Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.9/2002
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4C.9/2002 /bmt

Urteil vom 23. Juli 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Dreifuss.

X. ________ GmbH,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Grüter,
Frankenstrasse 12, 6002 Luzern,

gegen

Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrick
Troller und Dr. Gallus Joller, Schweizerhofquai 2, Postfach, 6002 Luzern.

Namensrecht und UWG; Domain-Name,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz, vom 13. November 2001.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH (Beklagte) mit Sitz in Luzern liess im Jahre 1996 den
Domain-Namen "www.luzern.ch" durch die Stiftung SWITCH in Zürich registrieren
und führt unter dieser Adresse einen Web-Site.

Als die Stadt Luzern (Klägerin) im Jahre 1999 ihren Internetauftritt
vorbereitete, stellte sie fest, dass der erwähnte Domain-Name bereits von der
Beklagten besetzt war. Sie wandte sich am 10. Februar 1999 an die Beklagte
und verlangte, dass diese ihr die Internet-Adresse "luzern.ch" unentgeltlich
abtrete (Art. 64 Abs. 2 OG). Die Beklagte lehnte dieses Begehren ab.

B.
Am 23./28. September 1999 gelangte die Klägerin an das Amtsgericht
Luzern-Stadt. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, den
Domain-Namen "www.luzern.ch" entschädigungslos auf die Klägerin zu übertragen
und alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben und alle dafür
notwendigen Unterschriften zu leisten, unter Androhung der Bestrafung der
verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen der Beklagten wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB für den
Zuwiderhandlungsfall. Eventuell sei die Nichtigkeit der
Domain-Namen-Registrierung "www.luzern.ch" der Beklagten festzustellen und es
sei die Registrierungsbehörde SWITCH, Zürich, anzuweisen, diesen Domain-Namen
der Beklagten sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.
Zur Begründung ihrer Klage berief sie sich auf den Namensschutz nach Art. 29
ZGB und auf Art. 3 UWG.

Am 7. Februar 2000 ersuchte die Klägerin das Amtsgericht um Erlass
vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte, der Beklagten unter Androhung der
Bestrafung nach Art. 292 StGB vorsorglich zu untersagen, im Zusammenhang mit
ihrem Domain-Namen "www.luzern.ch" Dritten E-mail-Adressen unter "@luzern.ch"
anzubieten und zur Verfügung zu stellen, im Zusammenhang mit E-mail-Adressen
unter "@luzern.ch" einen Freemail-Server zu betreiben und/oder Dritte zu
solchen Handlungen anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu
begünstigen oder zu erleichtern. Die Instruktionsrichterin des Amtsgerichts
entsprach diesem Gesuch mit dringlicher Anordnung vom 7. Februar 2000 und mit
Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vom 24. Februar 2000. Einen von der
Beklagten dagegen eingelegten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern
am 23. Mai 2000 ab.

In der Hauptsache verpflichtete das Amtsgericht die Beklagte mit Urteil vom
4. Dezember 2000, sämtliche Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um
den Domain-Namen "www.luzern.ch" entschädigungslos auf die Klägerin zu
übertragen, unter Androhung von Ungehorsamsstrafe für den Widerhandlungsfall.
Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte dieses Urteil am 13. November
2001 unter Abweisung der von der Beklagten dagegen erhobenen Appellation.

C.
Die Beklagte führt mit Eingabe vom 4. Januar 2002 eidgenössische Berufung.
Sie stellt den Hauptantrag, das Urteil des Obergerichts vom 13. November 2001
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Weiter verlangt sie die Aufhebung des
Entscheids vom 23. Mai 2000 betreffend vorsorgliche Massnahmen und die
Abweisung des betreffenden Gesuchs der Klägerin. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Geht die Klage, wie vorliegend, nicht auf Bezahlung einer bestimmten
Geldsumme, so setzt das Bundesgericht zunächst von Amtes wegen auf
summarischem Weg nach freiem Ermessen, nötigenfalls nach Befragung eines
Sachverständigen, den Streitwert fest (Art. 36 Abs. 2 OG).

Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil auf das UWG gestützt. Bei
lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert grundsätzlich durch
Schätzung zu bestimmen (BGE 114 II 91 E. 1; 112 II 268 E. II/1 S. 283). Die
kantonalen Instanzen haben ihn auf Fr. 100'000.-- geschätzt. Dabei wurde dem
sehr hohen Bekanntheitsgrad des in der streitbetroffenen Internet-Adresse
verwendeten Namens "luzern" Rechnung getragen, der zu einer entsprechend
hohen Zahl von Zugriffen aus dem In- und Ausland auf den Web-Site der
Beklagten führt. Die Beklagte bestreitet diese Schätzung im vorliegenden
Verfahren nicht mehr. Die Berufung erscheint im Lichte von Art. 46 OG als
zulässig.

1.2 Inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der
Berufungsschrift selber darzulegen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 92
E. 2 S. 93 f., mit Hinweis). Der Verweis der Beklagten auf ihre Eingaben im
kantonalen Verfahren ist unzulässig und unbeachtlich.

1.3 Die Berufung richtet sich auch gegen den Entscheid der Obergerichts
betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 23. Mai 2000. Nach Art. 48 Abs. 3 OG
bezieht sich die Berufung gegen einen Endentscheid von hier nicht gegebenen
Ausnahmen abgesehen auch auf die ihm vorausgegangenen Entscheide. Die
Anfechtung eines Vor- oder Zwischenentscheids zusammen mit dem Endentscheid
setzt aber in allen Fällen voraus, dass er das Ergebnis, das vom
Berufungskläger beanstandet wird, beeinflusst hat. Nur dann besteht ein
Rechtsschutzinteresse daran, dass sich das Bundesgericht dazu ausspricht
(vgl. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band
II, N. 4.1.1 zu Art. 48 OG, S. 320).

Der Entscheid vom 23. Mai 2000 bezweckte, für die Dauer des Prozesses einen
der Klägerin drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, bestehend
in einem Imageverlust, abzuwenden. Das hierzu gegenüber der Beklagten
ausgesprochene vorsorgliche Verbot, Dritten E-mail-Adressen unter dem
Domain-Namen "@luzern.ch" zur Verfügung zu stellen, soll lediglich für die
Dauer des Verfahrens die Interessen der Klägerin schützen und hat keinen
Einfluss auf das Urteil in der Hauptsache. Die Beklagte ist somit nicht
befugt, den Entscheid vom 23. Mai 2000 zusammen mit dem Endurteil vom 13.
November 2001 anzufechten.

1.4 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die
tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Sachrichters gebunden. Ausnahmen
von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz
bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein
offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der
von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts
der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S.
485 f., je mit Hinweis). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an und hat insoweit die Befugnis, den verbindlich festgestellten Sachverhalt
im Rahmen von Art. 43 OG frei zu würdigen, ohne bei seiner Prüfung auf die
von der Vorinstanz abgegebene Begründung beschränkt zu sein (Art. 63 Abs. 3
OG; BGE 127 III 248 E. 2c mit Hinweisen).

2.
Die Beklagte macht geltend, das mit der Klage vom 23./28. September 1999
gestellte Begehren, es sei die Nichtigkeit der Registrierung des
Domain-Namens "www.luzern.ch" festzustellen, sei unzulässig. Sowohl Art. 29
ZGB als auch Art. 9 UWG sähen bei Störungen die Möglichkeit einer
Beseitigungsklage vor, was eine Feststellungsklage ausschliesse.

Mit diesen Vorbringen verkennt die Beklagte, dass die Vorinstanz dem von der
Klägerin als Eventualbegehren gestellten Feststellungsantrag im angefochtenen
Entscheid nicht entsprochen hat. Die Beklagte ist insoweit nicht beschwert
und es fehlt ihr ein praktisches Interesse daran, dass sich das Bundesgericht
zur aufgeworfenen Frage äussert (vgl. dazu BGE 126 III 198 E. 2b; 114 II 189
E. 2 S. 190, je mit Hinweisen). Auf die Berufung ist insoweit nicht
einzutreten.

3.
Das Amtsgericht schützte die Klage in seinem Urteil vom 4. Dezember 2000 mit
der Begründung, die Beklagte habe unbefugt ins Namensrecht der Klägerin
eingegriffen und damit den Tatbestand von Art. 29 Abs. 2 ZGB erfüllt. Mit der
Verwendung des umstrittenen Domain-Namens habe die Beklagte überdies Art. 2
und Art. 3 lit. d UWG verletzt. Die Vorinstanz begründete ihr Urteil hingegen
allein mit einer Verletzung der genannten UWG-Bestimmungen.

Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe die lauterkeitsrechtliche
Klageberechtigung der Klägerin zu Unrecht bejaht und damit Art. 9 UWG
verletzt. Sie habe fälschlicherweise angenommen, die Klägerin sei in einem
wirtschaftlichen Interesse bedroht oder verletzt, weil sie mit ihrem Angebot
von Wohnungen eine wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeit entwickle. Beim
Angebot von Wohnungen handle es sich jedoch nur um eine absolut marginale
Tätigkeit der Klägerin, die kein wirtschaftliches Interesse zu begründen
vermöge, zumal sie ausschliesslich "Sozialwohnungen" betreffe. Auch soweit
sich die Klägerin auf von ihr publizierte Stelleninserate berufe, gehe es um
eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit, zu der sie gesetzlich verpflichtet sei,
da offene Stellen bei der Stadtverwaltung öffentlich auszuschreiben seien.
Die Klägerin mache ferner nicht geltend, dass sie selber im touristischen
Bereich wirtschaftliche Aktivitäten entfalte.

Die lauterkeitsrechtliche Aktivlegitimation nach Art. 9 UWG setzt voraus,
dass der Kläger selber am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt ist und
eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen kann (BGE 126 III 239 E. 1a
mit Hinweisen). Ob die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, kann hier
offen gelassen werden, da das mit der Berufung beanstandete Ergebnis auf das
Namensschutzrecht nach Art. 29 ZGB abgestützt werden kann, wie in den
weiteren Erwägungen zu zeigen ist.

4.
Das Internet ist ein Netzwerk von Informatiknetzwerken, das Millionen von
Computern miteinander verknüpft, die mit einer besonderen Software, die sie
mit einem Server verbindet, untereinander in Kommunikation treten können.
Damit jeder an das Internet angeschlossene Rechner identifiziert werden und
externe Daten empfangen kann, wird ihm eine spezifische Adresse, die
sogenannte "Internet Protocol Address" (IP-Adress), zugeordnet, die aus einer
in mehrere Untergruppen aufgeteilten Zahlenkombination besteht. Da diese
Adressen von den meisten Benutzern vergessen werden, sobald sie die
benutzerunfreundliche Zahlenkombination aus den Augen lassen, wurde ein
hierarchisches System entwickelt, das die Übersetzung der Adressen in durch
Punkte unterteilte Buchstabenfolgen erlaubt (und umgekehrt), das sogenannte
"Domain Name System" (DNS). In den meisten Fällen sind die verwendeten Namen
nicht frei erfunden, sondern beziehen sich auf bestehende Firmen oder
angebotene Dienste oder Produkte. Unabdingbare Voraussetzung für das
Funktionieren des DNS ist, dass ein Domain-Name bzw. eine IP-Nummer weltweit
nur ein einziges Mal vorkommen darf.

Von rechts nach links gelesen besteht der Domain-Name aus dem
Top-Level-Domain-Namen (TLD), dem Second-Level-Domain-Namen (SLD) sowie
allfälligen weiteren Sub-Domain-Namen. Bei den Domain-Namen der obersten
Stufe, den TLDs, sind zwei Arten zu unterscheiden: Die generischen,
internationalen und die nationalen, geographischen TLDs. Unter die
generischen TLD's werden bestimmte Kategorien von Organisationen thematisch
zugeordnet, wie beispielsweise ".com" für kommerzielle Unternehmen, ".edu"
für Bildungsinstitutionen oder ".gov" für Regierungsstellen. Die nationalen,
geographischen TLDs ergeben sich aus der Abkürzung für das jeweilige Land,
bestehend aus zwei Buchstaben, wie beispielsweise ".ch" für die Schweiz,
".fr" für Frankreich, ".de" für Deutschland oder ".li" für das Fürstentum
Liechtenstein. Die Second-Level-Domain-Namen setzen sich aus einer dem TLD
voranzustellenden Buchstabenfolge, im zu beurteilenden Fall "luzern",
zusammen. Die nationalen Top-Level-Domains ".ch" und ".li" werden von der
schweizerischen Stiftung SWITCH in Zürich verwaltet. Die Vergabe von
Second-Level-Domain-Namen unter den TLDs ".ch" und ".li" obliegt einer
eigenständigen, an die SWITCH angegliederten Organisation, der "CH/LI
DOM-REG". Diese behandelt Zuteilungs- bzw. Registrierungsgesuche nach dem
Prioritätsprinzip "first come first served", also nach der Reihenfolge ihres
Eingangs. Damit die für die Adressfunktion notwendige Exklusivität
gewährleistet ist, kann ein Domain-Name zweiter Ebene unter einer bestimmten
Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 III 239
E. 2a mit Hinweis; Rolf H. Weber, E-Commerce und Recht, Zürich 2001, S. 124
ff. [im Folgenden als "Weber, E-Commerce" zitiert]; Derselbe, Schutz von
Domänennamen im Internet, SJZ 92/1996 S. 405 f.; Philippe Gilliéron, Les noms
de domaine: Possibilités de protection et de résolution des conflits, sic!
2000 S. 71-73).

In technischer Hinsicht identifizieren Domain-Namen somit den an das Netzwerk
angeschlossenen Rechner und kennzeichnen daher an sich weder eine Person noch
ein bestimmtes Unternehmen. Für den Internet-Benutzer - auf den bei der Frage
der Funktion von Domain-Namen richtigerweise abzustellen ist - steht jedoch
die technische Funktion des Domain-Namens nicht im Vordergrund. Vielmehr
bezeichnet dieser aus Sicht des Anwenders zunächst einen Web-Site als
solchen. Zudem identifiziert er bei geeigneter Ausgestaltung auch die
dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung und ist insofern - je nach
konkreter Situation - als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder einer
Marke vergleichbar (BGE 126 III 239 E. 2b mit Hinweisen).

In der Schweiz fehlen zwar bezüglich Domain-Namen verbindliche
Spezialvorschriften zu Verwendbarkeit, Exklusivität und Schutz sowie eine den
Registerbehörden im Marken- oder Firmenrecht vergleichbare staatliche
Prüfungsinstanz (zu den privaten Richtlinien der einzelnen Vergabestellen
vgl. Ueli Buri, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Diss. Bern
1999, S. 17 und 25 f. [im Folgenden bloss mit "Ueli Buri, Verwechselbarkeit"
zitiert). Ebenso wenig besteht ein Online-Schiedsgericht für Streitigkeiten
über ".ch"-Domain-Namen nach dem Vorbild, wie es für Domain-Namen mit dem TLD
".com" geschaffen wurde (vgl. Tobias Zuberbühler, Online-Schiedsgerichte für
Domain-namen-Streitigkeiten, SJZ 97/2001 S. 562 ff., mit dem Hinweis, dass
auch für ".ch"-Domain-Namen bald ein ähnliches Verfahren zur Verfügung stehen
sollte). Dennoch ist die Bildung von Internet Adressen nicht dem rechtsfreien
Raum zuzuordnen. So hat die Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen zur
Folge, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den
gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Ist das
als Domain-Name verwendete Zeichen namenrechtlich, firmenrechtlich oder
markenrechtlich geschützt, kann der entsprechend Berechtigte einem
Unberechtigten demnach die Verwendung des Zeichens als Domain-Name
grundsätzlich verbieten, wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen
Rechten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist. Die
Domain-Namen unterstehen überdies auch dem Lauterkeitsgebot des
Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239 E. 2c; 125 III 91 E. 3c S. 93).

5.
Nach Art. 29 Abs. 2 ZGB kann, wer dadurch beeinträchtigt wird, dass ein
anderer sich seinen Namen anmasst, auf Unterlassung dieser Anmassung klagen.
Diese Bestimmung schützt auch die Namen juristischer Personen und
insbesondere diejenigen von öffentlichrechtlichen Körperschaften (vgl. BGE
112 II 369 betreffend den Namen eines Kantons und BGE 72 II 145 über den
Schutz eines Gemeindenamens; Roland Bühler, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 29
ZGB). Sie setzt voraus, dass die Namensanmassung unbefugt erfolgt, das heisst
durch Beeinträchtigung rechtlich schützenswerter Interessen des
Namensträgers. Diese Voraussetzung ist u.a. erfüllt, wenn die Aneignung des
Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung
bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation
in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung
zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten
herzustellen. Nach einer andern Umschreibung liegt eine unbefugte
Namensanmassung auch vor, wenn die Kennzeichnungswirkung eines fremden Namens
für eigene Zwecke missbraucht, das heisst, wenn der Anschein erweckt wird,
der fremde Name habe etwas mit dem neuen Namensträger persönlich oder mit
seinem Geschäft zu tun oder es bestehe eine enge - persönliche, ideelle,
geistige oder geschäftliche - Verbindung, die in Tat und Wahrheit fehlt oder
gar nur aus Gegensätzen besteht. Eine Beeinträchtigung kann daher
insbesondere auch darin liegen, dass ein Namensträger durch
Gedankenverbindungen in nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die
er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf. Die Durchsetzung des
Namensrechts setzt keine Beeinträchtigung vermögenswerter Interessen voraus;
auch bloss ideelle Interessen sind geschützt (BGE 116 II 463 E. 3b; 112 II
369 E. 3b, je mit Hinweisen).

Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben
(BGE 127 III 33 E. 4, 160 E. 2a S. 165, je mit Hinweis). Massgebend ist, ob
mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für einen
Internet-Site durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von
Fehlzurechnungen des Sites geschaffen wird, d.h. einer Fehlidentifikation der
hinter dem Site stehenden Person, oder dass falsche Zuammenhänge vermutet
werden. Es genügt dabei auch die Gefahr einer bloss vorläufigen
Fehlzurechnung, mit der Folge, dass es zu ungewollten Zugriffen auf den Site
durch Personen kommt, welche die Homepage des berechtigten Namensträgers
besuchen wollten. Dabei hängt die Gefahr von Fehlzurechnungen von den
gesamten Umständen ab, unter denen die Adressaten die Zeichen wahrnehmen, und
von der Art, wie sie die Zeichen verstehen und in der Erinnerung behalten
(vgl. BGE 127 III 160 E. 2a S. 166; 122 III 382 E. 1 S. 385, je mit
Hinweisen). Entscheidend ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr; dass
Verwechslungen tatsächlich stattgefunden haben, ist nicht erforderlich (BGE
116 II 463 E. 3b). Die Verwechslungsgefahr wird als Rechtsfrage vom
Bundesgericht frei geprüft, soweit es um das Verständnis des allgemeinen
Publikums geht, welches die streitige Leistung in Anspruch nimmt und kein
Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht (BGE 126 III
239 E. 3a).

6.
Die Beklagte bestreitet, dass der Begriff "luzern", der Gemeingut darstelle,
die Klägerin individualisiere und für diese kennzeichnungskräftig sei. Die
Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihn für sich
als Namen in Anspruch nehmen könne. Die Behauptung der Klägerin, unter der
Bezeichnung "luzern" verstehe jedermann die Stadt Luzern, beruhe auf einer
egozentrischen Betrachtungsweise. Ihr Name laute in Wirklichkeit "Stadt
Luzern". Wie auch der aktuelle, von der Klägerin im Internet verwendete
Domain-Name "www.stadtluzern.ch" zeige, nenne sie sich immer Stadt Luzern,
verwende also immer den Zusatz "Stadt". Dieser sei zu ihrer
Individualisierung absolut notwendig, könnte es sich bei "Luzern" doch
insbesondere auch um den Kanton Luzern oder um den Verkehrsverein Luzern
handeln. Da der Begriff Luzern Gemeingut sei, dürfe er von jedermann
uneingeschränkt verwendet werden.

Diese Vorbringen sind unbegründet. Anders als etwa der Begriff "Berner
Oberland", der eine gemeinfreie geographische Bezeichnung darstellt (vgl. BGE
126 III 239 E. 3b S. 245), individualisiert das Wort "luzern" eine
altbekannte öffentliche Körperschaft, die Stadt Luzern. Der Ansicht der
Beklagten, die Internet-Benutzer könnten beim Begriff "Luzern" ebenso gut an
den Kanton Luzern oder den Verkehrsverein Luzern denken, kann nicht gefolgt
werden. Insbesondere enthalten die Bezeichnungen von Organisationen, die mit
der Förderung des Tourismus in einer Stadt betraut sind, den Namen der
entsprechenden Stadt offensichtlich, um auf ihr Tätigkeitsfeld hinzuweisen,
das eben diese Stadt beschlägt. Was die behauptete Gleichnamigkeit zum Kanton
Luzern angeht, ist zu bedenken, dass sich der Stand Luzern, der 1332 der
Eidgenossenschaft beitrat, in der damaligen Epoche auf das Gebiet
beschränkte, das unmittelbar um die gleichnamige Ortschaft lag. Diese war um
die Mitte des 8. Jahrhunderts gegründet worden und hatte sich bis zum 12.
Jahrhundert zu einer Stadt entwickelt. Der Kanton vergrösserte sich in der
Folge allmählich, bis er Ende des 15. Jahrhunderts, vorbehältlich einer
Gebietsumteilung im Jahre 1803, die aktuellen Grenzen erreichte (vgl.
Historisch-Biographisches Lexikon der Schweiz, Band IV, 1927, S. 743 f.;
Johannes Dierauer, Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Band I,
2. Auflage, St. Gallen 1912, S. 179 ff.). Aus diesen historischen
Ausführungen folgt, dass das Wort "luzern" klarerweise die Stadt bezeichnet,
die schon einige Jahrhunderte vor dem Kanton Luzern existierte. Dies
entspricht auch dem allgemeinen Sprachverständnis, nach dem mit der
isolierten Verwendung eines bekannten Städte oder Ortsnamens die betreffende
Stadt bzw. das dahinterstehende Gemeinwesen bezeichnet wird. Aus dem
Dargelegten folgt, dass die Klägerin für die Individualisierungs- und die
Kennzeichnungswirkung des Namens "luzern" den Schutz nach Art. 29 ZGB in
Anspruch nehmen kann (vgl. dazu Roland Bühler, a.a.O., N. 5 und 10 ff. zu
Art. 29 ZGB). Ob es sich bei der Bezeichnung "luzern" um einen gemeinfreien
geographischen Begriff handelt, der markenrechtlich nicht geschützt werden
könnte, kann hier offen gelassen werden (vgl. dazu Art. 2 lit. a MSchG;
David, Basler Kommentar, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, 2.
Auflage, N. 22 ff. zu Art. 2 MSchG).

7.
Es ist weiter zu prüfen, ob sich die Beklagte mit der Registrierung des von
ihrer Firma vollständig abweichenden Namens "luzern" für ihren Internet-Site
den Namen der Klägerin unbefugt angemasst hat, indem sie namentlich eine
Verwechslungsgefahr geschaffen oder die Klägerin sonstwie in schützenswerten
Interessen beeinträchtigt hat.

7.1 Die Beklagte bestreitet, dass sie mit der Verwendung des Wortes "luzern"
als Second-Level-Domain-Name insofern eine Verwechslungsgefahr geschaffen
habe, als die Internet-Benutzer den Internet-Site der Beklagten für
denjenigen der Klägerin halten könnten oder bei der Suche nach dem Site der
Klägerin auf denjenigen der Beklagten stossen könnten. Ein durchschnittlicher
Internet-Benutzer erwarte unter dem Domain-Namen "www.luzern.ch" keine
amtlichen, sondern touristische Informationen. Die Klägerin sei jedoch selber
gar nicht im Fremdenverkehrsbereich tätig. Entsprechende Aktivitäten würden
in Luzern durch den Verkehrsverein wahrgenommen. Die Internet-Sites der
Klägerin und der Beklagten beschlügen zudem völlig unterschiedliche Bereiche.
Auf dem Site der Beklagten fänden sich keine behördlichen Informationen oder
Immobilien-Angebote, sondern politische, wirtschaftliche und kulturelle
Informationen über die Region Luzern. Zu den Umständen, welche die Vorinstanz
hätte prüfen müssen aber zu Unrecht ausser Acht gelassen habe, gehöre zudem
die Gestaltung der Homepage der Beklagten. So werde dort darauf hingewiesen,
dass dies nicht die offizielle Homepage der Klägerin sei. Zudem befinde sich
auf der Seite der Beklagten eine Verbindung ("link"), die unmittelbar zum
Site der Klägerin führe. Damit habe die Beklagte die notwendigen Massnahmen
getroffen, um allfällige Verwechslungen zu verhindern.

7.2 Das Bundesgericht hat bisher noch nie einen Streit um die Verwendung des
Namens einer öffentlichrechtlichen Körperschaft als Domain-Name im Lichte der
Bestimmungen über den Namensschutz beurteilt. Es rechtfertigt sich daher,
sich von den Grundsätzen inspirieren zu lassen, welche die deutsche
Rechtsprechung, die sich schon mehrfach mit entsprechenden Fragen befasste,
in diesem Bereich entwickelt hat.

7.2.1 In der "heidelberg.de"-genannten Streitsache publizierte ein privates,
im Bereich der Informationstechnologie, Softwareentwicklung und Beratung
tätiges Unternehmen unter dem genannten Domain-Namen Informationen über die
Region Rhein-Neckar im Internet. Darauf klagte die Stadt Heidelberg gegen das
Unternehmen, um diesem verbieten zu lassen, die Adresse "heidelberg.de"
weiterhin zu benutzen. Das Unternehmen machte dagegen insbesondere geltend,
die Stadt Heidelberg habe keinen ausschliesslichen Anspruch auf die Adresse
"heidelberg.de", da es in Deutschland noch zwei weitere Orte und rund 400
Familien dieses Namens gebe. Sie könne ihre geringen ideellen und
wirtschaftlichen Interessen wahrnehmen, indem sie ihre Domain in leicht
abgeänderter Form registrieren lasse, z.B. unter "stadt-heidelberg.de". Das
Landgericht Mannheim erkannte mit Urteil vom 8. März 1996, dass die Beklagte
mit der Verwendung des Namens der Stadt Heidelberg als Internet-Adresse eine
Verwechslungsgefahr geschaffen habe. Der durchschnittliche Internet-Benutzer
erwarte unter der strittigen Adresse nicht bloss Informationen über, sondern
auch von der Stadt Heidelberg. Da die Beklagte keinerlei Rechte an der
Bezeichnung "Heidelberg" hatte, bestand kein Raum für einen
Interessenausgleich, insbesondere im Sinn, dass die Klägerin sich mit einem
geringfügig abgeänderten Domain-Namen hätte begnügen müssen. Die Stadt
Heidelberg drang somit mit ihrem Rechtsbegehren gestützt auf ihr Namensrecht
durch (vgl. dazu Weber, E-Commerce, S. 156 f., mit Hinweis). Die vom
Landgericht Mannheim entwickelten Grundsätze wurden in der Folge mehrfach
übernommen, so vom Landgericht Braunschweig im Fall "braunschweig.de", vom
Landgericht Lüneburg im Fall "celle.de" und vom Landgericht Ansbach im Fall
"ansbach.de" (Weber, E-Commerce, S. 157 mit Hinweisen). Im Fall "celle.de"
stellte das Landgericht Lüneburg zurückgreifend auf das allgemeine
Sprachverständnis fest, dass ein nicht unerheblicher Teil der
Internet-Benutzer bei der Verwendung eines Städtenamens als Domain-Name von
einem Angebot der Stadt ausgehe, da mit der isolierten Verwendung eines
Ortsnamens das dahinterstehende Gemeinwesen bezeichnet werde (vgl. Jann Six,
Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domänennamen im Internet, Diss.
Zürich 2000, Rz. 172 mit Hinweis).

7.2.2 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist nicht schematisch, sondern
nach den gesamten Umständen, unter denen ein Kennzeichen verwendet wird, zu
entscheiden. Massgeblich ist in allen Fällen, ob die strittige Verwendung des
Städtenamens als Domain-Name beim durchschnittlichen Internet Benutzer mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu Verwechslungen führt (BGE 122 III 382 E.
1 S. 385 f.). Wird wie vorliegend der Name einer öffentlichrechtlichen
Körperschaft von einem Dritten ohne jeden Zusatz als Bezeichnung für seinen
Internet-Site übernommen, ist der Bekanntheitsgrad der betroffenen
Körperschaft und ihres Namens zu berücksichtigen. Die Bekanntheit einer
Ortschaft kann daher rühren, dass sie Hauptort oder grösste Stadt eines
Kantons ist. Weiter kann sie sich aus ihrer geographischen Lage und ihrem
Angebot an Sehenswürdigkeiten ergeben. Eine Stadt kann auch grosse
Bekanntheit erlangen, weil Organisationen dort ihren Sitz haben oder weil
dort regelmässig Veranstaltungen durchgeführt werden. Je grösser der
Bekanntheitsgrad, desto eher ist eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit der Registrierung des Domain-Namens
"luzern.ch" zweifellos eine Verwechslungsgefahr mit der Stadt Luzern
geschaffen, die einen sehr grossen Bekanntheitgrad im In- und Ausland
geniesst. Luzern ist nicht nur eine sehr alte Ortschaft, die zur Zeit der
Helvetischen Republik Hauptstadt der Schweiz war und heute Hauptstadt des
Kantons Luzern ist. Die Stadt bietet auch zahlreiche alte Sehenswürdigkeiten
und ein Verkehrsmuseum von grosser Bekanntheit. Luzern ist sodann der Sitz
der obersten Gerichtsbarkeit der Schweiz im Bereich Sozialversicherungsrecht.
Der durchschnittliche Internet Benutzer erwartet deshalb auf den
Internet-Site der Klägerin zu gelangen, wenn er in seinem Computer die
Adresse "www.luzern.ch" eingibt. Er vermutet dort nicht nur Informationen
über die Klägerin, sondern auch Informationen und Angebote von der Klägerin
zu finden, insbesondere solche, die offizielle und offiziöse Institutionen,
den amtlichen Bereich, den Fremdenverkehrsbereich oder Veranstaltungen
betreffen. Dies umso mehr es nach der zutreffenden Feststellung der
Vorinstanz einer zunehmenden und weit verbreiteten Gepflogenheit entspricht,
dass sich Gemeinwesen im Internet unter isolierter Verwendung ihres Städte-
oder Ortsnamens präsentieren. Diese Feststellung wird namentlich nicht durch
die unrichtige Behauptung der Beklagten entkräftet, dass die Domain-Namen
"www.zuerich.ch" und "www.winterthur.ch" beide Privaten gehörten, die
darunter ihre Internet Seiten publizierten. Die Fälle dieser beiden
Domain-Namen weisen eine Besonderheit auf, indem sie die Adressen zu blossen
Internet-Portalen darstellen, in denen weiterführende "links" eingerichtet
sind, die zu den Sites der Stadt Zürich und der "Zurich Financial Services
Group" einerseits und zu den Sites der Stadt Winterthur und der
Winterthur-Versicherungen andererseits führen. Diese Lösung ergab sich aus
dem seltenen Umstand, dass jeweils eine Gleichnamigkeit zwischen den
genannten Städten und Versicherungsgesellschaften besteht und der öffentliche
Bekanntheitsgrad dieser Gesellschaften gleich hoch einzustufen ist, wie
derjenige der Städte, was zu einer namensrechtlichen Pattsitutation führte
(vgl. dazu Jann Six, a.a.O., Rz. 315). Die Adresse "zurich.ch" wurde von der
"Zurich Financial Services Group" mit einer gewissen Berechtigung
registriert, da der Name der Stadt Zürich nach der deutschen Orthografie
"Zürich" oder "Zuerich" lautet, nicht jedoch "Zurich". Wenn darüber hinaus
die Klägerin bis heute im Internet unter der Adresse "www.stadtluzern.ch"
auftritt, wie die Beklagte geltend macht, so rührt dies einzig daher, dass
ihr die Beklagte bei der Registrierung des Domain-Namens "luzern.ch", dessen
Abtretung sie vorliegend verlangt, zuvorgekommen ist. Die Klägerin braucht
dem Namen "luzern" auch keinen Zusatz beizufügen, um Verwechslungen mit dem
Kanton Luzern zu verhindern. So hat sich auf dem Internet eine Praxis
eingebürgert, nach der die Kantone ihren Site unter dem "TLD.ch" im Falle der
Gleichnamigkeit zwischen ihnen und ihrem Hauptort unter einem
Second-Level-Domain-Namen registrieren lassen, der aus dem offiziellen
Kürzel, bestehend aus zwei Buchstaben gebildet wird, wie es nach Art. 84 VZV
(SR 741.51) zur Kantonsbezeichnung auf Fahrzeugkontrollschildern zu verwenden
ist. So wird beispielsweise der Internet-Site des Kantons Luzern mit dem
Domain-Namen "lu.ch", derjenige des Kantons Bern mit "be.ch" und der des
Kantons Genf mit "ge.ch" bezeichnet.

Indem die Beklagte den Namen der Klägerin in der Adresse ihres Internet-Sites
verwendet, nutzt sie deren grosse Bekanntheit aus, um Internet-Nutzer, die
offizielle Informationen über die Stadt Luzern suchen, auf ihren
Internet-Site zu ziehen. Die Vorinstanz hat eine Verwechslungsgefahr in
diesem Zusammenhang zu Recht bejaht. Dieses Ergebnis wird auch durch die
Feststellungen der Vorinstanz erhärtet, wonach sich Internet-Benutzer in
einigen Fällen tatsächlich getäuscht und geglaubt haben, der Site "luzern.ch"
werde von der Klägerin betrieben (vgl. dazu BGE 82 II 346 E. 2b S. 353).

Am Ergebnis ändert es nichts, dass die Beklagte auf der Homepage darauf
hinweist, es handle sich nicht um den offiziellen Site der Klägerin, und dass
sie einen "link" zum Site der Klägerin eingerichtet hat. Dies gilt unabhängig
von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach der auf der
Homepage angebrachte Hinweis zwar rot geschrieben sei, jedoch nicht in
markanter Grösse erscheine und sich nicht besonders gut vom blauen
Hintergrund abhebe. Das Bundesgericht hat die Frage, inwiefern einer
Verwechslungsgefahr durch besondere Gestaltung eines Web-Sites begegnet
werden könne, in BGE 126 III 239 E. 3c offen gelassen. Ein Teil der
schweizerischen Doktrin vertritt dazu die Auffassung, dass durch die
Verwendung des Namens einer öffentlichen Körperschaft als Domain-Name keine
Verwechslungsgefahr geschaffen wird, wenn der Inhalt des Internet-Site
keinerlei Zusammenhang mit dem Träger des Namens aufweist, so dass die
Benutzer nicht in den Glauben versetzt werden, der Site werde vom
Namensträger betrieben, und keine unerwünschten Assoziationen zu Lasten des
Namensträgers ausgelöst werden (vgl. Ueli Buri, Verwechselbarkeit, S. 55 und
121 ff., 125; Derselbe, Übersicht über die Rechtsprechung im Bereich
Informatik und Recht in: Tagung 2000 für Informatik (und) Recht, Bern 2001,
S. 188 f.; Rolf H. Weber/Roland Unternährer, Unlautere Verwendung von
Domain-Namen, SZW 2000 S. 262). Dieser Ansicht ist indessen nicht
beizupflichten. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die von einer
registrierten Internet-Adresse ausgeht, ist nicht der Inhalt oder die
Gestaltung des damit bezeichneten Internet-Sites entscheidend, sondern die
Beschaffenheit der Adresse, die den Zugriff auf den Site erlaubt, als solche.
Eine Verwechslungsgefahr besteht bereits im Moment, in dem der
Internet-Benutzer sich an einem Domain-Namen orientiert und in ihm
Assoziationen sowie das Interesse geweckt werden, darunter bestimmte
Informationen zu finden. Auch kann eine Internet Adresse nicht immer nur in
der Nähe des damit bezeichneten Sites auftauchen, sondern ebenso
beispielsweise auf Briefköpfen, als Teil der Absenderadresse eines E-mails
("xxx@luzern.ch") oder in Adresslisten, die von Internet-Suchmaschinen
dargestellt werden. In solchen Fällen kann die Verwechslungsgefahr durch
Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar
behoben werden (vgl. in diesem Sinne Jann Six, a.a.O., Rz. 143 ff.). Eine
Behebung der Verwechslungsgefahr durch den Inhalt des Sites würde zudem
voraussetzen, dass die dort zu diesen Zweck angebrachten Hinweise von den
Internet-Benutzern in allen Fällen aufmerksam gelesen werden. Davon kann
jedoch nicht ausgegangen werden, wie auch Buri (Verwechselbarkeit, S. 128)
einräumt. Mit anderen Worten entsteht die Verwechslungsgefahr unmittelbar mit
der Verwendung des Namens einer öffentlichrechtlichen Körperschaft durch
einen unbefugten Dritten als Domain-Name. Eine wie auch immer geartete
Gestaltung des Web-Sites kann dagegen nicht aufkommen.

7.2.3 Die Klägerin ist vorliegend auch insoweit in schutzwürdigen Interessen
betroffen, als sie durch die Namensanmassung seitens der Beklagten daran
gehindert wird, ihren eigenen Internet-Site unter ihrem blossen Städtenamen
zu betreiben, unter dem er nach dem vorstehend Ausgeführten vom
durchschnittlichen Internet-Benutzer gesucht wird.

Von besonderen, wie den vorstehend dargestellten Fällen "Winterthur" und
"Zuerich" abgesehen, darf von einer Gemeinde grundsätzlich nicht verlangt
werden, dass sie im Internet mit einem Second-Level-Domain-Name auftritt, in
dem ihrem Namen der Zusatz "Stadt" vorangestellt ist. Die Städte sind in den
meisten Fällen ausschliesslich unter ihrem kennzeichnungskräftigen Namen
bekannt, weshalb der Internet Benutzer erwarten darf, den ihnen gewidmeten
Site unter diesem Namen zu finden, ohne dass er Zusätze beizufügen braucht
(vgl. dazu Jann Six, a.a.O., Rz. 136 und 173). In einer Interessenabwägung
wäre daher wohl auch das Interesse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen,
dass Informationen, die unter einem blossen Städtenamen publiziert werden,
auch tatsächlich von der entsprechenden Körperschaft selber stammen. Da die
Beklagte für ihren Gebrauch des Wortes "luzern" indessen keinerlei
namensrechtlichen Schutz beanspruchen kann, mit dem der Schutzanspruch der
Klägerin kollidieren könnte, erübrigt sich eine Abwägung der gegenseitigen
Interessen.

7.2.4 Zusammenfassend hat die Beklagte sich den Namen der Klägerin mit seiner
Verwendung als Domain-Name unbefugt angemasst und damit schutzwürdige
Interessen der Klägerin verletzt.

8.
Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 ZGB verletzt, indem
sie dem Antrag der Klägerin auf entschädigungslose Übertragung des
Domain-Namens "www.luzern.ch" stattgegeben habe. Art. 29 ZGB sehe lediglich
eine Klage auf Unterlassung vor, nicht jedoch eine solche auf Übertragung. Es
sei denn auch nicht möglich, die Stiftung SWITCH zum Abschluss eines
Vertrages mit der Klägerin zu verpflichten. Um die Störung infolge Anmassung
des Namens "luzern.ch" durch die Beklagte zu beseitigen, genüge es, ihr seine
weitere Verwendung zu untersagen, weshalb sich der Antrag auf Übertragung als
unverhältnismässig erweise.
Anders als das Patentrecht (Art. 29 f. PatG), das Markenschutzrecht (Art. 53
MSchG), oder die Gesetzgebung über den Sortenschutz (Art. 19 des
Bundesgesetzes über den Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 20. März 1975 [SR
232.16]), sieht das Namensschutzrecht in Art. 29 ZGB nicht ausdrücklich eine
Klage auf Abtretung oder Übertragung des Namens vor, mit der die Abtretung
eines Intenet-Domain-Namens verlangt werden könnte. Ob ein
Übertragungsanspruch besteht, wird in der Doktrin nicht einheitlich
beantwortet. Jann Six (a.a.O., Rz. 249 f.) vertritt die Auffassung, eine
Übertragungs- bzw. Abtretungserklärung könne im Rahmen des Schadenersatzes
verlangt werden, denn Schadenersatz könne nach Art. 43 Abs. 1 OR auch
Realersatz sein. Als Grundlage des Herausgabeanspruchs komme auch der
Tatbestand der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 432 OR in
Frage. Ueli Buri (Verwechselbarkeit, S. 229) und David Rosenthal
(Entwicklungen im Domainnamen-Recht, sic! 2000 S. 425) sind dagegen der
Meinung, dass eine Störung mit der Löschung der Registrierung eines
Domain-Namens beseitigt ist und der Verletzte keinen darüber hinausgehenden
Anspruch auf Übertragung des Namens hat. Wie das Namensschutzrecht sieht auch
das Lauterkeitsrecht (Art. 9 UWG) nicht ausdrücklich einen Anspruch auf
Anordnung positiver Massnahmen zur Beseitigung einer Störung vor, nach dem
die Abtretung eines Internet Domain-Namens verlangt werden könnte.
Baudenbacher (Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, N. 66 ff. zu Art. 9 UWG)
und Pedrazzini/Pedrazzini (Unlauterer Wettbewerb, 2. Auflage, Bern 2002, S.
228 f.) sind der Ansicht, dass konkrete lauterkeitsrechtliche Massnahmen zur
Beseitigung von Störungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit gerichtlich
angeordnet werden können, auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich
vorgesehen sind.

Die Vorinstanz hat den Anträgen der Klägerin nur soweit stattgegeben, als sie
die Beklagte verpflichtete, sämtliche Erklärungen abzugeben, die erforderlich
sind, um den Domain-Namen "luzern.ch" auf die Klägerin zu übertragen. Damit
hat sie kein Bundesrecht verletzt. Diese Anordnung lässt sich auf Art. 29
Abs. 2 ZGB stützen, der die Klage auf Schadenersatz ausdrücklich vorsieht.
Als solcher kommt nach Art. 43 OR auch Realersatz in Form von geeigneten
Erklärungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands in Betracht (vgl. BGE
107 II 134 E. 4 S. 139 f.). Um dem Anspruch der Klägerin auf Schutz ihres
Namens zum Durchbruch zu verhelfen, ist die Verpflichtung der Beklagten zur
Abgabe aller für eine Übertragung des strittigen Domain-Namens auf die
Klägerin erforderlichen Erklärungen eine geeignete sowie erforderliche, und
damit verhältnismässige Anordnung.

9.
Die Beklagte macht geltend, die Stadt Luzern habe ihre Rechte aus dem
Namensschutzrecht verwirkt. Sie sei durch parlamentarische Vorstösse, die im
Grossen Stadtrat von Luzern eingereicht worden seien, bereits ab dem Jahre
1991 für den elektronischen Datenverkehr sensibilisiert gewesen. Die Klägerin
hätte spätestens im Jahre 1995 den Domain-Namen "luzern.ch" für sich
reservieren müssen. Ausserdem hätte die Klägerin seit 1996 wissen müssen,
dass die Beklagte diesen Domain-Namen für sich reserviert hatte und darunter
einen Internet-Site betrieb, zumal eine für die Klägerin wichtige
Institution, die Wirtschaftsförderung des Kantons Luzern, von Anfang an über
den Internet-Site der Beklagten erreichbar gewesen sei. Indem die Klägerin
unter diesen Umständen vier Jahre zugewartet habe, bis sie von der Beklagten
die Abtretung des Domain-Namens verlangt und Klage gegen sie erhoben habe,
habe sie gegen Treu und Glauben verstossen.

Eine Verwirkung von Unterlassungs- und Abwehransprüchen im Bereich des
Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts ist nicht leichthin
anzunehmen, weil gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB ein Recht nur dann nicht geschützt
werden darf, wenn sein Missbrauch offenbar ist. Sie setzt voraus, dass der
Berechtigte von der Rechtsverletzung, vorliegend also vom Gebrauch des Namens
der Klägerin in der beanstandeten Form, weiss und die Verletzung während
längerer Zeit unwidersprochen duldet und dass der Verletzer inzwischen am
Zeichen einen eigenen wertvollen Besitzstand erworben hat (vgl. BGE 127 III
357 E. 4c/bb; 117 II 575 E. 4a). Die Beweislast dafür, dass der Berechtigte
seit längerer Zeit von der Verletzung wusste, trifft den Verletzer (BGE 117
II 575 E. 5a). Ansprüche können allerdings auch verwirken, wenn der
Berechtigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit schon vor langer Zeit von der
Verletzung seiner Rechte hätte erfahren müssen (BGE 117 II 575 E. 4b).
Ausnahmsweise kann sich auch ein Berechtigter dem Vorwurf der
Rechtsmissbrauchs aussetzen und seinen Abwehranspruch verwirken, wenn er aus
unverschuldeter Unkenntnis heraus passiv bleibt und erst nach längerer Zeit
gegen den Verletzer vorgeht, nachdem er von der Verletzung tatsächlich
Kenntnis erlangt hat. Voraussetzung ist dabei, dass es dem Verletzer unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles, namentlich des fehlenden
oder unverhältnismässig geringeren Interesses des Berechtigten an der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, nicht zuzumuten ist, den im
Vertrauen auf die Untätigkeit des Berechtigten geschaffenen Besitzstand
aufzugeben (BGE 117 II 575 E. 4c).

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin erst im
Jahre 1999 davon Kenntnis erlangt, dass die Adresse "www.luzern.ch" bereits
registriert war. Den Beweis einer früheren Kenntnisnahme hat die Beklagte
nicht erbracht. Am 10. Februar 1999 wandte sich die Stadt Luzern an die
Beklagte, damit diese ihr die Internet-Adresse unentgeltlich abtrete. Als die
Beklagte diesem Begehren nicht entsprach, erhob die Stadt am 23./28.
September 1999 Klage. Bei diesem Ablauf kann ihr offensichtlich nicht
vorgeworfen werden, während langer Zeit, nachdem sie von der Verletzung ihres
Namensrechts Kenntnis erlangt hatte, untätig geblieben zu sein. Ebenso wenig
kann ihr eine längerdauernde pflichtwidrige Unkenntnis über die Verletzung
ihrer Rechte entgegengehalten werden, zumal die Registrierung von
Domain-Namen unter dem TLD ".ch" nicht Gegenstand einer offiziellen
Publikation ist, sondern lediglich in einer Datenbank der "CH/LI DOM-REG"
erfolgt (Philippe Gilliéron, a.a.O., S. 73). Auch ein Interessenmissbrauch
ist der Klägerin offensichtlich nicht vorzuwerfen.

10.
Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann,
und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.

Die Beklagte hält dafür, ihr dürften bei einem solchen Ausgang des Prozesses
angesichts der gegebenen Umstände keine Prozesskosten überbunden werden. Es
sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin lange untätig geblieben sei, dass
der vorliegende Prozess zur Klärung von bislang unbeantworteten Rechtsfragen
notwendig erscheine und dass es der Beklagten im Zeitpunkt der
Klageeinreichung nach dem Aufbau einer notorisch sehr kostenintensiven
Internetseite nicht mehr zumutbar gewesen sei, ohne weiteres auf den
umstrittenen Domain-Namen zu verzichten.

Nach Art. 156 Abs. 3 OG können die Kosten verhältnismässig verlegt werden,
wenn keine Partei vollständig obsiegt hat oder die unterliegende Partei sich
in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte. Es handelt sich
dabei um eine Ausnahmebestimmung, die strikte auszulegen ist (Poudret,
a.a.O., Band V, N. 4 zu Art. 156 OG S. 147). Die Beklagte ist keineswegs in
unvorhersehbarer Weise unterlegen. Auch die weiteren Gründe, aus denen sie
von Kosten befreit werden will, sind nicht stichhaltig. Der Beklagten ist
somit dem Verfahrensausgang entsprechend eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem hat sie die Klägerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und
Entschädigung richten sich nach dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 13. November 2001 wird
bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: