Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.54/2002
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4C.54/2002/sch

Urteil vom 10. Juni 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Dreifuss.

A.________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt   Stefan
Müller-Furrer, Oberer Graben 41, 9000 St. Gallen,

gegen

Treuhandgenossenschaft Y.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Bahnhofstrasse 6, Postfach 1124,
5610 Wohlen AG 1.

Leasingvertrag; Feststellung; Herausgabe und Forderung

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 23. Oktober 2001

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beklagter) war Eigentümer des Fahrzeuges Ford Scorpio Cosworth
mit der Stammnummer 104.616.239, das er am 20. Juli 1996 mit einem
Kilometerstand von 71'600 für Fr. 24'650.-- gekauft hatte und heute noch
fährt. Sein Freund B.________  suchte im Herbst 1997 einen Kleinkredit, unter
anderem mit dem Zweck, Schulden beim Beklagten zu begleichen. Am 11. November
1997 trat er mit der X.________ AG, Auto-Leasing in Lachen SZ, in Kontakt.
Diese stand mit der Treuhandgenossenschaft Y.________ (Klägerin) in
Geschäftsbeziehungen. Die Klägerin finanzierte von der X.________ AG gekaufte
und verleaste bzw. vermietete Objekte, namentlich Fahrzeuge, gegen Abtretung
der Vermieteransprüche aus den zwischen der X.________ AG und den Mietern
geschlossenen Mietverträgen und der Ansprüche der Mieter aus
Versicherungsverträgen über die Mietobjekte.

Um die Finanzierung des Kredites der X.________ AG an B.________ durch die
Klägerin erhältlich zu machen, kamen B.________ und der Beklagte einerseits
und die X.________ AG andererseits auf Vorschlag der letzteren überein, zum
Schein einen als Mietvertrag zu bezeichnenden Vertrag abzuschliessen, in dem
das erwähnte Fahrzeug des Beklagten als Eigentum der als Vermieterin
auftretenden X.________ AG ausgegeben wurde. Am 11. November 1997
unterzeichnete B.________ ein Antragsformular, in dem das genannte Fahrzeug
als Mietobjekt aufgeführt wurde. Weiter übergab er der X.________ AG
Lohnbelege und einen Betreibungsregisterauszug. Diese Dokumente wurden von
ihr am gleichen Tag an die Klägerin zur Prüfung weitergeleitet. Gleichzeitig
übermittelte die X.________ AG der Klägerin verschiedene Angaben über das
Fahrzeug, namentlich den angeblichen Kilometerstand (68'000), den Neupreis
von Fr. 59'500.-- sowie den aktuellen Wert von Fr. 21'800.--. Ebenfalls am
11. November 1997 musste B.________ der X.________ AG einen "Honorarvorschuss
für Schuldensanierung" von Fr. 2'700.-- bezahlen.

Nach einer positiv verlaufenen Prüfung des Finanzierungsgesuchs seitens der
Klägerin überliess der Beklagte seinen Fahrzeugausweis im Original der
X.________ AG. Diese liess darin durch das Strassenverkehrsamt des Kantons
Thurgau den Eintrag Ziff. 178 "Halterwechsel verboten" vornehmen.

Am 17. November 1997 unterzeichneten B.________ als Mieter und die X.________
AG als Vermieterin einen Mietvertrag über das Fahrzeug des Beklagten mit
einem monatlichen Mietzins von Fr. 775.-- und einer "geplanten Vertragsdauer"
von 36 Monaten. Auch der Beklagte unterzeichnete den Vertrag neben B.________
als "Solidarhaftender". Der Mietvertrag enthielt unter anderem den Hinweis,
dass sämtliche Rechte aus diesem von der X.________ AG an die Klägerin
abgetreten würden. In den vom Beklagten mitunterschriebenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen waren überdies die Bestimmungen enthalten, dass das
Eigentum am Mietgegenstand uneingeschränkt bei der Vermieterin, resp. der
Klägerin verbleibe, dass diese allein über das Mietobjekt
verfügungsberechtigt sei und dass der Mieter sich verpflichte, das Mietobjekt
bei Vertragsende bei der Lieferfirma oder der von der Klägerin bezeichneten
Stelle abzuliefern. Darüber hinaus unterschrieb der Beklagte "als
Solidarhaftender" neben B.________ die Erklärung, dass er als
Versicherungsnehmer sämtliche seiner gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus den für den Ford Scorpio abgeschlossenen Versicherungsverträgen an die
Klägerin abtrete. Der beim Beklagten durch diese Vertragsbestimmungen
ausgelösten Angst betreffend sein Eigentum am Auto soll die X.________ AG mit
den Hinweisen entgegengetreten sein, dieses gehöre ihm und werde auch
weiterhin ihm gehören. Bei Zahlungsproblemen auf Seiten von B.________ werde
die X.________ AG einspringen. Das sei ihr Problem. Man werde ihn rechtzeitig
informieren. Der Mietvertrag sei nur ein pro-forma-Vertrag und das Ganze
werde nur aus pro-forma-Gründen so abgewickelt. Ansonsten würden sie
(B.________ und der Beklagte) kein Geld erhalten.

Ebenfalls am 17. November 1997 trat die X.________ AG ihre Ansprüche aus dem
Mietvertrag und das Eigentum am fraglichen Fahrzeug der Klägerin ab. Der
erste Satz der Abtretungserklärung lautet:
"Zur Deckung des uns gewährten Vorschusses treten wir Ihnen sämtliche uns
zustehenden Ansprüche aus obigem Mietvertrag, insbesondere alle Forderungen
auf zukünftige Mietraten sowie alle Nebenrechte bis zum obgenannten
Versicherungswert, ferner das Eigentum am Mietobjekt ab."
Am 25. November 1997 überwies die Klägerin der X.________ AG Fr. 21'025.--
(Wert des Fahrzeuges von Fr. 21'800.-- ./. 1 Mietzinsrate von Fr. 775.--) und
am 27. November 1997 löste B.________ einen durch die X.________ AG
ausgestellten Check über Fr. 9'818.-- ein.

Nachdem die Klägerin B.________ wegen ausstehender Mietzinsraten erfolglos
gemahnt hatte, kündigte sie den Mietvertrag vorzeitig per 30. Mai 1998, mit
der Aufforderung - an B.________ -, den Mietgegenstand bis zum 30. Mai 1998
der X.________ AG zurückzubringen.

B.
Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 24. März 1999 gegen den Beklagten (sowie
seinen Vater) Klage auf Feststellung, dass sie Eigentümerin des Fahrzeuges
Ford Scorpio Cosworth mit der Stammnummer 104.616.239 sei. Weiter klagte sie
auf Herausgabe dieses Fahrzeugs im Wert von ca. Fr. 20'000.-- und auf
Bezahlung eines Betrages von Fr. 6'989.30 nebst Zins, unter Vorbehalt des
Nachforderungs- und Nachklagerechts. Der Beklagte beantragte, die Klage
abzuweisen. Ferner verlangte er widerklageweise die Feststellung der
Ungültigkeit des zwischen den Parteien am 17. November 1997 geschlossenen
Leasingvertrages. Die Bezirksgerichtskommission wies die Klage mit Urteil vom
11. Januar 2001 ab und hiess die Widerklage gut.

Auf Berufung hin hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage
teilweise gut und wies die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat. Es
stellte fest, dass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeuges Ford Scorpio
Cosworth mit der Stammnummer 104.616.239 sei, und verpflichtete den
Beklagten, der Klägerin Fr. 5'964.30 nebst Zins zu bezahlen.

C.
Gegen dieses Urteil führt der Beklagte eidgenössische Berufung. Er stellt
sinngemäss das Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit darin
die Klage geschützt und die Widerklage abgewiesen wurde. Ferner sei die
Ungültigkeit des Leasingvertrages festzustellen, soweit seine Ungültigkeit
nicht bereits vorfrageweise festgestellt werde. Die Klägerin beantragt die
Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesrecht eine in gleicher Sache
erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Beklagten abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war (Art. 57 Abs. 5 OG).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die
tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Sachrichters gebunden. Ausnahmen
von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz
bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein
offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der
von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts
der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt
oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu
machen (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., mit Hinweis).
Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist unzulässig (BGE 126
III 189 E. 2a; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die X.________ AG einerseits und
B.________ sowie der Beklagte anderseits am 17. November 1997 einen
Darlehensvertrag abgeschlossen und gleichzeitig einen Mietvertrag simuliert
hatten. Nach dem übereinstimmenden Parteiwillen sei die Übertragung des
Eigentums am streitigen Fahrzeug auf die X.________ AG für den Abschluss des
Darlehensvertrages nicht erforderlich gewesen. Der simulierte Mietvertrag
habe dagegen als selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Mietgegenstand im
Eigentum der X.________ AG als Vermieterin stehe. Die Klägerin habe sich die
Ansprüche aus diesem Vertrag und das Eigentum gutgläubig abtreten lassen: Sie
habe sich dabei nicht bloss auf die Angaben der X.________ AG verlassen,
sondern insbesondere auf den von beiden Mietvertragsparteien unterschriebenen
Mietvertrag. Damit sei der Tatbestand von Art. 18 Abs. 2 OR erfüllt.
Demzufolge sei dem Beklagten als Solidarschuldner des Mietvertrages gegenüber
der Klägerin die Einwendung verwehrt, dass die X.________ AG nicht gemäss dem
Mietvertrag Eigentümerin des streitigen Ford gewesen bzw. geworden sei und
deshalb das Eigentum nicht habe auf die Klägerin übertragen können. Der
Beklagte als Solidarhaftender müsse die von der Klägerin aus dem Mietvertrag
erworbenen Ansprüche gegen sich gelten lassen.

2.2 Der Beklagte bestreitet die Gutgläubigkeit der Klägerin. Er hält dafür,
sie hätte aus dem Umstand, dass der Beklagte als früherer Eigentümer des Ford
nun Solidarschuldner des Mietvertrags geworden sei, auf einen dissimulierten
Darlehensvertrag schliessen müssen. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten,
weil sie sich auf die im angefochtenen Urteil nicht festgestellte Tatsache
stützt, dass der Klägerin die Eigentumsverhältnisse vor dem Abschluss des
Mietvertregs bekannt waren, ohne dass dazu eine Ausnahme im Sinne von Art. 63
Abs. 2 und Art. 64 OG geltend gemacht wird.

2.3 Der Beklagte bestreitet die Gutgläubigkeit der Klägerin auch mit dem
Hinweis, dass sie nicht, wie im Occasionshandel üblich, den Kilometerstand
des Fahrzeuges durch eine Einsicht in das Serviceheft überprüft habe. Diese
Rüge ist unbegründet, soweit die entsprechenden Vorbringen überhaupt
verständlich sind. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
vorinstanzlichen Feststellungen steht nicht fest, dass der Klägerin die
Hintergründe des Abschlusses des simulierten Mietvertrages bekannt waren. Sie
durfte davon ausgehen, dass B.________ und der mithaftende Beklagte als
Mietvertragsparteien an der Festsetzung eines angemessenen, jedenfalls nicht
zu hohen, dem tatsächlichen Kilometerstand entsprechenden Kaufpreises
interessiert waren, um damit die Mietzinsraten im Rahmen zu halten. Die
Klägerin, die nicht direkt als Käuferin des Fahrzeuges auftrat, durfte sich
deshalb auf eine Plausibilitätsprüfung der Angaben der angeblichen
Mietvertragsparteien über Kilometerstand und Fahrzeugwert verlassen, ohne
deshalb ihre Gutgläubigkeit aufs Spiel zu setzen (Art. 3 ZGB; vgl. dazu
Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N. 248 zu Art. 18). Nachdem die Vorinstanz
verbindlich festgestellt hat, dass die Angaben über den Fahrzeugwert durchaus
realistisch waren, hat sie die Gutgläubigkeit der Klägerin zu Recht bejaht.
Die Vorinstanz hat überdies zu Recht erkannt, dass der Einwand des Beklagten,
die Klägerin hätte nicht auf diese Angaben vertrauen dürfen, gegen das
Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verstosse, nachdem sie
festgestellt hatte, dass die falsche Kilometerzahl, die der Klägerin von der
X.________ AG übermittelt worden war, von ihm selber stammte.

2.4 Die Unterzeichner des Mietvertrages vom 17. November 1997 haben es
demnach zu vertreten, dass gegenüber der Klägerin der Anschein begründet
wurde, das streitige Fahrzeug sei von der X.________ AG erworben worden, und
dass sich die Klägerin im Vertrauen darauf die Forderungen aus dem Vertrag
sowie das Eigentum am Fahrzeug übertragen liess, wie es im Vertrag vorgesehen
war. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte der Klägerin
gegenüber nach Art. 18 Abs. 2 OR für den erzeugten Rechtsschein hafte und die
Einrede der Simulation des Mietvertrages nicht erheben könne (vgl. dazu
Kramer, Berner Kommentar, N. 166 f. zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch, a.a.O., N.
252 zu Art. 18 OR; Wiegand, Basler Kommentar, N. 130 f. zu Art. 18).

3.
Die Vorinstanz entschied, der simulierte Mietvertrag sei den Vorschriften des
Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 8. Oktober 1993 (Konsumkreditgesetz,
KKG; SR 221.214.1) nicht zu unterstellen, da er den Eigentumsübergang des
Mietobjekts bei Vertragsende nicht vorsehe und dem Mieter keine Kaufoption
eingeräumt worden sei (Art. 6 Abs. 1 lit. c KKG). Ebenso wenig falle er unter
die Bestimmungen über den Abzahlungsvertrag (Art. 226a ff. OR). Er müsse
demnach die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.

3.1 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass der wirtschaftliche
Zweck des simulierten Mietvertrages vom 17. November 1997 demjenigen eines
Kaufs auf Abzahlung entspreche und demnach dem Abzahlungsrecht (Art. 226a ff.
OR) zu unterstellen wäre. Der Vertrag verfehle verschiedene inhaltliche
Anforderungen an einen Abzahlungsvertrag und sei daher nichtig, was die
Vorinstanz zu Unrecht verneint habe. Dass der Vertrag dem Konsumkreditgesetz
zu unterstellen gewesen wäre, macht er nicht geltend.

3.2 Da der Inhalt eines simulierten Vertrages zu ermitteln ist, kann nicht
darauf abgestellt werden, was die Parteien für ihre dissimulierte
Vertragsbeziehung tatsächlich gelten lassen wollten. Massgebend ist vielmehr,
was sie gegenüber der Klägerin als Abtretungsgläubigerin mit dem Vertrag
simulieren wollten. Dabei ist zu beachten, dass auch der Inhalt eines
simulierten Vertrages nur innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig
festgelegt werden kann und die Vertragsfreiheit ihre Grenzen in den
zwingenden Vorschriften des Gesetzes findet (Art. 19 und 20 OR), vor allem in
solchen, die den Schutz der schwächeren Vertragspartei bezwecken.

Auch ein Innominatkontrakt kann unter zwingendes Recht fallen, das auf
gesetzliche Vertragstypen anwendbar ist (Schluep/Amstutz, Basler Kommentar,
2. A., Einleitung vor 184 ff. OR, N. 79; Hausheer, Zum Leasing-Entscheid des
Bundesgerichts vom 30. April 1992, ZBJV 1992 S. 482 f.; Wiegand, Das neue
Mietrecht und die Dogmatik des OR, in: recht 1992 S. 110 f.). Das gilt auch
für die zwingenden, dem Schutz des Käufers dienenden Bestimmungen des
Abzahlungsrechts gemäss Art. 226a ff. OR. Um Umgehungsgeschäfte zu
verhindern, bestimmt Art. 226m Abs. 1 OR, dass die Vorschriften über den
Abzahlungsvertrag für alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen
gelten, soweit die Parteien damit den gleichen wirtschaftlichen Zweck wie bei
einem Kauf auf Abzahlung verfolgen. Dieser Zweck besteht darin, dem Käufer
eine bewegliche Sache gegen eine nachträgliche Leistung des Entgelts in
Teilzahlungen zu verschaffen, d.h. zu ungestörtem und dauerndem Gebrauch bis
zur völligen Entwertung zu überlassen (BGE 122 III 160 E. 1a S. 163; 118 II
150 E. 5a S. 154). Nach Art. 226m Abs. 1 OR ist nicht massgeblich, ob ein
Vertrag dieselben rechtlichen Folgen hat wie der Abzahlungskauf, insbesondere
ob bereits bei Vertragsschluss verbindlich der Übergang des Eigentums am
Vertragsgegenstand vereinbart wird (BGE 118 II 150 E. 5c S. 155). So kann
Art. 226m OR unter Umständen auch auf einen Mietvertrag anwendbar sein (BGE
113 II 168 E. 3b S. 171 mit Hinweisen). Bei Konsumgütern macht es dabei - wie
der Beklagte selber erkannt hat - für die Anwendung von Art. 226m Abs. 1 OR
auch keinen Unterschied, ob Miete oder Leasing angenommen wird (BGE 113 II
168 E. 2). So kann, wie dargelegt, auch ein Innominatkontrakt unter
zwingendes Recht fallen, das auf gesetzliche Vertragstypen anwendbar ist.

Besondere Verhältnisse liegen bei einem Mietvertrag vor, wenn er nicht auf
eine feste Laufzeit abgeschlossen wurde, sondern nach wenigen Monaten kündbar
ist. In diesen Fällen hängt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
von der Höhe der bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin geschuldeten
Zahlungen ab, ob der Vertrag dem Abzahlungsrecht untersteht. Dieses ist
anwendbar, wenn die Miete nicht aufgelöst werden kann, bevor ein bedeutender
Teil des Warenwertes bezahlt ist, so dass der Mieter aus wirtschaftlichen
Gründen praktisch auf eine Kündigung verzichtet. Die zu leistenden Zahlungen
wurden dann als bedeutend angesehen, wenn sie mindestens 20 % des Warenwertes
ausmachten (BGE 113 II 168 E. 4b; 110 II 244 E. 1; 101 IV 98 E. 2 S. 100).

3.3 Die Vorinstanz hat den strittigen Mietvertrag im Lichte der dargestellten
Grundsätze geprüft und entschieden, dass er nicht unter das Abzahlungsrecht
falle. Sie stellte zunächst verbindlich fest, dass die im Falle der
frühestmöglichen Kündigung zu leistenden Zahlungen von insgesamt Fr. 4'316.30
die Limite von 20 % des Vertragswertes von Fr. 21'800.-- (Fr. 4'360.--)
unterschreitet. Darüber hinaus hat sie zutreffend dargelegt, dass der Vertrag
in seiner Grundstruktur ein Miet- und kein Abzahlungsvertrag sei. Was der
Beklagte dagegen vorbringt ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden
kann:

Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe den Fahrzeugwert mit Fr.
21'800.-- offensichtlich falsch festgestellt, ohne substanziierte
Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG zu
erheben, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Erwägung 1 vorne). Überdies
verkennt der Beklagte, dass die Vorinstanz keine Feststellung über den
effektiven Fahrzeugwert getroffen hat. Sie ist vielmehr zutreffend vom Wert
des Fahrzeuges ausgegangen, den die Mietvertragsparteien der gutgläubigen
(Erwägung 2.3 vorne) Klägerin im Hinblick auf die Vorbereitung des hier
einzig zu prüfenden, simulierten Mietvertrages übermittelt hatten und welcher
der Berechnung der im Vertrag festgelegten Mietzinse zu Grunde gelegt wurde.

Die Vorinstanz liess bei der Berechnung der bei frühestmöglicher Kündigung zu
zahlenden Mietzinse den "Honorarvorschuss für Schuldensanierung", den
B.________ der X.________ AG entrichtete, zu Recht ausser Acht. Dem
Mietvertrag vom 17. November 1997 ist eine Verpflichtung zur Zahlung eines
solchen Honorarvorschusses nicht zu entnehmen. Das Formular, das die
Möglichkeit einer Kaution vorsieht, wurde in diesem Punkt leer gelassen. Der
Vorschuss kann somit nicht als Bestandteil des simulierten Vertrages
angesehen werden.

Der geltend gemachte Umstand, dass der Mieter bis zum Ablauf der
Vertragsdauer den Fahrzeugpreis praktisch vollständig amortisiere, kann
vorliegend nicht zur Unterstellung des Vertrages unter das Abzahlungsrecht
führen. Der Mietvertrag lässt die vorzeitige Kündigung ohne unzumutbare
wirtschaftliche Nachteile für den Mieter zu. Daher spielt auch keine Rolle,
ob dem Mieter bei der Fortsetzung des Vertrages hinsichtlich des
"Objektunterhalts" eine eigentümerähnliche, im Vergleich zur typischen
Mieterposition schlechtere Stellung zugekommen wäre, wie der Beklagte geltend
macht. Ebensowenig ist es entscheidend, ob der Vertrag dem Beklagten bei
Vertragsende eine Kaufoption einräumt, was die Vorinstanz überdies mit
zutreffender Begründung verneint hat.

Die Klägerin macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, wonach der
Vertrag frühestens nach Bezahlung eines Mietzinses von Fr. 4'316.30 und nicht
eines wesentlich geringeren Betrages kündbar gewesen sei, beruhe auf einem
offensichtlichen Versehen. Wie es sich damit verhält kann offen bleiben,
nachdem die Vorinstanz schon gestützt auf ihre Sachverhaltsfeststellungen
bundesrechtskonform verneint hat, dass der simulierte Mietvertrag unter das
Abzahlungsvertragsrecht falle. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die
Prüfung, ob der Vertrag im Abzahlungsrecht aufgestellte
Gültigkeitserfordernisse verfehlt und deshalb als nichtig zu qualifizieren
wäre.

4.
Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 18 Abs. 2 OR erfüllt, weshalb der
Beklagte der Übertragung des gemäss Mietvertrag vom 17. November 1997 im
Eigentum der X.________ AG stehenden Ford Scorpio Cosworth auf die Klägerin
die Einrede der Simulation nicht entgegenhalten kann. Ebenso wenig ist die
Nichtigkeit des Mietvertrages anzunehmen. Die Vorinstanz hat damit zutreffend
festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeuges ist. Die
vorinstanzliche Berechnung der klägerischen Forderung aus dem Mietvertrag ist
unangefochten geblieben.

Die Berufung ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beklagte die Gerichtsgebühr zu bezahlen und der
Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs.
2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2001 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: