Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.248/2002
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4P.248/2002 /rnd

Urteil vom 21. Februar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Favre
Gerichtsschreiberin Boutellier.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hansjörg Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf,

gegen

Y.________ SpA,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Michael Ritscher und Dr. Markus Fiechter,
Forchstrasse 452, Postfach 832, 8029 Zürich,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer,

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess;
rechtliches Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 9. April 2002.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des Europäischen
Patents. Dieses Patent betrifft eine wärmehärtbare
Pulverbeschichtungszusammensetzung, die zusammen mit einem geeigneten
Polyester der Herstellung von Pulverlacken dient und unter der Bezeichnung
A.________ auf den Markt gelangt. Das Patent ist in Belgien, Deutschland,
Frankreich, Grossbritannien, Italien, den Niederlanden, Schweden und Spanien
geschützt, nicht aber in der Schweiz.

A.b Die Y.________ SpA (Beschwerdegegnerin) ist eine italienische
Aktiengesellschaft. Sie befasst sich mit der Entwicklung, der Herstellung und
dem Vertrieb von Chemikalien. Zu ihren Produkten gehören unter anderen die
beiden Härter B.________ H und B.________ S.

A.c Die X.________ AG ist der Ansicht, die B.________-Produkte der Y.________
SpA verletzten ihr Patent. Mit Schreiben vom 27. Januar 2000 verwarnte sie
die Beschwerdegegnerin. Diese bestritt in ihrer Antwort vom 15. Februar 2000,
dass sie in irgendeiner Weise in die Rechte der Beschwerdeführerin eingreife.
Die X.________ AG beharrte mit Schreiben vom 19. Juni 2000 auf ihrem
Standpunkt und verlangte von der Y.________ SpA eine Unterlassungserklärung
mit der Androhung, dass sie andernfalls in Deutschland rechtliche Schritte
einleiten werde; sie legte ihrem Schreiben den Entwurf einer Klageschrift an
das Landgericht Düsseldorf bei. Nachdem es den Parteien anlässlich einer
Besprechung vom 9. August 2000 nicht gelungen war eine Einigung zu finden,
forderte die X.________ AG die Y.________ SpA mit Schreiben vom 23. August
2000 erneut auf, die bereits in ihrem Besitz befindliche
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

B.
Am 7. September 2000 reichte die Y.________ SpA beim Kantonsgericht von
Graubünden, Zivilkammer, Klage gegen die X.________ AG ein mit folgenden
Rechtsbegehren:
"1.Es sei festzustellen, dass die Klägerin keine Rechte aus dem belgischen,
deutschen, spanischen, französischen, britischen, niederländischen und/oder
schwedischen Teil des Europäischen Patents  verletzt, namentlich dass
a)die Produkte B.________ H und B.________ S der Klägerin, die als
wesentliche Komponente eine Verbindung der folgenden Strukturformel aufweisen
(es folgt die entsprechende chemische Formel), keine ß-Hydroxyalkylamide im
Sinne der Ansprüche dieses Patents sind;
b)das Anbieten und Liefern der Produkte B.________ H und B.________ S der
Klägerin im Zusammenhang mit carboxydhaltigen Polyestern in die oben
genannten Länder keine mittelbare Verletzung der Ansprüche dieses Patents
darstellt;
c)das Anbieten und Liefern der Produkte B.________ H und B.________ S der
Klägerin in die oben genannten Länder keine mittelbare Verletzung der
Ansprüche dieses Patents darstellt:
2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Ferner stellen wir den prozessualen Antrag:

Das vorliegende Verfahren sei vorerst zu sistieren, bis über die
Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen den deutschen Teil des Patents
rechtskräftig entschieden worden ist."

C.
Bereits am 6. September 2000 hatte die Y.________ SpA beim Tribunale Civile
in Milano gegen die X.________ AG eine Klage auf Nichtigerklärung des
italienischen Teils des europäischen Patents , sowie auf Feststellung von
dessen Nichtverletzung anhängig gemacht.

Am 7. September 2000 gelangte die Y.________ SpA überdies an das
Bundespatentgericht München, vor welchem sie gegen die X.________ AG
Nichtigkeitsklage gegen das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
erteilte europäische Patent  erhob.

Am 15. September 2000 reichte die X.________ AG ihrerseits beim Landgericht
Düsseldorf gegen die Y.________ SpA Verletzungsklage betreffend den deutschen
Teil des europäischen Patents  ein. Mit Beschluss vom 15. November 2000
setzte das Landgericht Düsseldorf diese Streitsache vorläufig aus.

D.
Das Kantonsgericht von Graubünden beschränkte mit Verfügung vom 5. November
2001 das Verfahren auf die Prozessvoraussetzungen, insbesondere die
internationale, die örtliche und die sachliche Zuständigkeit, sowie die Frage
des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der Beurteilung der eingeklagten
Ansprüche und erliess am 9. April 2002 (schriftlich mitgeteilt am 23. Oktober
2002) folgenden Entscheid:
"1.Auf die Klage wird eingetreten.

2. Neue prozessleitende Verfügungen erfolgen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils."
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die vorliegende
Streitsache in den Anwendungsbereich des Lugano Übereinkommens (LugÜ SR
0.275.11) falle, jedoch keine Bestandesklage im Sinne von Art. 16 Ziff. 4
LugÜ vorliege und folglich stehe nichts entgegen, die negative
Feststellungsklage nach der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift von Art. 2
Abs. 1 LugÜ vor den Gerichten des Sitzstaates der Beschwerdeführerin
zuzulassen, zumal es den schweizerischen Gerichten nicht verwehrt sei, die
Verletzung ausländischer Schutzrechte zu beurteilen. Das Kantonsgericht
erklärte sich gemäss Art. 20 ZPO/GR für die vorliegende
immaterialgüterrechtliche Klage zuständig. Es kam sodann zum Schluss, die
Klägerin habe ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen
Feststellung.

E.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. November 2002 stellt die X.________
AG den Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 9. April 2002,
mitgeteilt am 23. Oktober 2002, sei aufzuheben. Sie beruft sich auf Art. 9
und 29 Abs. 2 BV und rügt, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt
willkürlich festgestellt, indem es offen gelassen habe, ob die Parteien für
den 8. September 2000 einen weiteren Besprechungstermin vereinbart hätten,
und indem es das Schreiben der deutschen Anwälte der Beschwerdeführerin vom
23. August 2000 willkürlich ausgelegt habe. Ausserdem rügt sie als Verletzung
des rechtlichen Gehörs, dass ihr Eventualantrag auf Aussetzung des Verfahrens
nach Art. 21 Abs. 1 LugÜ nicht geprüft worden sei, und damit ihr Einwand, die
Rechtshängigkeit im Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden sei noch gar
nicht eingetreten, unbeachtet blieb.

F.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf
Gegenbemerkungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit ist die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 1 OG
zulässig, da sie später nicht mehr angefochten werden können. Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen den selbständig eröffneten Zwischenentscheid,
in dem sich das Kantonsgericht von Graubünden zur Beurteilung der negativen
Feststellungsklage der Beschwerdegegnerin zuständig erklärt. Die Beschwerde
gegen diesen kantonal letztinstanzlichen Entscheid ist zulässig.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt als willkürlich, dass im angefochtenen Urteil die
Frage offen gelassen werde, ob die Parteien für den 8. September 2000 weitere
Vergleichsgespräche vereinbart hätten; ausserdem hält sie die Auslegung des
Schreibens vom 23. August 2000 durch das Kantonsgericht für willkürlich.

2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f. mit Hinweis). Willkür in der
Beweiswürdigung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid
von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a
S. 41).

2.2 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich keine
Feststellung darüber getroffen, ob die Parteien für den 8. September 2000
weitere Vergleichsverhandlungen verabredet hatten; es hat diese Tatsache als
unerheblich für den Entscheid angesehen. Im angefochtenen Urteil wird
dargelegt, die Beschwerdeführerin habe sich selber zuzuschreiben, dass es zu
dieser - möglicherweise vereinbarten - Besprechung nicht mehr gekommen sei.
Ob eine Tatsache rechtlich bedeutsam ist und den Ausgang eines Verfahren zu
beeinflussen vermag, ist eine Frage der Rechtsanwendung, die im Bereich des
Bundesprivatrechts im Rahmen der Berufung zu beurteilen ist (Art. 84 Abs. 2
OG). Die Sache kann nach Art. 64 OG zur Ergänzung entscheiderheblicher
Tatsachenfeststellungen an die kantonale Instanz zurückgewiesen werden,
soweit die insofern beweisbelastete Partei entsprechende Behauptungen
rechtzeitig und formrichtig nach dem kantonalen Prozessrecht vorgebracht hat.
Für die Anwendung ausländischen Rechtes steht die Berufung in
vermögensrechtlichen Streitsachen nicht zur Verfügung (Art. 43a OG). Insofern
wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen, inwiefern ausländisches Recht
willkürlich ausgelegt worden sein soll, indem die entsprechende Tatsache als
unerheblich erachtet wurde. Tatsächlich kann nicht festgestellt werden, ob
die behauptete Tatsache für die rechtliche Beurteilung (des
Feststellungsinteresses bzw. des behaupteten rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens der Beschwerdegegnerin) erheblich sei. Die Willkürrüge entbehrt
insofern der Grundlage.

2.3 Das Kantonsgericht hält im angefochtenen Urteil fest, die
Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 23. August 2000 von der
Beschwerdegegnerin die weltweite Aufgabe der beanstandeten Geschäftstätigkeit
gefordert und dabei hinlänglich klar zu verstehen gegeben, dass für echte
Verhandlungen gar kein Spielraum bestanden habe, weshalb die
Beschwerdegegnerin danach jederzeit mit rechtlichen Schritten der
Beschwerdeführerin habe rechnen müssen.

2.3.1 In diesem Schreiben vom 23. August 2000 hatte der Vertreter der
Beschwerdeführerin insbesondere ausgeführt:
"Für das weitere Vorgehen haben wir ja verschiedene Optionen besprochen.
Aus Sicht unserer Mandantin kann jedoch die Einreichung der Klage nur dadurch
verhindert werden, wenn Ihre Mandantin die von uns vorbereitete
Unterlassungserklärung unterzeichnet.
Wir hatten Ihnen auch mitgeteilt, dass unter Umständen unsere Mandantin
bereit wäre, die Schutzrechte ihrer Mandantin zu übernehmen ...
Eine weitere Option würde noch darin bestehen, dass Ihre Mandantin den
Bestandteil des Härters B.________ unserer Mandantin zuliefert, der nicht von
ihr selbst hergestellt wird. Aber auch für diese Variante wäre es
erforderlich, dass diese Zulieferung der Komponente ausschliesslich an
X.________ AG erfolgt und dass die Firma Y.________ AG sich aus diesem
Geschäftsfeld vollständig zurückzieht. ...
Wir hatten ja noch weitere Möglichkeiten für eine aussergerichtliche Einigung
besprochen. Im Nachgang zu unserer Besprechung in München haben wir intern
die Angelegenheit diskutiert und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ausser
den vorstehend angesprochenen Möglichkeiten keine weiteren Optionen für
unsere Mandantin akzeptabel sind.
Wir hoffen, dass bei der abschliessenden Besprechung am 8. September doch
eine für beide Seite befriedigende Lösung gefunden werden kann."
2.3.2Der Schluss des Kantonsgerichts, die Beschwerdeführerin fordere in
diesem Schreiben die weltweite Aufgabe der beanstandeten Geschäftstätigkeit,
hält vor dem Willkürverbot zweifellos stand. Denn diese Bedingung ist in
beiden von der Beschwerdeführerin noch als möglich bezeichneten Varianten
enthalten. Wenn das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil daraus schliesst,
für "echte" Verhandlungen sei auf dieser Grundlage kein Raum mehr geblieben,
ist dies vertretbar und damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht willkürlich. Der Schluss, die Beschwerdegegnerin habe nach der
Einschränkung noch möglicher Vergleichsvarianten nunmehr ernsthaft damit
rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits rechtliche Schritte
unternehmen werde, ist nicht willkürlich. Zwar bringt die Beschwerdeführerin
im letzten Absatz des Schreibens ihre Hoffnung auf eine Einigung zum
Ausdruck. Wenn jedoch die Einschränkung des Verhandlungsspielraums auf noch
zwei von offenbar mehreren diskutierten Varianten berücksichtigt wird, ist
der Schluss des Kantonsgerichts vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin bei
realistischer Beurteilung der Lage nicht mehr davon habe ausgehen können, die
Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen noch zu weiteren
Vergleichsgesprächen bereit.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann als Verweigerung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV), dass ihr Eventualantrag auf Aussetzung des Verfahrens im
Sinne von Art. 21 LugÜ nicht behandelt worden sei. Sie ist der Ansicht, die
Streitsache sei in der Schweiz noch gar nicht rechtshängig, weshalb in
Konkurrenz zum Landgericht Düsseldorf dem deutschen Verfahren Priorität
zukomme.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dient
einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung
wesentlicher Beweise mitzuwirken; der Grundsatz verlangt, dass die Behörde
die rechtserheblichen Vorbringen tatsächlich hört, sorgfältig prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b, je
mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist namentlich verletzt,
wenn Parteivorbringen übersehen oder Anträge nicht behandelt werden (BGE 127
III 576 E. 2e; 121 III 331 E. 3b; 117 Ia 262 E. 4b, je mit Hinweisen).

3.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vom 9. April 2002 vor dem
Kantonsgericht den Eventualantrag gestellt, es sei das Verfahren gemäss Art.
21 Abs. 1 LugÜ auszusetzen. Dies hält das Kantonsgericht im angefochtenen
Entscheid fest. Den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist dagegen zu diesem
Antrag nichts zu entnehmen. Das Kantonsgericht hat darüber nicht entschieden
und auch nicht dargelegt, weshalb dieser Antrag nicht behandelt wurde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht davon auszugehen, dass
dieser Antrag zum Vornherein über die Fragen hinausgeht, auf welche das
Verfahren in der Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. November 2001
beschränkt wurde. Indem das Kantonsgericht den Eventualantrag nicht behandelt
und auch nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist,
wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

3.3 Der Eventualantrag betrifft allein die Verletzung des deutschen Teils des
europäischen Patents der Beschwerdeführerin und bezieht sich nicht auf die
Behandlung der eingeklagten negativen Feststellung für Belgien, Frankreich,
Grossbritannien, Italien, die Niederlande, Schweden und Spanien. Die Rüge der
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist somit nur teilweise begründet, nämlich
soweit die negative Feststellungsklage sich auf den deutschen Teil des
Patents der Beschwerdeführerin bezieht. Insofern stellt sich die Frage, ob
nach dem geltenden Art. 21 LugÜ die Klage der Beschwerdeführerin vor dem
Landgericht Düsseldorf betreffend die Patentverletzung oder diejenige der
Beschwerdegegnerin vor dem Kantonsgericht Graubünden auf Feststellung der
Nichtverletzung zuerst anhängig gemacht worden ist. Das Kantonsgericht wird
diese Frage abzuklären oder wenigstens darzulegen haben, aus welchen Gründen
der Eventualantrag der Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Verfahrensstadium
nicht behandelt wird.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid wird aufgehoben, soweit auf die negative Feststellungsklage der
Beschwerdegegnerin betreffend die Verletzung des deutschen Teils des
europäischen Patents  eingetreten wird. Im Übrigen ist die staatsrechtliche
Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die Aufhebung des angefochtenen
Urteils wegen formeller Rechtsverweigerung nur einen Teil des Entscheides
betrifft und die Beschwerdeführerin im Übrigen mit ihren Begehren unterliegt,
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der
Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid
des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 9. April 2002 wird
teilweise aufgehoben, soweit auf das Feststellungs-Begehren eingetreten wird,
dass die Klägerin keine Rechte aus dem deutschen Teil des Europäischen
Patents  verletze. Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde
abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird zu 2/3 der Beschwerdeführerin und
zu 1/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: