Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.44/2002
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4C.44/2002 /rnd

Sitzung vom 9. Juli 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Dreifuss.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,

gegen

X.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Piergiorgio
Giuliani, Speicherstrasse 11, Postfach 136,
9053 Teufen,

Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh., 1.
Abteilung, vom 18. September 2001.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beklagter) trat am 1. Mai 1989 als "Bereichsleiter E-Produkte"
in die Dienste der X.________ AG (Klägerin) ein, die sich mit der Fabrikation
und dem Handel von Apparaten, u.a. Laborapparaturen, befasst. Gemäss Ziff. 5
des Arbeitsvertrages vom 20. Dezember 1988 wurde ein Konkurrenzverbot mit
folgendem Wortlaut vereinbart:
"Herr A.________ ist sich des streng vertraulichen Gehaltes aller
Geschäftsunterlagen und Geschäftsgeheimnisse bewusst. Die
Geheimhaltungspflicht gilt uneingeschränkt. Er verpflichtet sich, nach
Beendigung des Anstellungsverhältnisses in der Schweiz während eines Jahres
kein Arbeitsverhältnis in einem Unternehmen einzugehen, das mit den von der
X.________ AG betreuten Produktebereichen in direkter oder indirekter
Konkurrenz steht.
Ebenso verpflichtet er sich, sich an keinem solchen Unternehmen direkt oder
indirekt zu beteiligen.
Die Parteien vereinbaren eine Konventionalstrafe von einem halben
Jahresgehalt. Die Konventionalstrafe tritt zu den vertraglichen Ansprüchen
hinzu."
Am 8. Dezember 1998 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis auf den
31. März 1999. Die Klägerin stellte ihn mit Schreiben vom 22. Dezember 1998
per sofort teilweise frei. Gemäss Handelsregisterauszug vom 31. März 1999
gründete der Beklagte zusammen mit B.________ die "Y.________ AG" mit Sitz in
Z.________. Deren statutarischer Zweck ist der Handel mit und die Produktion
von Verbrauchsmaterialien und Geräten für die Analytica und den allgemeinen
Laborbedarf.

B.
In der Folge belangte die Klägerin den Beklagten mit Eingabe vom 5./6. Juni
2000 vor dem Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. wegen Verletzung des
Konkurrenzverbots auf Bezahlung von Fr. 55'380.-- nebst Zins. Das
Kantonsgericht hiess die Klage am 11. Dezember 2000 gut. Eine dagegen
gerichtete Appellation des Beklagten wies das Obergericht des Kantons
Appenzell A. Rh. mit Urteil vom 18. September 2001 ab.

C.
Der Beklagte führt Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, auf die
Berufung nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die kantonalen Instanzen legten die Konkurrenzklausel in Anlehnung an ihren
Wortlaut dahingehend aus, dass es dem Beklagten während eines Jahres nach
Beendigung des Anstellungsverhältnisses verboten sei, in der Schweiz ein
Anstellungsverhältnis in einem Unternehmen einzugehen oder sich an einem
Unternehmen zu beteiligen, das mit der Klägerin im Bereich ihrer weltweiten
Geschäftsbeziehungen in Konkurrenz steht. Sie gelangten zum Ergebnis, dass
das Konkurrenzverbot in diesem Sinn gültig vereinbart und die
Voraussetzungen für seine Wirksamkeit gegeben seien. Mit der Gründung eines
Konkurrenzunternehmens in Z.________ und mit seinem Marktauftritt habe der
Beklagte gegen das Verbot verstossen. Die Konventionalstrafe sei damit
geschuldet.

Der Beklagte macht hauptsächlich geltend, die Vorinstanz habe die umstrittene
Konkurrenzklausel zu Unrecht dahingehend ausgelegt, dass ihm einzig von der
Schweiz aus konkurrenzierende Tätigkeiten prinzipiell auf der ganzen Welt
untersagt seien. Ein solches Verbot, das auf eine von der Schweiz aus
betriebene Konkurrenztätigkeit beschränkt sei, nütze der Klägerin nichts. Es
fehle ihr deshalb an einem berechtigten Interesse an seiner Einhaltung. Dies
führe zur Ungültigkeit der Klausel.

2.
Ein Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten, nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine ehemalige Arbeitgeberin nicht zu
konkurrenzieren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform (Art. 340
Abs. 1 OR). Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen
zu beschränken, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen
Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (Art. 340a Abs. 1 OR). Ob
ein Konkurrenzverbot als übermässig anzusehen ist, lässt sich immer nur unter
gesamthafter Berücksichtigung seines Umfangs nach Gegenstand, Ort und Zeit
beurteilen. Der örtliche und der sachliche Geltungsbereich dürfen bei einem
nur sehr kurz dauernden Konkurrenzverbot sehr viel grösser sein als bei einem
länger dauernden. Ebenso darf es mehr unterschiedliche Tätigkeiten erfassen,
wenn es örtlich sehr eng begrenzt ist und umgekehrt lässt sich ein weltweites
Konkurrenzverbot eher rechtfertigen, wenn die Tätigkeit sehr eng umschrieben
ist, so dass der Arbeitnehmer ohne weiteres in andere Tätigkeiten ausweichen
kann. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, ob der Berechtigte dem
Verpflichteten für das Konkurrenzverbot eine Karenzentschädigung ausrichtet
oder nicht (BGE 91 II 372 E. 8 S. 381; Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 6 zu
Art. 340a OR). Entscheidend ist, ob das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche
Fortkommen des Arbeitnehmers in einer Weise beeinträchtigt, dass es sich
durch die Interessen des Arbeitgebers nicht rechtfertigen lässt (BGE 96 II
139 E. 3b; Staehelin, a.a.O., N. 6 zu Art. 340a OR).

2.1 In sachlicher Hinsicht beschränkten die Parteien das umstrittene
Konkurrenzverbot auf die von der Klägerin betreuten Produktebereiche (vgl. zu
dieser Einschränkung: Peter Bohny, Konkurrenzverbot, in: Geiser/Münch
[Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel 1997, Rz. 5.58). Zeitlich gilt
das Verbot für ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, was im
unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens liegt (vgl. Art. 340a Abs. 1
Halbsatz 2 OR). Dass das Konkurrenzverbot insoweit rechtsgenügend begrenzt
wurde, ist unbestritten. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die Klausel
hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereichs korrekt auslegte und zu Recht
erkannte, dass sie bei entsprechendem Verständnis gesamthaft betrachtet
rechtsbeständig sei.

2.2 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Nur
wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien
aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut
und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten (BGE 127 III 248 E. 3f S. 255; 126 III 119 E. 2a S. 120, je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage (BGE 127 III 248 E.
3a S. 253 mit Hinweisen), wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters
über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten
grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 125 III 435 E. 2a/aa S.
436; 123 III 165 E. 3a S. 168; 121 III 414 E. 2a S. 418 mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz stellte keinen übereinstimmenden tatsächlichen Willen der
Parteien fest. Vielmehr legte sie die Konkurrenzklausel nach dem
Vertrauensprinzip aus. Der Beklagte macht nicht geltend, sie habe damit den
Grundsatz des Vorranges der subjektiven vor der objektiven Vertragsauslegung
verletzt (vgl. dazu BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123; vgl. auch BGE 123 III 35
E. 2b S. 40, je mit Hinweisen). Er rügt indessen, die Konkurrenzklausel
ergebe keinen Sinn, wenn sie so verstanden werde, dass ihm alles erlaubt
wäre, wenn er den Sitz der Y.________ AG nicht in Z.________, sondern im
nahen Ausland gewählt hätte. Nach dem Zweck der Konkurrenzklausel, zu
verhindern, dass bei einem allfälligen Ausscheiden des Arbeitnehmers die
Marktstellung der Arbeitgeberin beeinträchtigt würde, könne sich die
Bezeichnung "in der Schweiz" nur auf den geographischen Raum der Kunden
beziehen, und nicht auf den Sitz der Konkurrenzunternehmung. Nur bei diesem
Verständnis der Klausel liege diese im Interesse der Klägerin, indem ein
bestimmter geographischer Markt geschützt werde. Die einzige dem Gesetz
genügende Beschränkung des örtlichen Geltungsbereichs der Klausel sei der
Raum "Schweiz", also die Beschränkung auf eine konkurrenzierende Tätigkeit
auf dem Markt Schweiz.

2.4 Diese Kritik an der vorinstanzlichen Auslegung der Konkurrenzklausel ist
unbegründet. Die Klausel ist objektiv klar verständlich abgefasst. Der
Arbeitnehmer darf gemäss ihrem Wortlaut nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für die Dauer eines Jahres in der Schweiz kein
Arbeitsverhältnis mit einem Konkurrenzunternehmen zur Klägerin eingehen oder
sich an einem solchen Unternehmen beteiligen. Weder der Zusammenhang noch die
Umstände sprechen für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Klausel:

In örtlicher Hinsicht darf sich das Konkurrenzverbot nicht über das Gebiet
ausdehnen, in dem der Arbeitgeber tätig ist. Bei der Begrenzung des örtlichen
Geltungsbereichs der Klausel ist grundsätzlich der tatsächliche
Geschäftsbereich massgebend, und nicht der Ort, von dem aus die
konkurrenzierende Tätigkeit ausgeübt wird. Insoweit trifft es zu, dass die
örtliche Begrenzung des Konkurrenzverbots grundsätzlich dem Marktprinzip und
nicht dem Sitzprinzip zu folgen hat. Ausserhalb des tatsächlichen
Geschäftsbereichs hat der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse, dem
Arbeitnehmer eine Aktivität zu untersagen, da eine solche ihn nicht schädigen
kann (Staehelin, a.a.O., N. 2 zu Art. 340a OR S. A 751; Rehbinder, Berner
Kommentar, N. 2 zu Art. 340a OR S. 229; Brühwiler, Kommentar zum
Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N. 1 zu Art. 340a OR). Selbst
innerhalb dieser Grenzen kann sich ein Verbot aus anderen Gründen als
übermässig erweisen, namentlich dann, wenn keine schutzwürdigen Interessen
des Arbeitgebers eine so weite Ausdehnung zu rechtfertigen vermögen. Die
örtlichen Schranken eines Konkurrenzverbots sind grundsätzlich dort zu
ziehen, wo die Möglichkeit, den Arbeitgeber zu schädigen, endet (vgl. Art.
340 Abs. 2 und Art. 340c Abs. 1 OR; BGE 96 II 139 E. 3a; 91 II 273 E. 8c).

Wie der Beklagte selber betont, ist die Geschäftstätigkeit der Klägerin stark
international ausgerichtet und der Markt Schweiz für sie umsatzmässig
lediglich von marginaler Bedeutung. Ferner seien die persönlichen Beziehungen
des Beklagten zur Kundschaft dafür entscheidend gewesen, dass diese bei der
Klägerin bestellt habe. Die Klägerin hat danach grundsätzlich ein evidentes
Interesse daran, eine konkurrenzierende Tätigkeit durch den Beklagten im
räumlichen Bereich ihrer weltweiten Geschäftsbeziehungen, und nicht bloss auf
dem Schweizer Markt auszuschliessen. Entgegen der Ansicht des Beklagten darf
daher nach Treu und Glauben nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien
eine Konkurrenztätigkeit grundsätzlich nur auf dem Schweizer Markt und nicht
auf dem Weltmarkt ausgeschlossen haben. Bei der gegebenen Interessenlage
sowie bei einem hoch spezialisierten Geschäft und einem weitgezogenen
Kundenkreis erschiene im Lichte von Art. 340a OR ein grundsätzlich weltweites
Verbot ohne weitere geographische Einschränkung für eine relativ kurze Zeit
nicht von vornherein unzulässig (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 2 zu Art. 340a OR
S. A 752; Brühwiler, a.a.O., N. 1 zu Art. 340a OR; Streiff/von Kaenel,
Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1992, N. 2 zu Art. 340a OR). Ein solches
steht hier indessen nicht in Frage. Untersagt ist dem Beklagten bloss eine
Tätigkeit in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus. Mit dieser Begrenzung
erscheint das Verbot mit seiner relativ kurzen Geltungsdauer und der
sachlichen Beschränkung auf die Produktelinie der Klägerin als hinreichend
eingeschränkt. Der Beklagte macht denn auch nicht geltend, dass das Verbot
eine unbillige Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens bewirke. Seine
Begrenzung auf eine Tätigkeit von der Schweiz aus führt entgegen der Ansicht
des Beklagten keineswegs zu seiner Ungültigkeit, auch wenn dabei auf den
"Handlungsort" und nicht auf den "Erfolgsort" abgestellt wurde. Dass dem
Beklagten danach eine konkurrenzierende Tätigkeit vom Ausland aus erlaubt
bleibt, schliesst nicht aus, dass die Klägerin dennoch ein schutzwürdiges
Interesse daran haben kann, dem Beklagten mindestens eine Konkurrenz von der
Schweiz aus zu untersagen. Ein solches Interesse kann nicht nur bestehen,
wenn Produkte angeboten werden, die wegen ihres schweizerischen
Produktionsortes ein besonderes Renommée geniessen. Auch der Handelsort, also
der Ort, an dem der Lieferant und Zwischenhändler seinen Sitz hat, kann ein
besonderes Vertrauen in die gelieferten Produkte und die vom Lieferanten
gewährte Kundenbetreuung verschaffen und damit die Konkurrenzsituation
verschärfen. Was der Beklagte gegen diese Betrachtungsweise vorbringt, findet
in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze und ist
deshalb nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs.
2 und Art. 64 OG).

Die Klausel verbietet dem Beklagten die Beteiligung einzig an einem
Unternehmen, "das mit den von der X.________ AG betreuten Produktebereichen
in Konkurrenz steht". Konkurrenz in diesem Sinn liegt von vornherein nur vor,
wenn die beiden Unternehmen dem (mindestens teilweise) gleichen Kundenkreis
gleichartige und folglich unmittelbar das gleiche Bedürfnis befriedigende
Leistungen anbieten (BGE 92 II 22 E. 1d S. 26; Staehelin, a.a.O., N. 20 zu
Art. 340 OR; Rehbinder, a.a.O., N. 2 zu Art. 340 OR; Streiff/von Kaenel,
a.a.O., N. 7 und 13 zu Art. 340). Der Kundenkreis ist dabei nur soweit als
gleich zu betrachten, als er sich auch geographisch deckt und sich in einem
von der klägerischen Geschäftstätigkeit erfassten geographischen Raum
befindet (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 20 zu Art. 340 OR). Die umstrittene
Klausel bedurfte insoweit keiner ausdrücklichen weiteren Beschränkung auf den
tatsächlichen geographischen Geschäftsbereich der Klägerin. Anders könnte es
sich gegebenenfalls verhalten, wenn die gewählte Formulierung dem Beklagten
nicht eine konkurrenzierende Tätigkeit untersagen würde, sondern überhaupt
jede Tätigkeit in einem sachlich umschriebenen Bereich während einer
bestimmten Zeitspanne.

Die räumliche Begrenzung des vorliegenden Konkurrenzverbots ist auch mit
Blick auf die in Art. 340 Abs. 1 OR aufgestellte Anforderung der Schriftform
nicht zu beanstanden (vgl. dazu Staehelin, a.a.O., N. 8 zu Art. 340 OR;
Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 340 OR; Peter Bohny, Das
arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Basel, Zürich 1989, S. 87 f. und
125; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 4C.385/1991 vom 23. Oktober
1992, E. 4). Der Beklagte musste sich beim Abschluss des Arbeitsvertrages der
Bedeutung des Konkurrenzverbotes hinreichend bewusst sein. Dies insbesondere
auch insoweit, als er sich bei der Klägerin in den Dienst einer international
geprägten Geschäftstätigkeit stellte, bei der sich der Raum der tatsächlichen
Kundenbeziehungen, in dem eine konkurrenzierende Aktivität denkbar ist, im
Lauf der Jahre naturgemäss verändern kann. In einem solchen Fall zu
verlangen, dass die Konkurrenzklausel laufend an die aktuelle Situation
angepasst und ausdrücklich auf die Länder beschränkt wird, in denen der
Arbeitgeber Geschäftsbeziehungen unterhält, hiesse die Anforderungen an die
Schriftform überspannen. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem
vorliegenden, in welchem der Beklagte, wie er selber geltend macht, den
Kundenkreis der Klägerin persönlich am besten kannte und damit genau wusste,
welche Länder das Verbot erfasste und was er durfte und was nicht.

Der Beklagte hat im kantonalen Verfahren eingeräumt, dass einzelne Kunden
(ausserhalb der Schweiz) von der Klägerin zur Y.________ AG gewechselt
hätten. Es ist damit unbestritten, dass die Y.________ AG die Klägerin im
Sinn der Konkurrenzklausel in Ländern konkurrenzierte, in denen diese
tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübte.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die umstrittene Konkurrenzklausel
hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereichs bundesrechtskonform ausgelegt
und ihre Gültigkeit sowie ihre Verletzung durch den Beklagten insoweit zu
Recht bejaht.

3.
Der Beklagte erhebt gegen die Annahme der Gültigkeit des Konkurrenzverbots
und die Bejahung seiner Verletzung eine Reihe von weiteren Einwendungen gegen
den angefochtenen Entscheid. Er lässt dabei eine Vielzahl von
Sachverhaltselementen in seine Ausführungen einfliessen, die in den
verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze
finden, ohne eine Ausnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OR geltend
zu machen und zu belegen. Insoweit sind seine Vorbringen unbeachtlich. Im
Weiteren sind sie unbegründet:
3.1 Galt das Konkurrenzverbot weltweit auf allen Märkten, auf denen die
Y.________ AG die Klägerin konkurrenzieren kann, so ist für seine Gültigkeit
im Lichte von Art. 340 Abs. 2 OR nicht entscheidend, ob mit einer
konkurrenzierenden Tätigkeit des Beklagten auf dem Markt Schweiz allein für
die Klägerin ein erhebliches Schädigungspotential verbunden ist. Auch ist bei
diesem Verständnis des Konkurrenzverbots für die Frage, ob das Verbot
verletzt wurde, nicht von Bedeutung, ob der Beklagte gemäss seinen
Behauptungen den Markt Schweiz respektierte. Für die Verletzung des Verbots
spielt es ebenso wenig eine Rolle, dass die Y.________ AG auch andere, von
der Klägerin angeblich nicht geführte Produkte angeboten habe und dass es auf
den interessierenden Weltmärkten nichts gebe, was nicht auch bei anderen
Anbietern zu kaufen wäre.

3.2 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe nach seinem Ausscheiden aus
ihren Diensten kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung ihrer
Marktstellung und am Konkurrenzverbot gehabt. Dies ergebe sich daraus, dass
sie es unterlassen habe, die Kunden über den Wechsel des Ansprechpartners zu
orientieren und erst ein Jahr später einen Nachfolger für ihn gesucht habe.
Diesen Einwand hat die Vorinstanz bereits mit zutreffenden Erwägungen
entkräftet, indem sie darauf hingewiesen hat, dass das der Klägerin
angelastete Verhalten als logische Folge der Verletzung des Konkurrenzverbots
erscheine. Die Kritik des Beklagten daran erscheint als unbegründet, soweit
sie in den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
überhaupt eine Stütze findet und damit gehört werden kann.

3.3 Der Beklagte wendet weiter ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass die
Y.________ AG und die Klägerin auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig
seien, weshalb zwischen ihnen kein Konkurrenzverhältnis bestehe. Die
Vorinstanz verwarf diesen Einwand gestützt auf ihre tatsächliche
Feststellung, dass die Klägerin nicht nur auf der Stufe Produktion, sondern -
gleich wie der Beklagte (bzw. die Y.________ AG) - auch auf der Stufe
Vertrieb tätig war. Auf dieser für das Bundesgericht verbindlichen
tatsächlichen Grundlage ist die Auffassung, es habe ein Konkurrenzverhältnis
bestanden, bundesrechtlich in keiner Weise zu beanstanden.

3.4 Der Beklagte ist sodann nicht zu hören, soweit er unter blossem Verweis
auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren geltend macht, das
Konkurrenzverbot sei dahingefallen, weil er das Arbeitsverhältnis aus einem
begründeten, von der Klägerin zu verantwortenden Anlass im Sinne von Art.
340c Abs. 2 OR aufgelöst habe. Er verkennt damit, dass in der
Berufungsschrift selber darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil
Bundesrecht verletzt (BGE 115 II 83 E. 3 S. 85; 110 II 74 E. I/1).

4.
Die Berufung ist demnach abzuweisen und das angefochtene Urteil zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr von

Fr. 2'500.-- dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat die
Klägerin überdies für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Appenzell A. Rh., 1. Abteilung, vom 18. September 2001 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell
A.Rh., 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: