Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.137/2002
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4P.137/2002/sch

Urteil vom 4. Juli 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Favre,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

A. ________ Ltd.,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Damiano Brusa,
Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Philippe Richard, Petit-Chêne 18, Postfach 2593,
1002 Lausanne,
Schiedsgericht IHK Genf, p.a. Prof. Dr. J.-M. Grossen, chemin des Jordils 2,
2016 Cortaillod.

Art. 85 lit. c OG und Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG (internationales
Schiedsverfahren; Zuständigkeit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts
IHK Genf vom 23. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin A.________ Ltd. ist eine im Jahre 1990 unter dem Recht
der F.________-Inseln gegründete Gesellschaft mit Sitz in G.________. Sie ist
eine Tochter einer kuwaitischen Gesellschaft.
Die Beschwerdegegnerin B.________ wurde als société à responsabilité limitée
(SARL) französischen Rechts mit Sitz in Paris gegründet und im Jahre 1998 in
eine société par actions simplifiée (SAS) umgewandelt. Im hier
interessierenden Zeitpunkt des Jahres 1994 wurde sie zu 99,9% von der Société
C.________ S.A. gehalten, diese wiederum zu 100% durch die Société
D.________, deren Hauptaktionäre Y.________ (34%),  Z.________ (32%) und die
E.________ S.A. (33,5%) waren. Die E.________ S.A., welche ihren
Geschäftssitz im selben Gebäude wie die Beschwerdegegnerin hatte, wurde zu
rund je einem Drittel von X.________, dessen Mutter und dessen Bruder
gehalten.
Alleiniger formell ernannter Verwalter (gérant) der B.________ als SARL war
Y.________.

B.
Im Zusammenhang mit einem kuwaitischen Rüstungsgeschäft kam die
Beschwerdegegnerin vorerst mit der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin
in Kontakt, später auch mit dieser selbst. Als Verhandlungspartner trat
seitens der Beschwerdegegnerin X.________ auf. Am 30. November 1994 schlossen
die Parteien ein Consultancy Agreement, worin die Beschwerdeführerin sich
verpflichtete, die Beschwerdegegnerin bei deren Bemühungen um den Zuschlag
des Rüstungsauftrags der kuwaitischen Regierung während der folgenden sechs
Monate zu unterstützen. Als Entgelt hierfür wurde eine Provision von 2 - 5%
des Wertes des erteilten Rüstungsauftrages vorgesehen. Für die
Beschwerdegegnerin unterzeichnete X.________ das Abkommen.
Das Consultancy Agreement enthält folgende Schiedsklausel:
"It is hereby agreed that all disputes arising out or in connection with this
agreement and which could not be solved by an amicable settlement, shall be
settled under the rules of conciliation and arbitration of the International
Chamber of Commerce, 38 Cours Albert Ier, 75008 Paris (France).
The arbitration shall take place in Geneva, Switzerland, in the English
Language.
This agreement shall be construed and governed according to Swiss Law."

C.
Die Beschwerdeführerin fordert aus dem Consultancy Agreement von der
Beschwerdegegnerin Provisionen in Höhe von rund FF 40'000'000. Da der
Anspruch bestritten wurde, leitete sie das vereinbarte ICC-Schiedsverfahren
ein, worauf das Schiedsgericht mit den Professoren Jacques-Michel Grossen
(Präsident), François Knoepfler und Pierre Lalive besetzt wurde.
Die Beschwerdegegnerin bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der
Begründung, das Consultancy Agreement sei ihrerseits nicht von einer
zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden und daher für sie nicht
bindend.
Mit Entscheid vom 23. April 2002 erklärte das Schiedsgericht sich mit dieser
Begründung für unzuständig.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 190 ff. IPRG beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Schiedsentscheid vom 23. April 2002
aufzuheben, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen und die
Streitsache zur materiellen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell sie abzuweisen. Das Schiedsgericht verweist auf seinen Entscheid
und hat zusätzliche Bemerkungen zur Beschwerde angebracht.
Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2002 abgewiesen. Abgewiesen wurde
ebenfalls ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Übersetzung der in deutscher
Sprache eingereichten Beschwerdeschrift in die französische
(Präsidialverfügung vom 15. Juli 2002). Gutgeheissen wurde dagegen ein Gesuch
der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung ihrer allfälligen
Parteientschädigung, und die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, dafür
einen Betrag von Fr. 35'000.-- zu leisten (Präsidialverfügung vom 25. Oktober
2002), welcher dem Bundesgericht fristgemäss überwiesen wurde.
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin gestattete der Instruktionsrichter einen
zweiten Schriftenwechsel. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren
Anträgen und Prozessstandpunkten fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Schiedsentscheid ist in englischer Sprache verfasst. Die
Beschwerdeführerin bedient sich im bundesgerichtlichen Verfahren der
deutschen, die Beschwerdegegnerin der französischen Sprache. Für seinen
Entscheid wählt das Bundesgericht die Sprache der Beschwerde (Art. 37 Abs. 3
OG).

2.
Gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. IPRG steht die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 85 lit. c OG).

2.1 Die streitige Schiedsvereinbarung bestimmt Genf als Sitz des
Schiedsgerichts. Keine der Parteien hatte bei deren Unterzeichnung  Sitz in
der Schweiz. Damit liegt eine internationale Schiedssache im Sinne der Art.
176 ff. IPRG vor (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Die Parteien haben die Anwendung
dieser Bestimmungen nicht zu Gunsten kantonalen Rechts ausgeschlossen (Art.
176 Abs. 2 IPRG).

2.2 Die Parteien haben weder eine kantonale Rechtsmittelinstanz prorogiert
(Art. 191 Abs. 2 IPRG) noch die Anfechtung des Schiedsentscheids vollständig
ausgeschlossen (Art. 192 Abs. 1 IPRG). Das Bundesgericht ist demzufolge zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 191 Abs. 1 IPRG).

3.
Das Verfahren ist beschränkt auf die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählten Rügen.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schiedsgericht habe sich zu
Unrecht für unzuständig erklärt. Die Rüge ist zulässig (Art. 190 Abs. 2 lit.
b IPRG). Das Bundesgericht prüft sie in rechtlicher Hinsicht frei, auch
bezüglich allfällig entscheidrelevanter materiellrechtlicher Vorfragen. In
tatsächlicher Hinsicht stellt es demgegenüber auf die Feststellungen des
Schiedsgerichts ab, es sei denn, diese würden erfolgreich mit einer Rüge
gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d oder e IPRG angefochten, es seien ausnahmsweise
neue Vorbringen zuzulassen oder das Gericht ordne im Beschwerdeverfahren
zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt an (Art. 95 OG; zum Gesamten BGE 128
III 50 E. 2a).

3.2 Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige
nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Ob alle
Prozessparteien daran gebunden sind, ist eine Frage deren Parteifähigkeit im
Schiedsgerichtsverfahren und damit eine Sachurteils-  oder
Eintretensvoraussetzung. Verneint das Schiedsgericht die Bindung einer
Prozesspartei an die Schiedsvereinbarung, tritt es auf die Klage nicht ein,
fällt damit ein Prozess- und kein Sachurteil. So verhält es sich auch im
vorliegenden Fall. Zwar hat das Schiedsgericht eine Bindung der
Beschwerdegegnerin sowohl an das Consultancy Agreement wie an die darin
integrierte Schiedsklausel verneint, doch erschöpft sich die Bindungswirkung
seines Entscheids in der Verneinung der subjektiven Tragweite der
Schiedsvereinbarung, weil das deswegen unzuständige Schiedsgericht keine
Kompetenz hatte, ebenfalls die Sachlegitimation an Ansprüchen aus dem
Consultancy Agreement zu beurteilen (BGE 128 III 50 E. 2b).

4.
Die dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren unterbreiteten Rügen müssen
innert der Frist von Art. 89 Abs. 1 OG erhoben werden. Findet wie im
vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 93 Abs. 3 OG ausnahmsweise ein
zweiter Schriftenwechsel statt, so ist eine Beschwerdeergänzung nur insoweit
zulässig, als die Vorbringen des Schiedsgerichts oder der Beschwerdegegnerin
dazu erstmals Anlass geben. Rügen, welche bereits in der Beschwerde selbst
hätten vorgebracht werden können, sind unstatthaft (BGE 122 I 70 E. 1c S. 74;
118 Ia 305 E. 1c). Eine Beschwerdeergänzung durch neue Rügen ist auch bei
doppeltem Schriftenwechsel nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 2
OG zulässig; innert der Beschwerdefrist Versäumtes darf nicht im zweiten
Schriftenwechsel nachgeholt werden (BGE 125 I 71 E. 1 d/aa mit Hinweisen).
Die Beschwerde wurde allein mit der Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2
lit. b IPRG begründet. Die Beschwerdeführerin machte darin einzig geltend,
das Schiedsgericht habe im Recht der französischen SARL zu Unrecht die
Möglichkeit einer Vertretung durch Anscheinsvollmacht (mandat apparent)
verneint, und deren Voraussetzungen seien nach Massgabe der tatsächlichen
Feststellungen des Schiedsgerichts erfüllt. Wenn sie in der Replik zusätzlich
geltend macht, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt und in Missachtung des Ordre public entschieden, erhebt sie neue
Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG, welche sich indessen
nicht aus Vorbringen in den Vernehmlassungen rechtfertigen, sondern dem
Bundesgericht bereits innert der Beschwerdefrist von Art. 89  Abs. 1 OG
hätten unterbreitet werden können. Mit diesen Rügen ist die
Beschwerdeführerin daher nach dem Gesagten nicht zu hören, ebensowenig mit
dem Vorbringen, X.________ sei faktisches Organ (dirigeant de fait) der
Beschwerdegegnerin gewesen.

5.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Rüge der zu Unrecht
verneinten Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Beschwerde und Replik formell
hinreichend begründet.

5.1 Das Bundesgericht prüft nach dem Gesagten die Zuständigkeitsrüge nach
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei. Damit unterliegt
diese Rüge nicht dem an einzelne Verfassungsrügen, namentlich die
Willkürbeschwerde gesetzten qualifizierten Begründungserfordernis, sondern
reicht eine appellatorische Kritik an der Rechtsauffassung des
Schiedsgerichts grundsätzlich aus. Die Beschwerdeführerin hat bloss darzutun,
dass und weshalb das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint
habe. Hängt die Beantwortung der Frage von der Anwendung materiellen Rechts
ab, genügt, wenn in der Beschwerde dargelegt wird, inwiefern nach Auffassung
der Beschwerdeführerin dieses Recht verletzt wurde (BGE 127 III 279 E. 1c;
Bernard Corboz, Le recours au tribunal fédéral en matière d'arbitrage
international, SJ 2002 II S. 1 ff., 14). Allerdings beschränkt die freie
Prüfung des Bundesgerichts sich auch im Schiedsbeschwerdeverfahren auf die
als rechtsfehlerhaft ausgegebenen Begründungen im angefochtenen Entscheid und
sind unbeanstandet gebliebene Begründungen des Schiedsgerichts nicht zu
überprüfen. Daher sind auch hier Mehrfachbegründungen allesamt anzufechten
und haben blosse Teilanfechtungen zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (BGE 121 IV 94 E. 1b).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schiedsgericht habe zu Unrecht
verneint, dass nach französischem Recht eine SARL auch durch
Anscheinsvollmacht verpflichtet werden könne, weil das "mandat apparent"
ebenfalls im französischen Gesellschaftsrecht und damit in demjenigen der
SARL anerkannt werde. Sie begründet diese Auffassung unter anderem mit einem
als Beilage zur Beschwerde eingereichten Rechtsgutachten. Dies ist zulässig,
soweit die Beschwerdeführerin damit nicht gegen das Novenverbot verstösst,
was nicht der Fall ist, wenn ein Rechtsgutachten bloss einen von der
Beschwerdeführerin bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren vertretenen
Rechtsstandpunkt bestätigt oder ergänzt und zum Ziel hat, diesen Standpunkt
zu bekräftigen (BGE 126 I 95). In der Einreichung eines solchen
Rechtsgutachtens liegt namentlich auch kein Verstoss gegen den Grundsatz,
dass die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in der Beschwerdeschrift
selbst enthalten sein muss und nicht in einem Verweis auf Ausführungen in
anderen Dokumenten bestehen darf (Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 364). Dieses Verweisungsverbot bezieht
sich auf Ausführungen im Vorverfahren oder andere dortige Aktenstellen.
Dagegen käme einem überspitzten Formalismus gleich, ein Rechtsgutachten bloss
deshalb als unbeachtlich zu erklären, weil es als Beilage zur Beschwerde und
als deren integrierter Bestandteil eingereicht, in den Schriftsatz selbst
aber nicht im Wortlaut integriert wird (Hans Peter Walter, Praktische
Probleme der staatsrechtlichen Beschwerde gegen internationale
Schiedsentscheide (Art. 190 IPRG), BullASA 2001 S. 2 ff., 3; analog Poudret,
Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, N 1.5.1.4 zu
Art. 55 OG).

6.
Nach Auffassung des Schiedsgerichts fehlte X.________ die Vertretungsmacht,
um die Beschwerdegegnerin auf die streitige Schiedsvereinbarung zu
verpflichten. Unstreitig ist dabei, dass die Textform gemäss Art. 178 IPRG
gewahrt wurde. Unstreitig ist auch, dass die Vertretungsfrage sich nach
französischem Recht beurteilt, und dass X.________ weder Verwalter (gérant)
der SARL noch deren Spezialbevollmächtigter war. Streitig ist allein, ob er
aus einem anderen Titel befugt war, die Schiedsvereinbarung für die
Beschwerdegegnerin verbindlich abzuschliessen.
Dazu erwog das Schiedsgericht im Wesentlichen,
- dass die Frage letztlich offen bleiben könne, ob der Abschluss einer
 Schiedsvereinbarung für die SARL eine übliche Verwaltungs-
 handlung (acte de gestion courante) darstelle, weil jedenfalls das
 hier streitige Consultancy Agreement als solches für die
 Beschwerdegegnerin kein blosses "Tagesgeschäft" war, mithin die
 Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten
 vermöchte,
- dass allenfalls die Schiedsvereinbarung, nicht aber das
 Grundgeschäft rechtsgültig abgeschlossen wurde
- dass X.________ nicht durch konkludente Vollmacht des Verwalters
 (gérant) der Beschwerdegegnerin zum Vertragsabschluss
 bevollmächtigt worden war (mandat tacite);
- dass X.________ die Beschwerdegegnerin nicht als faktisches  Organ
(dirigeant de fait) verpflichten konnte;
- dass im Recht der SARL eine Vertretung der Gesellschaft durch
 blosse Anscheinsvollmacht (mandat apparent) nicht möglich sei;
- dass der Verwalter (gérant) der SARL das Consultancy Agreement -
 und damit die Schiedsklausel - nicht genehmigt habe.

Die Beschwerdeführerin begründet die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
ausschliesslich mit der Rechtsverbindlichkeit der von ihr für X.________
beanspruchten Anscheinsvollmacht der Beschwerdegegnerin (mandat apparent).

7.
7.1 Entsprechend der zur Zeit seiner Entstehung herrschenden Rechtsauffassung
hält der französische Code civil Auftrag und Vollmacht nicht auseinander,
sondern setzt sie einander in Art. 1984 Abs. 1 gleich und erhebt die
Vertretungsmacht zu einem Wesensmerkmal des Auftrags: "Le mandat ou
procuration est un acte par lequel une personne donne à une autre le pouvoir
de faire quelque chose pour le mandant et en son nom" (dazu Jacques
Ghestin/Jérôme Huet, Traité de droit civil, Les principaux contrats spéciaux,
Paris 1996, S. 953 ff. Ziff. 31109 ff.; René de Quenaudon, Juris - Classeur
Civil, Mandat, fascicule 10, Ziff. I/1). Der Auftrag kann ausdrücklich oder
konkludent (mandat tacite) erteilt werden, wobei in beiden Fällen
Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber den Willen zur Mandatierung hatte
und ihn dem Beauftragten gegenüber ausdrücklich oder vertrauenstheoretisch
erklärte. Darüber hinaus kennt auch das französische Recht die so genannte
Anscheinsvollmacht (mandat apparent), d.h. die Bindung aus begründet
aufscheinender Vertretungsmacht. Danach kann jemand auch dann als
Auftraggeber verpflichtet werden, wenn ein Anderer ohne seinen Willen in
seinem Namen Verpflichtungen eingeht, d.h. ohne dazu bevollmächtigt zu sein,
sofern der Dritte in guten Treuen auf den Bestand einer Vollmacht vertrauen
durfte. Insoweit löst sich auch nach französischem Recht die Vertretungsmacht
vom Auftrag: Das mandat apparent berechtigt und verpflichtet zwar den
"Auftraggeber" gegenüber dem Dritten, begründet aber kein Auftragsverhältnis
zwischen ihm und dem "Beauftragten", sondern gibt ihm  einen
quasivertraglichen  Schadenersatzanspruch  für die  unge-

wollten Verbindlichkeiten, denen er sich ausgesetzt sieht (Planiol/
Ripert/Savatier, Traité pratique de droit civil français, tome XI, Contrats
civils, deuxième partie, 2e éd., Paris 1954, S. 951 Ziff. 1500).
Die Theorie des mandat apparent hat ihren Ursprung in der Bindung des
Auftraggebers aus Überschreitungen der Vertretungsmacht des Beauftragten
gegenüber gutgläubigen Dritten. Entsprechend hatte dieser von jeher für
Verbindlichkeiten einzustehen, welche der Beauftragte für den Dritten nicht
erkennbar in sachlicher oder zeitlicher Überschreitung der Vollmacht zu
seinen Lasten eingegangen war (Planiol/Ripert/Savatier, a.a.O., S. 949 ff.
Ziff. 1500 f.). Einen ihrer Hauptanwendungsbereiche fand sie im
Gesellschaftsrecht, in der Bindung der Gesellschaften auch an
Rechtshandlungen ihrer organschaftlichen Vertreter, die in Überschreitung
ihrer Kompetenzen erfolgten (Ghestin/Huet, a.a.O., S. 1033 Ziff. 31218). Sie
wurde für die Handelsgesellschaften im Jahre 1966 im Wesentlichen kodifiziert
(Loi no 66-537 du 24 juillet 1966) und findet sich für die SARL nunmehr in
Art. L. 223-18 Abs. 5 C.com.:
"Dans les rapports avec les tiers, le gérant est investi des pouvoirs les
plus étendus pour agir en toute circonstance au nom de la société, sous
réserve des pouvoirs que la loi  attribue expressément aux associés. La
société est engagée même par les actes du gérant qui ne relèvent pas de
l'objet social, à moins qu'elle ne prouve que le tiers savait que l'acte
dépassait cet objet ou qu'il ne pouvait ignorer compte tenu des
circonstances, étant exclu que la seule publication des statuts  suffise à
constituter  cette preuve."

Bereits im Jahre 1962 hatte die Rechtsprechung die Theorie des mandat
apparent über den Missbrauch oder die Überschreitung der Vollmacht hinaus
verallgemeinert: "Le mandant peut être engagé sur le fondement d'un mandat
apparent, même en l'absence d'une faute susceptible de lui être reprochée, si
la croyance du tiers à l'étendue des pouvoirs du mandataire est légitime, ce
caractère supposant que les circonstances autorisaient le tiers à ne pas
vérifier les limites exactes de ce pouvoir." (Cour de cassation, Ass. Plén.,
13. 12. 1962, in: Recueil Dalloz Sirey 1963, S. 277; Ghestin/Huet, a.a.O., S.
1032      Ziff. 31218; de Quenaudon, a.a.O., fascicule 50, Ziff. 64). Damit
wurde der Gedanke des Vertrauensschutzes auch rechtsbegründend in den
Vordergrund gestellt. Entscheidend ist das berechtigte Vertrauen (croyance
légitime) des Dritten in die Vertretungsmacht des Beauftragten, wobei nach
der jüngeren Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass der in Anspruch
genommene Auftraggeber selbst dieses Vertrauen erweckte, d.h. für den
Anschein der Vollmacht verantwortlich ist; seine Mitverantwortung für die
irrtümliche Auffassung des Dritten ist nicht Voraussetzung der
Vertrauenshaftung, höchstens ein im Rahmen der Gesamtumstände zu wertender
Umstand (de Quenaudon, a.a.O., fascicule 50, Ziff. 77; vgl. zum insoweit
strengeren schweizerischen Recht BGE 120 II 197 E. 2b/bb).
Von diesem Begriff der Anscheinsvollmacht geht zutreffend auch das
Schiedsgericht aus.

7.2 Das Schiedsgericht hält indessen dafür, das Recht der SARL schliesse eine
Bindung der Gesellschaft aus blosser Anscheinsvollmacht aus; die Gesellschaft
könne allein durch den gérant, allenfalls durch einen von diesem bestellten
Spezialbevollmächtigten verpflichtet werden. Die Beschwerdeführerin
widerspricht dieser Auffassung unter Berufung auf ein von ihr eingeholtes
Rechtsgutachten.

7.2.1 Unstreitig beurteilt sich die Vertretungsmacht von X.________ für die
Beschwerdegegnerin nach französischem Recht. Auch dessen Anwendung überprüft
das Bundesgericht im Rahmen einer Zuständigkeitsbeschwerde frei und mit
voller Kognition. Nun entspricht aber dem Wesen des Rechts, dass darin
kontroverse Meinungen vertreten werden und in Rechtsprechung und Lehre zu
einer Vielzahl von Fragen unterschiedliche Meinungen bestehen. Dabei kann
jedoch nicht Aufgabe eines schweizerischen Gerichts sein, materielles
Fremdrecht in jeder Hinsicht autonom und nach selbst bestimmten
Auslegungsgrundsätzen anzuwenden. Es hat sich vielmehr auf den Meinungsstand
im Drittstaat zu den streitigen Rechtsfragen auszurichten. Das Bundesgericht
folgt dem entsprechend einer klar herrschenden Auffassung und bei
Kontroversen zwischen Rechtsprechung und Lehre der höchstrichterlichen
Judikatur, um den Geboten der Rechtssicherheit und der Kohärenz der
Rechtsprechung Rechnung zu tragen. So ist auch im vorliegenden Fall
vorzugehen.

7.2.2 Art. L. 223-18 C.com bestimmt zur Vertretung der SARL:
"La société à responsabilité limitée est gérée par une ou plusieurs personnes
physiques.
Les gérants peuvent être choisis en dehors des associés. Ils sont nommés par
les associés, dans les statuts ou par un acte postérieur, dans les conditions
prévues au premier alinéa de l'article  L. 223-29.
En l'absence de dispositions statutaires, ils sont nommés pour la durée de la
société.
Dans les rapports entre associés, les pouvoirs des gérants sont déterminés
par les statuts, et dans le silence de ceux-ci, par l'article  L.221-4.
Dans les rapports avec les tiers, le gérant est investi des pouvoirs les plus
étendus pour agir en toute circonstance au nom de la société, sous réserve
des pouvoirs que la loi attribue expressément aux associés. La société est
engagée même par les actes du gérant qui ne relèvent pas de l'objet social, à
moins qu'elle ne prouve que le tiers savait que l'acte dépassait cet objet ou
qu'il ne pouvait l'ignorer compte tenu des circonstances, étant exclu que la
seule publication des statuts suffise à constituer cette preuve.
Les clauses statutaires limitant les pouvoirs des gérants qui résultent du
présent article sont inopposables aux tiers.
En cas de pluralité de gérants, ceux-ci détiennent séparément les pouvoirs
prévus au présent article. L'opposition formée par un gérant aux actes d'un
autre gérant est sans effet à l'égard des tiers, à moins qu'il ne soit établi
qu'ils en ont eu connaissance."

Die Bestimmung wurde - wie ausgeführt - durch Gesetz vom 24. Juli 1966 in den
Code eingeführt, ihre Absätze 4 - 7 durch gesetzesergänzende Verordnung vom
20. Dezember 1969. Diese Ergänzung war europarechtlich geboten und zwar durch
die "Erste Richtlinie des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne
des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschaften sowie
Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten"
(RL 68/151 EWG). Diese Richtlinie schreibt u.a. vor, dass bei ordnungsgemäss
offen gelegten Vertretungsbefugnissen der Organe die Gesellschaft sich auf
Mängel bei deren Ernennung nur berufen kann, wenn die betroffenen Dritten die
Mängel kannten (Art. 8), und dass die Überschreitung von
Vertretungsbefugnissen durch Gesellschaftsorgane oder die Missachtung deren
statutarischen oder beschlossenen Vollmachtsbeschränkungen Dritten nicht
entgegengehalten werden können (Art. 9).
Der gérant ist Organ der SARL und verfügt allein oder zusammen mit anderen
gérants (Art. L. 223-18 Abs. 1 und 7 C.com.) über die ausschliessliche
organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschaft. Er ist im Handelsregister
einzutragen (Art. 14-A-10 du décret no 84-406 vom 30. Mai 1984 in der Fassung
des décret no 95-374 vom 2. Juli 1995). Nicht zu gérants ernannte Personen
sodann sind von einer Eintragung im Handelsregister als dirigeants der SARL
ausgeschlossen (Cour d'appel de Paris vom 26. März 2002 in: Droit des
sociétés N° 3 - mars 2003, Kommentar Nr. 54, SARL Représentant légal, mit
note Joël Monnet). Die Funktion der Geschäftsleitung ist dabei untrennbar mit
der Person des gérant verknüpft und kann demzufolge nicht umfassend auf
Dritte übertragen werden. Dagegen lässt die Rechtsprechung zu, dass der
gérant einzelne seiner Befugnisse oder die Vertretung der Gesellschaft im
Einzelfall durch Spezialvollmacht delegieren kann (Michel Storck, Sociétés à
responsabilité limitée, Juris-Classeur Traité des Sociétés, TS-4, fascicule
74-10, Ziff. 102 ff. und Ergänzungsblatt 5 2003, Ziff. 102;
Hamel/Lagarde/Jauffret, Droit commercial I/2, 2e éd., Paris 1980, S. 613
Ziff. 803).

7.2.3 Art. L. 210-9 Abs. 1 C.com. (Art. 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1966)
bestimmt:
"Ni la société ni les tiers ne peuvent, pour se soustraire à leurs
engagements, se prévaloir d'une irregularité dans la nomination des personnes
chargées de gérer, d'administrer ou de diriger la société, lorsque cette
nomination a été régulièrement publiée."
Die Cour de cassation, chambre commerciale et financière, hat wegen
Verletzung dieser Bestimmung mit Entscheid vom 4. Mai 1993 ein Urteil der
Cour d'appel d'Aix en Provence aufgehoben, welche einen von einem früheren
und im Handelsregister gelöschten gérant einer SARL abgeschlossenen
Mietvertrag als rechtsbeständig erachtet hatte. Sie hielt dafür, nach
publizierter Beendigung seiner Funktion könne der gérant die Gesellschaft
ohne Spezialvollmacht nicht mehr verpflichten, und die kontrahierenden
Dritten vermöchten sich der Publizitätswirkung des Handelsregisters wegen
nicht auf einen rechtsbegründenden guten Glauben zu berufen (Recueil Dalloz
Sirey 1993, I.R. [Informations rapides], S. 148).
Am 26. November 1996 kassierte dieselbe Kammer der Cour de cassation wegen
Verletzung von Art. L. 223-18 C.com. (Art. 49 des Gesetzes vom 24. Juli 1966)
ein Urteil der Cour d'appel de Limoges, welches eine SARL auf einen Vertrag
verpflichtet hatte, der von einer nicht als gérant im Handelsregister
eingetragenen Person abgeschlossen worden war  (Recueil Dalloz Sirey 1997,
somm. [sommaires commentés], S. 227 mit note Jean- Claude Hallouin) :
"Cassation pour violation de l'art. 49 de la loi no 66-537 du 24 juill. 1966
de l'arrêt qui, pour décider qu'une convention est opposable à une société,
retient qu'elle revêt le caractère d'une opération commerciale courante et
que l'engagement souscrit est d'une 'modicité relative', pour en déduire que
le cocontractant n'avait pas à vérifier la qualité du cosignataire de l'acte
ni la validité de ses pouvoirs, alors que l'acte revêtu d'une signature
différente de celle de son gérant est inopposable à la société, sauf
délégation de pouvoir au profit du signataire."

Das Schiedsgericht schliesst aus diesen beiden höchstrichterlichen
Entscheiden, zu denen eine spätere Praxisänderung weder nachgewiesen noch
auszumachen ist, dass im hier interessierenden Recht der SARL das Institut
des mandat apparent keinen Anwendungsbereich hat. Diese Auffassung wird auch
in der Doktrin geteilt. So hält insbesondere Jean- Claude Hallouin in seiner
note zum letztgenannten Entscheid fest, dass, "la théorie du mandat apparent
n'a pas de place en matière de sociétés pour les actes accomplis au nom de la
société", und dass "lorsqu'une personne fait un acte sans pouvoir au nom
d'une société la théorie de l'apparence ne peut pas être invoquée pour
permettre au tiers de faire reconnaître que la société est engagée."
Eine Rechtsverletzung ist in dieser Auffassung nicht auszumachen, auch wenn
sich ebenfalls die gegenteilige Meinung vertreten lässt. Sie gründet auf der
für den Entscheid des Bundesgerichts primär zu beachtenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frankreich und bleibt trotz allenfalls
kontroverser Äusserungen in der Doktrin beachtlich. Sie ist aber auch
sachlich begründet, zumal mit der RL 68/151 EWG gemäss deren Titel die darin
enthaltenen Schutzbestimmungen ausdrücklich nicht nur im Interesse Dritter,
sondern auch der Gesellschaften normiert wurden.
Die Eintragungen im Handelsregister dienen der Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit. Der Dritte soll sich darauf verlassen dürfen, ist umgekehrt
aber auch gehalten, sich im Register nach den massgebenden
Rechtsverhältnissen zu erkundigen und darf nicht unbesehen aus
registerfremden Umständen einen guten Glauben für den Bestand nicht
eingetragener Verhältnisse beanspruchen. Dies folgt unmittelbar aus den
Publizitätswirkungen des Registers, die negativ darin bestehen, dass der
Dritte um ein nicht eingetragenes rechtliches Verhältnis nicht zu wissen
braucht und ihm ein solches Verhältnis nur entgegengehalten werden kann, wenn
er tatsächliche Kenntnis davon hatte, und positiv darin, dass der Dritte die
eingetragenen Verhältnisse fingiert zu kennen und sich entgegenhalten zu
lassen hat (Hans-Ueli Vogt, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters,
Diss. Zürich 2003, S. 285 ff. und 355 ff.). In diesem Sinne begründet und
verhindert das Register Vertrauen zugleich. Vertrauensbegründend ist der
Registereintrag nach französischem Recht etwa darin, dass der Dritte auf eine
umfassende, selbst den Gesellschaftszweck übersteigende Vertretungsmacht des
eingetragenen gérant schliessen darf und sich statutarische
Vollmachtsbeschränkungen nicht entgegenhalten lassen muss (Art. L. 223-18
Abs. 5 und 6 C.com). Das Korrelat zu diesem weitgehenden Schutz aber kann
ohne weiteres darin erblickt werden, dass im umgekehrten Fall eine nicht
eingetragene Vertretungsmacht nicht durch blossen Anschein begründet werden
kann, der Dritte mithin im Vertrauen auf registerfremde Umstände
grundsätzlich nicht zu schützen ist, wenn er daraus Rechtsfolgen ableiten
will, die sich nach der gesetzlichen Ordnung nur aus konstitutiven
Registereinträgen ableiten lassen.
Ihren Ursprung hat die von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Theorie des
mandat apparent - wie ausgeführt - in sachlichen oder zeitlichen
Überschreitungen einer effektiv vorhandenen Vollmacht
(Planiol/Ripert/Savatier, a.a.O., S. 949 ff. Ziff. 1500 f.), erlangte dabei
namentlich auch im gesellschaftsrechtlichen Kontext Bedeutung (Jean-Claude
Hallouin, a.a.O.) und wurde schliesslich verallgemeinernd auf eine mögliche
Rechtsverbindlichkeit vollmachtloser Vertretungsgeschäfte ausgedehnt
(Ghestin/Huet, a.a.O., S. 1032 ff. Ziff. 31218 ff.). Im Bereiche der
gesellschaftsrechtlichen Vollmachtsüberschreitungen hat die Theorie mit
Erlass der Bestimmungen von Art. L. 223-18 C.com. für die SARL ihre
Durchgangsfunktion erfüllt und gesetzlichen Niederschlag gefunden. Damit aber
wurden, wie sich aus den zitierten Entscheidungen der Cour de cassation
ergibt, ebenfalls ihre Grenzen abgesteckt und insbesondere die
Rechtsverbindlichkeit einer allgemeinen gesellschaftsrechtlichen
Anscheinsvollmacht negiert. Dafür lassen sich gute Gründe anführen. Die
allgemeine Anscheinsvollmacht als Erscheinungsform des mandat apparent
rechtfertigt sich aus den häufigen Unklarheiten tatsächlicher
Vollmachtverhältnisse und dem begründeten Vertrauen Dritter in erweckten
Anschein (croyance légitime; Ghestin/Huet, a.a.O., S. 1033 f. Ziff. 31219).
Diese croyance légitime aber ist als rechtsbegründender Umstand dort
entbehrlich, wo die Vertretungsverhältnisse offen gelegt und jedermann
zugänglich gemacht werden, wie dies für das Handelsregister zutrifft. Das
Vertrauen des Dritten bricht sich hier an dessen Sorgfaltspflicht, das
Register zu konsultieren, und an der Fiktion der Kenntnis der eingetragenen
Rechtsverhältnisse. Der Dritte darf sich in gutem Glauben auf die
Registereinträge verlassen, nicht aber auch auf fehlende Einträge. Das
Vertrauen wird in diesem Zusammenhang begründet durch den Rechtsschein der
Eintragung, nicht auch durch den Anschein, das Register könnte unvollständig
sein.

7.2.4 X.________, welcher für die Beschwerdegegnerin das Consultancy
Agreement und die darin integrierte Schiedsklausel abgeschlossen hatte, war
weder gérant noch Spezialbevollmächtigter der SARL. Damit konnte er nach dem
Gesagten die Gesellschaft nicht gültig verpflichten, selbst wenn er den
Anschein einer Bevollmächtigung erweckte. Die Beschwerdegegnerin ist daher an
Agreement und Schiedsklausel nicht gebunden, womit das Schiedsgericht seine
Zuständigkeit zu Recht verneint hat. Damit kann offen bleiben, ob die
Beschwerdeführerin überhaupt hinreichenden Anlass (croyance légitime) hatte,
auf die Vertretungsmacht von X.________ zu vertrauen.
Daran ändert nichts, dass im Rahmen der internationalen Usanzen der
Schiedsgerichtsbarkeit beteiligte Staaten oder öffentlichrechtliche
Korporationen grundsätzlich davon ausgeschlossen sind, sich auf ihre fehlende
Parteifähigkeit zu berufen (vgl. Art. 177 Abs. 2 IPRG). Die
Beschwerdegegnerin ist keine staatlich beherrschte Organisation in diesem
Sinne.

8.
Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdegegnerin
zuzusprechende Parteientschädigung ist zu Lasten der Bundesgerichtskasse aus
der geleisteten Sicherheit auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 35'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht IHK Genf schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, den 4. Juli 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                             Die Gerichtsschreiberin: