Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.57/2002
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4C.57/2002 /RrF

Urteil vom 10. September 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiberin Boutellier.

A. ________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika
Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil,

gegen

X.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Nabholz,
Scheffelstrasse 1, 9000 St. Gallen.

Arbeitsvertrag; lohnmässige Gleichstellung,

Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 18. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Klägerin) war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1998 bei
der X.________ AG (Beklagte) angestellt, wo sie als Redaktorin in der
Lokalredaktion Z.________ des "Y.________ " tätig war. Ihre Arbeit bestand
darin, täglich eine Seite mit regionalen Nachrichten über Z.________ und
Umgebung zu füllen. Abgesehen vom Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1989 und dem
30. Mai 1990, in welchem sie zu 90 % arbeitete, betrug ihr Arbeitspensum 60
%. Darin eingeschlossen waren Sonntags-, Abend- und Nachtdienst. Nach Ablauf
des Einführungsmonats bezog die Klägerin einen Grundlohn von Fr. 2'100.-- im
Monat, was 50 % eines Vollzeit-Basislohns von Fr. 4'200.-- entsprach, sowie
eine pauschale Abgeltung von monatlich Fr. 840.-- für die in der Redaktion
übliche Mehrarbeit. In den folgenden Jahren wurde ihr Gehalt erhöht. Ab 1.
Januar 1997 betrug es Fr. 3'979.-- brutto im Monat, entsprechend Fr. 6'632.--
für eine Vollzeitstelle.

Im Jahre 1990 stellte die Beklagte B.________ als Lokalredaktor mit einem
Pensum von 100 % an, wobei sie ihm einen Anfangslohn von Fr. 6'700.-- brutto
im Monat ausrichtete. In der Folge stieg sein monatliches Bruttogehalt auf
Fr. 7'675.--.

B.
Nachdem die Klägerin von der Beklagten wiederholt erfolglos die lohnmässige
Gleichstellung mit B.________ verlangt hatte, gelangte sie am 1. Oktober 1996
an die zuständige Schlichtungsstelle gemäss Gleichstellungsgesetz. Die
Schlichtungsverhandlung vom 6. November 1996 erbrachte keine Einigung, worauf
die Schlichtungsstelle am 12. November 1996 den Leitschein ausstellte.

Am 10. Februar 1997 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht St. Gallen
mit den Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, einerseits rückwirkend
für die Dauer von fünf Jahren von der Einreichung des Schlichtungsbegehrens
an die Lohndifferenz zwischen dem Gehalt von B.________ und ihrem Gehalt
nachzuzahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 1993, und anderseits ab dem
1. Oktober 1996 bei der Berechnung des Lohnes der Klägerin vom gleichen
Grundlohn wie bei B.________ auszugehen. Das Bezirksgericht wies die Klage
mit Urteil vom 28. August 1997 ab.

Gegen diesen Entscheid legte die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht St.
Gallen ein. Da das Arbeitsverhältnis inzwischen endete, änderte sie während
des kantonsgerichtlichen Verfahrens ihre Begehren dahin, dass die Beklagte zu
verpflichten sei, ihr rückwirkend für die Dauer von fünf Jahren von der
Einreichung des Schlichtungsbegehrens an bis zum 31. August 1998 die
Lohndifferenz zwischen dem Gehalt von B.________ und ihrem Gehalt
nachzuzahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 1993. Am 17. März 1999 wies
das Kantonsgericht die Berufung ab.

Das Bundesgericht hiess am 14. September 1999 die eidgenössische Berufung der
Klägerin gegen dieses Urteil teilweise gut, hob das Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. März 1999 auf und wies die Streitsache zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Am 18. Dezember 2001 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung der
Klägerin nach Abnahme zusätzlicher Beweise erneut ab.

C.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Dezember 2001 hat
die Klägerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie eidgenössische Berufung
eingereicht. Mit der Berufung stellt sie die Begehren, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag
von Fr. 60'726.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. April 1994 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt in der Antwort, die Berufung sei abzuweisen und das
angefochtene Urteil zu bestätigen, eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde
zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen,
seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen
oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter
Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend
klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten
dazu prozesskonform unterbreitet worden waren (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG;
BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen). Eine blosse
Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften
des Bundesrechts in Frage stehen, von der Berufung ausgeschlossen (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 73 E. 6a; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen).

Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, ist sie im
vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Der bundesrechtliche
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 2 GlG in Verbindung mit Art. 343 Abs. 4
OR) schreibt dem Sachgericht zwar vor, die Beweise nach freiem Ermessen zu
würdigen, was insbesondere die Beachtung allfälliger kantonaler Beweisverbote
ausschliesst. Die Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesgericht an
die Feststellungen der Vorinstanz nicht gebunden wäre (BGE 125 III 368 E. 3
S. 372).

2.
Die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, darf neues
Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch
zulässig ist, hat jedoch die rechtliche Beurteilung, mit der die
Zurückweisung begründet wird, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (Art.
66 Abs. 1 OG). Wird gegen den neuen Entscheid wiederum Berufung eingereicht
(Art. 66 Abs. 2 OG), ist auch das Bundesgericht an die rechtlichen Erwägungen
seines Rückweisungsurteils gebunden (BGE 125 III 421 E. 2a mit Hinweis).
Wegen der Bindung der Gerichte - auch des Bundesgerichts - ist es, abgesehen
von allenfalls zuzulassenden Noven, ihnen wie den Parteien verwehrt, im Fall
einer erneuten Anrufung des Bundesgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits
einen andern als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache
unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid
ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind
(BGE 116 II 220 E. 4a; enger BGE 111 II 94 E. 2 S. 95, je mit Hinweisen). Die
nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Noven haben sich dabei stets
innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht mit
seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat. Der von der Rückweisung erfasste
Streitpunkt darf also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage
gestellt werden (BGE 116 II 220 E. 4a mit Hinweis; 61 II 358, S. 359).
Wieweit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind,
ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die den Rahmen sowohl für die
neue rechtliche Begründung wie auch für neue Tatsachenfeststellungen vorgibt.
Wird im Rückweisungsentscheid nur eine bestimmte Rechtsauffassung verworfen
und die Sache zur Beurteilung der Streitsache unter sämtlichen anderen in
Betracht fallenden rechtlichen Gesichtspunkten zurückgewiesen, so bedarf der
im ersten Sachurteil festgestellte Sachverhalt regelmässig tatsächlicher
Ergänzung, soweit weitere Tatsachen für die neue rechtliche Beurteilung
erheblich sind. Erfolgt dagegen die Rückweisung spezifisch zur Ergänzung der
für die verbindlich vorgegebene rechtliche Beurteilung erforderlichen
Tatsachen, so erscheint auch eine zusätzliche rechtliche Begründung für den
neu zu fällenden Entscheid ausgeschlossen. In jedem Fall fällt ausser
Betracht, dass das Sachgericht seinem neuen Urteil nach der Rückweisung einen
dem ersten, aufgehobenen Sachurteil widersprechenden Sachverhalt zugrunde
legt - dies ist auch unter Berufung auf nach kantonalem Prozessrecht
zulässige Noven ausgeschlossen.

2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 14. September 1999 (4C.177/1999,
auszugsweise publiziert in BGE 125 III 368) die Sache zur ergänzenden
Feststellung darüber zurückgewiesen, wie sich die unterschiedlichen Stärken
der Klägerin einerseits und die ihres männlichen Kollegen anderseits in
qualitativer und quantitativer Hinsicht auf die Arbeitsleistung ausgewirkt
haben (BGE 125 III 368 E. 5b). Ausserdem hat das Bundesgericht die Begründung
des Kantonsgerichts St. Gallen, der Arbeitsmarkt habe im Zeitpunkt der
Anstellung von B.________ dessen höheren Lohn gerechtfertigt, mangels
entsprechender Feststellungen zum massgebenden Arbeitsmarkt und den
Marktbedingungen verworfen und erkannt, mit den im Sachentscheid relevierten
Tatsachen sei in Wirklichkeit als entscheidend angesehen worden, dass
B.________ der "Wunschkandidat" der Beklagten gewesen sei und dementsprechend
über eine starke individuelle Verhandlungsposition verfügt habe (BGE 125 III
368 E. 5c/bb). Dieser Gesichtspunkt wurde als ähnlich wie die konjunkturelle
Lage zur Rechtfertigung allfälliger Lohnunterschiede geeignet erachtet, wobei
aber derartige auf unterschiedlicher Verhandlungsmacht beruhende
Lohnunterschiede im Rahmen periodischer Bereinigung der Lohnstruktur zu
beseitigen seien, sobald dies möglich und zumutbar sei. Das Kantonsgericht
St. Gallen wurde angewiesen zu prüfen, ob die Lohndifferenz zwischen der
Klägerin und B.________ - soweit sie auf dessen starke Verhandlungsposition
zurückgeführt werde - innert angemessener Frist abgebaut worden sei (BGE 125
III 368 E. 5c/ee).

2.2 Im angefochtenen Urteil wird neu eine Zusatzfunktion "Ansprechpartner"
des B.________ zur Rechtfertigung einer Lohndifferenz von Fr. 200.--monatlich
im Vergleich zur Klägerin angeführt, welche im ersten Urteil nicht erwähnt
wird. Ausserdem wird neu die nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil
nicht erklärbare Lohndifferenz mit dem Alter des B.________ und dessen
Vertrauen in die bisherige Lohnhöhe begründet, was eine Lohndifferenz aus
"sozialen" Gründen rechtfertige. Der mit der Rückweisung im Urteil des
Bundesgerichts vom 14. September 1999 gesteckte Rahmen wird damit gesprengt.
Denn die beiden zur Rechtfertigung der Lohndifferenz angeführten Gründe
stehen weder mit der Arbeitsleistung noch mit einer allfälligen starken
Verhandlungsposition und der folgenden Lohnentwicklung in Zusammenhang. In
Bezug auf die gemäss dem Rückweisungsentscheid noch zu beurteilenden Fragen
sind diese ergänzenden Feststellungen nicht erforderlich und können daher
auch nicht als nach kantonalem Prozessrecht zulässige Noven gelten. Im dem
Rückweisungsentscheid zugrunde liegenden ersten Sachentscheid des
Kantonsgerichts St. Gallen wird, im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid,
verbindlich festgestellt, dass die Klägerin und B.________ genau die gleiche
Arbeit verrichteten. Eine angebliche Zusatzfunktion des B.________ steht
damit in Widerspruch. Im Übrigen fehlen im angefochtenen Urteil ohnehin
konkrete Angaben, welche organisatorische Aufgaben B.________ für die
Lokalredaktion tatsächlich ausgeübt haben sollte und insbesondere, dass er
für die Lokalredaktion allfällige Leistungen zusätzlich hätte erbringen
müssen, wenn er auf die Überschreitung des Budgets angesprochen wurde. Soweit
B.________ keine besonderen Aufgaben im Bereich der Budgetierung oder der
Organisation zu erledigen hatte, kann mit der Begründung "Ansprechfunktion"
eine Lohndifferenz nicht gerechtfertigt werden. Die von der Vorinstanz als
"Ansprechfunktion" bezeichnete Tätigkeit beschränkt sich bei näherem Zusehen
auf die blosse Präsenz, welche etwa die Entgegennahme von Telefonaten oder
den Empfang von Personen ermöglicht. Sie wird im angefochtenen Entscheid denn
auch im Zusammenhang des 100 %-Pensums von B.________ im Vergleich zum 60
%-Pensum der Klägerin genannt und entspricht insofern den Feststellungen im
ersten Sachentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (BGE 125 III 368 E. 4 S.
372). Insofern vermag sie schon deshalb keine Lohndifferenz zur
rechtfertigen, weil Teilzeitarbeit als Kriterium notorisch
geschlechtsdiskriminierend wirkt (BGE 124 II 436 E. 8d/aa mit Hinweisen). Die
neu angeführten "sozialen" Gründe können angesichts des vergleichbaren Alters
der Klägerin nur so verstanden werden, dass sich B.________ darauf habe
verlassen dürfen, dass sein Lohn nicht herabgesetzt werde. Auch diese
Erwägung stände - soweit sie überhaupt beachtlich ist - mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Widerspruch (BGE 124 II 436 E. 11a S.
456). Aus sozialen Gründen könnten im Übrigen nur Lohnbestandteile zur
Rechtfertigung unterschiedlicher Entlöhnung von Mann und Frau anerkannt
werden, welche existenzielle Bedürfnisse eines Arbeitnehmers oder dessen
Familie zu finanzieren bestimmt sind, für die der übliche, leistungsabhängige
Lohn nicht ausreicht. Zur Rechtfertigung eines hohen Lohnes, der vorliegend
von der Beklagten selbst als "Ausnahmelohn" bezeichnet wird, vermögen
"soziale" Gründe zum Vornherein nichts beizutragen. Als Rechtfertigungsgründe
für die umstrittene Lohndifferenz zwischen der Klägerin und B.________ kommen
aufgrund des Rückweisungsentscheides einerseits unterschiedliche Leistungen
in Betracht, die sich auf das Arbeitsergebnis ausgewirkt haben, anderseits
während einer angemessenen Zeit die starke Verhandlungsposition B.________s
bei seiner Anstellung.

3.
Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Urteil - nach Wiederholung von bereits
im ersten Urteil festgestellten Tatsachen - zum Schluss, die mangelnden
technischen Fähigkeiten der Klägerin im Umgang mit dem Computer
rechtfertigten eine Lohndifferenz gegenüber B.________ im Umfang von Fr.
100.-- monatlich für die Zeit von 1990 (Anstellung B.________ s) bis Herbst
1996 (Einführung eines neuen Layout-Systems) und danach bis zum Ausscheiden
der Klägerin von Fr. 400.-- pro Monat.

3.1 Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Redaktoren in
der ersten Hälfte der 90er Jahre lediglich die Texte am Computer schrieben.
Gleichzeitig stellt sie fest, dass sich die mangelnde technische Begabung am
Computer insoweit nicht auf das Resultat der Arbeit auswirkte, als die
Klägerin zwar etwas mehr Zeit brauchte, aber auch bei längeren Arbeitszeiten
keine Überstunden aufschrieb. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass die
Klägerin ihre Texte verspätet ablieferte. Nur die von der Klägerin selbst
gestalteten Seiten wurden nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid
verschiedentlich zu spät in der Zentralredaktion St. Gallen abgeliefert. Die
Feststellungen, welche die Vorinstanz in Würdigung der Zeugenaussagen
getroffen hat, beziehen sich ausschliesslich auf die "zweite Phase ihrer
Anstellung" und auf die besonderen Schwierigkeiten, welche die Klägerin seit
der Einführung des neuen Ganzseiten-Layout-Systems im Herbst 1996 mit der
Computerbedienung hatte. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nicht
zu entnehmen, dass sich die Schwierigkeiten der Klägerin im Umgang mit dem
Computer auf ihre reine Schreibtätigkeit ausgewirkt und insbesondere den
Arbeitsablauf beeinflusst oder verschiedene Mitarbeiter belastet hätten.
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der
Beklagten der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass sich die mangelnden
technischen Fähigkeiten der Klägerin im Umgang mit dem Computer bis zur
Einführung des Layout-Systems im Herbst 1996 auf deren Arbeitsleistung
auswirkten. Eine Lohndifferenz aufgrund der Schwierigkeiten der Klägerin im
Umgang mit dem Computer lässt sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz,
bis Herbst 1996 nicht begründen.

3.2 Für die Zeit ab Einführung des Layout-Systems im Herbst 1996 stellt die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, die Beklagte habe von den
Lokalredaktoren nun verlangt, dass sie computerunterstützt das Layout für die
ganze Seite selber herstellten. Dabei hatte die Klägerin nach den
Feststellungen der Vorinstanz namentlich zu Beginn enorme Schwierigkeiten, es
passierten immer wieder Fehler und sie war zeitlich in Verzug. Mit der Zeit
hat sie nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fortschritte
gemacht, die aber offenbar nicht genügt hätten. Diese Schwierigkeiten der
Klägerin mit dem Layout-System haben nach den Feststellungen der Vorinstanz
dazu geführt, dass die Klägerin häufiger als andere Lokalredaktoren die Hilfe
von Kollegen in Anspruch genommen habe und insbesondere auch die Hilfe der
zuständigen Person vom Layout in der Zentralredaktion häufig beanspruchte, um
Seiten fertig zu gestalten. Dadurch sei zusätzlicher Aufwand entstanden und
personelle Ressourcen der Beklagten seien belastet worden. Die
Schwierigkeiten der Klägerin mit dem Computer hätten ausserdem dazu geführt,
dass sie die von ihr gestalteten Seiten zu spät in der Zentralredaktion St.
Gallen abgeliefert habe, was für den Druck der Zeitung riesige Probleme
verursacht hätte, wenn andere sich gleich verhalten hätten. Wegen der
Auswirkungen auf den Arbeitsablauf und der Belastung verschiedener
Mitarbeiter der Beklagten kam die Vorinstanz zum Schluss, eine Lohndifferenz
sei gerechtfertigt. Das Ausmass schätzte sie auf Fr. 400.--, was bezogen auf
das Gehalt B.________s von Fr. 7'675.-- einem Prozentsatz von rund 5,2 %
entspricht.

3.3 Aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen,
dass das Layouten mit der Einführung des neuen Systems im Herbst 1996 neu ins
Pflichtenheft der Klägerin als Lokalredaktorin aufgenommen wurde, um den
Arbeitsablauf der technischen Modernisierung anzupassen. Die selbständige
Seitengestaltung im computerunterstützten Ganzseiten-Layout wurde mit der
Einführung des neuen Systems in den Lokalredaktionen der Arbeitsorganisation
und dem Arbeitsablauf im Unternehmen der Beklagten zugrunde gelegt. Daher
beeinflusste die Leistung bei der selbständigen Seitengestaltung das
Arbeitsergebnis. Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
mangelnde Leistung in diesem Gebiet eine Lohneinbusse sachlich rechtfertigen
kann. Im angefochtenen Urteil wird keine eigentliche Bewertung der einzelnen
Pflichten vorgenommen, um den Umfang der Lohneinbusse zu bestimmen.
Angesichts der festgestellten Auswirkungen selbständiger und zeitgerechter
Seitengestaltung durch die Lokalredaktionen auf die Herstellung der gesamten
Zeitung und den Betriebsablauf der Beklagten lässt sich die Schätzung der
Vorinstanz mit rund 5 % des Lohnes für die mangelhafte Leistung der Klägerin
in diesem Bereich jedoch vertreten.

3.4 Zu beachten ist aber, dass sich die Klägerin - ebenso wie alle andern
Lokalredaktoren - die Fertigkeiten, die zur Erfüllung der neuen Anforderungen
erforderlich waren, im Herbst 1996 neu anzueignen hatte. Die mangelhafte
Arbeitsleistung bei der Bewältigung der neuen Technik kann daher eine
Lohndifferenz frühestens nach definitiver Einführung des Systems, die auch
die erforderliche Weiterbildung der betroffenen Redaktorinnen und Redaktoren
umfasst, sachlich rechtfertigen. Auf welche Weise die Beklagte das neue
System bei ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingeführt hat und zu
welchem Zeitpunkt auch von der Klägerin dessen gehörige Beherrschung verlangt
werden durfte, wird im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Zur
tatsächlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem das neue
Computersystem der Beklagten definitiv eingeführt war und ab dem aus diesem
Grund die Differenz von Fr. 400.-- bezogen auf ein 100 %-Pensum zwischen dem
Lohn B.________s und demjenigen der Klägerin sachlich gerechtfertigt war, ist
die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, Z.________ sei zu Beginn
der 90er Jahre in der Zeitungslandschaft ein umkämpfter Platz gewesen. Die
Einstellung von B.________ ist nach den tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid für die Lokalredaktion Z.________ von grosser
Bedeutung gewesen, weil mit ihm nach häufigen Personalwechseln die dringend
notwendige Konstanz erreicht werden konnte. Zudem sollte die Zeitung mit ihm
als bekannter Persönlichkeit mit lokaler Verwurzelung und Erfahrung als
Korrespondent in Z.________ festen Fuss fassen. Auch im Zeitpunkt der
Anstellung der Klägerin ist es nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
relativ schwierig gewesen, eine passende und bekannte Persönlichkeit zu
finden, das Bedürfnis nach Konstanz beim Personal sei dann aber im Jahre 1990
besonders gross gewesen. Die Beklagte sei daher darauf angewiesen gewesen,
die Stelle möglichst rasch zu besetzen, während B.________ auf einen
Stellenwechsel nicht angewiesen gewesen sei. Er sei ihr Wunschkandidat
gewesen, weshalb ihm auch gesagt worden sei, dass man froh wäre, wenn er
möglichst lange bliebe, was ihm eine starke Verhandlungsposition verliehen
habe. Mit der starken Verhandlungsposition B.________s kann nach den
Erwägungen der Vorinstanz der Lohnunterschied zur Klägerin in Höhe von Fr.
1'584.--gerechtfertigt werden. Zumutbar war eine Beseitigung dieses
Unterschieds nach Auffassung der Vorinstanz, als die Gemeinde Z.________ im
August 1995 beschloss, das Y.________ per 1. Januar 1996 zum offiziellen
Publikationsorgan zu machen, denn in diesem Zeitpunkt habe sich die Situation
in der Lokalredaktion beruhigt und die Zeitung habe sich einen gewissen Platz
im Markt erkämpft.

4.1 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur starken
Verhandlungsposition des B.________ entsprechen im Wesentlichen denjenigen im
ersten Sachentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (BGE 125 III 368 E.
5c/bb). Im Rückweisungsentscheid vom 14. September 1999 wurde in dieser
Hinsicht festgehalten, dass die starke Verhandlungsposition des B.________
unter Umständen ähnlich wie die konjunkturelle Lage zur Rechtfertigung einer
unterschiedlichen Entlöhnung gegenüber der Klägerin dienen kann. Die so
begründete Lohndifferenz ist jedoch im Rahmen der periodischen Bereinigung
der Lohnstruktur sobald möglich und zumutbar zu beseitigen (BGE 125 III 368
E. 5c/ee). Dabei gilt es nach den Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 14.
September 1999 mitzuberücksichtigen, dass im Hinblick auf das Betriebsklima
und die Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine möglichst rasche
Wiederherstellung der Lohngleichheit auch im wohlverstandenen Interesse des
Unternehmens selbst liegt. Eine auf Dauer angelegte lohnmässige
Ungleichbehandlung zwischen Arbeitskräften verschiedenen Geschlechts kann
deshalb keinem wirklichen unternehmerischen Bedürfnis entsprechen. Die
Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob die
Beklagte ihrer Pflicht zur Beseitigung der Lohndifferenz innert angemessener
Frist hinreichend nachgekommen sei, soweit diese auf der starken
Verhandlungsposition B.________s beruhte (BGE 125 III 368 E. 5c/ee).

4.2 Die Vorinstanz verkennt im angefochtenen Urteil den Bezugspunkt zur
Beurteilung der angemessenen Zeit, innert welcher eine durch die starke
Verhandlungsposition B.________s bei dessen Anstellung bedingte Lohndifferenz
zu beseitigen ist, wenn sie statt auf innerbetriebliche Lohn- und
Personalstrukturen der Beklagten auf den Zeitpunkt einer gewissen gefestigten
Marktposition der Lokalredaktion Z.________ der Beklagten abstellt. Der
verfassungsmässige Anspruch von Frau und Mann auf gleichen Lohn für
gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV, konkretisiert durch Art. 3 und 5 GlG)
bezieht sich auf die privat- oder öffentlichrechtlichen Ansprüche der
Arbeitnehmenden gegenüber ihrem Arbeitgeber und insofern auf
innerbetriebliche Gleichbehandlung. Der Anspruch auf gleichen Lohn für
gleichwertige - hier gleiche - Arbeit gilt im Grundsatz bedingungslos.
Deshalb sind Lohnunterschiede, die sich aus konjunkturellen oder ähnlichen
Gründen im Vergleich zu neu angestellten Personen des andern Geschlechts
ergeben, im Rahmen der periodischen Bereinigung der Lohnstruktur zu
beseitigen. Ein unternehmerisches Bedürfnis nach bestimmten Fachkräften
vermag eine höhere Entlöhnung neu angestellter im Vergleich zu bisherigen
Betriebsangehörigen grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, soweit die bisher
im Betrieb tätigen Personen gerade dieses unternehmerische Bedürfnis genau
gleich befriedigen wie die neuen Angestellten. Daher sind Lohnunterschiede
aufgrund unterschiedlicher Verhandlungsposition, ebenso wie solche aufgrund
von Konjunkturschwankungen, im Rahmen der periodischen Bereinigung der
Lohnstruktur zu beseitigen, sobald dies möglich und zumutbar ist (BGE 125 III
389 E. 5c/ee). Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte daher allein zur
Beurteilung, ob die Beklagte ihrer Pflicht zur Beseitigung der auf der
starken Verhandlungsposition von B.________ beruhenden Lohndifferenz im
Vergleich zur Klägerin innert angemessener Frist nachgekommen ist. Dabei ist
als Regel anzunehmen, dass sich die Überprüfung und Anpassung der
Lohnstruktur in einem Privatunternehmen einmal jährlich aufdrängt (Hegner,
Salaire égal pour un travail de valeur égal, Zürich 1981, S. 26; vgl. auch
BGE 113 Ia 107 E. 4a). Mangels besonderer Umstände, namentlich gewichtiger
wirtschaftlicher Gründe, ist daher die Bereinigung einer auf starker
Verhandlungsposition oder ähnlichen Gründen beruhenden Lohndifferenz neu
angestellter Personen im Vergleich zu früher Angestellten innerhalb höchstens
eines Kalenderjahres zumutbar und angemessen. Im vorliegenden Fall ist nicht
festgestellt, dass besondere Gründe eine längere Frist als ein Jahr für die
Anpassung zu rechtfertigen vermöchten. Daher ist davon auszugehen, dass die
Anpassung des Gehalts der Klägerin innerhalb eines Jahres wirtschaftlich
zumutbar war.

4.3 Auf 100 % umgerechnet ist der Grundlohn B.________s Fr. 1'584.-- höher
als der Lohn der Klägerin, dies lässt sich mangels besonderer
betriebsinterner Gründe auf Seiten der Beklagten während höchstens eines
Jahres rechtfertigen. Die Beklagte hat der Klägerin daher die auf der starken
Verhandlungsposition B.________s beruhende Lohndifferenz von Fr. 1'584.-- ab
spätestens einem Jahr nach dessen Anstellung nachzuzahlen.

5.
Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und die Sache erneut an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird der Klägerin die Lohndifferenz
im Vergleich zu B.________ im Verhältnis zu ihrem Anstellungsgrad
zuzusprechen haben. Davon abzuziehen sind die Fr. 400.-- (bezogen auf den
Grundlohn von B.________ ), welche durch die mangelhafte Leistung der
Klägerin nach Einführung des Computer-Layouts frühestens ab Herbst 1996
begründet sind. Ebenfalls abzuziehen sind die Fr. 1'584.-- monatlich (bezogen
auf den Grundlohn von B.________ ), die durch die starke Verhandlungsposition
B.________ s bei dessen Anstellung im Jahre 1990 gerechtfertigt werden
können, jedoch höchstens für ein Jahr ab der Anstellung B.________s. Das
Verfahren ist gemäss Art. 12 GlG kostenlos. Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat die Beklagte der Klägerin eine reduzierte
Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 18. Dezember 2001 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Beklagte hat der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- zu bezahlen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Die Gerichtsschreiberin: