Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.90/2002
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4C.90/2002 /rnd

Urteil vom 8. Juli 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler.
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kern,
Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden,

gegen

B.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecherin Patricia
Sidler, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

Sukzessivlieferungskauf und -rückkaufvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 15.
Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Beklagte vertreibt insbesondere Geräte zur Anreicherung von
Leitungswasser mit Kohlensäure (sog. Sprudelwassergeräte). Sie lieferte ab 7.
September 1998 der Klägerin als Grossistin unter anderem solche Geräte und
mit Kohlensäure gefüllte Mehrwegzylinder in Boxen à 14 Stück. Die Beklagte
stellte für jeden Zylinder Fr. 37.15, für jede Füllung Fr. 5.88 und für jede
Boxe Fr. 35.-- in Rechnung. Die Klägerin bezahlte diese Rechnungen und gab
die ihr von den Detaillisten retournierten leeren Zylinder zur neuen
Auffüllung der Beklagten zurück. Diese erstattete der Klägerin für die
retournierten Zylinder in der Höhe des bezahlten Preises Gutschriften, welche
von den nächsten Rechnungen für neue Lieferungen in Abzug gebracht wurden.
Die Beklagte hat die leeren Zylinder nicht bloss in einer ihren
Teillieferungen genau entsprechenden Anzahl zurückgenommen. Ab Mai 1999
verlangte die Beklagte pro Zylinder Fr. 36.--. Im Frühjahr 1999 schlug sie
ein neues Mietpreisvorauszahlungssystem für die Lieferung und Rücknahme von
Zylindern vor, welches proportional zur Zeitdauer zwischen Lieferung und
Rückgabe der Zylinder eine degressive Rückvergütung vorsah. Dieses System hat
die Klägerin abgelehnt.
Anfangs November 1999 löste die Klägerin die Geschäftsbeziehungen mit der
Beklagten auf und bezog von ihr keine Waren mehr. Sie retournierte ihr
Zylinder, Boxen und verlangte von der Beklagten die Rückerstattung des dafür
bezahlten Preises. Die Beklagte verweigerte dies mit der Begründung, der von
der Klägerin bezahlte Preis sei kein Depot, das bei der Rückgabe auch ohne
den Bezug eines wiederaufgefüllten Zylinders zurückzuerstatten sei. Vielmehr
habe die Klägerin nur das Recht gehabt, die leeren Zylinder beim Kauf
gefüllter Zylinder 1:1 einzutauschen.

B.
Mit Klage vom 27. Juni 2000 belangte die Klägerin die Beklagte beim
Handelsgericht des Kantons Aargau auf Zahlung eines Fr. 8'000.--
übersteigenden Betrages. Mit Eingabe vom 30. Juni 2000 bezifferte die
Klägerin den Höchstbetrag ihres Klagebegehrens auf Fr. 350'000.--. Damit
verlangte die Klägerin die Rückerstattung des Preises für 6114 retournierte
leere Zylinder (Fr. 220'104.--), 467 Boxen (Fr. 16'340.--) und 42 gefüllte
Zylinder (Fr 1'759.--). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Juni
2001 hat die Beklagte die Teilforderung für retournierte Boxen im Betrag von
Fr. 16'345.-- anerkannt.

In seinem Urteil vom 15. Januar 2002 verneinte das Handelsgericht bezüglich
der Rücknahme der Zylinder durch die Klägerin einen auf den Vollzug von
Tauschverträgen gerichteten Willen der Parteien und nahm an, das
Vertragsverhältnis sei als Sukzessivlieferungs und -rückkaufvertrag zu
qualifizieren, bei welchem die Klägerin die gefüllten Zylinder kaufte und die
Beklagte die (leeren) Zylinder zum gleichen Preis zurückkaufte. Das
Vertragsverhältnis habe damit eine Rückkaufsverpflichtung der Beklagten für
leere Zylinder beinhaltet. Die Parteien hätten vertraglich nicht bestimmt, ob
die Rückkaufsverpflichtung der Beklagten auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses gelten soll. Da auch das Gesetz diese Frage nicht
regle, liege eine Vertragslücke vor, welche durch den Richter nach dem
hypothetischen Parteiwillen zu schliessen sei. Dabei sei die Interessenlage
der Parteien zu berücksichtigen. Das Interesse der Klägerin sei dahin
gegangen, die bei ihr noch vorhandenen und von den Detaillisten noch
zurückgegebenen leeren Zylinder an die Beklagte retournieren zu können, da
ein Markt für leere Zylinder nur innerhalb der von den Anbietern von
Sprudelwassergeräten aufgebauten Vertriebssysteme bestehe. Ohne eine
entsprechende Rückkaufsverpflichtung hätte die Klägerin das Risiko getroffen,
nach Vertragsbeendigung auf einer mehr oder weniger grossen Menge leerer
Zylinder sitzen zu bleiben, ohne dafür einen vernünftigen wirtschaftlichen
Gegenwert erhalten zu können. Das Interesse der Beklagten sei dahin gegangen,
bei der Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht mehr Zylinder zurücknehmen
zu müssen, als sie dem Grosshändler während der ganzen Vertragsdauer
geliefert habe. Andernfalls hätte die Beklagte Zylinder zurücknehmen müssen,
obwohl sie keine entsprechenden Füllungen hätte verkaufen können. Das
Leistungsgleichgewicht des Gesamtvertrages würde durch eine solche
überschiessende Rückkaufsverpflichtung der Beklagten gestört. Eine die
wirtschaftlichen Interessen ausgleichende Lösung bestehe daher darin, dass
der Klägerin über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus weiterhin ein
Rückgaberecht für leere Zylinder zustehe, dieses aber auf die Gesamtzahl der
während der ganzen Vertragsdauer von der Beklagten gelieferten Zylinder zu
beschränken. Diese Beschränkung werde nicht überschritten, da die Beklagte
der Klägerin 2'535 Zylinder mehr verkauft habe, als ihr nach Angaben der
Klägerin zurückgegeben wurden. Bezüglich der im Rahmen der Vertragsergänzung
zu bestimmenden Höhe des Rückkaufpreises dränge es sich auf, für die Zeit
nach Vertragsende auf den während des laufenden Vertrages jeweils
gutgeschriebenen Rückvergütungsbetrag abzustellen. Die Einrede der Beklagten,
sie sei nicht verpflichtet gewesen, markenfremde Zylinder zurückzunehmen, sei
nicht zu hören. Es stehe fest, dass die Beklagte während der ganzen
Vertragsdauer in beträchtlichem Umfang auch Zylinder (Soda-Stream-Zylinder
und Solis-Soda-Star-Zylinder) zu denselben Rückkaufpreisen zurückgenommen
habe, die nicht aus dem Vertriebssystem der Beklagten stammten. Weil dieses
Vorgehen für die ganze Dauer des Vertrages akzeptiert worden sei, bestehe
kein Grund, nicht auch für die Zeit nach Auflösung des Vertrages darauf
abzustellen. Die Klägerin beanspruche das Rückgabe- und Rückvergütungsrecht
auch für 42 gefüllte Zylinder. Da diese in ihrer Gebrauchstauglichkeit nicht
eingeschränkt seien, bestehe kein sachlicher Grund, der Klägerin für diese 42
gefüllten Zylinder das Rückgabe- und Rückvergütungsrecht zu verweigern.
Hingegen habe die Klägerin kein Rückvergütungsrecht bezüglich der 42
Zylinderfüllungen. Die Klägerin behaupte, nach Vertragsbeendigung 6'114 leere
Zylinder zurückgegeben zu haben, wobei sie für 514 davon keinen
rechtsgenüglichen Beleg vorweisen könne, weshalb ihr bloss eine
Rückkaufsforderung für 5'699 Zylinder à Fr. 36.-- zustehe, was eine Forderung
von Fr. 205'164.-- ergebe. Dazu käme die Forderung in der Höhe von Fr.
1'512.-- für 42 zurückgegebene gefüllte Zylinder à Fr. 36.--  und die
anerkannte Forderung für die zurückgegebenen Boxen in der Höhe von Fr.
16'345.--. Demnach werde die Klage im Umfang von Fr. 223'021.-- nebst Zins zu
5 % seit 8. Februar 2000 gutgeheissen.

C.
Die Beklagte erhebt eidgenössische Berufung mit dem Antrag, das Urteil des
Handelsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beklagte verlangt die vollumfängliche Abweisung der Klage. Auf dieses
Begehren kann insoweit mangels eines schützenswerten Interesses nicht
eingetreten werden, als die Beklagte die Teilforderung für retournierte Boxen
im Betrag von Fr. 16'345.-- anerkannt hat.

2.
2.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er
gegen sie verstösst. Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
richten (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99 mit Hinweisen), es sei denn, es werde ihr
zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung
des Sachverhaltes vorgeworfen (Art. 64 OG). Wer sich auf solche Ausnahmen von
der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der
letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf
berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit
Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG ; BGE 115 II 484 E. 2a S.
485 f.).

Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten, als die Beklagte die
Beweiswürdigung des Handelsgerichts beanstandet oder in seinen Ausführungen
tatbeständliche Elemente einfliessen lässt, die in den Feststellungen der
Vorinstanz keine Stütze finden, ohne zugleich eine substanziierte Rüge im
Sinne der genannten Ausnahmen zu erheben. Dies gilt für die Angabe der
Beklagten, auf Grund ihres Schreibens vom 20. August 1998 sei erstellt, dass
die Parteien nur die Lieferung von Kohlensäure-Zylindern gegen Bezahlung
sowie den Austausch leerer Zylinder gegen wiederbefüllte Zylinder gewollt
hätten, zumal auch die Konsumenten unter altem Vertriebssystem den Zylinder
bloss umtauschen, jedoch nicht gegen Entschädigung hätten zurückgeben können,
weil damit der Feststellung des Handelsgerichts widersprochen wird, wonach
kein auf Vollzug von Tauschverträgen gerichteter Parteiwille vorgelegen habe.
Auf die Rüge der Beklagten, das Handelsgericht habe insoweit den
tatsächlichen Parteiwillen verkannt und daher fälschlicherweise eine
Vertragslücke festgestellt, ist nicht einzutreten.

2.2 Die Beklagte macht geltend, die Angaben des Handelsgerichts bezüglich der
Rücknahme von Zylindern fremder Marken seien falsch. Aus Replikbeilage 31
gehe zwar hervor, dass die Beklagte SodaStream Zylinder und Solis Soda-Star
Zylinder zu den angegebenen Preisen gutgeschrieben habe, nicht jedoch andere
Zylinder von Drittmarken, welche sie jeweils nur für Fr. 10.-- gut-
geschrieben habe. Damit macht die Beklagte sinngemäss ein offensichtliches
Versehen gemäss Art. 63 OG geltend. Sie legt jedoch nicht dar, ob und in
welchem Umfang die Klägerin ihre Forderung auf die Rückgabe von Zylindern von
Drittmarken stütze, weshalb die Versehensrüge als ungenügend substanziiert zu
qualifizieren ist.

2.3 Die Beklagte macht sinngemäss geltend, das Handelsgericht habe die
Beweislast falsch verteilt, indem es eine nachvertragliche Verpflichtung der
Beklagten zum Rückkauf von Zylindern angenommen habe, ohne dass die Klägerin
eine solche Vereinbarung habe nachweisen können. Diese Rüge ist unbegründet,
weil die richterliche Schliessung einer Vertragslücke an Stelle einer
fehlenden Vereinbarung tritt, weshalb insoweit der Nachweis einer solchen
nicht verlangt werden kann.

2.4 Die als Berufungsbeilage 2 eingereichte Verfügung des Handelsgerichts des
Kantons Aargau vom 22. Juni 1999 ist im vorliegenden Verfahren neu und damit
unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

3.
3.1 Ist ein lückenhafter Vertrag zu ergänzen, so hat der Richter - falls
dispositive Gesetzesbestimmungen fehlen - zu ermitteln, was die Parteien nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht
geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Bei der Feststellung dieses
hypothetischen Parteiwillens hat er sich am Denken und Handeln vernünftiger
und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu
orientieren (BGE 115 II 484 E. 4b S. 488 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 III
300 E. 6a S. 307). Das Ergebnis dieser normativen Tätigkeit überprüft das
Bundesgericht zwar frei, aber mit einer gewissen Zurückhaltung, da die
Vertragsergänzung regelmässig mit richterlichem Ermessen verbunden ist.
Verbindlich sind dagegen Feststellungen der Vorinstanz über Tatsachen, die
bei der Ermittlung des hypothetischen Willens in Betracht kommen (BGE 115 II
484 E. 4b mit Hinweisen).

3.2 Die Beklagte macht geltend, selbst wenn von einer Vertragslücke
ausgegangen würde, müsste eine Rücknahmeverpflichtung verneint werden. So
habe das Handelsgericht zu Unrecht angenommen, die Zylinder seien für die
Klägerin unnütz geworden, da es ausser Acht gelassen habe, dass die Klägerin
die Zylinder bei ihrer neuen Lieferantin habe tauschen können. Diese Angabe
kann jedoch nicht gehört werden, da sie im angefochtenen Urteil keine Stütze
findet. Weiter bringt die Beklagte dem Sinne nach vor, die vom Handelsgericht
vorgenommene Vertragsergänzung würde zu einer unausgeglichenen Verteilung des
Geschäftsrisikos führen, weil die Klägerin damit ohne Risiko habe
zehntausende von Zylindern beziehen können, unabhängig davon, ob sie in der
Lage gewesen sei, diese auch zu verkaufen. Dies gelte um so mehr, als die
Vorinstanz sogar die Rücklieferung noch voller, unverkaufter Zylinder als
zulässig erachtet habe. Die Rückkaufsverpflichtung unbesehen davon, ob die
zurückgelieferten Zylinder auch bei der Beklagten bezogen worden seien, gehe
zu weit. Damit habe die Klägerin reibungslos und ohne jedes Risiko den
Lieferanten wechseln, die ursprünglich mit den Produkten der Beklagten
gewonnenen Kunden nun mit Produkten eines Dritten beliefern und der Beklagten
das volle Kostenrisiko für das eigene Geschäft des Zylinderhandels überbürden
können. Die Vertragsergänzung der Vorinstanz habe damit zu einem
Missverhältnis zwischen Risiko und Ertrag geführt, zumal die Beklagte aus dem
Zylinderver- und rückkauf keinen Ertrag für sich habe erwirtschaften können.
Richtig sei, dass die Beklagte ihr Zylindervertriebssystem im April 1999
geändert und auf Mietvorauszahlungen umgestellt habe, welche eine
entgeltliche Rückgabe vorgesehen habe. Indem die Klägerin darauf verzichtet
habe, diesem System beizutreten, habe sie sich definitiv der Möglichkeit
begeben, der Beklagten die bei ihr bezogenen Zylinder zurückzugeben. Die von
der Vorinstanz festgestellte Höhe des Rückkaufpreises pro Zylinder in der
Höhe des Verkaufspreises wäre zwischen loyal denkenden Vertragspartnern nicht
so vereinbart worden. Zwar seien durch die Beklagte jeweils Gutschriften in
der Höhe des Kaufpreises erteilt worden. Doch habe dies nur während des
laufenden Vertragsverhältnisses und keineswegs nachvertraglich gegolten, da
mit dem Zylinderverkauf gerichtsnotorisch Kosten verbunden gewesen seien
(Dichtigkeitsprüfung, Ventilreparaturen, Etikettierung etc.).
3.3 Der Umstand, dass die Beklagte beim Rückkauf von Zylindern zum
ursprünglichen Verkaufspreis keinen Gewinn erzielte und dabei Auslagen hatte,
zeigt, dass die Beklagte den Zylinderhandel in erster Linie betrieb, um den
für sie gewinnbringenden Verkauf von Kohlensäure-Füllungen zu ermöglichen.
Zudem konnte sie mit dem Verkauf von Zylindern insoweit einen Gewinn
erreichen, als erfahrungsgemäss nicht alle Zylinder zurückgegeben und
umgetauscht werden. Der Zweck des umstrittenen Vertragsverhältnisses war
damit in erster Linie auf den Verkauf von Füllungen und bloss in zweiter
Linie auf den für die Beklagte wirtschaftlich weniger interessanten Verkauf
der dazu nötigen Mehrwegzylinder gerichtet. Die nachvertragliche
Rückkaufsverpflichtung führte daher nicht zu einer ungerechten
Ertragssituation, zumal die Beklagte entsprechend der Anzahl zurückgegebener
Zylinder Kohlensäure-Füllungen verkaufen konnte. Dabei war für sie
unerheblich, ob die Klägerin diese auch an Kunden weiterverkaufte, welche das
entsprechende Sprudelwasser-Gerät nicht bei der Beklagten erworben haben. Die
Rücknahmeverpflichtung ist auch deshalb nicht als übermässige Belastung zu
qualifizieren, weil die Beklagte auch bei der Rückgabe der vollen Zylinder
vom Verkauf der Füllungen profitierte und die Beklagte die Mehrwegzylinder in
ihrem Vertriebssystem weiterverwenden kann und ihr damit durch den Rückkauf
kaum ein Verlust erwachsen dürfte. Zudem spielte es für die Beklagte während
des Vertragsverhältnisses keine Rolle, ob die zurückgegebenen Zylinder -
abgesehen von Drittmarken - aus einem fremden Vertriebssystem stammten,
weshalb die Vorinstanz zu Recht annahm, dies könne auch nach
Vertragsbeendigung nicht entscheidend sein. Schliesslich konnte die Beklagte
bei der Bestimmung des Preises für die Kohlensäure-Füllungen die mit dem
Zylindervertrieb verbundenen Kosten und Risiken einkalkulieren, weshalb diese
Risiken entgegen der Ansicht der Beklagten keine nachträgliche Reduktion des
Rücknahmepreises rechtfertigen. Aus dem Gesagten folgt, dass das
Handelsgericht den Zweck des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht
verkannt und das ihm zustehende Ermessen bei seiner richterlichen
Vertragsergänzung nicht überschritten hat.

4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten-
und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Januar 2002 wird bestätigt.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3. Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
7'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: