1994 zu verzichten. Dies
würde auch auf die modifizierten Vertragspunkte zutreffen, für welche die
Beschwerdeführerin die Geltung der eindeutig vereinbarten
Gerichtsstandsklausel richtigerweise selbst nicht bestreitet. Die neu im
Ergänzungsvertrag 1995 abgeschlossene und im Ergänzungsvertrag 1996
bestätigte Gerichtsstandsvereinbarung kann in guten Treuen und im gesamten
Zusammenhang nur so verstanden werden, dass die Parteien - in Kenntnis der
aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Rahmenvertrages 1994,
deren Beseitigung die Ergänzungsvereinbarungen dienten - für allfällige
Streitigkeiten aus diesem 1994 abgeschlossenen Vertrag betreffend die
EDV-Applikation insgesamt den Gerichtsstand Basel-Stadt wählten. Die
kantonalen Instanzen haben die Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarung
zutreffend ausgelegt und insbesondere den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt,
wenn sie den Gerichtsstand Basel für alle aus dem 1994 abgeschlossenen
Vertrag betreffend die Realisierung des EDV-Projektes entstehenden
Streitigkeiten bejahten, unbesehen darum, in welchem der formell
unterschiedlichen Vertragsurkunden die jeweils streitigen Leistungen
formuliert sind.

2.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die kantonalen Gerichte hätten Art.
30 Abs. 2 BV verletzt, indem sie einen generellen Verzicht auf den
Wohnsitzgerichtsstand angenommen und insbesondere nicht geprüft hätten, ob
sich ihr Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand - selbst wenn ein solcher
bezüglich der 1994 vereinbarten Leistungen vorliege - auf sämtliche
eingeklagten Forderungen beziehe. Die Beschwerdeführerin behauptet dabei
nicht, sie stehe mit der Beschwerdegegnerin noch in anderen
Vertragsbeziehungen oder es beständen Streitigkeiten ausservertraglicher
Natur, die mit dem Rahmenvertrag 1994 über die EDV-Applikation in keinerlei
Zusammenhang ständen. Unter diesen Umständen ist die von ihr aufgeworfene
Frage, ob die eingeklagten Ansprüche gestützt auf den Rahmenvertrag 1994 und
die damit in Zusammenhang stehenden besonderen Verträge begründet sind oder
nicht, rein materiellrechtlicher Natur. Sie betrifft die Zuständigkeit der
baselstädtischen Gerichte zur Beurteilung sämtlicher Ansprüche aus dem
Rahmenvertrag 1994 und den damit zusammenhängenden besonderen Verträgen
nicht.

3.
Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 2 BV ist unbegründet. Die
baselstädtischen Gerichte sind, gestützt auf die Gerichtsstandsklausel in der
Vereinbarung vom 2./9. Mai 1996, ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte
der Beschwerdeführerin auf die Klage der Beschwerdegegnerin eingetreten. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2
OG). Gebühr und Entschädigung richten sich nach dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: