Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.396/2002
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4C.396/2002 /bmt

Urteil vom 10. Juni 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Favre.
Gerichtsschreiberin Schoder.

A.________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter
Conrad, Schwertstrasse 1, Postfach 1760, 5401 Baden,

gegen

B.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Ralph
van den Bergh, Bahnhofstrasse 88, Postfach 2181, 5430 Wettingen.

Kaufrechtsvertrag; Rückforderungsanspruch; Verjährung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, vom 30. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG (nachfolgend: die Klägerin) schloss mit A.________
(nachfolgend: der Beklagte) am 9. Juli 1990 einen öffentlich beurkundeten
Vertrag, worin der Beklagte der Klägerin ein Kaufrecht am Grundstück GB
X.________ einräumte. Die Parteien hielten im Vertrag ausdrücklich fest, dass
das Kaufrecht erst nach Ablauf der nach Art. 218 aOR geltenden Sperrfrist,
d.h. erst ab dem 1. April 1997 ausgeübt werden konnte. Die Klägerin hatte den
vereinbarten Preis von Fr. 130'000.-- bereits am 28. April 1989 bezahlt. Mit
Verfügung vom 7. Mai 1991 verweigerte das Grundbuchamt Baden wegen
Nichtbeurkundung des Grundstückpreises und weiterer Mängel die Eintragung des
Kaufrechts ins Grundbuch. Am 22. Dezember 1993 schlossen die Parteien einen
öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über das gleiche Grundstück. Darin
hielten die Parteien fest, dass die Klägerin den Kaufpreis von Fr. 130'000.--
(umgerechnet Fr. 20.75 pro Quadratmeter) bereits gezahlt hatte.

Im August 1998 legten die Parteien den Kaufrechtsvertrag vom 9. Juli 1990 dem
Finanzdepartement Aargau (Abteilung Landwirtschaft) vor, um zu erfahren, ob
der Vertrag mit dem am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Bundesgesetz über
das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vereinbar ist. Mit Verfügung vom 24. August
1998 stellte das Finanzdepartement des Kantons Aargau (Abteilung
Landwirtschaft) fest, dass die Klägerin nicht als Selbstbewirtschafterin im
Sinne von Art. 9 BGBB betrachtet werden könne und der Quadratmeterpreis des
Grundstücks GB X.________ gemäss Art. 66 BGBB höchstens Fr. 9.30 betragen
dürfe.

Im Oktober 1999 reichte die Klägerin beim Finanzdepartement ein Gesuch um
Bewilligung des Kaufvertrages vom 22. Dezember 1993 ein. Mit Verfügung vom
10. Januar 2000 verweigerte das Finanzdepartement gestützt auf Art. 61 i.V.m.
Art. 63 BGBB die Bewilligung und teilte den Parteien in derselben Verfügung
mit, dass ein neuer Kaufvertrag zu einem Quadratmeterpreis zu Fr. 6.40
bewilligt werden könnte, sofern sich trotz öffentlicher Ausschreibung zu
einem nicht übersetzten Preis kein Selbstbewirtschafter meldet.

B.
Am 17. Februar 2000 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden, der
Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 130'000.-- nebst 5% Zins seit dem 22.
Dezember 1993 zu verpflichten. Eventuell sei der Beklagte zu verpflichten,
den Verkehrswert der Parzelle gemäss Ergebnis des Beweisverfahrens,
mindestens jedoch Fr. 50'000.-- nebst 5% Zins seit dem 22. Dezember 1993 zu
bezahlen. Mit Urteil vom 4. September 2001 hiess das Bezirksgericht Baden die
Klage teilweise gut und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Fr.
130'000.-- nebst 5% Zins seit dem 14. Februar 2000. Der Beklagte erhob
dagegen Appellation, welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom
30. Oktober 2002 abwies.

C.
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sodann seien die Akten zur
Fällung eines neuen Kostenentscheids für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin schliesst auf
Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Anspruch der Klägerin auf
Rückzahlung des am 28. April 1989 geleisteten Kaufpreises von Fr. 130'000.--
im Zeitpunkt der Klageerhebung am 17. Februar 2000 bereits verjährt war.
Vorab muss geprüft werden, woraus sich der Anspruch ableitet.

2.
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Kaufrechtsvertrag vom 9. Juli 1990
gültig war und die daraus entstandene Forderung der Klägerin durch Novation
unterging. An die Stelle der Forderung aus dem Kaufrechtsvertrag sei eine
neue Forderung aus dem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1993 getreten. Massgebend
für die Verjährung des Rückforderungsanspruchs sei somit der Kaufvertrag.

2.2 Der Beklagte vertritt dagegen den Standpunkt, die Voraussetzungen der
Novation seien nicht erfüllt gewesen. Beim Kaufrechtsvertrag habe es sich um
ein Spekulationsgeschäft gehandelt, was im Lichte der Sperrfrist nach Art.
218 aOR unzulässig gewesen sei. Aus einem widerrechtlichen Vertrag könne aber
keine Forderung entstehen, die durch eine neue Forderung ersetzt werden
könne. Auch habe den Parteien der Wille zur Novation gefehlt. Sodann sei die
Novation einer Forderung aus dem Kaufrechtsvertrag auch deshalb unmöglich
gewesen, weil der Kaufvertrag von den zuständigen Behörden nicht bewilligt
worden und somit nichtig sei.

2.3 Nach Art. 218 aOR durften landwirtschaftliche Grundstücke nach ihrem
Erwerb während einer Sperrfrist von zehn Jahren nicht verkauft werden.
Geschäfte, die dieser Vorschrift zuwiderliefen, waren nichtig (Art. 218ter
aOR). Die Rechtsprechung dehnte die Anwendung dieser Regeln auch auf das
Kaufrecht aus, sofern es innerhalb der Sperrfrist ausgeübt wurde. Ein während
der Sperrfrist eingeräumtes Kaufrecht galt aber als zulässig, soweit die
Ausübungsfrist über das Ende der Sperrfrist hinausreichte (BGE 113 II 59 E.
4b S. 62; 94 II 105 E. 3 S. 112 f.). Der vorliegende Kaufrechtsvertrag vom 9.
Juli 1990 hielt ausdrücklich fest, dass das Kaufrecht für zehn Jahre
begründet sei und nicht vor Ablauf der Sperrfrist ausgeübt werden könne. Der
Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass der Inhalt des Kaufrechtsvertrags
nicht widerrechtlich war. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil kann im
Übrigen nicht entnommen werden, dass sich die Klägerin das Kaufrecht
einräumen liess, um zu spekulieren.

2.4 Indessen verkennt die Vorinstanz, dass der Kaufrechtsvertrag formungültig
war. Verträge, die ein Kaufrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR). Zu
beurkunden sind sowohl die objektiv als auch die subjektiv wesentlichen
Vertragspunkte (BGE 113 II 402 E. 2a S. 404). Objektiv wesentlich ist
insbesondere der Kaufpreis des Grundstücks (BGE 101 II 329 E. 3a S. 331;
Giger, Berner Kommentar, N 60 zu Art. 216 OR). Der öffentlich beurkundete
Kaufrechtsvertrag enthielt keine Angaben über den Kaufpreis des Grundstücks
GB X.________. Es fehlte somit an der Beurkundung dieses objektiv
wesentlichen Vertragspunktes. Der Grundbuchverwalter hat die Eintragung des
Kaufrechts wegen dieses Formmangels denn auch verweigert, wie ergänzend
festzuhalten ist (Art. 64 Abs. 2 OG).

2.5 Dem Standpunkt der Vorinstanz, dass die Forderung der Klägerin aus dem
Kaufrechtsvertrag durch Novation erlosch, kann deshalb nicht gefolgt werden.
Ist eine Forderung wegen Formungültigkeit des Vertrages schon gar nicht
entstanden, kann sie durch Novation auch nicht gerettet werden (Gonzenbach,
Basler Kommentar, 2. Aufl., N 4 zu Art. 116 OR).

2.6 Gemäss dem angefochtenen Urteil sollte nach dem übereinstimmenden
tatsächlichen Parteiwillen anstelle des Kaufrechts, dessen Eintrag das
Grundbuchamt verweigerte, der Kauf des Grundstücks treten. Im öffentlich
beurkundeten Kaufvertrag vom 22. Dezember 1993 hielten die Parteien nunmehr
fest, dass der Kaufpreis von Fr. 130'000.-- bereits bezahlt worden war. An
diese Feststellungen über den tatsächlichen Parteiwillen ist das
Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG).

2.7 Beim Kaufobjekt handelt es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück.
Art. 218 OR verweist für die Veräusserung auf das Bundesgesetz über das
bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11). Die
Bestimmungen des BGBB gelten für alle Rechtsgeschäfte, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes beim Grundbuchamt angemeldet werden (Art. 95 Abs. 1 BGBB).
Wie sich aus der Verfügung vom 10. Januar 2000 des Finanzdepartements
(Abteilung Landwirtschaft) des Kantons Aargau ergibt, trifft dies auf das
Grundstück GB X.________ zu. Für den Erwerb eines landwirtschaftlichen
Grundstücks braucht es eine behördliche Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 und 3
BGBB). Wird die Bewilligung verweigert, so wird damit festgestellt, dass dem
Erwerb öffentlichrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Rechtsgeschäfte, die
zu den öffentlichrechtlichen Vor- schriften des BGBB in Widerspruch stehen,
sind gemäss Art. 70 BGBB nichtig. Der Erwerber kann die von ihm bereits
erbrachten Geldleistungen nach Massgabe der Bestimmungen über die
ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) zurückfordern (Beat Stalder,
Das bäuerliche Bodenrecht - Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche
Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, N 13 zu Art. 70 BGBB).

Mit Verfügung vom 24. August 1998 stellte das Finanzdepartement (Abteilung
Landwirtschaft) des Kantons Aargau fest, dass der Kaufvertrag den
Vorschriften des BGBB zuwiderläuft, und mit Verfügung vom 10. Januar 2000
verweigerte das Amt gestützt auf Art. 61 i.V.m. Art. 63 BGBB die Bewilligung
des Grundstückerwerbs. Der Kaufvertrag ist unbestrittenermassen nichtig, und
die Klägerin hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung
des bereits gezahlten Kaufpreises.

3.
3.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Bereicherungsanspruch sei erst
mit Rechtskraft der bewilligungsverweigernden Verfügung vom 10. Januar 2000
entstanden. Auf die Feststellungsverfügung vom 24. August 1998 habe es nicht
ankommen können, weil ihr keine rechtsgestaltende Wirkung zukomme. Die
relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des
Bereicherungsanspruchs habe somit erst am 14. Februar 2000 zu laufen
begonnen, und der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises sei
zur Zeit der Klageerhebung am 17. Februar 2000 nicht verjährt gewesen.

3.2 Der Beklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Beginn der
einjährigen Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs hänge nicht von der
rechtsgestaltenden Wirkung einer amtlichen Verfügung ab. Massgebend seien
allein die tatsächlichen Kenntnisse der Klägerin um den Rückzahlungsanspruch
gewesen. Die Klägerin habe spätestens mit Erhalt der Feststellungsverfügung
vom 24. August 1998 gewusst, dass der Erwerb des Grundstücks GB X.________
nicht bewilligt werden könne. Der Rückzahlungsanspruch sei deshalb zu einem
Zeitpunkt eingeklagt worden, als er bereits verjährt war.

3.3 In der vorliegenden Streitsache liegt ein Bereicherungsanspruch aus nicht
verwirklichtem Zuwendungsgrund vor. Er entsteht in dem Zeitpunkt, da
feststeht, dass sich der Zuwendungsgrund nicht mehr verwirklichen wird (von
Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band I,
S. 489). Die Verjährung beginnt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der
Verletzte von seinem Bereicherungsanspruch Kenntnis hat, in jedem Fall aber
mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1
OR; vgl. zum Beginn der absoluten Verjährungsfrist BGE 119 II 20 E. 2b S.
22).

3.4 Fristauslösende Kenntnisnahme liegt vor, wenn der Gläubiger einen solchen
Grad von Gewissheit über den Bereicherungsanspruch hat, dass nach Treu und
Glauben gesagt werden kann, der Gläubiger habe nunmehr keinen Anlass oder
keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und anderseits genügend
Unterlagen zur Klageerhebung, so dass ihm eine solche vernünftigerweise
zugemutet werden dürfe (BGE 127 III 421 E. 4b S. 427; 82 II 411 E. 9a S. 428
f.; 63 II 252 E. 3 S. 259 f.; Berti, Basler Kommentar, 2. Aufl., N 4 zu Art.
67 OR; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2.
Aufl., S. 699 ff.). Gewissheit über den Bereicherungsanspruch setzt
Kenntnisse über das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse, die
Grundlosigkeit der Vermögensverschiebung und die Person des Bereicherten
voraus (BGE 105 II 92 E. 3a S. 95 f.; 82 II 411 E. 9b S. 429; 63 II 252 E. 3
S. 259; Bucher, a.a.O., S. 700; Guhl/Koller/Schnyder/ Druey, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., § 28 N 8). Im Gegensatz zu der in
Art. 26 OR für den Irrtum vorgesehenen Regelung kommt es nicht darauf an,
wann der Geschädigte bei der nach den Umständen zu erwartenden Aufmerksamkeit
den Bereicherungsanspruch hätte erkennen können, sondern es wird auf die
tatsächlichen Kenntnisse über den Anspruch abgestellt (BGE 109 II 433 E. 2 S.
434 f.; Berti, a.a.O., N 4 zu Art. 67 OR; Bucher, a.a.O., S. 700). Immerhin
wird verlangt, dass der Gläubiger, der die wesentlichen Elemente seines
Anspruchs kennt, sich nach den Einzelheiten und genauen Angaben erkundigt,
deren er für die Prozessführung bedarf (BGE 109 II 433 E. 2 S. 435).

Nach BGE 110 II 335 E. 2c S. 338 f., in dem es um den Beginn der
Verjährungsfrist für die Rückerstattung des im voraus bezahlten Kaufpreises
infolge Nichtbewilligung eines Grundstückkaufs durch Ausländer ging, kennt
der Käufer sein Rückforderungsrecht hinreichend, sobald er weiss, dass die
Bewilligung nicht erhältlich ist oder dass die Parteien nicht mehr darum
nachsuchen. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei bewilligungsbedürftigen
Rechtsgeschäften der Kläger den Entscheid der Behörde im allgemeinen abwarten
darf, bevor man von ihm verlangen kann, dass er auf Rückforderung der
Nichtschuld klage. Bloss informelle Stellungnahmen der Behörde liess das
Bundesgericht in dem erwähnten Urteil jedenfalls nicht genügen, um dem Kläger
Gewissheit davon zu verschaffen, dass die Bewilligung nicht mehr erhältlich
ist.

3.5 Das Instrument der Feststellungsverfügung, wie es im
Bundesverwaltungsrecht in Art. 25 VwVG vorgesehen ist, bezweckt, dem
Betroffenen eine die Behörde verpflichtende Auskunft über seine Rechtslage zu
erteilen. Die Feststellungsverfügung unterscheidet sich von einfachen
behördlichen Auskünften und Stellungnahmen dadurch, dass sie eine förmliche
Verfügung darstellt, die auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden kann.
Geht die rechtsfeststellende Verfügung einer gestaltenden Verfügung voraus,
ist die erlassende Behörde an den Inhalt ihrer Feststellungsverfügung
grundsätzlich gebunden (vgl. zum Ganzen Blaise Knapp, Précis de droit
administratif, 4. Aufl., N 966 und 968 ff.; Häfelin/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., N 895; Moor, Droit administratif, Vol. II, 2.
Aufl., S. 161; Benoît Bovay, Procédure administrative, S. 259 f.). Als
verbindliche behördliche Auskunft kann eine Feststellungsverfügung daher
geeignet sein, dem Betroffenen hinreichend Gewissheit über den Inhalt einer
ihr nachgehenden Gestaltungsverfügung zu vermitteln. Dies gilt zumindest
insoweit, als die in der Feststellungsverfügung enthaltenen Auskünfte klar
und vollständig sind und der rechtserhebliche Sachverhalt sich nach Erlass
der Feststellungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändert.

3.6 Bei der Verfügung des Finanzdepartements des Kantons Aargau vom 24.
August 1998 handelt es sich um eine gestützt auf Art. 84 lit. b BGBB
ergangene Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG. Nach
dieser Bestimmung kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, von
der Bewilligungsbehörde feststellen lassen, ob der Erwerb eines
landwirtschaftlichen Grundstücks bewilligt werden kann. Im Bund ergibt sich
ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung allgemein aus Art. 25
Abs. 2 VwVG, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges, rechtliches oder
tatsächliches Interesse nachweist, das nicht durch eine rechtsgestaltende
Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303, mit Hinweisen).
Im Unterschied zum auf Art. 25 Abs. 2 VwVG gestützten Anspruch auf Erlass
einer Feststellungsverfügung ist der Feststellungsanspruch nach Art. 84 BGBB
nicht subsidiär. Er besteht von Gesetzes wegen auch dann, wenn die
Voraussetzungen für den Erlass einer Gestaltungsverfügung (Art. 83 BGBB)
vorhanden wären.

Der Verzicht auf die Subsidiarität des Feststellungsanspruchs bedeutet
allerdings nicht, dass die Feststellungsverfügung die Bewilligung zu ersetzen
vermag. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als das
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäft von Gesetzes wegen nur durch eine
Gestaltungsverfügung (Bewilligung) vollgültig werden kann (Stalder, a.a.O., N
3 zu Art. 84 BGBB).

Der Feststellungsanspruch nach Art. 84 BGBB soll den Parteien ermöglichen,
vor der Durchführung des Bewilligungsverfahrens verbindliche Auskünfte über
die Chancen der Bewilligung ihres Rechtsgeschäfts einzuholen (Stalder,
a.a.O., N 9 zu Art. 84 BGBB). Die Parteien können dadurch Vorkehrungen
vermeiden, die sich nachträglich als unzulässig oder nutzlos erweisen
(Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
(BGBB) vom 19. Oktober 1988, BBl 1988 III 1058 f.; Stalder, a.a.O., N 2 zu
Art. 84 BGBB; hierzu allgemein Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., N 208). Die Bewilligungsbehörde
ist im Rahmen eines dem Feststellungsverfahren nachfolgenden
Bewilligungsverfahrens an ihre Feststellungsverfügung grundsätzlich gebunden:
Hat sie festgestellt, das Geschäft sei bewilligungsfähig, so hat sie die
Bewilligung im Bewilligungsverfahren zu erteilen. Lautete die Feststellung
umgekehrt auf Nichtbewilligungsfähigkeit, so wird ein dennoch eingereichtes
Gesuch abzuweisen sein, es sei denn, der rechtserhebliche Sachverhalt habe
sich seit Erlass der Feststellungsverfügung verändert (Stalder, a.a.O., N 9
und 11 zu Art. 84 BGBB). Nach Erhalt der Feststellungsverfügung hat der
Gläubiger somit in aller Regel hinreichend Kenntnis darüber, ob mit der
Erteilung der Bewilligung gerechnet werden kann oder nicht. Mit derselben
Sicherheit weiss er in diesem Zeitpunkt auch, ob sich ein allfälliger
Zuwendungsgrund verwirklichen wird bzw. ob ihm ein Bereicherungsanspruch aus
nicht verwirklichtem Zuwendungsgrund zusteht. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist die zusätzliche Durchführung eines Bewilligungsverfahrens zur
Erlangung einer Gestaltungsverfügung (Bewilligungsverweigerung), damit der
Gläubiger seinen Bereicherungsanspruch gerichtlich geltend machen kann,
entbehrlich. Für den Beginn der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr ab
Kenntnis des Bereicherungsanspruchs ist eine gestützt auf Art. 84 BGBB
ergangene Feststellungsverfügung daher grundsätzlich massgeblich.

3.7 Die Feststellungsverfügung von 1998 vermittelte der Klägerin  Kenntnis
davon, dass sie nicht als Selbstbewirtschafterin im Sinne von Art. 9 BGBB
betrachtet werden konnte. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB ist das Fehlen
dieser Eigenschaft ein Grund zur Verweigerung der Bewilligung zum Erwerb
eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Die Behörde wies darauf hin, dass
eine juristische Person die Voraussetzung der Selbstbewirtschaftung
grundsätzlich nicht erfüllen könne. Immerhin halte es die Praxis so, dass
eine Aktiengesellschaft dann als Selbstbewirtschafterin gilt, wenn die
Mehrheit der Aktionäre die Selbstbewirtschaftung übernehme. Dies treffe auf
die Aktionäre der Klägerin aber nicht zu. Weiter stellte das
Finanzdepartement fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb der Klägerin im
Kanton Thurgau und somit ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs
des Gewerbes der Erwerberin liege, was gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB
wiederum einen Grund zur Bewilligungsverweigerung darstelle. Sodann hielt das
Finanzdepartement fest, dass der höchstzulässige Quadratmeterpreis für das
Grundstück GB X.________ bei Fr. 9.30 liege. Daraus wurde für die Klägerin
ersichtlich, dass der vereinbarte und bezahlte Preis von Fr. 130'000.--
(umgerechnet Fr. 20.75 pro Quadratmeter) übersetzt war und somit nach Art. 63
Abs. 1 lit. b BGBB ein weiterer Grund zur Bewilligungsverweigerung vorlag.

Mit Erhalt dieser Feststellungsverfügung wusste die Klägerin, dass das
Finanzdepartement bei dieser Sachlage ein Gesuch um Bewilligung des
Kaufvertrags vom 22. Dezember 1993 ablehnen würde. Daran ändert nichts, dass
sich die Feststellungsverfügung nicht auf diesen Kaufvertrag, sondern auf den
formungültigen Kaufrechtsvertrag vom 9. Juli 1990 bezog. Beide Verträge
betrafen dieselben Parteien, dasselbe Grundstück und denselben
Grundstückpreis. Mit einer abweichenden Beurteilung des Kaufvertrags im
Bewilligungsverfahren war nicht zu rechnen, hätte das Finanzdepartement doch
andernfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Mit
Verfügung vom 10. Januar 2000 lehnte die Behörde das Bewilligungsgesuch unter
Bezugnahme auf die bereits getroffenen Feststellungen in der Verfügung vom
24. August 1998 denn auch ab.

Immerhin ist anzufügen, dass sich die Feststellungsverfügung nicht dazu
äusserte, ob und zu welchen - allenfalls veränderten - Bedingungen eine
Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte. Erst die verweigernde Verfügung
vom 10. Januar 2000 wies darauf hin, dass vom Prinzip der
Selbstbewirtschaftung eine Ausnahme im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB
gemacht werden könnte, wenn sich trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem
nicht übersetzten Grundstückpreis kein Selbstbewirtschafter meldet. Die
fehlende Arrondierung (Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB) hätte in diesem Fall keine
Rolle mehr gespielt. In Anbetracht dessen aber, dass sich die Klägerin
bereits nach Erhalt der Feststellungsverfügung über die wesentlichen Elemente
ihres Bereicherungsanspruchs, d.h. über die Person des Bereicherten, die
prinzipielle Grundlosigkeit und den Umfang der Vermögensverschiebung im
Klaren war, durfte ihr zugemutet werden, sich nach Erhalt der
Feststellungsverfügung über die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung zu
erkundigen.

Auch aus dem Umstand, dass der zulässige Preis für landwirtschaftliche
Grundstücke marktabhängig ist und aufgrund der sich ändernden Marktlage stets
neu berechnet werden muss, kann die Klägerin nichts für sich ableiten. Die
Verfügung gab den Wortlaut von Art. 66 BGBB wieder, wonach der Erwerbspreis
als übersetzt gilt, wenn er die Preise für vergleichbare Grundstücke in der
betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent
übersteigt. Die Verfügung setzte die Klägerin somit in Kenntnis darüber, dass
aufgrund der Preisvorschriften des BGBB Preisveränderungen nach oben stark
begrenzt sind (auf 1,65-2 Prozent pro Jahr, vgl. Eduard Hofer,
Preisvorschriften über das bäuerliche Bodenrecht, in: AJP/PJA 9/93, S. 1072)
und der vereinbarte Preis von Fr. 20.75 pro Quadratmeter aus diesem Grund in
absehbarer Zukunft nicht mehr zulässig sein wird. Die Verfügung betraf
demnach einen Sachverhalt, der die Möglichkeit einer
bewilligungsbegünstigenden Änderung nicht offen liess. Für ein weiteres
Zuwarten in der Hoffnung auf eine Bewilligungserteilung bestand nach Treu und
Glauben kein Anlass mehr.

Die Feststellungsverfügung vom 24. August 1998 erteilte der Klägerin somit
umfassend Auskunft zur Frage, ob in Zukunft eine Bewilligung doch noch
erhältlich ist. Unter diesen Umständen hatte die Klägerin genügend Anlass,
den Bereicherungsanspruch bereits nach Eröffnung der Feststellungsverfügung
gerichtlich geltend zu machen. Die relative Verjährungsfrist von einem Jahr
nach Art. 67 Abs. 1 OR begann mit Rechtskraft dieser Verfügung am 25.
September 1998 zu laufen.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte,
indem sie den Bereicherungsanspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der
Klageerhebung am 17. Februar 2000 als nicht verjährt betrachtete. Die
Berufung erweist sich als begründet. Sie ist gutzuheissen und die Klage
abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Klägerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 1 OG). Im Übrigen ist
die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 2. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2002 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer,
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: