Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.224/2002
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2002


4P.224/2002 /rnd

Sitzung vom 8. Juli 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Favre,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Versicherung A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler,
Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539,
8640 Rapperswil SG,

gegen

Versicherung B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Ulmi, Weggisgasse
29, Postfach,
6000 Luzern 5,
Fonds C.________,
Nebenintervenient, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
Huobmattstrasse 7, Postfach,
6045 Meggen,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer,

Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Vorurteil des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 18. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 30. Oktober 1993 fuhr E.________ um 19.20 Uhr, als es bereits dunkel war,
als Lenker eines Personenwagens VW Golf in Begleitung von F.________ und
G.________ auf dem Autobahnzubringer von Reichenburg in Richtung Tuggen. Die
Fahrbahn war trocken. Die Geschwindigkeit ist auf diesem Strassenstück, das
eine Breite von sieben Metern aufweist, auf 80 km/h beschränkt. In den
Autobahnzubringer mündet von rechts die vortrittsbelastete Speerstrasse ein.
Als E.________ auf die Einmündung zufuhr, bog ein bis heute unbekannt
gebliebener Fahrzeuglenker mit langsamer Geschwindigkeit vor ihm in den
Autobahnzubringer ein. E.________ wich nach links auf die Gegenfahrbahn aus,
musste aber wegen eines entgegenkommenden, von H.________ gelenkten
Fahrzeuges wieder auf die andere Strassenhälfte ausweichen, wobei sein Wagen
ins Schleudern geriet, nach rechts von der Fahrbahn abkam, dort mit einem
Wildzaun kollidierte und sich überschlug. F.________, der auf dem
Beifahrersitz sass, wurde aus dem Fahrzeug geschleudert und zog sich schwere
Rückenverletzungen zu.

Eine gegen E.________ eröffnete Strafuntersuchung wurde am 12. Januar 1994
eingestellt.

B.
F.________ ist bei der Versicherung B.________ obligatorisch gegen Unfall
versichert. Diese Gesellschaft kam für die Heilungskosten, Entschädigungen
und Renten auf. Gemäss Art. 41 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981; SR 832.20) trat sie insoweit in die Ansprüche des
Versicherten gegenüber einem für den Unfall haftenden Dritten ein. Gestützt
auf diese Bestimmung machte sie mit Schreiben vom 19. Mai 1995 gegenüber der
Versicherung der Halterin des VW Golf eine Forderung von rund zwei Millionen
Franken geltend. Die Halter-Haftpflichtversicherin, die später von der
Versicherung A.________ übernommene Versicherung D________, bestritt eine
Zahlungspflicht.

C.
Die Versicherung B.________ reichte am 15. September 1997 Klage gegen die
Versicherung A.________ auf Zahlung von Fr. 1'979'300.80 nebst 5 % Zins seit
19. Mai 1995 ein. Das Bezirksgericht March schränkte das Verfahren auf
gemeinsames Begehren der Parteien vorläufig auf die Frage der Haftung der
Beklagten ein.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2000 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Es kam
zum Ergebnis, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG (Bundesgesetz über den
Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958; SR 741.01) keine Haftpflicht der
Fahrzeughalterin bestehe.

Die Klägerin reichte Berufung und Rekurs beim Kantonsgericht des Kantons
Schwyz ein. Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens verkündete die
Klägerin dem Fonds C.________ den Streit. Dieser erklärte mit Eingabe vom 29.
März 2001 sich als Nebenintervenient am Verfahren zu beteiligen. Mit
Vorurteil vom 18. Juni 2002 hob das Kantonsgericht den Entscheid des
Bezirksgerichts auf und stellte fest, dass die Beklagte im Zusammenhang mit
dem Unfallereignis vom 30. Oktober 1993 grundsätzlich hafte; es wies die
Streitsache zur Neubeurteilung der Anträge gemäss Klage vom 15. September
1997 an das Bezirksgericht zurück.

D.
Die Versicherung A.________ hat das Vorurteil des Kantonsgerichts mit
Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Mit
der vorliegenden Beschwerde beantragt sie die Aufhebung dieses Entscheides.

Die Versicherung B.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung, die
staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Der
Nebenintervenient erklärt in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2002, sich den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vollumfänglich
anzuschliessen. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit auf sie einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Ist ein kantonaler Entscheid sowohl mit Berufung wie mit staatsrechtlicher
Beschwerde beim Bundesgericht angefochten worden, wird in der Regel der
Entscheid über die Berufung bis zur Erledigung der staatsrechtlichen
Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn der Entscheid
über die Beschwerde keinen Einfluss auf die Behandlung der Berufung hat, weil
beispielsweise auf diese nicht einzutreten oder sie selbst auf der Grundlage
der mit der staatsrechtlichen Beschwerde kritisierten tatsächlichen
Feststellungen gutgeheissen werden muss (BGE 122 I 81 E. 1; 114 II 239 E. 1b;
112 II 330 E. 1 S. 331). Die Regel braucht auch dann nicht befolgt zu werden,
wenn die mit der Beschwerde angegriffenen tatsächlichen Feststellungen für
die rechtliche Würdigung nicht erheblich sind (BGE 117 II 630 E. 1a; 112 III
337 E. 1; 107 II 499 E. 1; 99 II 297 E. 1; 85 II 580 E. 2).

Die I. Zivilabteilung hat die Frage der Reihenfolge der Behandlung der beiden
Rechtsmittel am 11. Februar 2003 an einer öffentlichen Sitzung beraten. Sie
ist zum Ergebnis gelangt, dass die Regel von Art. 57 Abs. 5 OG zur Anwendung
kommt und demnach die Beschwerde vor der Berufung zu behandeln ist. Es liegt
keine der aufgezählten Voraussetzungen vor, welche die umgekehrte Reihenfolge
erlauben würde. Namentlich verhält es sich nicht so, dass die Berufung im
Fall, dass dem Kantonsgericht eine Verletzung der Regeln betreffend das
Beweismass vorgeworfen werden könnte, unabhängig vom Entscheid über die
staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen wäre. Vielmehr besteht insoweit eine
Abhängigkeit zwischen Beschwerde und Berufung, als diese erst behandelt
werden kann, wenn nach dem Entscheid über die Beschwerde feststeht, ob das
Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellungen des
Kantonsgerichts abzustellen hat.

2.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen, selbständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den
gemäss Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn
er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. In der
Beschwerdeschrift wird dieser Nachteil darin gesehen, dass mit der
Rückweisung der Streitsache an das Bezirksgericht March ein langwieriges, mit
grossem Aufwand verbundenes Beweisverfahren in Gang gesetzt werde. Dabei
handelt es sich jedoch um einen tatsächlichen und nicht einen rechtlichen
Nachteil, wie er in der Regel von der Rechtsprechung des Bundesgerichts
vorausgesetzt wird (BGE 127 I 92 E. 1c mit Hinweisen).

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die Voraussetzung des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils nicht vor, falls der kantonale Entscheid auch mit
zulässiger Berufung angefochten worden ist (BGE 108 Ia 203 E. 1; 117 II 349
E. 2; 127 I 92 E. 1b S. 94; 128 I 177        E. 1.2.2). Das trifft hier zu,
da die Berufung die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1
OG erfüllt. Einerseits könnte ein Endentscheid herbeigeführt werden, wenn im
von der Beschwerdeführerin beantragten Sinne über ihre Berufung entschieden
würde; andererseits könnte damit ein weitläufiges Beweisverfahren erspart
werden, wie sich aus den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und
der Natur des streitigen Sachverhalts ergibt. Die staatsrechtliche Beschwerde
ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 87 Abs. 2 OG als zulässig zu
betrachten.

3.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG wird der Halter von der Haftpflicht befreit, wenn
er beweist, dass der Unfall durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht
wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen für die er verantwortlich ist, ein
Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum
Unfall beigetragen hat.

Zwischen den kantonalen Gerichten besteht insoweit Übereinstimmung, als sie
eine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs als Unfallursache
ausschliessen. Zu unterschiedlichen Ergebnissen sind sie dagegen in Bezug auf
die Frage des groben Verschuldens des unbekannt gebliebenen Autofahrers und
des Verschuldens des Fahrers des Unfallfahrzeuges gelangt. Während das
Bezirksgericht annimmt, als Unfallursache sei ausschliesslich das fehlerhafte
Verhalten des unbekannten Autofahrers zu betrachten, ist das Kantonsgericht
zum Ergebnis gekommen, der Beweis des fehlenden Verschuldens des Lenkers sei
nicht erbracht worden. Das Bundesgericht kann sich darauf beschränken, diese
letztere Frage zu prüfen, und braucht sich zur Frage des groben
Drittverschuldens nicht zu äussern, wie im Entscheid über die Berufung
aufgezeigt wird (vgl. dortige E. 4.2).

4.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Verfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen.
Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 128 III 50 E. 1c mit
Hinweisen; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 9 BV
durch willkürliche Beweiswürdigung und Feststellung des Sachverhalts vor. Zu
beachten ist, dass das Bundesgericht nur dann in die Beweiswürdigung
eingreift, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen bzw.
Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur
in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich
erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S.
41; 124 I 208 E. 4a mit Hinweisen).

5.
Mit der Beschwerde wird dem Kantonsgericht willkürliche Beweiswürdigung
vorgeworfen in Bezug auf die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen, die
sich zur Geschwindigkeit des von E.________ gelenkten Fahrzeugs und zur
Notwendigkeit des Ausweichmanövers auf die linke Strassenhälfte geäussert
haben. Das Kantonsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die
Beschwerdeführerin nicht habe beweisen können, dass E.________ die
vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe und er keine
Möglichkeit gehabt habe, auf der rechten Strassenhälfte weiter zu fahren und
eine Kollision mit dem einbiegenden Fahrzeug durch Bremsen zu vermeiden.

5.1 In Bezug auf die Würdigung der Aussagen der Zeugen G.________ und
H.________ sowie von E.________ zur Frage der Einhaltung der vorgeschriebenen
Höchstgeschwindigkeit kann dem Kantonsgericht keine Willkür vorgeworfen
werden. G.________ hat im Laufe der Zeit widersprüchliche Aussagen gemacht
und zudem kann eine Beeinflussung durch Gespräche in der Familie nicht
ausgeschlossen werden. H.________ hat anfänglich ausgesagt, er vermöge nicht
zu beurteilen, ob E.________ mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, und
hat dann bei der Befragung vor Bezirksgericht March angegeben, er könne die
gefahrene Geschwindigkeit bloss schätzen. E.________ schliesslich wurde
lediglich von der Polizei befragt und tendierte - wie das Kantonsgericht
zutreffend festhält - gemäss allgemeiner Lebenserfahrung dazu, die gefahrene
Geschwindigkeit herunterzuspielen. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch
das Kantonsgericht ist insoweit nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat
deshalb in tatsächlicher Hinsicht mit dem Kantonsgericht davon auszugehen,
eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit durch
E.________ sei nicht ausgeschlossen.

5.2 Nach dem angefochtenen Urteil haben im Zeitpunkt, als der unbekannte
Fahrzeuglenker mit geringer Geschwindigkeit auf den Zubringer eingefahren
ist, knappe Verhältnisse geherrscht und war die Distanz zwischen den beiden
Fahrzeugen gering. Das Kantonsgericht hält im Weitern fest, dass gemäss der
Unfallskizze der Polizei nach Ende der Einmündung Speerstrasse in die
Hauptstrasse auf den ersten 22,7 Metern der Hauptstrasse weder Brems- noch
Schleuderspuren zu sehen sind; erst nach 22,7 Metern beginnen - noch auf der
Gegenfahrbahn - Pneu- und Schleuderspuren. Das Kantonsgericht leitet daraus
ab, dass E.________ sein Fahrzeug in der ersten Phase zu keinem Zeitpunkt
stark abgebremst hat. Seine erste Reaktion - Ausweichen gegenüber dem
unbekannten Fahrzeug - sei nicht so abrupt erfolgt wie das anschliessende
Einschwenkmanöver. Daraus lasse sich schliessen, dass das Einbiegemanöver des
unbekannten Autofahrers nicht unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug von
E.________ erfolgt bzw. der Abstand dieser beiden Autos noch so gross gewesen
sein müsse, dass E.________ die Zeit verblieben sei, dem unbekannten Fahrzeug
noch auszuweichen und dabei nicht einmal Schleuder- oder Bremsspuren zu
hinterlassen.

5.3 In der Beschwerdeschrift wird anerkannt, dass E.________ mit seinem
Fahrzeug eine abrupte Hin- und Herbewegung ausgeführt hat. Es wird
vorgebracht, dass E.________ wegen des geringen Abstandes zum einbiegenden
Fahrzeug gezwungen gewesen sei, ungebremst nach links auszuweichen. Dabei
habe sein Fahrzeug weder Brems- noch Schleuderspuren hinterlassen. Erst als
E.________ vor dem herannahenden Zeugen H.________ wieder auf die rechte
Fahrspur habe wechseln wollen, sei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten, da
solche schnell hintereinander folgenden Hin- und Herbewegungen geeignet
seien, das Fahrzeug ausbrechen zu lassen. Erst beim Zurücklenken habe demnach
das Fahrzeug zu schleudern begonnen, weshalb E.________ auch zu bremsen
versucht habe; daraus ein Selbstverschulden zu konstruieren, sei nicht
statthaft, insbesondere wenn für eine abweichende Vermutung keinerlei
Anzeichen vorhanden seien.

5.4 Nicht willkürlich ist die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die
zweite Schwenkbewegung des Fahrzeugs von E.________ abrupter erfolgt sein
muss als die erste. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das
Fahrzeug nicht schon bei der ersten Schwenkbewegung nach links ins Schleudern
geraten ist, sondern erst bei der zweiten nach rechts, wobei das Fahrzeug
gemäss der Unfallskizze der Polizei zu schleudern begonnen hat, als es sich
noch auf der linken Strassenhälfte befand. Nicht bewiesen ist sodann die
Behauptung der Beschwerdeführerin, dass E.________ zu bremsen versucht habe.
Gemäss dessen eigener Aussage noch am Unfalltag gegenüber der Kantonspolizei
hat er nicht gebremst, sondern  sich auf die abrupte Schwenkbewegung nach
rechts beschränkt. Dabei hat er - gemäss eigener Aussage - die Beherrschung
über das Fahrzeug verloren. Sachverhaltsmässig ist somit erstellt, dass
E.________ nicht gebremst hat und die Schwenkbewegung nach rechts abrupter
erfolgte als die vorangehende nach links, und zwar so abrupt, dass das
Fahrzeug sofort ins Schleudern geriet. Die entsprechenden
Tatsachenfeststellungen des Kantonsgerichts sind nicht willkürlich und können
auch der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesgericht zugrunde gelegt
werden. Ob im Übrigen das Verhalten von E.________ als Verschulden im Sinne
von Art. 59 Abs. 1 SVG qualifiziert werden kann, ist eine im Rahmen der
Berufung zu behandelnde Rechtsfrage. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin ist deshalb hier nicht einzugehen (Art. 84 Abs. 2 OG).

6.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf
sie eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die
Beschwerdegegnerin und den Nebenintervenienten für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (159 Abs. 1 und 2 OG). Dem Nebenintervenienten ist
angesichts des geringen Aufwandes für das Verfassen der Vernehmlassung zur
Beschwerde eine stark herabgesetzte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 16'000.-- und den
Nebenintervenienten mit Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Nebenintervenienten und dem
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: