Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.81/2002
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4C.81/2002 /rnd

Urteil vom 1. Juli 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,
Elisabethenstrasse 2, Postfach 130,
4010 Basel,

gegen

R. H.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Schaub,
Steinenberg 19, Postfach, 4001 Basel.

Hinterlegungsvertrag; Sorgfaltspflicht,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft,
Fünferkammer, vom 27. November 2001.

Sachverhalt:

A.
R.  H.________ (Kläger) und seine damalige Ehefrau unterhielten seit Beginn
der neunziger Jahre eine Bankverbindung zur X.________ AG (Beklagte). Das
entsprechende Bankkonto lautete auf den Namen der Ehefrau mit Vollmacht des
Klägers. Am 6. November 1996 eröffnete dieser ein weiteres Konto bei der
Beklagten, diesmal auf seinen eigenen Namen und ohne Vollmacht der Ehefrau.
Darauf wurden vom Konto der Ehefrau DM 450'000.-- übertragen. In der Folge
wurden die Eheleute H.________ geschieden.

Im Mai 1997 wurde die Beklagte von einer Person angerufen, welche sich als R.
H.________ ausgab. Im Anschluss daran erhielt die Beklagte ein mit 23. Mai
1997 datiertes Schreiben, welches oben links den Kläger als Absender angab.
Eine Adresse war nicht vermerkt. Das Schreiben lautet wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Y.________,
ich nehme Bezug auf das Telefonat mit Ihnen am 22. Mai 1997 und bestätige
hiermit nochmals schriftlich die Vereinbarung. Bitte übertragen Sie die
Restsumme vom Konto 30-400807.0 auf das Konto meiner Frau mit der Nr.
30-400815.0."
Die Unterschrift ist unleserlich.

Am 28. Mai 1997 überwies die Beklagte hierauf das frei verfügbare Barguthaben
von DM 3'876.55 auf das Konto der Ehefrau des Klägers. Nach einem weiteren
Telefonanruf des sich als Kläger ausgebenden Herrn vom 25. August 1997 löste
die Beklagte die gebundene Treuhandanlage auf dem Konto des Klägers im Wert
von DM 451'000.-- auf und schrieb den Betrag dem Konto der Ehefrau gut.

Die Unterschrift auf dem Schreiben vom 23. Mai 1997 stammt mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht vom Kläger, sondern ist gefälscht.

B.
Das vom Kläger angerufene Bezirksgericht Arlesheim verurteilte am 7. Dezember
2000 die Beklagte, ihm DM 454'876.55 nebst Zins zu bezahlen. Die
weitergehende Klage wurde abgewiesen. Das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft wies mit Urteil vom 27. November 2001 die Berufung der
Beklagten ab und entschied gleich wie das Bezirksgericht.

C.
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, es sei das Urteil des
Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 27. November 2001 aufzuheben
und die Klage abzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung,
soweit darauf einzutreten ist, und auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er
gegen sie verstösst. Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
richten (BGE 126 III 59 E. 2a; 120 II 97 E. 2b S. 99), es sei denn, es werde
zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung
des Sachverhaltes vorgeworfen (Art. 64 OG). Wer sich auf solche Ausnahmen von
der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der
letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf
berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit
Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S.
485 f.).

Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten, als die Beklagte in ihre
Ausführungen tatbeständliche Elemente, die in den Feststellungen der
Vorinstanz keine Stütze finden, einfliessen lässt, da sie keine
substanziierten Rügen im Sinne der erwähnten Ausnahmen erhebt.

2.
Die Beklagte anerkennt sinngemäss, dass der Kläger grundsätzlich berechtigt
ist, trotz den beiden streitigen Überweisungen auf das Konto seiner Ex-Frau
die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu fordern, wobei die Vorinstanz
von einer Rückerstattungspflicht aus Darlehens- und Hinterlegungsvertrag
ausgeht. Die Beklagte stellt denn auch die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht in Frage (BGE 111 II 263 E. 1a; 112 II 450 E. 3a).
Indessen beruft sie sich zu ihrer Entlastung auf Ziff. 3 Abs. 1 ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), denen sich der Kläger unterworfen
hat. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Schäden infolge von Verspätungen, Verlusten oder Irrtümern beim Transport
und im Übermittlungsverkehr sind vom Kunden zu übernehmen. Das gleiche gilt
in Bezug auf das Nichterkennen von Fälschungen oder anderen Mängeln,
insbesondere in Fragen der Legitimation oder Handlungsfähigkeit, sofern kein
grobes Verschulden der Bank vorliegt."

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat die beklagte Bank damit ihr Risiko
der Doppelzahlung im Falle nicht autorisierter Überweisung vorbehältlich
groben Verschuldens auf die Kunden überwälzt. Sie ging sodann im Einklang mit
der Rechtsprechung des Bundesgerichts davon aus, dass die Beklagte mit dem
Bankgeschäft ein obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe betreibe, weshalb
Art. 100 Abs. 2 OR analog zur Anwendung gelangt (BGE 112 II 450 E. 3). Die
Vorinstanz kam mit Bezug auf die erste Überweisung vom 28. Mai 1997 zum
Ergebnis, dass es sich rechtfertige, Ziff. 3 Abs. 1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mit Blick auf die gesamten Umstände und in Abwägung der
berechtigten Interessen der Parteien als nichtig zu betrachten.

Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, das ihr bei der Beurteilung des
Verschuldens zustehende Ermessen überschritten zu haben. Als vorwerfbares
Verhalten käme einzig in Frage, dass die Beklagte die Fälschung der
Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag nicht als solche erkannt habe. Wenn sich
aber selbst der Experte allein aufgrund der Vergleichsunterschriften noch
kein Urteil habe bilden können, könne von einem Sachbearbeiter der Bank schon
gar nicht erwartet werden, die Fälschung der Unterschrift zu bemerken.
Allenfalls wäre aufgrund der Situation im Mai 1997 von einem nur leichten
Verschulden der Bank auszugehen.

3.
3.1 Nach Art. 100 Abs. 2 OR kann der Richter nach Ermessen einen zum Voraus
erklärten Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden als nichtig
betrachten, wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich
konzessionierten Gewerbes folgt. Damit bezweckt das Gesetz eine gerechte
Zuweisung von Vertragsrisiken unter Verschuldensgesichtspunkten, namentlich
zum Schutz der schwächeren Vertragspartei (Weber, Berner Kommentar, N. 5 und
7 zu Art. 100 OR). Da die Vorinstanz bei der ersten Überweisung ein grobes
Verschulden verneint hat, ist zu prüfen, ob sie mit ihrer Gesamtwürdigung der
Umstände nach den Vorgaben von BGE 112 II 450 E. 3a (Schutzbedürfnis des
Kunden, namentlich hinsichtlich vorformulierter Vertragsbedingungen
einerseits, Bedürfnis der Bank zum Ausschluss von Risiken, deren Vermeidung
nicht in ihrem Machtbereich liegt, andererseits) in korrekter
Ermessensausübung die Anwendbarkeit der streitigen Klausel ausgeschlossen
hat.

3.2 Jeder Ermessensentscheid beruht auf einer Wertung, die nicht bis ins
Letzte begründbar ist. Der Überprüfbarkeit eines Billigkeitsentscheids auf
seine objektive Richtigkeit sind deshalb gewisse Schranken gesetzt
(Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 55 zu Art. 4 ZGB). Diese beachtet das
Bundesgericht im Berufungsverfahren, indem es bei deren Überprüfung
Zurückhaltung übt und nur einschreitet, wenn die Vorinstanz grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie
Umstände berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle
hätten spielen dürfen oder umgekehrt solche ausser Betracht gelassen hat, die
hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide
ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise
ungerecht erweisen (BGE 127 III 153 E. 1a S. 155).

3.3 Die Vorinstanz hielt fest, der Zahlungsauftrag vom 23. Mai 1997
betreffend die Überweisung an die Ehefrau sei in verschiedener Hinsicht
auffällig gewesen:
- mit Schreibmaschine getippter Auftrag statt offizielles Bankformular,
- Bezeichnung des Sachbearbeiters der Bank als "Y.________" statt
 "Z.________",
- fehlende Adresse des Auftraggebers,
- Überweisungsbetrag nicht beziffert, sondern als "Restsumme"
 bezeichnet,
- unleserliche Unterschrift mit schwerfälligem Strichbild völlig
 ausserhalb der Variationsbreite der Vergleichsunterschriften.
Entscheidend kommt hinzu, dass der Sachbearbeiter der Beklagten von der
Trennungssituation der Ehegatten H.________ wusste und ihm die Ehefrau des
Klägers angedeutet hatte, mit der geplanten Überweisung lediglich das
zurückholen zu wollen, was ihr der Kläger mit der Abdisposition vom 6.
November 1996 weggenommen habe. Ferner kannte der Sachbearbeiter der
Beklagten den Kläger nicht persönlich, so dass ihm die Stimme des
vermeintlichen Auftraggebers fremd war. Dennoch führte die Bank den
Zahlungsauftrag aus.

3.4 Vor diesem Hintergrund ist die Risikoabwägung, wie sie die Vorinstanz
vornahm, nicht zu beanstanden. Anders entscheiden würde bedeuten, der
Beklagten zuzugestehen, die beschriebenen Auffälligkeiten beim
Zahlungsauftrag trotz Kenntnis der gestörten persönlichen Beziehung zwischen
dem Kontoinhaber und der Überweisungsempfängerin zu missachten und trotz den
offensichtlichen und - wie die Vorinstanz verbindlich feststellte - durch
eine Rückfrage leicht ausräumbaren Verdachtsmomenten das Risiko der
Doppelzahlung auf den Kläger abzuwälzen, der seinerseits nichts zum
Zustandekommen der Fehlvergütung beigetragen hat. Das liefe den die zitierte
Rechtsprechung tragenden Ideen krass zuwider. Entgegen der Auffassung der
Beklagten kann es nicht zu den Sorgfaltspflichten eines Bankkunden gehören,
seine Kontonummer geheim zu halten. Andernfalls wäre ihm verwehrt,
Forderungen gegenüber Dritten durch Einzahlung auf sein Konto tilgen zu
lassen. Die Vorinstanz hat daher das ihr gemäss Art. 100 Abs. 2 OR zustehende
Ermessen nicht überschritten und zu Recht auf Nichtanwendbarkeit der
Überwälzungsklausel erkannt. Angesichts der von der Vorinstanz zutreffend
festgestellten Missachtung mehrerer grundlegender Sorgfaltspflichten wäre
auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Vorinstanz das Verhalten bei der
ersten nicht vom Kläger veranlassten Überweisung nicht lediglich im Bereich
der gewöhnlichen oder mittleren Fahrlässigkeit angesiedelt hätte, bei welcher
eine Freizeichnung noch zulässig ist (Fellmann, Berner Kommentar, N 513 zu
Art. 398 OR), sondern als grob fahrlässig eingestuft hätte (vgl. Weber,
a.a.O. N. 95 ff. zu Art. 100 OR; Brehm, Berner Kommentar, 2. Auflage, N.
197ff. zu Art. 41 OR). Diesfalls hätte der Kläger auch in Anwendung der
streitigen AGB-Bestimmung Erfüllung beanspruchen können.

4.
4.1 Die zweite Überweisung vom 25. August 1997 erfolgte nach dem angefochtenen
Urteil wiederum aufgrund der telefonischen Weisung eines sich für den Kläger
ausgebenden Herrn, der erläuterte, die im Schreiben vom 23. Mai 1997 erwähnte
Restsumme beziehe sich nicht lediglich auf das noch vorhandene Barguthaben,
sondern auch auf die noch auf dem Konto befindliche gebundene Treuhandanlage.
Für die Vorinstanz war nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte daraufhin ohne
weitere Abklärungen dem Begehren des Anrufers nachkommen, die Treuhandanlage
vorzeitig auflösen und den daraus resultierenden Betrag dem Konto der Ehefrau
des Klägers gutschreiben konnte, zumal gemessen am durchschnittlichen
Kontoinhaber DM 451'000.-- einen hohen Betrag darstellte, die Auflösung der
Anlage mit weiteren Kosten verbunden und im ursprünglichen
Überweisungsauftrag vom 23. Mai 1997 weder von einer vorzeitigen Auflösung
der Treuhandanlage noch von der Übernahme der dadurch anfallenden Kosten die
Rede war. Die Beklagte habe mit dieser Überweisung das Konto praktisch
saldiert, ohne zuvor beim Kläger eine an sich mögliche Erkundigung
einzuziehen. Dadurch hat die Beklagte nach Auffassung der Vorinstanz
elementare Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen und sich damit dem
Vorwurf groben Verschuldens ausgesetzt. Aus diesem Grunde hielt die
Vorinstanz dafür, die Beklagte habe nach Ziff. 3 Abs. 1 der AGB das Risiko
der nicht vom Kläger veranlassten Überweisung zu tragen.

4.2 Soweit die Beklagte mit der Berufung die Verschuldensbeurteilung durch
die Vorinstanz in Frage stellt, kann auf das zur ersten Überweisung Gesagte
verwiesen werden (E. 3.4 hiervor). Die Berufung ist insoweit unbegründet.

4.3 Die Beklagte macht weiter geltend, sie habe per 30. Juli 1997 einen
Kontoauszug erstellt, der die Überweisung an die Exfrau des Klägers enthalte.
Dieser Auszug sei banklagernd gehalten worden, was bedeute, dass er als
zugestellt zu gelten habe. Der Kläger habe gegen die darin figurierende
streitige Überweisung an seine geschiedene Frau nicht remonstriert, obwohl er
dadurch die Ausführung der zweiten Zahlung hätte verhindern können. Da die
Beklagte den Kläger darauf hingewiesen habe, dass sie "jeder Verantwortung
für allfällige Folgen enthoben ist", die sich aus der Instruktion ergäben,
die Korrespondenz banklagernd zu halten, habe er den Schaden selbst zu
tragen.

Die Rüge ist unbegründet. Zustellungsfiktionen dienen in der Regel dazu,
Zustellungsvereitelungen oder- Verzögerungen durch den Adressaten zu
verhindern, bzw. dem Verantwortungsbereich des Empfängers zuzuweisen, wenn
anzunehmen ist, dieser sei seiner Obliegenheit, den Empfang der Sendung zu
ermöglichen, nicht nachgekommen. Der Annahmefiktion kommt dann die Bedeutung
zu, einen bestimmten Fristenlauf auszulösen, der andernfalls auf unbestimmte
Zeit aufgeschoben bliebe (vgl. Kramer, Berner Kommentar, N. 92 zu Art. 1 OR).
In dem von der Beklagten angeführten BGE 124 II 124 war über den Beginn einer
Rechtsmittelfrist in einem Fall internationaler Rechtshilfe in Strafsachen zu
entscheiden. Das Bundesgericht hielt dafür, wenn einem Bankkunden das
fristauslösende Dokument entsprechend seinen Weisungen banklagernd zugestellt
werde, sei es seine Sache, sich mit der beauftragten Bank so zu organisieren,
dass er ohne Verzug in den Besitz  fristauslösender Entscheide gelange. Die
Frist zur Ergreifung des betreffenden Rechtsbehelfs läuft daher ab dem
Zeitpunkt der Ablage des Entscheids in das Banklagernd-Dossier (vgl. BGE 124
II 124 E. 2d).
Im Innenverhältnis zwischen Bank und Auftraggeber stellt sich die Frage
jedoch anders. Hier geht es nicht nur um die Zustellungs-, sondern auch um
die in den AGBs der Banken ebenfalls regelmässig vereinbarte
Genehmigungsfiktion. Derartige Regelungen, wie sie auch die AGBs der
Beklagten vorsehen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
grundsätzlich zulässig und für beide Seiten verbindlich (vgl. zu Letzterem
BGE 104 II 190 E. 2a S. 194 f.). Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch von
deren Unverbindlichkeit ausgehen, wenn die Genehmigungsfiktion nach den
Umständen des Falles zu einem unbilligen, das Rechtsempfinden verletzenden
Ergebnis führt. So darf sich die Bank nach der Praxis des Bundesgerichts
nicht auf die Genehmigungsfiktion berufen, wenn sie diese benutzt, um den
Bankkunden absichtlich zu schädigen (Urteil vom 7. Dezember 1984 E. 2b,
abgedruckt in SJ 1985 S. 246 ff.; nicht veröffentlichtes Urteil 4C.72/1999
vom 26. Mai 1999 E. 3b). Sodann setzt die Genehmigungsfiktion nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass dem Kunden die Reklamation
objektiv möglich und zumutbar sein muss; sie kann durch den Nachweis
umgestossen werden, dass die Bank um die tatsächliche Nichtgenehmigung wusste
(nicht veröffentlichtes Urteil 4C.278/1996 vom 25. Februar 1998 E. 3b). Im
beurteilten Fall liegt zwar nicht eine absichtliche Schädigung vor, wohl aber
eine Nachlässigkeit, die damit vergleichbar ist. Wie bereits festgehalten
worden ist, muss der Beklagten als verschuldete Verletzung ihrer
Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden, dass sie die Überweisungen getätigt hat,
ohne vorher mit dem Kläger Kontakt aufgenommen bzw. verifiziert zu haben,
dass er diese wirklich vornehmen wollte. Nach den Umständen ist ihr
Verschulden als erheblich bzw. grob einzustufen. Damit stünde indessen nach
dem Rechtsempfinden in unverträglichem Widerspruch, wenn sie sich gestützt
auf die Zustellungs- und Genehmigungsfiktion dennoch ihrer vertraglichen
Haftung entziehen könnte. Aus diesen Gründen ist der Vorinstanz, die zum
gleichen Ergebnis gekommen ist, zuzustimmen und die von der Beklagten
erhobene Rüge eines Verstosses gegen Bundesrecht als unbegründet abzuweisen.

5.
Die Beklagte hat im kantonalen Verfahren einer allfälligen Forderung des
Klägers Schadenersatzansprüche aus unsorgfältiger Geschäftsführung ohne
Auftrag zur Verrechnung gegenübergestellt. Nach dem angefochtenen Urteil hat
sich die Beklagte dazu auf das Verhalten der jetzigen Lebensgefährtin des
Klägers in einem in A.________ in Deutschland von der geschiedenen Ehefrau
des Klägers geführten Prozess berufen, das sie dem Kläger zurechnete. Die
Lebensgefährtin des Klägers hatte ihren Schuldbeitritt zu einer Vereinbarung
erklärt, worin sich der Kläger verpflichtet hatte, seiner Exfrau jährlich DM
100'000.-- in monatlichen Teilbeträgen von DM 8'000.-- zu bezahlen. Die
Exfrau des Klägers hat in A.________ eine Monatsrate eingeklagt. Die dortige
Beklagte erklärte Aufrechnung mit der Gegenforderung des Klägers in der Höhe
von DM 451'000.-- aufgrund jenes Bezuges der Exfrau des Klägers, welcher
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Vorinstanz schloss nicht
grundsätzlich aus, dass die im Prozess A.________ Beklagte als Hilfsperson
des Klägers bei der Besorgung der auftragslosen Geschäftsführung im Interesse
der hiesigen Beklagten hätte handeln können, weshalb die Vorinstanz die
Vorbringen der Beklagten im Lichte von Art. 419 ff. OR prüfte. Sie hielt dazu
fest, es sei nicht die von der Beklagten als Sorgfaltswidrigkeit behauptete
prozessuale Unterlassung, die Edition der Vollmacht des Klägers über das
Konto seiner Exfrau bei der Beklagten zu begehren, welche zum Scheitern der
Verrechnungseinrede im Prozess vor Amtsgericht A.________ geführt habe. Damit
hat die Vorinstanz eine für das Bundesgericht verbindliche Feststellung (Art.
63 Abs. 2 OG) über den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten
des Klägers als auftragloser Geschäftsführer und dem Schaden der Beklagten
aus unsorgfältiger Geschäftsführung getroffen. Mithin fehlt es am Nachweis
einer Schadenszufügung durch den Kläger, weshalb eine Haftung nach Art. 420
OR von vornherein entfällt (Jörg Schmid, Die Geschäftsführung ohne Auftrag,
Freiburg 1992, Rz. 462; Fellmann, a.a.O., N 457 ff. zu Art. 398 OR). Auf die
Ausführungen der Beklagten in rechtlicher Hinsicht zur Geschäftsführung ohne
Auftrag ist daher mangels Entscheidrelevanz nicht einzutreten.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang
entsprechend hat die Beklagte die Gerichtskosten zu tragen und dem Kläger
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 156 und 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 27. November 2001 wird
bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft, Fünferkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: