Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.141/2002
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4P.141/2002 /rnd

Urteil vom 25. November 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Corboz, Klett,
Rottenberg Liatowitsch, Favre,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________ AG,
Y.________ AG,
A.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Schoch,
Marktplatz 4, 9004 St. Gallen,

gegen

1.B.________,
2.C.________,
3.D.________,
4.E.________,
5.F.________,
Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,
Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen,
6.Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürki, Auerstrasse 2,
Postfach 91,
9435 Heerbrugg,

Präsident des Kassationsgerichts des Kantons
St. Gallen,

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des
Kasationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
B. ________, C.________, D.________, E.________ und F.________ besitzen
zusammen die Mehrheit der Aktien der Z.________ AG. Sie erwirkten gegen die
Aktionärs-Stimmen des Präsidenten des Verwaltungsrates, A.________, einen
Beschluss der Generalversammlung der Z.________ AG, dass eine Sonderprüfung
durchzuführen sei. Auf ihr gegen die Z.________ AG gerichtetes Gesuch
entschied der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen am 10.
Dezember 2001, es werde eine Sonderprüfung über die Z.________ AG zu
bestimmten Fragen durchgeführt. Zu diesen Fragen gehören die Organisation der
Z.________ AG mit ihren Tochtergesellschaften in den Jahren 1997 bis 1999,
die finanziellen Beziehungen zwischen der Holding und ihren
Tochtergesellschaften im gleichen Zeitraum sowie die Liquiditätsplanung der
Holding und/oder ihrer Tochtergesellschaften und die Bewertungen in den
Jahresrechnungen im Zeitraum 1997 bis 2000. Zur Sonderprüferin wurde die
G.________ AG ernannt.

B.
Die Sonderprüferin nahm im Januar 2002 ihre Arbeit auf. Sie stellte
A.________, welcher den Verwaltungsräten der Z.________ AG und deren
Tochtergesellschaft X.________ AG angehörte, eine Liste der benötigten
Unterlagen zu. A.________ verweigerte jedoch die Herausgabe. Er wies darauf
hin, dass ihm der am 21. Januar 2002 neu gewählte Verwaltungsratspräsident
der X.________ AG verboten habe, ohne dessen vorgängiges ausdrückliches
Einverständnis irgendwelche Auskünfte über die X.________ AG zu erteilen. Mit
Schreiben vom    29. Januar 2002 brachte die Sonderprüferin diese Vorgänge
dem Präsidenten des Handelsgerichts zur Kenntnis, welcher hierauf die
erwähnten Mehrheitsaktionärinnen, die Z.________ AG, A.________ persönlich
und die X.________ AG sowie die Sonderprüferin zur Stellungnahme im Hinblick
auf einen Entscheid betreffend Auskunftserteilung (Art. 697d Abs. 2 OR)
aufforderte. Die X.________ AG sowie die Y.________ AG, welche die Aktien der
X.________ AG mit Kaufvertrag vom 25. Juni 2001 erworben hatte, bestritten
eine Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen. Sie machten geltend, die
X.________ AG sei nicht Partei des Verfahrens auf Anordnung einer
Sonderprüfung gewesen, weshalb sie aus dem Entscheid des
Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Dezember 2001 nicht in Anspruch genommen
werden könne. Die Z.________ AG vertrat ihrerseits den Standpunkt, dass sie
ihrer Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen bereits vollständig nachgekommen
sei.

C.
Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen fällte am 12. März
2002 folgenden Entscheid:
"1.Herr A.________ ist als Verwaltungsratspräsident der Z.________ AG zur
Auskunft verpflichtet über die Beziehungen dieser Gesellschaft zu ihren
Tochtergesellschaften.
Sofern für die Untersuchung der Prüfungsgegenstände gemäss Ziff. 1 des
Entscheids vom 10. Dezember 2001 die erforderlichen Geschäftsakten bei der
Z.________ AG fehlen, kann die Sonderprüferin diese Unterlagen bei den
Tochtergesellschaften einverlangen.

2..... (Kosten)."
Der Handelsgerichtspräsident erwog, die Auskunftspflicht gemäss Art. 697d
Abs. 2 OR treffe die Organe und Funktionäre derjenigen Gesellschaft, die
einer Sonderprüfung unterzogen werde. Im Grundsatz bestehe das Einsichtsrecht
des Sonderprüfers daher nur gegenüber der Gesellschaft, bei welcher die
Sonderprüfung stattfinde, nicht auch gegenüber mit dieser verbundenen
Gesellschaften. Geschäftliche Vorgänge in Konzernverhältnissen hinterliessen
indessen meistens Spuren in den Unterlagen aller betroffenen Gesellschaften.
Belege aus dem Gewahrsam verbundener Gesellschaften könnten daher beigezogen
werden, wenn sie auch die Gesellschaft, bei welcher die Sonderprüfung
stattfindet, herausgeben müsste. Die für die Z.________ AG eingesetzte
Sonderprüferin habe sich somit primär an die Geschäftsunterlagen dieser
Gesellschaft zu halten. Die Sonderprüferin habe aber auch die Kompetenz,
Unterlagen von den Tochtergesellschaften anzufordern, soweit solche bei der
Muttergesellschaft nicht vorhanden seien und soweit es für die Abklärung der
Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft notwendig erscheine.
Auskunftspflichtig sei vorab A.________ als Verwaltungsratspräsident der
Z.________ AG, der zufolge seiner Stellung bei der Holding und den
Tochtergesellschaften umfassenden Einblick in die Geschäftsvorgänge habe.
Sollten die von der Z.________ AG herausgegebenen Akten nicht genügen, um der
Sonderprüferin die erforderlichen Aufschlüsse zu vermitteln, sei die
Sonderprüferin befugt, Belege bei den Tochtergesellschaften, namentlich bei
der X.________ AG, anzufordern und deren Geschäftsführer, A.________, zur
Auskunftserteilung und Aktenherausgabe anzuhalten. Auf diese Weise habe sich
die Sonderprüferin die herausverlangten Verwaltungsrats- und
Geschäftsleitungsprotokolle aus den Jahren 1997 bis 2000 zu beschaffen. Sie
dürfe die Protokolle jedoch zufolge der Geheimhaltungspflicht nach Art. 697e
Abs. 1 OR lediglich als "Background-Information" verwenden.

D.
Die X.________ AG, die Y.________ AG und A.________ reichten gegen den
Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 12. März 2002 gemeinsam
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Diese Beschwerde wurde vom Präsidenten
des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Mai 2002
abgewiesen.

E.
Die X.________ AG, die Y.________ AG und A.________ haben gegen den Entscheid
des Präsidenten des Kassationsgerichts gemeinsam staatsrechtliche Beschwerde
eingelegt mit den Anträgen, diesen aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.

Auf Gesuch der Beschwerdeführer ist ihrer Beschwerde mit Präsidialverfügung
vom 30. Juli 2002 die aufschiebende Wirkung gewährt worden.

Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 beantragen mit gemeinsamer Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde.

Die Z.________ AG (Beschwerdegegnerin 6) schliesst in ihrer Vernehmlassung
auf Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Der Präsident des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen hat auf
Vernehmlassung verzichtet.

F.
Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat an ihrer Sitzung vom 19.
November 2002 mit Zwischenentscheid beschlossen, dass die mit der
staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen unter dem Gesichtspunkt der
Subsidiarität gegenüber der Berufung (Art. 84 Abs. 2 OG) zulässig sind (vgl.
die Begründung in der nachfolgenden E. 1).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn
die behauptete Rechtsverletzung sonstwie beim Bundesgericht gerügt werden
kann (Grundsatz der absoluten Subsidiarität). Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob die Beschwerdeführer den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten
vom 12. März 2002 mit eidgenössischer Berufung (Art. 43 ff. OG) hätten
anfechten können.

1.1 Zulässig ist die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein, soweit darin
Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden, welche sich nicht im Vorwurf
einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht erschöpfen. Diese Rügen sind vom
Berufungsverfahren ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 1 OG).

1.2 Soweit die Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss eine Verletzung
von Vorschriften des Bundesrechts (insbes. Art. 697a ff. OR) geltend machen,
stellt sich die Frage, ob insoweit eine die staatsrechtliche Beschwerde
ausschliessende Zivilrechtsstreitigkeit gegeben ist. Sie ist zu verneinen.

1.2.1 Nach dem im Lichte seiner Erwägungen (BGE 115 II 187 E. 3c; 116 II 614
E. 5a) zu verstehenden Dispositiv des Entscheids des
Handelsgerichtspräsidenten vom 12. März 2002 wurde A.________ als Organ der
Z.________ AG zur Auskunft über deren Beziehungen zu ihren
Tochtergesellschaften verpflichtet. Darüber hinaus wurde die Sonderprüferin
ermächtigt, allenfalls erfoderliche Geschäftsakten bei den
Tochtergesellschaften einzuverlangen. Gegenstand der staatsrechtlichen
Beschwerde ist einzig diese zweite Anordnung. Die X.________ AG als frühere
Tochtergesellschaft der Z.________ AG, deren heutige Muttergesellschaft, die
Y.________ AG, und A.________ als formell Auskunftspflichtiger widersetzen
sich der Herausgabe von Geschäftsakten der X.________ AG im
Sonderprüfungsverfahren über die Z.________ AG.

1.2.2 Soweit hier von Interesse steht die Berufung einzig in
Zivilrechtsstreitigkeiten offen (Art. 45 und 46 OG). Darunter versteht die
Rechtsprechung im gegebenen Umfeld ein kontradiktorisches Verfahren zwischen
verschiedenen Personen als Trägerinnen privater Rechte, ein Streit um
Ansprüche des Bundeszivilrechts (BGE 128 III 250 E. 1a mit Hinweisen; Corboz,
Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II 1 ff., 16 f.).
Art. 697a OR gibt jedem Aktionär einen an bestimmte Voraussetzungen
geknüpften Anspruch auf Durchführung einer Sonderprüfung. Dieser Anspruch ist
ein solcher des materiellen Bundesrechts, der Anlass zu einer
Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG geben kann (Art. 697b OR; BGE
120 II 393 E. 2). Parteien dieser Zivilrechtsstreitigkeit sind die eine
Sonderprüfung verlangenden Aktionäre auf der einen und die Aktiengesellschaft
auf der andern Seite.

1.2.3 Art. 697d Abs. 2 zählt die im Sonderprüfungsverfahren
auskunftspflichtigen Personen auf und lässt im Streitfall über deren
Auskunftspflicht den Richter entscheiden. Diese Personen sind persönlich
weder Gläubiger noch Schuldner des Anspruchs auf Sonderprüfung, sondern
Dritte, und als solche weder am Anspruch noch an der darüber angehobenen
Zivilrechtsstreitigkeit beteiligt. Schuldnerin der Sonderprüfung ist allein
die Aktiengesellschaft und ihr gegenüber erschöpft sich der Zivilrechtsstreit
mit den Aktionären.

Art. 697d Abs. 2 OR ist seinem Wesen nach eine bundesrechtliche Beweis- oder
Prozessvorschrift, welche keinen privatrechtlichen Anspruch des Sonderprüfers
gegenüber den auskunftspflichtigen Dritten, sondern bloss deren
verfahrensbezogene Auskunfts- oder Editionspflicht begründet. Streitigkeiten
über solche Pflichten in einem Drittverfahren aber sind keine
Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (vgl. analog zu Art. 963
OR: BGE 55 II 203, 71 II 244 und 93 II 60; Kummer, ZBJV 1969, S. 75 f.;
Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 1.2.72
und 2.3.28 ad Titre II). Damit sind sie vom Berufungsverfahren ausgeschlossen
und auf die staatsrechtliche Beschwerde ist unter dem Blickwinkel deren
absoluten Subsidiarität insgesamt einzutreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde kann in der Regel bloss gegen kantonal
letztinstanzliche Endentscheide erhoben werden (Art. 86 und 87 OG). Diese
beiden Voraussetzungen sind hier gegeben. Einerseits konnte der Entscheid des
Präsidenten des Kassationsgerichts mit keinem kantonalen Rechtsmittel
angefochten werden. Andererseits handelt es sich dabei um einen Endentscheid
in Bezug auf die Beschwerdeführer, da damit das Verfahren, soweit es um den
Grundsatz der Pflicht zur Erteilung von Auskünften bzw. zur Herausgabe von
Unterlagen geht, ihnen gegenüber abgeschlossen wird (BGE 128 I 215 E. 2 mit
Hinweisen). Insofern erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
zulässig.

3.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, der Kassationsgerichtspräsident habe das
Prinzip der Beschränkung der Rechtswirkung eines Entscheides auf die Parteien
gemäss kantonalem Prozessrecht willkürlich missachtet, indem er ausgeführt
habe, im Verfahren der Einsetzung der Sonderprüferin sei der Verkauf der
Aktien der X.________ AG an die Y.________ AG bekannt gewesen, im Entscheid
vom 10. Dezember 2001, der unangefochten geblieben sei, aber nicht für
erheblich erachtet worden. Für überspitzt formalistisch halten die
Beschwerdeführer sodann die Auffassung des Kassationsgerichtspräsidenten,
dass der Handelsgerichtspräsident am 12. März 2002 keinen Entscheid habe
fällen können, der inhaltlich von jenem des  10. Dezember 2001 abgewichen
wäre. Daraus ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführer einen Entscheid
entgegenhalten lassen müssten, an dem sie nicht mitgewirkt hätten, der ihnen
nicht eröffnet worden sei und gegen den sie auch kein Rechtsmittel hätten
ergreifen können.

Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass sich die Sonderprüfung auf
Sachverhalte bezieht, die sich vor dem Verkauf der Aktien der X.________ AG
an die Y.________ AG zugetragen haben. Der Kassationsgerichtspräsident kam
auf dieser Grundlage zum Schluss, im Entscheid vom 10. Dezember 2001 sei der
Verkauf als unerheblich betrachtet worden. Er hält in diesem Zusammenhang
fest, dass die Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde nichts
vorgebracht hätten, woraus hervorgehen würde, dass diese Auffassung falsch
sei  (S. 10, Ziff 12.5. letzter Satz). Diese Erwägung bleibt in der
staatsrechtlichen Beschwerde unangefochten. Zeigen die Beschwerdeführer aber
nicht auf, inwiefern die Tatsache des Verkaufs der Aktien der X.________ AG
sich auf ihre Editionspflicht auswirken könnte, sind sie nicht zu hören,
soweit sie vorbringen, es sei ihnen verfassungswidrig verwehrt worden, sich
zum Verkauf der Gesellschaft zu äussern, denn die Aufhebung eines kantonalen
Entscheides rechtfertigt sich nur, wenn dieser auch im Ergebnis
verfassungwidrig ist (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweis).

4.
Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass der Kassationsgerichtspräsident
den inneren Widerspruch im Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten verneint
bzw. die betreffenden Rügen nicht beurteilt habe. Im angefochtenen Entscheid
wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend
klargestellt, welchen Nichtigkeitsgrund sie anrufen wollten. Weder hätten sie
im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO SG tatsächliche Feststellungen
bezeichnet, welche willkürlich oder aktenwidrig sein sollten, noch
Bestimmungen des Bundesrechts, die ihrer Ansicht nach willkürlich angewendet
worden wären.

Mit dieser Erwägung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie
beschränken sich darauf, dem Bundesgericht darzulegen, weshalb sie im
Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten einen inneren Widerspruch sehen. Zur
Begründung des Kassationsgerichtspräsidenten, dass ihre Rüge im kantonalen
Beschwerderverfahren formell mangelhaft vorgebracht worden sei, äussern sie
sich dagegen nicht. Damit kann der angefochtene Entscheid in diesem Punkt vom
Bundesgericht nicht überprüft werden.

5.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich als Verweigerung des rechtlichen
Gehörs, dass der angefochtene Entscheid die Frage nicht beantwortet, ob die
im Aktienkaufvertrag vom 25. Juni 2001 vereinbarten Regeln betreffend
Einschränkung der Sonderprüfung rechtsverbindlich und beachtlich seien. In
dieser Hinsicht betrachten die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf
Entscheidbegründung sowie auf Beweisabnahme als verletzt.

Die Beschwerdeführer begründen vor Bundesgericht nicht, inwiefern sich aus
dem Vertrag vom 25. Juni 2001 ergibt, dass die Tochtergesellschaften unter
keinen Umständen zur Herausgabe von Unterlagen an die Sonderprüferin
verpflichtet werden dürfen. Sie zeigen mithin nicht auf, dass die Regelung in
diesem Vertrag einen für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt beschlägt,
mit dem sich der Sachrichter hätte auseinander setzen müssen (vgl. BGE 126 I
97 E. 2b mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer begründen auch nicht
rechtsgenügend, inwiefern ihr Anspruch auf Beweisführung verletzt worden ist
oder der Präsident des Kassationsgerichts zu Unrecht eine willkürliche
Beweiswürdigung durch den Handelsgerichtspräsidenten verneint hat (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ihre in diesem
Zusammenhang erhobenen Rügen kann insgesamt nicht eingetreten werden.

6.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf
sie eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 6, die sich deren Anträgen
angeschlossen hat, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
und 7 OG). Diese haben die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 unter solidarischer
Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs.
1, 2 und 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern und der
Beschwerdegegnerin 6 unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin 6 haben die
Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgerichtspräsidenten des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: