Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.386/2002
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4C.386/2002 /lma

Urteil vom 12. Oktober 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Ersatzrichter Schwager,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Herrn Dr. Werner Würgler und
Herrn Peter Gubelmann, Rechtsanwälte,

gegen

B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Herrn Dr. Christian P.
Meister und Herrn Dr. Andreas Casutt, Rechtsanwälte.

Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29.
Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG (Beklagte) hält als wichtigste Beteiligung das
Aktienkapital der C.________ AG, die im Präzisions-Werkzeugmaschinenbau tätig
ist. In der beklagten Gesellschaft steht sich je eine Gruppe von Mehrheits-
und von Minderheitsaktionären gegenüber, wobei die Minderheitsgruppe im
Verwaltungsrat nicht vertreten ist. Zur Minderheitsgruppe gehört die
A.________ AG (Klägerin), die etwa 47 % der Aktien hält.

Die ordentliche Generalversammlung der B.________ AG vom 7. Juli 1999
beschloss gegen die Stimmen der A.________ AG die Ausschüttung einer Tantieme
von Fr. 610'000.-- an den Verwaltungsrat und wählte ebenfalls gegen die
Stimmen der A.________ AG die E.________ F.________ & Partner________ AG für
die statutarische Amtsdauer von einem Jahr als Revisionsstelle und
Konzernprüferin.

B.
Am 19. Januar 2000 reichte die A.________ AG beim Handelsgericht des Kantons
Zürich gegen die B.________ AG Klage ein, in der sie die Aufhebung der
vorstehend genannten Beschlüsse verlangte. Mit Urteil vom 29. Oktober 2002
wies das Handelsgericht die Klage ab.

Gegen die Bemessung der Prozessentschädigung, die das Handelsgericht der
Beklagten zugesprochen hatte, führte die Klägerin beim Kassationsgericht des
Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde, die dieses mit Beschluss vom 24. Juli
2003 abwies.

C.
Die Klägerin führt gegen das Urteil des Handelsgerichts eidgenössische
Berufung. Sie beantragt die Aufhebung der drei angefochtenen Beschlüsse der
Generalversammlung; eventuell sei das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben
und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei die vom Handelsgericht
vorgenommene Kostenverteilung neu zu regeln. Die Beklagte schliesst auf
Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann.

Eine von der Klägerin gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 24. Juli
2003 erhobene staatsrechtliche Beschwerde, welche die Höhe der vom
Handelsgericht auferlegten Prozessentschädigung beschlug, hat das
Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Ausnahmen von dieser
Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche
Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen
unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte
Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung
bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt
wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55
Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c S. 252; 115 II
484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Eine Ergänzung setzt zudem voraus,
dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren
prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für
unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben
ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit
unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.).
Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie
entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Blosse Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE
127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II
84 E. 3, je mit Hinweisen). Die vorliegenden Rechtsschriften der Parteien
enthalten zahlreiche Vorbringen, welche über die tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Urteil hinausgehen und den genannten
Begründungsanforderungen für Ergänzungen nicht genügen. Auf diese Vorbringen
ist deshalb nicht einzugehen.

2.
Die Klägerin wirft dem Handelsgericht in zahlreichen Punkten eine Verletzung
von Art. 8 ZGB vor, da es jeweils unterlassen habe, zu ihren Behauptungen
Beweis abzunehmen. Welche konkreten Beweise sie jeweils angeboten hatte, wird
von ihr indessen nicht dargelegt. Der blosse Hinweis auf bestimmte Abschnitte
ihrer Rechtsschriften genügt dafür nicht. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist
in der Begründung der Anträge darzulegen, welche Bundesrechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Wird eine
Verletzung des Rechts auf Zulassung zum Beweis gerügt, gehört dazu, dass in
der Begründung auch konkret dargelegt wird, welche form- und fristgerechten
Beweisanträge im kantonalen Verfahren gestellt worden sind oder in dessen
weiteren Verlauf noch hätten gestellt werden können, und daher vom kantonalen
Richter in Verletzung von Art. 8 ZGB übergangen wurden (vgl. BGE 122 III 219
E. 3c S. 223). Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren genügen den
Anforderungen nicht (BGE 126 III 198 E. 1d). Auf die entsprechenden Rügen ist
damit nicht einzutreten.

3.
Bezüglich des angefochtenen Beschlusses auf Ausschüttung einer Tantieme macht
die Klägerin geltend, die diesbezügliche Statutenbestimmung sei von der
Generalversammlung bzw. vom Verwaltungsrat ausser Kraft gesetzt worden und
der Beschluss sei auch sachlich unhaltbar und willkürlich. Die Abweisung der
Anfechtung in diesem Punkt verstosse damit gegen Art. 677 OR und Art. 2 Abs.
2 ZGB.

3.1 Die Statuten einer Aktiengesellschaft können eine Ausschüttung von
Gewinnanteilen an die Mitglieder des Verwaltungsrates vorsehen (Art. 627
Ziff. 2 und Art. 677 OR). Dabei handelt es sich um eine Art der
Gewinnverwendung, über welche die Generalversammlung zu beschliessen hat
(Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR) und welche an die Erfüllung der in Art. 677 OR
aufgestellten qualifizierten Voraussetzungen geknüpft ist. Fehlt eine
Grundlage in den Statuten, so verletzt eine von der Generalversammlung
beschlossene Ausschüttung von Tantiemen den in Art. 660 OR verankerten
Anspruch der Aktionäre auf einen verhältnismässigen Anteil am Reingewinn (BGE
91 II 298 E. 10 S. 310 ff.).

Die Statuten der Beklagten sehen in § 28 vor, dass vom Reingewinn 5 % zur
Dotierung des gesetzlichen Reservefonds verwendet werden sollen, bis dieser
20 % des einbezahlten Grundkapitals erreicht. Danach soll eine
Normaldividende von 5 % ausgeschüttet werden. Vom Überschuss gehen sodann 20
% als Tantieme an den Verwaltungsrat. Damit ist die vom Gesetz verlangte
Voraussetzung der statutarischen Grundlage erfüllt.

Die Klägerin macht demgegenüber geltend, diese Bestimmung sei bei der letzten
Statutenrevision vom 2. Juni 1987, als die vormals operative Gesellschaft in
eine Holdinggesellschaft umgewandelt worden sei, nur in den Statuten stehen
geblieben, weil deren spätere umfassende Überarbeitung im Zusammenhang mit
dem neuen Aktienrecht in Aussicht gestanden habe. Bereits damals sei aber der
innere Wille vorhanden gewesen, diese Bestimmung aufzuheben. Demgemäss sei
auch bis 1999 nie ein Antrag auf Ausschüttung einer Tantieme an die
Generalversammlung gestellt worden. Damit übergeht die Klägerin, dass das
Handelsgericht beweismässig geschlossen hat, es liege kein solcher innerer
Wille vor. Diese in Beweiswürdigung getroffene tatsächliche Feststellung ist
für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich und kann insbesondere
nicht unter Berufung auf Art. 8 ZGB in Frage gestellt werden, soweit die
entsprechende Rüge der Klägerin überhaupt den in vorstehenden Erwägungen 1
und 2 dargestellten Substanziierungsanforderungen genügt (vgl. BGE 128 III
419 E. 2.2 S. 422; 122 III 219 E. 3c; 114 II 289 E. 2a S. 291).

Auch ein allenfalls vorliegender innerer Wille, der nicht in einem formellen
Beschluss der Generalversammlung seinen Ausdruck gefunden hat, vermöchte im
Übrigen eine bestehende Statutenbestimmung nicht aufzuheben oder ausser Kraft
zu setzen; für die Änderung der Statuten verlangt Art. 647 OR einen Beschluss
der Generalversammlung, der zudem öffentlich beurkundet werden muss. Auch die
Nichtanwendung einer Statutenbestimmung während längerer Zeit vermag diese
nicht ausser Kraft zu setzen (zur derogierenden innergesellschaftlichen
Observanz vgl. Forstmoser, Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I/Lieferung 1,
Zürich 1981, § 7 N. 173).

3.2 Die Klägerin betrachtet den angefochtenen Beschluss als sachlich
unhaltbar und rügt damit eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots.

Nach Art. 706 Abs. 2 Ziff. 2 OR sind Beschlüsse der Generalversammlung u.a.
anfechtbar, wenn sie in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen
oder beschränken. Unsachlich ist eine Beeinträchtigung, die sich bei
vernünftiger wirtschaftlicher Überlegung nicht durch die Interessen der
Gesellschaft oder der Gesamtheit ihrer Aktionäre rechtfertigen lässt bzw. die
dazu dient, einer bestimmten Aktionärsgruppe Vorteile zu verschaffen, die in
Wahrheit mit der Verfolgung des Gesellschaftszwecks nichts zu tun haben
(Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 39
Rz. 87 ff.; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 2 Rz.
289). Das Sachlichkeitsgebot findet sich im Gesetz auch in Art. 652b Abs. 2
und Art. 653c Abs. 3 OR bei der Aufhebung des Bezugsrechts oder des
Vorwegzeichnungsrechts der Aktionäre. Ausserhalb dieser gesetzlich
konkretisierten Anwendungsfälle kommt ihm indessen keine selbständige
rechtliche Bedeutung zu, sondern bildet es ein Element des generellen
Rechtsmissbrauchsverbots, welches jeden missbräuchlichen Eingriff in die
Rechte von Aktionären verbietet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts 4C.242/2001 vom 5. März 2003, E. 4.1).

Der Anspruch jedes Aktionärs auf einen verhältnismässigen Anteil am
Bilanzgewinn besteht gemäss Art. 660 Abs. 1 OR nur, soweit dieser nach dem
Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. Ein
Beschluss auf Ausschüttung einer statutarisch vorgesehenen Tantieme bedeutet
deshalb keine Beschränkung der Rechte der Aktionäre im Sinne von Art. 706
Abs. 2 Ziff. 2 OR. Den Interessen der Aktionäre trägt das Gesetz insofern
Rechnung, als es die Ausschüttung von Tantiemen nur zulässt, wenn vorgängig
eine Dividende von mindestens 5 % des Bilanzgewinnes ausgeschüttet wird (Art.
677 OR). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausrichtung von
Tantiemen auch nicht einfach unsachlich, weil die ausschüttende Gesellschaft
eine Holdinggesellschaft ist. Ist ein Konzern nach der Holdinglösung
strukturiert, ist die Konzernleitung vielfach in die Holdinggesellschaft
integriert (von Büren, Der Konzern, in Schweizerisches Privatrecht, Bd.
Vlll/6, Basel 1997, S. 50). Schüttet die Holdinggesellschaft und nicht die
einzelne operative Gesellschaft die Tantieme aus, so bemisst sich diese nach
dem Ergebnis der gesamten Unternehmensgruppe und nicht nur nach dem Ergebnis
der einzelnen Gesellschaft, dem allenfalls schlechte Ergebnisse anderer
Gesellschaften gegenüberstehen. Auch die steuerlichen Nachteile, die
Tantiemen im Vergleich zu Entschädigungen des Verwaltungsrates zu Lasten der
Erfolgsrechnung haben, vermögen die Ausschüttung von Tantiemen nicht einfach
als unsachlich erscheinen zu lassen, zumal der Gesetzgeber diese Möglichkeit
der Gewinnverwendung im Rahmen der Aktienrechtsrevision von 1991 ungeachtet
dieses Umstands im Gesetz beliess. Im Unterschied zur Entschädigung zu Lasten
der Erfolgsrechnung haben die Aktionäre bei der Ausrichtung von Tantiemen ein
eigenes direktes Entscheidungsrecht, da dafür ein
Generalversammlungsbeschluss erforderlich ist. In diesem Rahmen besteht für
die Aktionäre auch eine erhöhte Transparenz hinsichtlich der Höhe sowie der
Gesetzes- und Statutenkonformität der Mittelverwendung. Selbst wo die
Statuten die Ausrichtung von Tantiemen unter bestimmten Voraussetzungen
zwingend vorschreiben, bleibt den Aktionären die Möglichkeit, die betreffende
Bestimmung auf dem Weg der Statutenänderung aufzuheben oder abzuändern. Davon
wurde jedoch vorliegend kein Gebrauch gemacht, namentlich auch nicht als die
Beklagte im Jahre 1987 in eine Holdinggesellschaft umgewandelt und die
Statuten revidiert wurden. Art. 706 Abs. 2 Ziff. 2 OR bildet deshalb keine
Grundlage für eine Anfechtung des Beschlusses vom 7. Juli 1999 auf
Ausschüttung einer Tantieme.

3.3 Die Klägerin rügt weiter eine Ungleichbehandlung der Aktionäre, da nur
die Mehrheitsaktionäre im Verwaltungsrat vertreten sind und somit nur diese
in den Genuss der Tantieme komme. Dies ist indessen nicht eine direkte Folge
des angefochtenen Beschlusses der Generalversammlung, sondern der
Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Die dem Verwaltungsrat angehörenden
Personen erhalten die Tantiemen nicht als Aktionäre, sondern als Mitglieder
des Verwaltungsrats; auch die Höhe ihres Anteils richtet sich nicht nach dem
Verhältnis ihres Aktienbesitzes. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der
Aktionäre ist damit gewahrt. Ebenso wenig liegt eine Benachteiligung der
Aktionäre im Sinne von Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR vor (vgl. vorne E. 3.2).
3.4 Zu prüfen bleibt damit noch, ob der angefochtene Beschluss
rechtsmissbräuchlich ist, wie die Klägerin geltend macht.

3.4.1 Das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) gilt für die ganze
Rechtsordnung und damit auch für die Ausübung der Mehrheitsmacht in der
Aktiengesellschaft (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 39 N. 103 ff.;
Felix Mathias Rüttimann, Rechtsmissbrauch im Aktienrecht, Diss. Zürich 1994,
S. 56 f.). Wie der Gleichbehandlungsgrundsatz dient es dem Schutz der
Minderheit, hat aber neben diesem selbständige Bedeutung. Auch wenn ein
Beschluss der Generalversammlung oder ein Akt des Verwaltungsrates das Gebot
der Gleichbehandlung aller Aktionäre nicht verletzt, kann er doch in
offensichtlichem Missbrauch des Rechts ergangen sein (BGE 102 II 265 E. 2 S.
268; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 39 N. 105 ff.; Rüttimann,
a.a.O., S. 110, Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des
Aktienrechts, BBI 1983 II 745, 885). Die Ausübung der Mehrheitsmacht in der
Aktiengesellschaft beruht auf einem offenbaren Missbrauch, wenn sie sich
nicht durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen lässt, die
Interessen der Minderheit offensichtlich beeinträchtigt und Sonderinteressen
der Mehrheit ohne Grund bevorzugt (BGE 95 II 157 E. 9c S. 164). Für die
Rechtfertigung eines Beschlusses durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen
ist auf die Interessen der Gesellschaft und der Gesamtheit der Aktionäre
abzustellen, wobei indessen keine Prüfung seiner Angemessenheit erfolgt.
Aufgrund des Mehrheitsprinzips, dem sich ein Aktionär mit dem Eintritt in die
Gesellschaft unterwirft, darf die Mehrheit in der Generalversammlung auch
ihre eigenen Interessen denjenigen der Minderheit vorgehen lassen. Der
Richter hat indessen einzuschreiten, wenn die Mehrheitsaktionäre die Macht,
die ihnen Art. 703 OR einräumt, im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen
der Minderheitsaktionäre offensichtlich missbrauchen (BGE 99 II 55 E. 4b S.
62; 102 II 265 E. 3 S. 269). Massgeblich sind immer die Umstände des
einzelnen Falles (BGE 102 II 265 E. 3 S. 268; vgl. zum Ganzen auch das
unveröffentlichte Urteil 4C.242/2001 vom 5. März 2004 E. 5.1).
3.4.2 Auch Beschlüsse der Generalversammlung über die Ausrichtung von
Tantiemen unterliegen dem Rechtsmissbrauchsverbot. Besondere Verhältnisse
liegen indessen vor, wenn die Statuten der Generalversammlung die Ausrichtung
von Tantiemen nicht nur fakultativ erlauben, sondern diese in einem
bestimmten Mass zwingend vorschreiben. In diesem Fall steht den Mitgliedern
des Verwaltungsrates, wenn die statutarischen Voraussetzungen erfüllt sind,
gegenüber der Gesellschaft ein Rechtsanspruch auf die Tantieme zu, den sie
mit Leistungsklage gegenüber der Gesellschaft geltend machen können, ohne den
Generalversammlungsbeschluss, der diesen Anspruch missachtet, nach Art. 706
OR anfechten zu müssen (BGE 75 II 149 E. 2a S. 153;
Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 28 N. 125; Kurer, Basler Kommentar,
N. 12 zu Art. 677 OR; Bürgi, Zürcher Kommentar, N. 20 zu Art. 677 OR). Dieser
Rechtsanspruch bildet Bestandteil des zwischen der Gesellschaft und den
einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehenden synallagmatischen
Rechtsverhältnisses, das in einzelnen Punkten auch durch die Statuten
geregelt ist. Die Erfüllung eines statutarisch festgelegten Anspruchs des
Verwaltungsrats auf eine Beteiligung am Reingewinn kann damit in der Regel
keinen Rechtsmissbrauch darstellen. Ob die Statuten die Ausschüttung einer
Tantieme nur fakultativ erlauben oder diese in einem bestimmten Mass zwingend
vorschreiben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Gesellschaftsstatuten sind
dabei wie Willenserklärungen, die bei Schuldverträgen abgegeben werden, nach
dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei sich bei Gesellschaften mit einem
breit gestreuten Aktionärskreis zudem eine analoge Anwendung der für die
Interpretation von Gesetzesrecht entwickelten Grundsätze rechtfertigt (BGE
107 II 179 E. 4c S. 186; vgl. dazu auch Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O.,
§ 7 N. 38 ff.; Forstmoser, a.a.O., § 7 N. 132 ff.; Baudenbacher, Basler
Kommentar, N. 7 zu Art. 620 OR).

Das Handelsgericht ist davon ausgegangen, dass § 28 der Statuten der
Beklagten einen Rechtsanspruch der Mitglieder des Verwaltungsrats auf
Ausschüttung einer Tantieme begründet. Nach den erwähnten Grundsätzen für die
Auslegung von Statuten ist dies nicht zu beanstanden und wird von der
Klägerin denn auch nicht in Frage gestellt.

3.4.3 Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Standpunktes behauptet, es sei
ganz allgemein das Ziel des beklagtischen Mehrheitspools und des von diesem
abhängigen Verwaltungsrats, die Klägerin als 47 %ige Minderheitsaktionärin zu
benachteiligen und auszuhungern, finden ihre Vorbringen in den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze (E. 1 und 2 vorne). Immerhin hat
die Vorinstanz berücksichtigt, dass sich die Parteien offensichtlich nicht
wohl gesinnt seien und insoweit zutreffend erwogen, dies könne nicht tel-quel
dazu führen, dass Regelungen bzw. die Ausübung ansonsten völlig
unbestrittener gesetzlicher oder statutarischer Befugnisse als widerrechtlich
zu qualifizieren seien.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, der Zweck einer Ausschüttung von
Tantiemen, den Verwaltungsrat für seine geschäftsführenden Aufgaben zu
honorieren, sei seit der Umwandlung der Beklagten in eine Holdinggesellschaft
im Jahre 1987 nicht mehr erreichbar, setzt sie sich mit den mangels
substanziierter Sachverhaltrüge nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG
verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Widerspruch.
Diese hielt dafür, es sei abwegig anzunehmen, die Verwaltungsräte der
Holdinggesellschaft trügen zum Geschäftserfolg der Tochtergesellschaften und
der gesamten Gruppe nichts bei. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen,
dass die von der Beklagten ausgerichtete Tantieme dazu dient, erbrachte
Leistungen zu honorieren und die Verwaltungsräte für ihre weitere Tätigkeit
zu motivieren. Dem entspricht auch die verbindliche vorinstanzliche
Feststellung, dass kein innerer Wille der Generalversammlung auszumachen ist,
die statutarische Grundlage für die Ausrichtung einer Tantieme ausser Kraft
zu setzen (vgl. Erwägung 3.1). Ebenso vermag der von der Klägerin darüber
hinaus geltend gemachte Umstand, dass in der Zeit vor 1999 trotz bestehender
Statutenbestimmung während Jahrzehnten lediglich zwei Mal (1960 und 1974)
eine Tantieme an den Verwaltungsrat ausgerichtet worden sei, den
angefochtenen Beschluss nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.
Dass diese jahrzehntelange Nichtanwendung der betreffenden Statutenbestimmung
diese nicht ausser Kraft zu setzen vermochte, wurde bereits dargelegt (vgl.
vorne E. 3.1).

Auch dass der Verwaltungsrat mit dem von der Generalversammlung genehmigten
Antrag auf Ausrichtung einer Tantieme ein Recht in Anspruch nahm, das er
zuvor während Jahren nie geltend gemacht hatte, vermag keinen
Rechtsmissbrauch zu begründen. Allgemein gilt zwar, dass die Geltendmachung
eines Rechts missbräuchlich ist, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren
Verhalten steht und dadurch berechtigte Erwartungen enttäuscht werden (BGE
129 III 493 E. 5.1 S. 497 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hielt indessen
verbindlich fest, die Klägerin habe keine besonderen Umstände geschildert,
die ihr oder anderen Aktionären im Zeitraum nach 1987 den Eindruck hätten
vermitteln dürfen, der Verwaltungsrat habe mit dem Verzicht auf
Antragstellung betreffend Tantiemen einen grundsätzlichen Verzicht auf den
Rechtsanspruch zum Ausdruck bringen wollen. Wohl kann es im Übrigen Treu und
Glauben widersprechen, sich auf einen Vertrag zu berufen, der durch eine über
lange Zeit ausgeübte Praxis faktisch ausser Kraft gesetzt worden ist. Wären
aber zur Ausserkraftsetzung des Vertrages zwingende Formvorschriften
einzuhalten, wie das für eine Aufhebung der statutarischen Grundlage für
Tantiemen der Fall ist (vgl. Erwägungen 3.1 und 3.4.2. vorne), kann die
Berufung auf den Vertrag trotz seiner langjährigen Nichtanwendung nicht als
rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da dies darauf hinauslaufen würde, die
zwingenden Formvorschriften auf dem Weg über Art. 2 ZGB auszuschalten (vgl.
dazu Baumann, Zürcher Kommentar, N. 382 f. zu Art. 2 ZGB; BGE 129 III 493 E.
5.1, 618 E. 5.2 S. 622; vgl. zum gegenteiligen Fall der formfreien Entstehung
einer Verpflichtung durch Ausrichtung von Leistungen über lange Zeit, obwohl
den Parteien bekannt ist, dass dazu keine statutarische Rechtspflicht
besteht: Forstmoser, a.a.O., § 7 N. 174).

Es ist zwar unübersehbar, dass sich die Ausschüttung einer Tantieme im
Ergebnis zum Nachteil der Minderheitsaktionäre auswirkt, die nicht im
Verwaltungsrat vertreten sind und somit an diesem Teil des zur Verteilung
gelangenden Bilanzgewinns nicht partizipieren. Es wurde dazu indessen bereits
dargelegt, dass dies eine Folge der Zusammensetzung des Verwaltungsrats ist
und nicht des Beschlusses über die Ausschüttung von Tantiemen, die ihrer
Natur nach allgemein zu Lasten der Aktionäre geht. Überdies lässt sich dem
angefochtenen Urteil keine Feststellung entnehmen, dass sämtliche Aktionäre
der Mehrheitsgruppe im Verwaltungsrat vertreten wären und damit nur Aktionäre
der Minderheitsgruppe nicht in den Genuss der ausgeschütteten Mittel kämen.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lässt sich in Bezug auf
den angefochtenen Beschluss insgesamt kein offensichtlicher Missbrauch der
Mehrheitsmacht ausmachen. Die Vorinstanz hat damit einen Rechtsmissbrauch zu
Recht verneint.

4.
Die Klägerin ficht die von der Generalversammlung getroffene Wahl der
Revisionsstelle als ungesetzlich an und bemängelt vor allem eine fehlende
Unabhängigkeit der gewählten E.________ F.________ & Partner AG. Sie wirft
diesbezüglich dem Handelsgericht eine Verletzung von Art. 727a f. und 727c OR
vor.

4.1 Die als Revisionsstelle gewählten Revisoren müssen fachlich befähigt sein
(Art. 727a und 727b OR). Das Gesetz nimmt dabei eine Zweiteilung vor. Für die
Revision kleinerer und mittlerer Gesellschaften genügt, dass die Revisoren
befähigt sind, ihre Aufgabe bei der zu prüfenden Gesellschaft zu erfüllen
(Art. 727a OR). Für die Revision grösserer Gesellschaften im Sinne der
Umschreibung von Art. 727b Abs. 2 OR müssen die Revisoren demgegenüber
besonders befähigt sein. Die dafür erforderlichen fachlichen Anforderungen
werden in der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen
an besonders befähigte Revisoren (SR 221.302) festgelegt. Diese stellt auf
das Vorliegen bestimmter Diplome und Fähigkeitsausweise, allenfalls verbunden
mit einer bestimmten Dauer der praktischen Erfahrung ab.

Die Beklagte gehört unbestrittenermassen zu den Gesellschaften gemäss Art.
727b OR, deren Revisoren besonders befähigt sein müssen. Die
Generalversammlung der Beklagten vom 7. Juli 1999 hat die
Revisionsgesellschaft E.________ F.________ & Partner AG als Revisionsstelle
gewählt. Die mit der Führung des Mandats betrauten Revisoren E.________ und
F.________ sind seit 1992 bzw. 1994 eidg. dipl. Bücherexperten bzw.
Wirtschaftsprüfer. Sie erfüllen damit unbestrittenermassen das Erfordernis
der besonderen Befähigung im Sinne von Art. 727b OR und der zugehörigen
Verordnung. Weitere Voraussetzungen für die Wählbarkeit lassen sich auch
nicht aus Art. 727a OR ableiten. Mit dieser Bestimmung soll einzig die
eigentliche Laienrevision bei kleineren und mittleren Gesellschaften
ausgeschlossen werden (Botschaft, a.a.O., BBl 1983 II 928; Watter, Basler
Kommentar, N. 2 und 4 ff. zu Art. 727a OR; Böckli, a.a.O., § 15 N. 60;
Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 32 N. 4 ff.). Eine spezifische, auf
die jeweilige Gesellschaft bezogene Eignung, welche über die in Art. 727b OR
geforderten fachlichen Qualifikationen hinausgehende Elemente umfasst, ist
nicht Wählbarkeitsvoraussetzung. Für die Rechtmässigkeit der Wahl sind daher
die von der Klägerin behauptete fehlende Kenntnis der
Werkzeugmaschinenbau-Branche und fehlende internationale Erfahrung der
Revisoren E.________ und F.________ unerheblich. Die diesbezüglichen
Vorbringen stehen im Übrigen auch im Widerspruch zu den für das Bundesgericht
nach Art. 63 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen des Handelsgerichts, dass
diese Qualifikationen in genügender Weise gegeben sind. Unerheblich ist
ebenso der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Revision der Jahresrechnung
1998, welche die Revisoren E.________ und F.________ noch für die damals als
Revisionsstelle gewählte I.________ & Partner AG durchgeführt hatten, sei
ungenügend und unbefriedigend gewesen. Auch in diesem Punkt hat das
Handelsgericht im Übrigen den Vorwurf der Klägerin, der sich lediglich auf
den von ihr behaupteten, den Angaben der Beklagten widersprechenden
Zeitaufwand stützte, als unbegründet betrachtet. Erst recht hatte das
Handelsgericht nicht zu prüfen, ob allenfalls eine andere, insbesondere die
von der Klägerin vorgeschlagene Revisionsgesellschaft für das Mandat
geeigneter wäre, da die von der Generalversammlung getroffene Wahl nur
angefochten werden kann, wenn sie gegen das Gesetz oder die Statuten
verstösst (Art. 706 Abs. 1 OR).

4.2 Nach Art. 727c Abs. 1 OR müssen die Revisoren vom Verwaltungsrat und von
einem Aktionär, der über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein.
Insbesondere dürfen sie weder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft sein
noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar
sind. Wird eine Handelsgesellschaft als Revisionsstelle bestellt, so gilt das
Erfordernis der Unabhängigkeit sowohl für diese als auch für alle Personen,
welche die Prüfung durchführen (Art. 727d Abs. 3 OR).

4.2.1 Diese Bestimmungen wurden anlässlich der Aktienrechtsrevision von 1991
mit dem Ziel eingeführt, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der
Revisionsstelle zu verschärfen (BGE 123 III 31 E. 1a S. 32). Unabhängigkeit
bedeutet Weisungsungebundenheit, Freiheit des Urteils und Selbständigkeit im
Entscheid (Botschaft, a.a.O., BBl 1983 II 929; sog. innere Unabhängigkeit).
Die Unabhängigkeit fehlt indessen nicht erst bei tatsächlicher
Voreingenommenheit. Vielmehr richtet sich Art. 727c Abs. 1 OR bereits gegen
äussere Beziehungen, die bei unbeteiligten verständigen Dritten den Anschein
der Voreingenommenheit entstehen lassen können (sog. äussere Unabhängigkeit).
Die Unabhängigkeit fehlt damit auch bei weniger leicht erkennbaren
beteiligungsmässigen, hierarchischen oder wegen anderer Zusammenhänge
gegebenen Abhängigkeiten (BGE 123 III 31 E. 1a S. 32 f.; Urteil 4A.2/1997 vom
11. Juli 1987 E. 1, in Pra 1997 Nr. 173 E. 1 S. 934 sowie ZBGR 79/1998 S.
282; Watter, a.a.O., N. 1 und 6 zu Art. 727c OR; Böckli, a.a.O., § 15 Rz. 67
f.; Christian Wind, Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gemäss Art. 727c
Abs. 1 OR, Diss. St. Gallen 1998, S. 137 ff.). Mit der geforderten
Unabhängigkeit unvereinbar sind damit nach der Rechtsprechung nähere
familiäre Beziehungen (Urteil vom 11. Juli 1987, a.a.O., E. 2: Revisor mit
dem Delegierten des Verwaltungsrates verschwägert) oder eine wirtschaftliche
Verflechtung, bei der die Revisionsstelle eine Gesellschaft revidiert, deren
Verwaltung mit jener ihrer eigenen Revisionsstelle identisch ist (BGE 123 III
31 E. 2).

4.2.2 Bis und mit dem Geschäftsjahr 1996 war die H.________ Revisionsstelle
und Konzernprüferin der Beklagten gewesen. Am 30. April 1997 wählte die
Generalversammlung dann, nachdem sich der bisherige Mandatsleiter I.________
selbständig gemacht hatte, gegen den Willen der Klägerin die neue I.________
& Partner AG als Revisionsstelle und Konzernprüferin. Diese Wahl wurde
anlässlich der Generalversammlung vom 10. Juni 1998 für das Rechnungsjahr
1998 bestätigt. Nachdem er mit den Revisionsarbeiten bereits begonnen hatte,
verstarb I.________ am 17. Februar 1999. Darauf wurden diese von E.________
und F.________ weitergeführt, denen der Verwaltungsrat der I.________ &
Partner AG am 9. März 1999 die Zeichnungsberechtigung erteilte. Die
I.________ & Partner AG erstattete am 27. April 1999 den Revisionsbericht zur
Jahresrechnung 1998, der von E.________ und F.________ unterzeichnet wurde.
Am 7. Juli 1999 wählte die Generalversammlung der Beklagten dann die
E.________ F.________ & Partner AG als Revisionsstelle und Konzernprüferin
für das neue Rechnungsjahr.

Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet diese Vorgeschichte keine
Zweifel an der Unabhängigkeit der gewählten Revisionsstelle. Zu Recht weist
das Handelsgericht darauf hin, dass nach dem Tod von I.________
Handlungsbedarf bestand. Dass die Beklagte von der Einberufung einer
ausserordentlichen Generalversammlung zur Wahl einer neuen Revisionsstelle
und Konzernprüferin für das bereits abgelaufene Rechnungsjahr 1998 absah, war
vertretbar. Wählt die Generalversammlung eine als juristische Person
konstituierte Revisionsgesellschaft, hat sie keinen Einfluss auf die
Bestimmung der Person des Mandatsleiters und muss sie auch einen
diesbezüglichen Wechsel akzeptieren. Es ist auch nicht bekannt, wie der
Kontakt zu den neuen Revisoren E.________ und F.________ zustande kam und von
welcher Seite der Vorschlag für das gewählte Vorgehen kam. Dieses ist deshalb
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geeignet, einen Anschein der
Voreingenommenheit entstehen und die Revisoren E.________ und F.________ als
willfähriges Instrument des Verwaltungsrates der Beklagten erscheinen zu
lassen. Erst recht kein Vorwurf lässt sich daraus ableiten, dass die
Zeichnungsberechtigung von E.________ und F.________ für die I.________ &
Partner AG erst am 17. Mai 1999, also rund drei Wochen nach der Erstattung
des Revisionsberichts, im Handelsregister eingetragen wurde. Da dem Eintrag
nur deklaratorische Bedeutung zukommt, genügte die bereits am 9. März 1999
durch den Verwaltungsrat erteilte Zeichnungsberechtigung.

4.2.3 Anlässlich der Generalversammlung vom 7. Juli 1999 stellte die Klägerin
bei der Behandlung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung 1998
verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem so genannten "X.________"
Geschäft. In seiner Antwort erwähnte der Verwaltungsratspräsident der
Beklagten, dass der Verwaltungsrat eine der international tätigen
Revisionsgesellschaften mit der Prüfung dieser Darlehensvergabe beauftragt
und deren Bericht den Revisoren für die Abschlussrevision zur Verfügung
gestellt habe. Auf die Frage, ob die Revisoren der Gesellschaft die
Angelegenheit selbst geprüft hätten, antwortete E.________ dann, sie hätten
den Vorgang nicht nochmals geprüft, sondern sich auf den Bericht der dazu
beauftragten Revisionsgesellschaft abgestützt. Entgegen der Auffassung der
Klägerin lässt sich daraus kein Vorwurf fehlender Unabhängigkeit ableiten.
Mit dem Vorwurf, die Revisoren hätten in diesem Punkt einfach den Befund
einer anderen Revisionsgesellschaft unbesehen übernommen, wird die gemachte
Aussage verfälscht. Im Übrigen erscheint es als widersprüchlich, wenn die
Klägerin einerseits verlangt, für die Beklagte müsse eine international
tätige Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle und Konzernprüferin
eingesetzt werden, anderseits aber von den eingesetzten Revisoren erwartet,
dass sie die Angelegenheit des "X.________"-Darlehens trotz Vorliegens eines
Berichts einer solchen Revisionsgesellschaft noch hätten selbst überprüfen
müssen.

4.2.4 Die Klägerin verneint die Unabhängigkeit der gewählten Revisionsstelle
auch mit der Behauptung, dieses Mandat der Beklagten beschlage mehr als 10 %
der Honorareinnahmen der E.________ F.________ & Partner AG.

Art. 727c Abs. 1 OR untersagt dem Revisor, für die zu prüfende Gesellschaft
Arbeiten auszuführen, die mit seinem Mandat unvereinbar sind. Unvereinbar ist
namentlich die Führung der Buchhaltung der zu prüfenden Gesellschaft, da die
Revisoren damit am Zustandekommen des Prüfungsgegenstandes mitwirken würden
(BGE 116 IV 26 E. 4c S. 31). Zu vermeiden ist indessen auch eine
wirtschaftliche Abhängigkeit, die den Revisor in seiner Entscheidungsfreiheit
wesentlich einschränkt (BGE 123 V 161 E. 3b/cc S. 165; Botschaft, a.a.O., BBl
1983 II S. 929; Watter, a.a.O., N. 12 zu Art. 727c OR; Böckli, a.a.O., § 15
Rz. 71; Wind, a.a.O., S. 218 ff.). Die von der Treuhand-Kammer erlassenen
"Richtlinien zur Unabhängigkeit" bestimmen in diesem Sinne in Ziff. 3.13
(Fassung 1992; gleich Ziff. 4.2 der Fassung 2001), dass der Honoraranteil
eines einzelnen Kunden nicht mehr als 10 % der gesamten Honorareinnahmen des
Abschlussprüfers ausmachen darf. Diese Richtlinien einer Berufsvereinigung
sind für die Konkretisierung des Erfordernisses der Unabhängigkeit zwar
heranzuziehen, haben aber selbst keine Gesetzeskraft. Wie das Handelsgericht
zu Recht bemerkt, lässt sich eine unzulässige wirtschaftliche Abhängigkeit
nicht derart mit einem ziffernmässig festgelegten Anteil der Honorareinnahmen
verknüpfen, dass bei einem Wert, der geringfügig unterhalb der Limite liegt,
die Unabhängigkeit per se gegeben und bei einem Wert geringfügig darüber per
se eine Abhängigkeit anzunehmen wäre. Auch die Bankenverordnung vom 17. Mai
1972 (SR 952.02), welche die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die
Revisionsstelle für Banken in verschiedener Hinsicht verschärft, sieht in
Art. 36 Abs. 4 eine Limite von 10 % mit dem Vorbehalt der Bewilligung von
Ausnahmen durch die Bankenkommission vor. Eine tiefe und absolut gehandhabte
Limite würde sodann kleinere oder neu gegründete Revisionsgesellschaften
sowie selbständig tätige Revisoren unbesehen der weiteren Umstände generell
von der Übernahme einzelner bedeutender Revisionsmandate ausschliessen, was
zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Auch wenn das Bundesgericht in BGE
123 V 161 E. 3b/cc S. 165 die von der Treuhand-Kammer statuierte 10 %-Limite
erwähnt hat, besteht rechtlich keine entsprechende starre Regel. Vielmehr ist
von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Höhe des Anteils der aus einem
Revisionsmandat fliessenden Honorareinnahmen die Unabhängigkeit der
Revisionsstelle beeinträchtigt (so Wind, a.a.O., S. 222; Druey, Die
Unabhängigkeit des Revisors - was besagt Art. 727c OR?, ST 69/1995 703, S.
707).

Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen über den tatsächlichen
Anteil der Honorareinnahmen aus dem Revisionsmandat der Beklagten an den
gesamten Honorareinnahmen der E.________ F.________ & Partner AG. Mangels
konkreter Angaben darüber ging das Handelsgericht davon aus, dass die
gewählte Revisionsstelle im Zeitpunkt ihrer Wahl gegen 30 andere
Kontrollstellenmandate innegehabt habe, womit eine wirtschaftliche
Abhängigkeit vom Mandat der Beklagten zu verneinen sei. Für ihre Behauptung,
dass ein Anteil von 10 % überschritten werde, nennt die Klägerin keine
Beweismittel, die sie im kantonalen Verfahren beantragt hätte. Damit fehlt
die erforderliche Begründung für den Vorwurf der Verletzung ihres Anspruchs
auf Zulassung zum Beweis und ist auch der vom Handelsgericht festgestellte
Sachverhalt nicht zu ergänzen (vgl. die vorstehenden Erwägungen 1 und 2). Die
Klägerin nennt auch keine anderen Anhaltspunkte, die für eine wirtschaftliche
Abhängigkeit sprechen würden. Da bei der Anfechtung von
Generalversammlungsbeschlüssen die Behauptungs- und Beweislast für die
Verletzung von Gesetz oder Statuten beim Kläger liegt (Art. 8 ZGB), hat das
Handelsgericht die Unabhängigkeit der gewählten Revisionsstelle zu Recht
bejaht.

4.3 Die Klägerin bezeichnet es schliesslich als fragwürdig, wenn in einer
Aktiengesellschaft eine Revisionsstelle gegen den klaren Willen einer
Minderheit mit einem Aktienanteil von 47 % eingesetzt werde. Zu Recht macht
sie dabei aber selbst nicht geltend, damit würde irgendeine Gesetzes- oder
Statutenbestimmung verletzt. Die Pflicht, ihre Rechnungslegung und
Berichterstattung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, bietet zwar
den Minderheitsaktionären und den Gläubigern einen gewissen Schutz, der durch
das Erfordernis der Unabhängigkeit verstärkt wird. Dies ändert aber nichts
daran, dass die Revisionsstelle von der Generalversammlung - unter Vorbehalt
abweichender Bestimmungen in den Statuten - jeweils mit dem absoluten Mehr
der vertretenen Aktienstimmen (Art. 703 OR) gewählt wird und eine solche Wahl
somit auch gegen den Willen einer starken Minderheit erfolgen kann. Die
Anfechtung der von der Generalversammlung beschlossenen Wahl der
Revisionsstelle erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet.

5.
Die Klägerin ficht auch die Wahl der E.________ F.________ & Partner AG als
Konzernprüferin für das Rechnungsjahr 1999 an und wirft dem Handelsgericht
dabei eine Verletzung von Art. 731a OR vor. Nach dieser Bestimmung ist nur
ein besonders befähigter Revisor (Art. 727b OR) wählbar; bezüglich der
Unabhängigkeit gelten für den Konzernprüfer die Bestimmungen über die
Unabhängigkeit der Revisionsstelle sinngemäss. Wie vorstehend dargelegt,
erfüllen die Revisoren E.________ und F.________ der als Konzernprüferin
gewählten E.________ F.________ & Partner AG die Voraussetzungen der
besonderen Befähigung (vgl. vorne Erwägung 4.1) und ist auch die
erforderliche Unabhängigkeit der Revisoren und der Revisionsstelle gegeben
(vgl. vorne Erwägung 4.2). Damit erweist sich die Berufung auch in diesem
Punkt als unbegründet.

6.
Die Klägerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 706a Abs. 3 OR
bezüglich der vom Handelsgericht getroffenen Verlegung der Verfahrenskosten.
Nach ihrer Auffassung hätte es ihr selbst bei einem Unterliegen ihrerseits
keine Gerichtskosten auferlegen dürfen und die Parteikosten wettschlagen
müssen.
Art. 706a Abs. 3 OR regelt nur die Verlegung der Kosten des Verfahrens
zwischen der Gesellschaft und dem anfechtenden Aktionär. Die Festsetzung der
Höhe dieser Kosten und insbesondere der für die Bestimmung der
Parteientschädigung massgeblichen Anwaltskosten wird durch das kantonale
Prozessrecht geregelt. Diesbezüglich kann der Entscheid des kantonalen
Richters nur wegen Willkür mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten
werden. Art. 706a Abs. 3 OR gibt dem Richter bei Anfechtungsklagen von
Bundesrechts wegen die Befugnis, bei Abweisung der Klage die Kosten nach
seinem Ermessen auf die Gesellschaft und den Kläger zu verteilen. Es geht
dabei um eine Billigkeitsentscheidung (Art. 4 ZGB), die auf objektiver
Interessenabwägung unter Beachtung der Umstände des beurteilten Falles beruht
(BGE 128 III 428 E. 4 S. 432 mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art
überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und
greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihm zustehenden Ermessen
einen falschen Gebrauch gemacht hat oder wenn ihr Entscheid sich im Ergebnis
als offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 130
III 213 E. 3.1 S. 220; 128 III 428 E. 4 S. 432 mit Hinweisen).

Gründe dieser Art werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Es kann
zunächst kaum gesagt werden, die Klägerin hätte für ihre Klage begründeten
Anlass gehabt. Die angefochtene Ausschüttung einer Tantieme hat sich nach dem
für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt klarerweise
weder als statutenwidrig, unsachlich, gegen das Gebot der Gleichbehandlung
der Aktionäre verstossend oder gar missbräuchlich erwiesen. Auch bezüglich
der Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle und der Konzernprüferin bestand
kaum begründeter Anlass zur Klageerhebung. Dass sie von der Beklagten erst im
Verfahren Auskunft über den Zeitaufwand erhielt, den die Revisoren E.________
und F.________ für die Prüfung der Jahresrechnung 1998 aufgewendet hatten,
erwies sich als unerheblich (vgl. E. 4.1 vorne). Entscheidend erscheint
vorliegend, dass Art. 706a Abs. 3 OR vor allem für den Kleinaktionär das
Missverhältnis zwischen dem Kostenrisiko und den finanziellen Chancen mildern
soll (Böckli, a.a.O., § 16 N. 126; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 25
N. 80 f.). Die Klägerin ist indessen keine Kleinaktionärin und hinter ihrer
Klage stehen, wie sie selbst darlegt, grosse eigene Interessen. Wenn sie die
ihr vom Handelsgericht auferlegte Parteientschädigung als prohibitiv
betrachtet, hat dies ihren eigenen Vorbringen nach seinen Grund vor allem im
Streitwert, den das Handelsgericht der Festsetzung ihrer Höhe zugrunde gelegt
hat. Darüber hat das Bundesgericht aber im Verfahren der Berufung nicht zu
befinden. Die vom Handelsgericht vorgenommene Verlegung der Verfahrenskosten
verletzt somit kein Bundesrecht.

7.
Die Berufung ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr von der Klägerin zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die Beklagte überdies für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Es besteht
kein Anlass, gemäss Art. 706a Abs. 3 OR von dieser im Gesetz als Regel
vorgesehenen Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen, wozu
auf das in vorstehender Erwägung 6 Ausgeführte verwiesen werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
22'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: