Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.82/2002
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4C.82/2002 /rnd

Urteil vom 21. Juni 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Favre,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

A. ________ SA
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le
Soldat, Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich,

gegen

B.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf
Schmid, Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich.

Wechselrecht

(Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20.
Dezember 2001)

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG (Klägerin) kam im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit der
deutschen C.________ GmbH in den Besitz von zwei am 22. Juli 1996 von dieser
an eigene Order ausgestellten Wechseln über SFr. 205'750.-- bzw. US$
264'000.--, welche als Bezogene die A.________ SA (Beklagte) aufführen. Beide
Wechsel tragen die Unterschrift der einzigen Verwaltungsrätin der Beklagten,
D.________ . Verfalltag ist der 22. Oktober 1996.

Vor der Diskontierung des ersten Wechsels verlangte die Klägerin von der
Beklagten am 30. Juli 1996 die Bestätigung, dass die Unterschrift "korrekt"
und die unterzeichnende Person zur Einzelzeichnung befugt sei. Die
Verwaltungsrätin der Beklagten teilte der Klägerin mittels eines
Faxschreibens mit, dass ein Wechsel über DM 205'750.-- vorhanden und sie zur
Einzelzeichnung befugt sei. Sie unterzeichnete das Schreiben mit dem Hinweis,
dass es sich dabei um ihre Original-Unterschrift handle, die für die Akten
der Klägerin bestimmt sei. Da die im Faxschreiben angegebene Währung mit
derjenigen auf dem Wechsel nicht übereinstimmte, erkundigte sich die Klägerin
telefonisch bei der Verwaltungsrätin der Beklagten, die in einem vom 31. Juli
1996 datierten Faxschreiben bestätigte, dass der Wechsel auf Schweizer
Franken lautete. Beide Antworten der Beklagten gingen zuerst an die
C.________ GmbH und von dieser weiter an die Klägerin.

Die Wechsel wurden in der Folge fristgerecht, jedoch erfolglos zur Zahlung
bei der vorgesehenen Zahlstelle vorgelegt. Am 23. Oktober 1996 erfolgte die
Protestaufnahme. Am 9. Dezember 1996 bestätigte die Klägerin im Rahmen einer
mit dem Inhaber der C.________ GmbH (Aussteller) abgeschlossenen
Vereinbarung, von diesem "24 Wechsel à DM 23'000.-- monatlich fällig vom
27.12.1996" erhalten zu haben, und präzisierte Folgendes: "Die Wechsel dienen
der Regulierung der Forderungen der B.________ AG gegen A.________ S.A. aus
Wechsel SFr. 205'750.-- per 22.10.96 und US$ 264'000.-- p. 22.10.96". In der
Folge konnte die Klägerin nur neun der zehn vorgelegten Wechsel einlösen, was
einem Betrag von insgesamt DM 207'000.-- entsprach.

Da die Beklagte die Echtheit der Unterschrift auf den beiden strittigen
Wechseln bestritt, ordnete die Vorinstanz eine Expertise an. Der Gutachter
kam zum Schluss, dass die Unterschriften von D.________ auf beiden Wechseln
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälscht seien.

B.
Am 20. Mai 1998 und 10. Februar 1999 reichte die Klägerin beim Handelsgericht
des Kantons Zürich zwei Klagen ein und beantragte, die Beklagte zur Zahlung
von SFr. 205'750.--, zuzüglich Zins, und SFr. 1'425.55 als Ersatz für die
Protestkosten, bzw. US$ 112'000.-- , zuzüglich Zins, und SFr. 2'060.40 als
Ersatz für die Protestkosten zu verpflichten.

Nach Vereinigung beider Prozesse verpflichtete das Handelsgericht in seinem
Urteil vom 20. Dezember 2001 die Beklagte zur Zahlung von SFr. 142'130.40,
zuzüglich Zins, und SFr. 1'425.55 Protestkosten. Es wies die Klage im
Mehrbetrag ab.

C.
Die A.________ SA erhebt Berufung und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil
des Handelsgerichts aufzuheben, eventuell die Klage lediglich im Umfang von
SFr. 31'926.-- oder von SFr. 104'932.80 gutzuheissen, subeventuell die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz erwog  hinsichtlich des Wechsels über SFr. 205'750.--, die
Beklagte habe weder die Echtheit der Unterschrift ihrer Verwaltungsrätin
ausdrücklich bestätigt, noch die Zahlung der Wechselsumme in Aussicht
gestellt oder explizit erklärt, der Wechsel gehe in Ordnung. Die schriftliche
Bestätigung, es sei ein Wechsel über diese Summe vorhanden, verbunden mit dem
Schweigen über die Tatsache der gefälschten Unterschrift vermöchten keine
konkludente Genehmigung des Begebungsvertrages zu bewirken. Eine
Genehmigungswirkung sei daher aus Gründen der nicht überzeugenden Analogie
zum Stellvertretungsrecht und in Berücksichtigung des konkreten Falles
abzulehnen.

Die Vorinstanz hielt jedoch dafür, das Verhalten der Beklagten begründe
hinsichtlich des Wechsels über SFr. 205'750.-- eine wechselmässige Haftung
sowohl unter dem Aspekt des verursachten Rechtsscheins als auch unter
demjenigen von Treu und Glauben. Die Anfrage der Klägerin vom 30. Juli 1996
habe sich unmissverständlich auf die Gültigkeit der Unterschrift auf dem
Wechsel bezogen. Obwohl die Verwaltungsrätin der Beklagten die Fälschung
sofort erkannt habe, habe sie dies in ihrem Schreiben mit keinem Wort
erwähnt, sondern eine Formulierung gewählt, in welcher eine positive,
bejahende Antwort erblickt werden dürfe. Selbst wenn dieses Schreiben noch
nicht für die Klägerin, sondern zuerst für die C.________ GmbH bestimmt war,
hätte die Beklagte anlässlich der Anfrage der Klägerin vom 31. Juli 1996 ohne
Zweifel erkennen müssen, dass diese im Besitze ihres Schreibens war. Statt
sie aber über die Fälschung aufzuklären, habe die Verwaltungsrätin der
Beklagten lediglich ein weiteres Bestätigungsschreiben betreffend die
korrekte Währung verfasst. Die Beklagte habe damit nicht nur auf Anfrage hin
geschwiegen, sondern durch ihr aktives Handeln einen Rechtsschein geschaffen,
wodurch die Klägerin in einen Irrtum über die Echtheit der Unterschrift
versetzt worden sei, der sie schliesslich dazu bewogen habe, den Wechsel zu
diskontieren.

1.2 Mit Hinweis auf BGE 41 II 369 ff. und auf die zur Theorie des
Rechtsscheins nicht einheitliche Lehre kritisiert die Beklagte deren
Anwendung durch die Vorinstanz. Sie behauptet, die Einrede der
Unterschriftsfälschung habe absoluten Charakter. Wenn eine
Wechselunterschrift gefälscht sei, dann habe der Namensträger keinerlei
Berührung mit dem Papier. Es gebe keinen Sachverhalt, auf Grund dessen er
wechselrechtlich behaftet werden könne. Der gutgläubige Wechselerwerber müsse
das inhärente Risiko selbst tragen. Die auf der gleichen Ebene wie die
Haftung aus Rechtsschein liegende Haftung nach Treu und Glauben müsse
ebenfalls abgelehnt werden.

2.
2.1 BGE 41 II 369 wurde vor Inkrafttreten der auf dem Genfer Abkommen über die
Vereinheitlichung des Wechselrechts von 1930 basierenden aktuellen Regelung
gefällt. In diesem Urteil lehnte das Bundesgericht eine mit
wechselrechtlicher Wirkung verbundene "nachträgliche Genehmigung" einer
Unterschriftsfälschung ab mit der Begründung, eine wechselmässige
Verpflichtung könne nur durch den Formalakt der eigenhändigen Unterzeichnung
des Wechsels entstehen. Das Bundesgericht befürwortete dagegen eine
deliktische Haftung des Ausstellers.

2.2 Der Namensträger, insbesondere der Bezogene, dessen Unterschrift auf
einem Wechsel gefälscht wurde, haftet grundsätzlich (wechselrechtlich) nicht,
auch nicht einem gutgläubigen Erwerber, da er die Wechselverpflichtung
zumindest  formell nie eingegangen ist (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und
Scheckgesetz, 22. Aufl., München 2000, N. 5 zu Art. 7 WG). Es stellt sich
jedoch die Frage nach einer Haftung aus veranlasstem Rechtsschein bzw. aus
Treu und Glauben, wie dies die Vorinstanz angenommen hat. Dabei ist eine
Abgrenzung zwischen diesen Begriffen nicht nötig, drückt doch im Wechselrecht
die Rechtsscheintheorie den Inhalt des Vertrauensprinzips mit anderen Worten
aus (Jäggi, Zürcher Kommentar, N. 57 zu Art. 979 OR; Walter Ott, Das
Vertrauensprinzip und die Lehre vom Einredenausschluss im Wechselrecht, SJZ
1979 153 ff., 154 Fn. 4 mit Hinweisen; vgl. ebenfalls Hans Peter Walter, Die
Vertrauenshaftung: Unkraut oder Blume im Garten des Rechts?, ZSR 2001 I S.
83; a. M. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., N. 5 zu Art. 7 WG).

Die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen setzt das Bestehen einer
rechtlichen Sonderverbindung voraus. Diese unterscheidet sich von der
deliktsrechtlichen Konstellation des zufälligen und ungewollten
Zusammenpralls beliebiger Personen dadurch, dass die Beteiligten - ausserhalb
einer vertraglichen Bindung - rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen,
wobei sie einander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch
nehmen. Aus dieser rechtlichen Sonderverbindung ergeben sich aus Treu und
Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleitete Schutz- und Aufklärungspflichten (BGE 120
II 331 E. 5a S. 336). Eine derartige Sonderverbindung entsteht allerdings nur
aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch
genommenen Person (SJ 2000 I S. 549 ff., S. 554; 4C.280/1999). Schutzwürdiges
Vertrauen setzt zudem ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist,
hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken
(BGE 124 III 297 E. 6a S. 304). Trifft der Geschädigte sich als nachteilig
erweisende Dispositionen, hat der Schädiger für den aus enttäuschtem
Vertrauen verursachten Schaden einzustehen.

2.3 Der von der Vorinstanz vorgeschlagenen wechselmässigen Haftung des
Namensträgers aus veranlasstem Rechtsschein stimmt die Doktrin zu, wenn auch
zum Teil nur unter bestimmten Voraussetzungen (Hueck/Canaris, Recht der
Wertpapiere, 12. Aufl., München 1986, § 9 II.3.b. S. 112 f.;
Baumbach/Hefermehl, a.a.O., N. 10 zu Art. 7 WG: nur bei Verschulden;
Grüninger/Hunziker/Notter, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 997 OR und N. 17 zu
Art. 1007 OR: z. B. bei mehrmaliger Einlösung gefälschter
Akzeptunterschriften; im Ergebnis gl. M. Meier-Hayoz/ von  der Crone,
Wertpapierrecht, 2. Aufl., Bern 2000, § 4 N. 49, insbesondere Fn. 63; a. M.
Peter Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2.
Aufl., Heidelberg 1995, N. 11 ff.,  N. 14 zu Art. 7 WG).

Für Hueck/Canaris ( a.a.O., § 9 II.3.b. S. 113 mit Hinweisen) schafft die
Bestätigung der Echtheit in zurechenbarer Weise einen Scheintatbestand, so
dass die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung gegeben sind. Für diese
Autoren gilt dasselbe grundsätzlich auch beim Schweigen auf eine Anfrage,
weil und sofern auch darin ein zurechenbarer Scheintatbestand liegt. Diese
Fälle, bei denen eine Verbindung zwischen dem Scheintatbestand und dem
Verhalten des Betroffenen gegeben ist, bilden somit eine Ausnahme von den
Zurechenbarkeitseinwendungen, die normalerweise absolut sind und jedem, also
auch dem gutgläubigen Erwerber eines Wechsels, entgegengehalten werden
können, weil der Scheinschuldner den Rechtsschein nicht in zurechenbarer
Weise veranlasst hat (Hueck/Canaris, a.a.O., § 9 I.5.a  S. 108).

2.4 Eine Sonderverbindung zwischen der Klägerin als Wechselinhaberin und der
Beklagten als Bezogene kann mit Blick auf ihr Verhalten bejaht werden. Die
Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2
OG), die Beklagte habe nach der ersten Anfrage der Klägerin vom 30. Juli 1996
die Fälschung sofort erkannt, aber ihr dies in ihrer Antwort, nämlich in
ihrem Faxschreiben, nicht mitgeteilt. Mit Recht hat die Vorinstanz erwogen,
auch wenn die Antwort der Beklagten damals nicht für die Klägerin, sondern
vorerst für den Aussteller bestimmt gewesen sei, habe sie infolge der zweiten
Anfrage der Klägerin vom 31. Juli 1996 erkennen müssen, dass Letztere im
Besitze des Faxschreibens vom 30. Juli 1996 gewesen sei; sie habe jedoch die
Klägerin nicht aufgeklärt, sondern ein weiteres Bestätigungsschreiben
verfasst, wiederum ohne die Unterschriftsfälschung zu erwähnen. Der Einwand
der Beklagten, die Klägerin sei durch eine andere Erfahrung mit Wechseln
misstrauisch gewesen und hätte daher ihre Anfrage anders formulieren müssen,
was sich auf den Inhalt der Antwort der Beklagten ausgewirkt hätte, betrifft
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ist im Berufungsverfahren
nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).  Ebenso verhält es sich mit den
Ausführungen der Beklagten betreffend die Erfahrung der Parteien mit
Wechselgeschäften (vgl. BGE 109 II 452 E. 5d S. 460 f.). Vielmehr ergibt sich
aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die im Handel tätige Beklagte mit
dem Aussteller in geschäftlicher Verbindung stand; darauf deutet auch hin,
dass sie die beiden Faxschreiben zuerst an diesen richtete. Unerheblich ist,
dass die Beklagte nichts von den Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit dem
Aussteller des Wechsels wusste, zumal sie sich spätestens bei der Anfrage
über die Echtheit der Unterschrift danach erkundigen konnte. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin gestützt auf das Verhalten
der Beklagten, das ihr Vertrauen erweckt hatte, die Unterschrift auf dem
Wechsel über SFr. 205'750.-- für echt hielt. Indessen wurden die Wechsel,
obwohl bei der Zahlungsstelle fristgerecht vorgelegt, nicht eingelöst.

2.5 Da die Klägerin in ihrem aus der Sonderverbindung zur Beklagten erweckten
Vertrauen enttäuscht wurde, haftet Letztere für den Schaden, welcher der
Klägerin daraus erwächst. Diese Haftung ist vorliegend den Regeln der
Vertragshaftung zu unterstellen (Hans Peter Walter, a.a.O., S. 99; derselbe,
Vertrauenshaftung im Umfeld des Vertrages, ZBJV 1996 S. 273 ff., 295),
entsteht doch diese Sonderverbindung, generell ausgedrückt, im Umfeld eines
gescheiterten Anweisungsverhältnisses (Leistungsverhältnis bzw.
Einlösungsverhältnis; dazu Meier-Hayoz/ von  der Crone, a.a.O., § 6 N. 1 ff.,
N. 8 ) zwischen Wechselinhaber und Wechselbezogenem oder, spezifischer
ausgedrückt,  weil wegen der Annahmeverweigerung des Wechsels durch den
Bezogenen kein Begebungsvertrag zwischen diesem und dem Wechselinhaber
zustande kommt (dazu  Meier-Hayoz/ von  der Crone, a.a.O., § 7 N. 113;
Hueck/Canaris, a.a.O., § 7 III.3.). Daraus ergibt sich, dass die Festsetzung
des Schadens sich nach den Grundsätzen von Art. 99 in Verbindung mit Art. 43
f. OR zu richten hat. Die von der Beklagten vorgebrachten Herabsetzungsgründe
(leichte Fahrlässigkeit der Beklagten, Selbstverschulden der Klägerin)
entbehren jedoch, wie bereits bemerkt (E. 2.4), jeglicher Grundlage im
festgestellten Sachverhalt, so dass diesbezüglich von einer Verletzung des
Bundesrechts durch die Vorinstanz keine Rede sein kann.

3.
3.1 Die Beklagte wirft sodann der Vorinstanz in einem Eventualstandpunkt vor,
sie habe im Zusammenhang mit der Anrechnung der von der Klägerin durch
Einlösung der vom Aussteller erhaltenen neun Wechsel à DM 23'000.--  die
Vereinbarung vom 9. Dezember 1996 falsch ausgelegt. Sie habe übersehen, dass
es sich bei dem Wechseldiskont über SFr. 205'750.-- um das erste Geschäft
gehandelt habe und dass die Forderung aus dem zweiten Wechsel, reduziert auf
US$ 112'000.--, erst später eingeklagt worden sei. Die Vereinbarung erwähne
zwar beide Wechsel, den US$-Wechsel aber an zweiter Stelle. Die Beklagte
leitet daraus ab, dass die Zahlungen zuerst an den SFr.-Wechsel anzurechnen
seien, zumal nur dieser diskontiert worden sei. Der von der Vorinstanz
umgerechnete Erlös der neun Wechsel in der Höhe von SFr. 173'824.-- müsse
ausschliesslich auf den SFr.-Wechsel angerechnet werden, was eine der
Klägerin zuzusprechende Forderung von lediglich SFr. 31'926.-- ergeben würde.
Subeventuell sei der Erlös im Verhältnis zum später eingeklagten Betrag von
lediglich US$ 112'000.-- anzurechnen. Damit würde der auf den SFr.-Wechsel
entfallende Anteil des Erlöses nicht 36.6% betragen, sondern 42%, womit ein
Forderungsbetrag von SFr. 104'932.80 - statt dem von der Vorinstanz
berechneten Betrag von SFr.142'130.40 - verbleiben würde.

3.2 Vertragsbezogene Willenserklärungen sind - wenn kein übereinstimmender
tatsächlicher Parteiwille festgestellt ist - nach dem Vertrauensgrundsatz so
auszulegen, wie sie vom Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden
durften und mussten. Dies beurteilt sich nicht nur nach ihrem Wortlaut (BGE
127 III 444 E. 1b) und dem gesamten Zusammenhang, in dem sie stehen, sondern
auch nach den Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie
abgegeben worden sind. Zu welchem Ergebnis eine solche Auslegung führt, ist
eine Frage der Rechtsanwendung, über welche das Bundesgericht frei
entscheidet. Gebunden ist es aber an die Feststellungen des kantonalen
Gerichts über die Umstände des Vertragsschlusses, das Wissen und den inneren
Willen der Vertragsparteien (BGE 123 III 165 E. 3a).

3.3 Nachdem die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich - das Fehlen
von Anhaltspunkten für einen vom Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem
Wechselaussteller abgeschlossenen Vereinbarung vom 9. Dezember 1996
abweichenden inneren Willen der Vertragsparteien  festgestellt hat, weist
sie, im Rahmen ihrer normativen Auslegung, zu Recht auf den eindeutigen
Wortlaut der Parteierklärung hin. Daraus ergibt sich, dass die Übergabe der
24 Wechsel die Bezahlung der Forderung bezweckte, die der Klägerin aus beiden
Wechseln gegenüber dem Aussteller - als "subsidiärer" Schuldner - zustand. In
Anwendung von Art. 87 Abs. 2 OR kam die Vorinstanz zum Schluss, eine
anteilsmässige Anrechnung sei vorzunehmen, da beide Wechsel am 22. Oktober
1996 verfallen seien. Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der zur Anwendung
kommt, wenn weder Schuldner noch Gläubiger sich zu diesem Punkt äussern
(Guhl/Koller, Das schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S.
231; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil,
Bd. II,  7. Aufl., Zürich 1998, Rz. 2391 ff., 2395). Die abweichende
Auffassung der Beklagten, wonach es darauf ankomme, dass die Forderung aus
dem zweiten Wechsel, reduziert auf US$ 112'000.--, erst rund ein Jahr später
eingeklagt wurde, ist somit nicht zu hören, denn massgebend ist allein die
gleichzeitige Fälligkeit beider Wechsel, wobei von den in der Vereinbarung
erwähnten Wechselsummen auszugehen ist. Der Wechselbezogene muss sich diese
zwischen Wechselaussteller und Wechselinhaber  getroffene Vereinbarung
entgegenhalten lassen, auf Grund seiner Belangbarkeit als Hauptschuldner
(vgl. Art. 1044 OR) und des Rückgriffrechts des Wechselinhabers (vgl. Art.
1033 OR).

4.
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich wird bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die
Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), die die
Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. Dezember 2001 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 6'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 21. Juni 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: