Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.76/2002
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4C.76/2002 /rnd

Urteil vom 17. Juni 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Dreifuss.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
Benno P. Hafner, Genferstrasse 21, 8002 Zürich,

gegen

B.________
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechts-
anwalt Pius Kreiliger, Alpenstrasse 1, Schweizerhofquai,
6004 Luzern.

Architekturvertrag; Honoraranspruch

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom
10. Dezember 2001

Sachverhalt:

A.
Die einfache Gesellschaft "IG X.________ war Eigentümerin des Gründstücks
Z.________in Y.________. In den Jahren 1990 bis 1992 leistete A.________
(Kläger) nach Absprache mit B.________ (Beklagter), der nicht Mitglied der IG
X.________ war, Architekturarbeiten für ein Projekt mit zwei freistehenden
Einfamilienhäusern auf dieser Parzelle. Das Projekt wurde am 30. August 1990
vom Gemeinderat Y.________ bewilligt, jedoch nicht realisiert.

B.
Der Kläger belangte den Beklagten am 8. September 1999 vor Amtsgericht
Luzern-Land. Er verlangte die Bezahlung von Honorar und Auslagen von
insgesamt Fr. 62'796.55 nebst Zins und Mehrwertsteuer sowie die Aufhebung des
Rechtsvorschlags in der dafür eingeleiteten Betreibung. Das Amtsgericht hiess
die Klage am 27. Dezember 2000 im Betrage von Fr. 43'328.30 nebst Zins gut
und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. Es erwog, die Parteien
hätten mündlich einen Architekturvertrag abgeschlossen und für den Kläger ein
Honorar von Fr. 116'000.-- für den Fall des Verkaufs der Parzelle mit dem
klägerischen Projekt vereinbart. Diese Suspensivbedingung sei jedoch nicht
eingetreten. Damit entfalle ein Honoraranspruch. Indessen habe der Beklagte
vertragliche Pflichten verletzt und den Kläger geschädigt, indem er sich nur
ungenügend bemüht habe, einen Käufer für die Parzelle zu finden und den
Landpreis zu hoch festgesetzt habe. Ausserdem habe er unzutreffende Angaben
über seine Verkaufsberechtigung gemacht und mit der Nennung der
Verkaufsbedingungen gegenüber dem Kläger zu lange zugewartet. Der Beklagte
sei daher verpflichtet, dem Kläger Fr. 55'950.-- als Schadenersatz zu
bezahlen. Dieser Betrag sei jedoch wegen Verletzung der
Schadenminderungspflicht des Klägers um einen Drittel auf Fr. 37'300.-- zu
reduzieren. Der Beklagte habe dem Kläger ferner Auslagen im Betrage von Fr.
6'028.30 zu erstatten.

Auf Appellation des Beklagten und Anschlussappellation des Klägers hin wies
das Obergericht des Kantons Luzern die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2001
ab. Es erachtete es als nicht erstellt, dass der vom Kläger behauptete
Vertrag zustande gekommen sei. Demnach habe der Kläger keinen vertraglichen
Anspruch auf Honorar oder Auslagenersatz. Ebenso wenig könne er Schadenersatz
wegen Vertragsverletzung fordern. Andere Ansprüche habe er nicht in
prozessual zulässiger Weise geltend gemacht.

C.
Der Kläger beantragt mit eidgenössischer Berufung, es sei das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 61'978.30
nebst gestaffeltem Zins zu bezahlen. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag
in der Betreibung vom 10. November 1998 definitiv zu beseitigen. Eventuell
sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des
angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich
der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen
Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 126 III 119 E. 2a, 375 E.
2e/aa S. 379 f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Wenn eine
tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung
des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an
Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das
Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2
und Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 3a; 125 III 435 E. 2a/aa; 123 III 165 E.
3a, je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung
nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen
der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen
lassen (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366; 107 II 417 E. 6).

Soweit sich die Parteien in ihren kritischen bzw. zustimmenden Ausführungen
zur Vertragsauslegung der Vorinstanz auf Sachverhaltselemente berufen, die in
den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen keine Stütze finden, ohne eine
Ausnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 oder Art. 64 OG geltend zu machen, sind
sie nicht zu hören.

2.
Der Kläger vertrat vor der Vorinstanz den Standpunkt, der Beklagte habe ihm
im Januar 1990 den Auftrag erteilt, den Bau von zwei freistehenden
Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Z.________, zu einem entsprechend dem
Projektfortschritt fällig werdenden Pauschalhonorar von 116'000.-- zu
projektieren. Der Beklagte machte demgegenüber geltend, er habe dem Kläger
lediglich die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten und eigenes Risiko
die beiden Häuser zu planen und einen Käufer zu suchen. Zur Zahlung eines
Honorars habe er sich nie verpflichtet. Erst nach einem Verkauf des
Grundstücks bzw. der Häuser wäre ein Anspruch des Klägers gegenüber dem
künftigen Bauherrn auf das bereits fixierte Pauschalhonorar entstanden.

Die Vorinstanz stellte keinen übereinstimmenden wirklichen Willen der
Parteien fest, einen Vertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt zu
schliessen. Ebenso verneinte sie einen entsprechenden normativen Konsens. Sie
vermochte weder in den eingereichten Akten noch im Verhalten des Beklagten
Anhaltspunkte dafür zu erkennen, die den Kläger zur Annahme berechtigt
hätten, ein Vergütungsanspruch entsprechend dem Baufortschritt entstehe
gegenüber dem Beklagten und nicht erst nach einem Verkauf des Grundstücks
einschliesslich des Projekts gegenüber dem künftigen Bauherrn.

2.1 Der Kläger rügt, die Vorinstanz hätte aus der Bezahlung der Rechnung für
Baunebenkosten vom 29. Oktober 1990 durch den Beklagten schliessen müssen,
dass der klägerische Honoraranspruch unabhängig von einem Verkauf des
Grundstücks mitsamt dem Projekt bestehe. Diese Vorbringen sind nicht zu
hören. Der Kläger wendet sich damit - wie mit weiteren Rügen auch - in
unzulässiger Weise gegen die Würdigung des nachträglichen Parteiverhaltens
des Beklagten durch die Vorinstanz und damit gegen ihre Beweiswürdigung, in
der sie zum Schluss kam, ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille sei
nicht erwiesen (vgl. Erwägung 1 vorne).

2.2 Der Kläger hält dafür, er habe aufgrund einer Telefonnotiz des Beklagten
vom 27. März 1992 davon ausgehen dürfen, dass dieser sein Vertragspartner sei
und die Honoraransprüche begleichen werde. Andernfalls ergebe es keinen Sinn,
Vereinbarungen für den Fall von Kostenüberschreitungen und -unterschreitungen
zu treffen, wie sie in der Notiz festgehalten würden. Die Vorinstanz habe
dies verkannt und damit Bundesrecht verletzt.

Die Rüge ist unbegründet, soweit sie nicht in unzulässiger Kritik an der
vorinstanzlichen Würdigung des nachträglichen Parteiverhaltens besteht (vgl.
Erwägung 2.1). Auch wenn das im Voraus festgelegte Honorar des Klägers vom
zukünftigen Käufer zu bezahlen war, konnte es sinnvoll sein, zu vereinbaren,
inwiefern allfällige Abweichungen vom Kostenvoranschlag Auswirkungen unter
den Parteien zeitigen sollten. Die Vorinstanz hat überdies zutreffend
geschlossen, dass die Notiz in das vom Beklagten gezeichnete Bild passt,
wonach ein Honoraranspruch des Klägers erst mit einem Verkauf des Grundstücks
samt Bauprojekt und dem Zahlungseingang des Bauherrn entstehen sollte. So ist
darauf ein Vermerk angebracht, es sei in alle Verträge der Hinweis
aufzunehmen, dass sie nur gelten sollten, wenn ein Bauherr gefunden sei. Zwar
musste diese Anweisung vom Kläger in diesem Zusammenhang bloss dahin
aufgefasst werden, dass er die Klausel in alle Verträge mit den Unternehmern
aufzunehmen hatte. Indessen erscheint es plausibel, dass die Abrede auch im
Verhältnis zum Kläger entsprechend Geltung haben sollte. Der Kläger kann aus
der Notiz des Beklagten nichts für seinen Standpunkt ableiten.

2.3 Der Kläger macht weiter geltend, er habe aus dem Verhalten des Beklagten
während der über zweijährigen Projektierungstätigkeit nach Treu und Glauben
auf einen Vergütungsanspruch gegenüber diesem schliessen dürfen. Der Beklagte
habe ihm etliche Anweisungen erteilt und Kostenvoranschläge angefordert.
Ferner sei er im ganzen Baugesuchsverfahren gegenüber dem Gemeinderat als
Bevollmächtigter der Grundstückseigentümer aufgetreten.

Diese Vorbringen sind nicht zu hören, soweit sie sich auf das Verhalten des
Beklagten nach dem behaupteten Vertragsabschluss beziehen, dessen Würdigung
durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht überprüfbar ist (vgl.
Erwägung 2.1). Auch im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht
ersichtlich, inwiefern die erwähnten Verhaltensweisen mit der Annahme einer
Vereinbarung, wie sie der Beklage behauptet, unvereinbar sein sollen. Eine
Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz liegt insoweit nicht vor.

2.4 Der Beklagte teilte dem Kläger in einem Schreiben vom 21. November 1990
mit, er habe ihn anlässlich des ersten Gesprächs in dieser Sache mit seiner
Arbeitsweise vertraut gemacht. Sie bestehe darin, mit dem Architekten fixe
Kosten zu vereinbaren. Verdient werde allseits nach Erhalt der ersten Zahlung
des künftigen Bauherrn. Wie der Kläger in der Berufung ausführt, nahm der
Beklagte damit zu einem schriftlichen Vertragsentwurf vom 15. November 1990
Stellung. Diesen hatte der Kläger dem Beklagten unterbreitet, um "ein klares
Vertragsverhältnis und eine klare Ausgangslage" zu schaffen (Art. 64 Abs. 2
OG).

Der Kläger macht nicht geltend, er habe nach der ablehnenden Antwort des
Beklagten auf einer Bereinigung der Vertragsbeziehung beharrt und sich gegen
die Behauptungen des Beklagten verwahrt. Vielmehr setzte er seine Tätigkeit
während über eines Jahres fort, obwohl er nunmehr über die Vorstellungen des
Beklagten zum Entschädigungsmodus nach den getroffenen mündlichen
Vereinbarungen nicht mehr im Unklaren sein konnte. Soweit die Vorinstanz aus
diesem Verhalten nicht beweismässig auf einen früheren tatsächlichen Konsens
im Sinne der Behauptungen des Beklagten schliessen durfte, ist aufgrund des
unwidersprochen gebliebenen Schreibens vom 21. November 1990 jedenfalls von
einem entsprechenden rechtlichen Konsens auszugehen (vgl. dazu BGE 123 III 35
E. 2c/aa S. 41 unten; 114 II 250 E. 2a S. 252; Urteil des Bundesgerichts
4C.303/2002 vom 4. März 2002, E. 2b, in: SJ 2002 S. 363, je mit Hinweisen).
Der Schluss der Vorinstanz, der Beklagte habe dem Kläger keinen Anlass zur
Annahme gegeben, er werde für seine Bemühungen und Auslagen vom Beklagten
entschädigt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

3.
Der Kläger bringt vor, er habe sowohl im erstinstanzlichen als auch im
zweitinstanzlichen Verfahren prozesskonform geltend gemacht, dass der
Beklagte für die Suche von Käufern zuständig gewesen sei. Dieser sei seiner
Verpflichtung zur Käufersuche trotz mehrmaliger Aufforderung nicht
nachgekommen, was schliesslich dazu geführt habe, dass das Projekt nicht habe
verkauft werden können. Aus diesem Grunde habe er ihm den Schaden, der ihm
durch den nutzlos erbrachten Aufwand entstanden sei, zu ersetzen. Dies gelte
unabhängig davon, ob ihm ein vertraglicher Anspruch auf ein Honorar zustehe.
Die Vorinstanz habe die betreffenden Vorbringen zu Unrecht für unerheblich
gehalten und keine Sachverhaltsfeststellungen zur Frage getroffen, welche
Partei zu Suchbemühungen verpflichtet gewesen sei. Die Sache sei deshalb im
Sinne von Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
entsprechende Feststellungen treffe und die rechtlichen Schlüsse daraus
ziehe.

Das Amtsgericht erachtete es als erwiesen, dass sich der Beklagte dazu
verpflichtet habe, einen Käufer für das Grundstück samt Projekt zu suchen. Es
stellte fest, dass der Beklagte diese vertragliche Pflicht verletzt habe und
dem Kläger daher Schadenersatz nach Art. 97 ff. OR schulde. Im
Appellationsverfahren hat der Kläger dem erstinstanzlichen Urteil insofern
ausdrücklich beigepflichtet. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beklagte
einen Rechtsbindungswillen besessen habe. Auch sie ging damit - zutreffend -
davon aus, dass die Parteien nicht ohne jegliche vertragliche Bindung
geblieben waren. Ferner merkte die Vorinstanz an, dass sich der Kläger auf
eine vom Beklagten eingegangene und nicht eingehaltene Verpflichtung berufe,
sich um den Verkauf zu bemühen. Sie traf dazu jedoch, ohne zu begründen,
weshalb sie dies für entbehrlich hielt, keine klaren
Sachverhaltsfeststellungen. Unter diesen Umständen ist dem Bundesgericht
keine Beurteilung möglich, ob sich der Beklagte auf die behauptete Weise
verpflichtet, aber nicht erfüllt und dem Kläger dadurch einen nach Art. 97
ff. OR zu ersetzenden Schaden verursacht hat. Das angefochtene Urteil genügt
insoweit den Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG nicht. Es ist daher
aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 52 OG). Das Obergericht wird gegebenenfalls auch
tatsächliche Feststellungen zur Frage eines Mitverschuldens des Klägers an
der Entstehung des allfälligen Schadens und zu dessen Höhe zu treffen haben.

4.
Der Kläger stützt seine Argumentation im vorliegenden Verfahren unter anderem
auf ein Schreiben des Beklagten vom 5. Februar 1990. Der Beklagte macht
geltend, der Kläger habe damit erstmals implizit zugestanden, dieses
Schreiben erhalten zu haben, was er vor Amtsgericht noch vehement bestritten
habe. Er sei somit überführt, vor Amtsgericht gelogen und ihn unberechtigt
angeschuldigt zu haben. Damit habe er sich strafbar gemacht. Der Beklagte
ersucht daher das Bundesgericht, strafrechtliche Schritte gegen den Kläger
einzuleiten. Dazu besteht indessen kein Anlass, da die behaupteten Delikte
nicht hinreichend liquid aufscheinen. Dem Beklagten steht es frei, selber
Strafanzeige zu erstatten.

Im Gegenzug bringt der Kläger vor, der Beklagte habe mit verschiedenen, in
der Berufungsantwort aufgestellten Behauptungen und mit seinen
Anschuldigungen, die einer sorgfältigen Prüfung nicht standhielten,
seinerseits den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt. Er
beantragt, es sei gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren nach Art. 31
OG durchzuführen. Darauf ist nicht einzutreten. Die im Verfahren vor
Bundesgericht angeblich verletzte Prozesspartei hat keinen Anspruch auf
Einleitung eines Disziplinarverfahrens (vgl. Poudret, Kommentar zum OG, Bd.
I, N. 1 zu Art. 31). Aufgrund der Aktenlage besteht dazu vorliegend auch kein
Grund.

5.
Der Kläger dringt mit seinem Rückweisungsantrag vor Bundesgericht durch. Da
der Ausgang des Verfahrens jedoch nach wie vor offen ist, rechtfertigt es
sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 156 Abs. 3
und Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Luzern, I. Kammer, vom 10. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache zur
Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern,
I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:    Der Gerichtsschreiber: