Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.56/2002
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4C.56/2002 /rnd

Urteil vom 21. Oktober 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Favre,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,
Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil,

gegen

B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian
Rüesch, Oberer Graben 43,
9000 St. Gallen.

Haftpflicht aus Unfall,

Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 24. Oktober 2001.

Sachverhalt:

A.
Am Nachmittag des 1. März 1997 begab sich A.________ zum Bauernhof von
B.________, um dort ein Kalb zu besichtigen, das er eventuell übernehmen
wollte. Im Verlaufe des Besuches wurde A.________ von B.________ dazu
veranlasst, ihm bei der Umplatzierung eines schweren Rundholzes behilflich zu
sein. Dieses Holz stand in einer Baugruppe an die Fassade des Wohnhauses
angelehnt. Es sollte mit Hilfe eines von B.________ gelenkten Baggers
"Menzi-Muck" bewegt werden. A.________ bestieg eine in die Baugrube gestellte
Leiter, von wo aus er eine an der Schaufel des "Menzi-Muck" befestigte
massive Kette um das Rundholz legen sollte. Bevor es dazu kam, stürzte er von
der Leiter und verletzte sich schwer.

B.
A.________ reichte im Juni 1999 beim Bezirksgericht Neutoggenburg Klage gegen
B.________ ein mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger
einen Schadenersatzbetrag und eine Genugtuung nach Ergebnis des
Beweisverfahrens zuzüglich Zinsen seit Unfalldatum zu bezahlen. Der Kläger
stellte zudem den Antrag, das Verfahren vorläufig auf die Haftungsfrage zu
beschränken. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. November
2000 ab.

Der Kläger appellierte an das Kantonsgericht St. Gallen, das sein
Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 abwies. Das Kantonsgericht
kam zum Ergebnis, es bestehe weder eine vertragliche noch eine
ausservertragliche Haftung des Beklagten, da einerseits zwischen den Parteien
kein Vertrag geschlossen worden sei und anderseits das Verhalten oder die dem
Beklagten allfällig vorwerfbaren Unterlassungen für den Sturz des Klägers
oder dessen Verletzung nicht ursächlich gewesen seien.

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des
Klägers wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
11. Juni 2002 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2001 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
ist, und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

D.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2002 ist das Gesuch des Klägers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche
Verfahren gutgeheissen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des
kantonalen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden
(Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Anträge auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen
grundsätzlich nicht und machen die Berufung unzulässig. Ein blosser
Rückweisungsantrag reicht indes nach ständiger Praxis aus, wenn das
Bundesgericht, falls es die mit der Berufung vertretene Rechtsauffassung für
begründet erachtet, kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S.
414). Dies ist hier der Fall, da die Vorinstanz die Haftungsvoraussetzungen
nicht abschliessend geklärt hat. Im Übrigen hat sie den Streitwert auf
mindestens Fr. 200'000.-- beziffert, so dass auch die Voraussetzung des Art.
46 OG erfüllt ist und insofern auf die Berufung eingetreten werden kann.

2.
Die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung mit der
Begründung verneint, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht
erbringen können, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen oder
Unterlassungen des Beklagten und der Verletzung des Klägers bestehe. Dieser
rügt, die Vorinstanz habe durch die Verneinung der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs Bundesrecht verletzt. Er wirft ihr zudem als Verletzung
von Art. 8 ZGB vor, dass sie es abgelehnt hat, eine Beweislastumkehr wegen
Beweisvereitelung vorzunehmen, und die Abnahme bestimmter Beweise wegen deren
Untauglichkeit verweigert hat.

2.1 Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn
sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen  oder bedürften der
Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen
gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm
entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 127
III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2;
115 II 484 E. 2a). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen
Gerichts kann mit der Berufung nicht vorgebracht werden (BGE 127 III 73 E. 6a
S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 12).
Nach dem angefochtenen Urteil hat der Kläger nicht bewiesen, dass der
Beklagte mit dem "Menzi-Muck" oder der daran befestigten Kette die Leiter
berührt hat. In der Berufungsschrift wird behauptet, die Leiter habe sich
bewegt im Moment, als der Beklagte mit dem Bagger eine Schwenkbewegung
ausgeführt habe; darauf habe der Kläger dem Beklagten zugerufen, er solle mit
den Bewegungen aufhören; der Beklagte habe denn auch zugegeben, dass er die
Gesten des Klägers gesehen habe. Soweit diese Behauptungen den Feststellungen
der Vorinstanz widersprechen, dass weder der Bagger noch die Kette die Leiter
berührt haben, sind sie nicht zu hören. Als theoretisch denkbar hat die
Vorinstanz dagegen betrachtet, dass der Kläger beim Heranschwenken der
Baggerschaufel in Panik geraten und deshalb von der Leiter gestürzt sei; in
diesem Fall ist das Verhalten des Klägers nach Auffassung der Vorinstanz
nicht adäquat kausal für den Sturz des Klägers. Mit der Berufung wird gerügt,
mit den Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang verstosse die
Vorinstanz gegen Art. 8 ZGB und die Verneinung der Adäquanz durch diese
verletze ebenfalls Bundesrecht.

2.2 Art. 8 ZGB regelt im Bereich des Bundesprivatrechts zunächst die
Verteilung der Beweislast und verleiht darüber hinaus der beweisbelasteten
Partei das Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 118 II
365 E. 1 S. 366; 114 II 289 E. 2a S. 290). Allerdings besteht der
Beweisanspruch nur in Bezug auf rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen und
setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren
rechtzeitig und in richtiger Form entsprechende Beweisanträge gestellt hat.
Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht dagegen nicht vor, mit welchen Mitteln
der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind und
schliesst die vorweggenommene Würdigung von Beweismitteln nicht aus. Dem
Sachgericht bleibt vielmehr unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen
abzusehen, weil es sie für untauglich hält, die behaupteten Tatsachen zu
beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen
gewonnen hat und deshalb annimmt, dass weitere Beweisabnahmen nichts daran zu
ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit Hinweisen).

Der Kläger wirft dem Beklagten eine Beweisvereitelung vor, weil dieser
versäumt habe, nach dem Unfall die notwendigen polizeilichen Abklärungen
vornehmen zu lassen. Nach dem angefochtenen Urteil hätte der Beizug der
Polizei die Beweislage nicht zu Gunsten des Klägers verbessern können, denn
die Polizei wäre nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht in der Lage
gewesen, die Ursache für den Sturz des Klägers von der Leiter zu klären.
Dabei handelt es sich um vorweggenommene Beweiswürdigung, die im
Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann. Muss somit davon ausgegangen
werden, dass dem Beklagten keine Beweisvereitelung vorgeworfen werden kann,
besteht auch keine Rechtfertigung für eine Beweislastumkehr zu seinen Lasten.
Soweit der Kläger schliesslich rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht weitere
Beweisanträge (Rekonstruktionsaugenschein und Gutachten) abgelehnt,
kritisiert er wiederum die vorweggenommen Beweiswürdigung des
Kantonsgerichts. Auf seine Vorbringen kann nicht eingegangen werden.

2.3 Während Feststellungen der Vorinstanz über den natürlichen
Kausalzusammenhang im Berufungsverfahren für das Bundesgericht verbindlich
sind, ist die Adäquanz eine Frage des Bundesrechts. Nach ständiger
Rechtsprechung gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an
sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen.
Ob dies zutrifft, hat das Gericht nach den gesamten Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen (BGE 123 III 110 E. 3a mit Hinweisen).

Nach dem angefochtenen Urteil konnte nicht festgestellt werden, welche
Ursachen zum Sturz des Klägers von der Leiter geführt haben. Als theoretisch
denkbar bezeichnet das Kantonsgericht, dass der Kläger beim Heranschwenken
der Baggerschaufel in Panik geraten und deshalb von der Leiter gestürzt sei.
Für diesen Fall hat es die Adäquanz des Verhaltens des Beklagten zu Recht
verneint. Denn aufgrund des Sachverhaltes, wie er von der Vorinstanz
festgestellt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien
vorgängig abgesprochen haben, wie die Kette am Rundholz befestigt werden und
wer dabei welche Manipulationen ausführen sollte. Unter solchen Umständen war
aber das Heranschwenken der Baggerschaufel allein nach allgemeiner
Lebenserfahrung nicht geeignet, beim Kläger Panik auszulösen. Die Rüge des
Klägers, die Vorinstanz habe mit der Verneinung der Adäquanz Bundesrecht
verletzt, erweist sich mithin als unbegründet.

3.
Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz habe den Fall zu Unrecht nicht unter
dem Aspekt der vertraglichen Haftpflicht geprüft. Sie habe einerseits
übersehen, dass das Bundesgericht in BGE 61 II 95 ff. einen beinahe
identischen Fall als Auftrag qualifiziert habe. Anderseits habe sie nicht
beachtet, dass es zwischen vertraglicher und quasivertraglicher Haftpflicht
gelagerte Fälle gebe, wo dem aus rein altruistischen Motiven Handelnden
gestützt auf Art. 422 Abs. 1 OR eine Entschädigung für den bei der
Hilfshandlung erlittenen Schaden gewährt werden könne.

3.1 Die Vorinstanz hat eine vertragliche Bindung der Parteien unter Verweis
auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verneint. Dieses ist zum Ergebnis
gekommen, die Parteien hätten weder einen Rechtsbindungswillen geäussert noch
durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie einen solchen Willen in
Bezug auf die Hilfeleistung des Klägers bei der Umplatzierung des Rundholzes
hatten. Im erstinstanzlichen Entscheid wurde die Behauptung des Klägers,
seine Hilfeleistung sei Gegenstand einer Vertragspflicht gewesen, gestützt
auf dessen eigene Aussagen abgelehnt. Der Kläger hatte bei der
Parteieinvernahme ausgesagt, er habe freiwillig geholfen und der Beklagte
habe ihm keine Anweisungen erteilt, da er selbst gewusst habe, was zu tun
bzw. wie die Leiter zu stellen und die Kette umzulegen sei. Der Beklagte hat
sodann nach den Erwägungen des Bezirksgerichts keinen Anlass gehabt, auf
einen Rechtsbindungswillen des Klägers zu schliessen; weder habe der Kläger
ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der von ihm
gewährten Hilfe gehabt noch sei ein Interesse des Beklagten an fachmännischer
Beratung und Unterstützung erkennbar. In Würdigung dieses Sachverhalts ist
das Bezirksgericht zum Schluss gekommen, zwischen den Parteien habe ein
blosses Gefälligkeitsverhältnis bestanden, aus dem keine rechtlichen
Verpflichtungen abgeleitet werden könnten.

3.2 In BGE 116 II 695 E. 2b/bb ist festgehalten worden, dass auch im Bereich
der Arbeitsleistungen unverbindliche Gefälligkeiten vorkommen, die keine
Vertragsbindung entstehen lassen und namentlich zu keiner Vertragshaftung des
Leistenden bei Nicht- oder Schlechterfüllung führen. Ob Vertrag oder
Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich gemäss diesem Urteil nach den
Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund
und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen,
unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der
Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder
wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe oder ein
erkennbares Interesse des Begünstigten fachlich qualifiziert beraten oder
unterstützt zu werden.

An diesen Grundsätzen haben sich auch die kantonalen Gerichte orientiert. Sie
haben insbesondere die Art der Arbeitsleistung, das fehlende wirtschaftliche
Interesse des Klägers sowie das mangelnde Interesse des Beklagten an
fachkundiger Unterstützung berücksichtigt und haben auf dieser Grundlage
einen Rechtsbindungswillen der Parteien verneint. Sie haben die Umstände
zutreffend gewürdigt und die massgebenden Grundsätze richtig angewandt.
Insoweit liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.

3.3 Mit einer gewissen Berechtigung beruft sich der Kläger auf BGE 61 II 95.
In jenem Fall hatte ein Bauer seinen Nachbarn gebeten, für ihn auf einen
Birnbaum zu steigen und diesen zu schütteln. Dabei brach der Ast, auf welchem
der Nachbar stand, und dieser zog sich durch den Sturz schwere Verletzungen
zu. Das Bundesgericht ist damals vom Bestehen vertraglicher Bindungen
ausgegangen, wobei lediglich streitig war, ob es sich um einen entgeltlichen
oder einen unentgeltlichen Auftrag handelte. Für den zweiten Fall betrachtete
das Bundesgericht Art. 422 Abs. 1 OR als anwendbar, wonach der Geschäftsherr
nach gerichtlichem Ermessen für Schaden des Geschäftsführers haften soll.
Damit hielt das Bundesgericht an einem früheren Urteil fest, wo ausgeführt
worden war, dass in Bezug auf die gesetzliche Regelung des unentgeltlichen
Auftrags ein durch den Richter zu korrigierendes Versehen des Gesetzgebers
vorliege. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die gleiche Interessenlage
die gleiche rechtliche Behandlung erheische. Der Regelung von Art. 422 Abs. 1
OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht,
die er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen hat,
nachteilig sein soll (BGE 48 II 487 E. 3). Dass dieses Prinzip auch bei der
Beurteilung von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen gelten
sollte, leuchtet aus Gründen rechtlicher Gleichbehandlung ohne weiteres ein.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Regel von Art. 422 Abs. 1 OR
betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn analog auf solche
Gefälligkeitsverhältnisse angewendet werden kann.

4.
4.1 Art. 422 Abs. 1 OR bestimmt für die - fremdnützige, echte -
Geschäftsführung, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, den Schaden,
welchen der Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung erleidet, nach
Ermessen des Richters zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch nach dieser
Bestimmung setzt kein Verschulden des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich
um eine Kausalhaftung, weshalb ausreicht, dass der Geschäftsführer im Rahmen
der Geschäftsbesorgung und damit im Interesse des Geschäftsherrn tätig
geworden ist; insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass das Verhalten des
Geschäftsherrn für den Eintritt des Schadens ursächlich war (Schmid, Die
Geschäftsführung ohne Auftrag, Freiburg 1992, Rz. 510). Indes wird in Lehre
und Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nur das Handeln
im Interesse eines anderen den Haftungsgrund bildet, sondern gegebenenfalls
auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer dabei in Gefahr begibt
(Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2. Auflage, N. 11 zu Art. 422
OR; Urs Lischer, Die Geschäftsführung ohne Auftrag im schweizerischen Recht,
Diss. Basel 1990, S. 90; Jörg H. Rösler, Haftpflicht für Schäden aus
Hilfeleistung, Diss. Bern 1981, S. 63; BGE 48 II 487 E. 3 S. 491 f.). In
diesem Sinne enthält Art. 422 Abs. 1 OR auch das Element einer Risikohaftung.
Diese beruht auf dem sowohl vertraglich wie ausservertraglich gültigen
Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem
zu tragen ist, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt wird
(Honsell, Die Risikohaftung des Geschäftsherrn, Festgabe für Ulrich von
Lübtow, Berlin 1980, S. 485 ff., S. 496 ff.; Canaris, Risikohaftung bei
schadensgeneigter Tätigkeit in fremdem Interesse, in: Recht der Arbeit, 1966,
S. 41 ff., insbes. S. 43). Insoweit rechtfertigt sich auch die analoge
Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen
ohne Rechtsbindungswillen. Die Haftung greift allerdings nur dann, wenn sich
das der gefährlichen Tätigkeit immanente Risiko verwirklicht. Nicht davon
erfasst werden sogenannte Zufallsschäden. Deshalb ist eine Haftung zu
verneinen, falls sich nicht das besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das
allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat (Canaris, a.a.O., S. 43).

4.2 Art. 422 Abs. 1 OR sieht neben dem Ersatz des Schadens auch
Auslagenersatz und die Befreiung von übernommenen Verbindlichkeiten vor.
Diese beiden Ansprüche fallen bei Gefälligkeitshandlungen ohne
Rechtsbindungswillen ausser Betracht. Es gilt hier das Gleiche wie im Fall
des Geschäftsführers mit Schenkungswillen, wo die Liberalitätsabsicht die
erwähnten Ansprüche ausschliesst (Schmid, Die Geschäftsführung, Rz. 573 ff.,
insbes. Rz. 585 - 589; Bucher, Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Auflage,
S. 258).

4.3 Im vorliegenden Fall ist somit nach Ermessen des Gerichts zu entscheiden,
ob und in welcher Höhe dem Kläger Schadenersatz zuzusprechen ist. Das
bedeutet gemäss Art. 4 ZGB, dass alle erheblichen Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen sind. In der Lehre erwähnt werden etwa die Art der auf dem
Spiele stehenden Interessen, das Verhältnis der mit der Tätigkeit zu
wahrenden Werte zum erkennbaren Risiko, ein allenfalls von einer der Parteien
zu vertretendes Gefährdungspotential und deren Vermögenslage (Schmid, Zürcher
Kommentar, N. 56 f. zu Art. 422 OR; derselbe, Die Geschäftsführung, Rz. 513
ff.; Honsell, a.a.O., S. 500; Hofstetter, SPR, Bd. VII/6, Der Auftrag und die
Geschäftsführung ohne Auftrag, Basel 2000, S. 265).

4.4 Die Vorinstanz hat sich nicht zur Frage des Schadenersatzanspruchs im
dargelegten Sinne geäussert. Zudem fehlen Sachverhaltsfeststellungen, die es
dem Bundesgericht erlauben würden, selbst über die Frage zu entscheiden.
Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der
Berufung aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 64 OG an die
Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der vorangehenden
Erwägungen.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat den anwaltlich vertretenen
Kläger zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Im Fall der
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung würde diese von der Kasse des
Bundesgerichts bezahlt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil der III. Zivilkammer des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Oktober 2001 wird aufgehoben, und die
Sache wird zur Neubeurteilung gemäss Art. 64 OG an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 3'500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird dem Anwalt
des Klägers, Rechtsanwalt Matthias Gmünder, diese Entschädigung aus der
Gerichtskasse des Bundesgerichts ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: