Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.86/2002
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4C.86/2002 /rnd

Urteil vom 1. Juli 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Boutellier.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Heinz Lüscher, Weisse
Gasse 14, Postfach, 4001 Basel,

gegen

X.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Binggeli,
Totentanz 5, Postfach, 4001 Basel.

Auftrag; Sorgfaltspflicht

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
8. Januar 2002

Sachverhalt:

A.
Im Jahre 1988 bezog A.________ (Kläger) sein neu erbautes Haus. Weil 1991
Teile der Heizung durchgerostet waren und Wasser auslief, montierte
X.________ AG einen neuen, von der Firma Y.________ AG gelieferten
Heizkessel. Im Jahre 1995 tropfte die Heizung erneut. Der Kläger wirft der
Beklagten vor, sie habe bei der Reparatur im Jahre 1991 vertragliche
Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch die Ursache für den erneuten Schaden
gesetzt.

B.
Nach Durchführung einer vorsorglichen Beweisaufnahme belangte der Kläger die
Beklagte mit Eingabe vom 1. September 1997 auf Zahlung von Fr. 11'000.--
nebst Zins. Das Bezirksgericht Arlesheim und das hierauf mit der Sache
befasste Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wiesen die Klage mit
Urteilen vom 8. Dezember 1999 bzw. 30. Januar 2001 ab. Auf Berufung des
Klägers hob das Bundesgericht am 14. Juni 2001 das Urteil des Obergerichts
auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, da es wegen sich
widersprechenden Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht möglich war die
Streitsache zu beurteilen. Das Obergericht das Kantons Basel-Landschaft
bestätigte mit Urteil vom 8. Januar 2002 erneut die Abweisung der Klage.

C. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger am 25. Februar 2002 wiederum
Berufung beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Beklagte sei zur
Zahlung von Fr. 11'000.-- zuzüglich Zins zu verurteilen. In der Begründung
ergänzt der Kläger dieses Begehren durch den Eventualantrag, die Sache sei
allenfalls zur Feststellung des zuzusprechenden Betrages an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung,
eventualiter sei die Sache bei Gutheissung an die Vorinstanz zurückzuweisen
zur Abklärung des Schadensmasses, subeventualiter sei die Klage im
reduzierten Umfang von            Fr. 3'000.-- gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen
sind (Art. 64 OG). Liegen solche Ausnahmen vor, so hat die Partei, die den
Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben will, dies im Einzelnen darzutun
und mit Aktenhinweisen zu belegen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484
E. 2a mit Hinweisen).
Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten, als der Kläger den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz widerspricht, ohne zugleich
substanziierte Rügen im Sinne der genannten Ausnahmen zu erheben. Dies gilt
insbesondere für die Rüge des Klägers, es spreche nichts dafür, dass die
Beklagte, im Gegensatz zum angefochtenen Urteil, davon ausgehen durfte, mit
der Auswechslung des Kessels sei auch die Schadensursache behoben.

Der Kläger beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, die Y.________ AG
habe der Beklagten mitgeteilt, der defekte Heizkessel weise einen
Materialfehler auf. Damit übt er unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung
der Vorinstanz.

2.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei ein Vertrag darüber zustande gekommen,
dass die defekte Heizung nach Klärung der Schadensursache zu reparieren sei;
dies ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Diesen Vertrag hat die
Vorinstanz als Auftrag mit werkvertraglichen Elementen qualifiziert, was vom
Kläger nicht bestritten wird. Hingegen macht der Kläger mit Berufung geltend,
das Obergericht habe bundesrechtswidrig eine mangelnde Sorgfalt der Beklagten
bei der Auftragsausführung verneint. Zudem rügt er, die Vorinstanz habe
Bundesrecht verletzt, indem sie ihm fälschlicherweise anlastete, es sei heute
nicht zwingend zu beweisen, dass die für den zweiten Schaden erwiesene
Ursache auch den ersten Schaden bewirkt habe.

2.1 Das Obergericht hat festgestellt, die Beklagte habe davon ausgehen
dürfen, mit der Auswechslung des mangelhaften Heizkessels sei nicht nur der
Schaden, sondern auch dessen Ursache behoben. Offenbar habe sie, wie von der
Y.________ AG verlangt, bei der Auswechslung einen Anlagetemperaturregler
eingebaut, welcher der Verhinderung zu tiefer Temperaturen diene. Somit habe
die Beklagte die notwendigen Massnahmen zur Behebung des damals
festgestellten Schadens ergriffen. Auch der im Beweisverfahren beigezogene
Energieberater und die Expertise der EMPA bestätigten, dass die
Reparaturarbeiten fachgerecht ausgeführt worden seien und der neue Schaden
weder durch eine mangelhafte Kesselmontage noch durch Reparaturschweissungen
verursacht worden sei. Angesichts der Mitteilung der Y.________ AG, der
Heizkessel weise einen Materialfehler auf, sei die Beklagte nicht veranlasst
gewesen weitere Abklärungen bzw. Massnahmen zu treffen oder dem Kläger andere
Massnahmen zu empfehlen. Weiter hat die Vorinstanz als nicht nicht erwiesen
angesehen, dass die beim Schadensfall von 1995 festgestellte Ursache, nämlich
sauerstoffhaltiges Wasser, auch die Ursache des Schadens von 1991 gewesen
sei. Es könne daher der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe die im
Merkblatt der Vereinigung der Kessel- und Radiatoren-Werke betreffend
Korrosionsschäden in Heizungsanlagen vorgesehen Massnahmen nicht ergriffen,
da kein Grund dazu bestand.

2.2 Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für sorgfältige und getreue
Ausführung, wobei sich das Mass der Sorgfalt nach objektiven Kriterien
bestimmt. Es ist die Sorgfalt erforderlich, welche ein gewissenhafter
Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen
Geschäfte anwenden würde, wobei nach der Art des Auftrages zu unterscheiden
und den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Bei
berufsmässiger Tätigkeit gegen Entgelt sind höhere Anforderungen zu stellen.
Die allenfalls für ein bestimmtes Gewerbe bestehenden und generell zu
befolgenden Verhaltensregeln oder Usanzen können bei der Bestimmung des
Sorgfaltsmasses herangezogen werden. Aus der Treuepflicht des Beauftragten
ergibt sich, dass er die Interessen des Auftraggebers umfassend wahren muss
und alles zu unterlassen hat, was diesem schaden könnte, insbesondere muss er
den Auftraggeber beraten und informieren (BGE 115 II 62 E. 3a; 127 III 328 E.
3, je mit Hinweisen). Im Werkvertrag hat der Unternehmer die Pflicht, alle
Umstände, die für die Werkausführung von Bedeutung sein können, auf die
Werktauglichkeit zu überprüfen, denn er muss dem Besteller Verhältnisse, die
eine gehörige Ausführung des Werkes gefährden, anzeigen (Art. 365 Abs. 3 OR;
Koller, Berner Kommentar, N. 65 und N. 70 zu Art. 365 OR). Es würde jedoch zu
weit gehen, wenn jeder Unternehmer, der mit der Abklärung von
Schadensursachen und deren Beseitigung beauftragt ist, auch verpflichtet
wäre, sämtliche weiteren möglichen Schadensursachen abzuklären.

Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Grundsätzlich hat daher der Geschädigte die Schadenursache zu beweisen, es
sei denn, das Gesetz sehe eine andere Verteilung der Beweislast vor. Der
Besteller hat zu beweisen, dass der Unternehmer Anlass zur Äusserung von
Bedenken hatte (Koller, a.a.O., N. 82 zu Art. 365 OR).

2.3 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen ist die Vorinstanz zutreffend
zum Schluss gekommen, die Beklagte habe den ihr übertragenen Auftrag getreu
und sorgfältig ausgeführt. Die Beklagte traf alle für die Behebung des
Schadens und der Schadensursache erforderlichen Massnahmen, die ein
gewissenhafter Beauftragter in derselben Lage getroffen hätte. Es kann der
Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht nach weiteren Ursachen
geforscht hat, nachdem sie den Materialfehler des Heizkessels entdeckte, der
ihr vom Hersteller zudem auch bestätigt wurde. Der Kläger hat nicht
nachweisen können, dass die Ursache, welche zum zweiten Schaden führte, schon
vorhanden war, als der erste Schaden eintrat und von der Beklagten behoben
wurde. Nur falls konkrete Hinweise auf weitere Schadensursachen vorgelegen
wären, was wiederum der Kläger zu beweisen hätte, wäre die Beklagte als
fachkundige Beauftragte oder Unternehmerin verpflichtet gewesen, den Kläger
zumindest über die Möglichkeit weiterer Schadensursachen aufzuklären, damit
der Kläger allenfalls die Beklagte oder eine andere Fachperson mit der
Abklärung weiterer Ursachen hätte beauftragen können. Da jedoch nicht
erwiesen ist, dass zum Zeitpunkt des ersten Schadens Hinweise auf weitere
Ursachen ersichtlich waren, kann der Beklagten keine
Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.

3.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das
angefochtene Urteil zu bestätigen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird
die Gerichtsgebühr dem Kläger auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat die
Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs.
1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 2002 wird
bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: