Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.376/2002
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4C.376/2002/rnd

Urteil vom 20. März 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.

X.________AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Markus Metz,
Postfach 659, 4010 Basel,

gegen

A.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bolt,
Auerstrasse 2,
9435 Heerbrugg.

Aktienkaufvertrag; Anstellungsrecht; Schadenersatz,

Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 3. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger) war Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der
Y.________ AG. Am Aktienkapital der Y.________ AG war er zu 50% beteiligt.
Über denselben Aktienanteil verfügte B.________. Nach ein paar verlustreichen
Jahren entschlossen sich die beiden Aktionäre, ihre Aktien der X.________ AG
(Beklagte) zu verkaufen. Während B.________ seinen Aktienanteil an der
Y.________ AG von 50% vollständig verkaufte, veräusserte der Kläger nur 26%
seiner Aktien und behielt 24% zurück. Im Abschnitt "Vertragsgrundlagen" des
am 20./22. September 1997 abgeschlossenen Aktienkaufvertrages wurde in § 5
Ziff. 3 festgehalten:
"[Der Kläger] erhält einen Anstellungsvertrag für 5 (fünf) Jahre bei der
Y.________ AG, der seinen heutigen Anstellungsbedingungen mindestens
entspricht."
Am 9. Oktober 1997 übernahm C.________, der Geschäftsführer der Beklagten,
anstelle des Klägers das Präsidium des Verwaltungsrates der Y.________ AG.
Der Kläger blieb weiterhin Geschäftsführer der Y.________ AG und
einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates. Im Sommer 1998
kam es zwischen dem Kläger und C.________ zu Differenzen bezüglich der
Funktion und des Gehalts des Klägers. Am 21. September 1998 wurde der Kläger
freigestellt und am 20. Oktober 1998 fristlos entlassen. Im Verfahren, in dem
der Kläger wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung auf der Basis des
bestehenden Arbeitsvertrages drei Monatslöhne bis Ende Januar 1999 sowie eine
Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR verlangt hatte, kam es zwischen der
Y.________ AG und dem Kläger zu einem Vergleich. Der Vergleich sah eine
Zahlung an den Kläger von Fr. 47'500.-- per Saldo aller Ansprüche vor.

B.
Am 22. Juni 2000 gelangte der Kläger ans Bezirksgericht Werdenberg und
beantragte, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 500'000.-- nebst Zins zu
verpflichten. Mit Entscheid vom 15. Februar 2001 hiess das Bezirksgericht
Werdenberg die Klage gut. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung ans
Kantonsgericht St. Gallen. Wie zuvor das Bezirksgericht verpflichtete auch
das Kantonsgericht die Beklagte mit Entscheid vom 3. Juli 2002, dem Kläger
Fr. 500'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen.

C.
Mit Berufung vom 29. Novemberr 2002 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht,
das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 3. Juli 2002 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Verfahren war unter anderem die Frage der Passivlegitimation
der Beklagten umstritten. Die Beklagte machte diesbezüglich geltend, aus § 5
Ziff. 3 des Aktienkaufvertrages vom 20./22. Septemberr 1997 sei nicht sie,
sondern B.________, C.________ oder die Y.________ AG verpflichtet worden.

1.1 Zutreffend und unangefochten hat die Vorinstanz festgehalten, es könne
ausgeschlossen werden, dass B.________ aus § 5 Ziff. 3 verpflichtet worden
sei.

1.2 Ebenfalls zutreffend und unangefochten hat das Kantonsgericht ausgeführt,
dass C.________ zwar aus verschiedenen Bestimmungen des Aktienkaufvertrages
persönlich verpflichtet worden sei, nicht aber aus dem hier interessierenden
§ 5 Ziff. 3.
1.3 Umstritten ist hingegen im vorliegenden Verfahren immer noch, ob durch §
5 Ziff. 3 die Beklagte oder die Y.________ AG verpflichtet worden sei. Die
von der Beklagten in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, C.________
habe durch seine Unterschrift nicht sie - die Beklagte -, sondern die
Y.________ AG verpflichtet, ist nicht überzeugend. Bereits die Vorinstanz hat
zutreffend festgehalten, dass die Y.________ AG - im Unterschied zur
Beklagten - nicht als Partei des Vertrages vom 20./22. September 1997
aufgeführt sei. Hinzu kommt, dass C.________ im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gar nicht Organ der Y.________ AG war, da er erst am 9.
Oktober 1997 als Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen
wurde. Daran ändert auch die Behauptung der Beklagten nichts, C.________ habe
schon vor der Eintragung ins Handelsregister als faktisches Organ für die
Y.________ AG gehandelt. Inwieweit C.________ bereits im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses die Willensbildung der Y.________ AG massgebend
mitbestimmt hat, wie dies die Rechtsprechung verlangt (BGE 128 III 92 E. 3a
S. 93 m.w.H.), ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon verfügte die Y.________
AG in der Person des Klägers, der auch nach der Eintragung von C.________ im
Handelsregister weiterhin einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat blieb,
zu jeder Zeit über ein handlungsfähiges Organ.

1.4 Die Vorinstanz hat die Passivlegitimation der Beklagten somit zu Recht
bejaht. C.________ unterschrieb den Aktienkaufvertrag - abgesehen von den
hier nicht relevanten Punkten, die ihn allein persönlich betrafen - als Organ
der Beklagten und nicht für die Y.________ AG. Der Einwand der fehlenden
Passivlegitimation erweist sich damit als unbegründet.

2.
Damit ist aber auch die Einrede der abgeurteilten Sache unter Hinweis auf den
arbeitsgerichtlichen Prozess zwischen dem Kläger und der Y.________ AG
unbegründet. Da sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Kläger und die
Y.________ AG, im vorliegenden Prozess aber der Kläger und die Beklagte
gegenüber stehen, fehlt bereits die erforderliche Identität der
Prozessparteien, damit von einer res iudicata ausgegangen werden könnte.

3.
Umstritten ist weiter, ob § 5 Ziff. 3 des Aktienkaufvertrages als Garantie
oder Bürgschaft zu qualifizieren sei.

3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmung, wonach der Kläger "einen
Anstellungsvertrag für 5 (fünf) Jahre bei der Y.________ AG [erhalte], der
seinen heutigen Arbeitsbedingungen mindestens [entspreche]", aufgrund einer
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip so interpretiert, dass sich die Beklagte
verpflichtet habe, dafür zu sorgen, dass die Y.________ AG mit dem Kläger
einen auf fünf Jahre unkündbaren Arbeitsvertrag abschliesse oder dass die
Y.________ AG den bestehenden Arbeitsvertrag wenigstens nicht vor Ablauf von
fünf Jahren kündige. Aufgrund des Wortlautes und dem Sinn sei § 5 Ziff. 3 als
Garantie im Sinn von Art. 111 OR zu verstehen.

3.2 Die Beklagte wendet dagegen ein, dass § 5 Abs. 3 nur eine blosse
Feststellung enthalte, ohne dass eine Verpflichtung ersichtlich sei, eine
Garantie für die Y.________ AG zu übernehmen.

3.2.1 Dazu ist zu bemerken, dass der Kläger nach den Feststellungen im
angefochtenen Urteil keinen auf eine feste Vertragsdauer von fünf Jahren
abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der Y.________ AG hatte. Wenn dem Kläger
nun in § 5 Ziff. 3 in Aussicht gestellt wurde, dass mit ihm ein festes
fünfjähriges Arbeitsverhältnis abgeschlossen bzw. der unbefristete
Arbeitsvertrag während fünf Jahren fortgesetzt würde, liegt darin mehr als
eine blosse Feststellung. Wenn eine blosse Feststellung ohne rechtliche
Verpflichtung getroffen worden wäre, wäre die Bestimmung ohnehin entbehrlich
gewesen. Auch der Umstand, dass die umstrittene Klausel unter der Überschrift
"Vertragsgrundlagen" aufgeführt wurde, steht der Annahme entgegen, dass es
sich dabei um eine entbehrliche Feststellung ohne rechtliche Verpflichtung
handelte. Der Auffassung der Vorinstanz kann somit beigepflichtet werden,
dass die Parteien in § 5 Ziff. 3 nicht eine blosse Feststellung ohne jegliche
Verpflichtung der Beklagten treffen wollten, sondern dass sich die Beklagte
verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass die Y.________ AG mit dem Kläger
einen auf fünf Jahre unkündbaren Arbeitsvertrag abschliesst oder dass die
Y.________ AG den bestehenden Arbeitsvertrag wenigstens nicht vor Ablauf von
fünf Jahren kündigt.

3.2.2 Ebenfalls unzutreffend ist die Meinung der Beklagten, der Vereinbarung
könne nur eine Verpflichtung entnommen werden, die Anstellungsbedingungen
nicht zu verschlechtern, sofern das Arbeitsverhältnis bestehen bleiben würde.
Zu Recht weist das Kantonsgericht darauf hin, dass eine Bestimmung sinnlos
wäre, die eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen untersagen würde,
gleichzeitig aber die Möglichkeit einer jederzeitigen ordentlichen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses offen liesse.

3.3 Weiter beanstandet die Beklagte die Auffassung der Vorinstanz, die
Verpflichtung sei als Garantievertrag nach Art. 111 OR zu qualifizieren.
Vielmehr erweise sich diese Bestimmung als ungültige Bürgschaft.

3.3.1 Abgrenzungskriterium zwischen Bürgschaft und Garantie ist die
Akzessorietät. Ist Akzessorietät gegeben, liegt eine Bürgschaft vor, fehlt
sie, ist Garantie vereinbart. Akzessorietät bedeutet, dass die Sicherheit das
Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die akzessorische Verpflichtung von
der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt mit der Wirkung,
dass der akzessorisch Verpflichtete die dem Gläubiger zustehenden Einreden
entgegenhalten darf. Während mit der Bürgschaft als akzessorischen
Sicherungsvertrag die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung
eines Vertrages gesichert wird, sichert der Garantievertrag als
selbstständige Verpflichtung eine Leistung als solche, einen bestimmten
Erfolg, unabhängig von der Verpflichtung des Dritten (BGE 125 III 305 E. 2b
S. 307 f., 113 II 434 E. 2b S. 437, je mit Hinweisen).

3.3.2 Im angefochtenen Urteil wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt des
Abschlusses des Aktienkaufvertrages vom 20./22. September 1997 gar keine
Verpflichtung der Y.________ AG bestanden habe, die hätte gesichert werden
können. Wenn es aber an einer Hauptschuld fehle, könne § 5 Ziff. 3 zum
Vornherein nicht als akzessorische Bürgschaft qualifiziert werden, sondern
sei als reine Garantie zu verstehen. Was der Kläger dagegen vorbringt,
überzeugt nicht. Unbegründet ist insbesondere der Einwand, in § 5 Ziff. 3 sei
vereinbart worden, die Käuferin leiste Sicherheit dafür, dass die Y.________
AG ihre bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger
erfülle, so dass von einer akzessorischen Verpflichtung - mithin einer
Bürgschaft - auszugehen sei. Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass der
Kläger am 20./22. September 1997 nicht über einen fünfjährigen Arbeitsvertrag
verfügte (vgl. E. 3.2.1). Die von der Beklagten eingegangene Verpflichtung
ist somit offenkundig nicht akzessorisch und kann daher nicht als Bürgschaft
qualifiziert werden. Daran ändert auch der Einwand nichts, die eingegangene
Verpflichtung decke sich vollumfänglich mit derjenigen der Y.________ AG.
Entscheidend ist, dass eine Verpflichtung der Y.________ AG im Zeitpunkt der
Abgabe des Sicherungsversprechens durch die Beklagte nicht gegeben war.

3.3.3 Die weiteren Einwände, welche die Beklagte gegen die Interpretation als
Garantie vorbringt, sind ebenfalls nicht überzeugend. Soweit sie geltend
macht, es sei nicht anzunehmen, dass sie sich selbst für den Fall der
Nichteinhaltung des Arbeitsvertrages durch den Kläger als Garantin hätte
verpflichten wollen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im vorliegenden Fall
ins Recht gefasst wird, weil die Y.________ AG dem Kläger vorzeitig fristlos
gekündigt hat und nicht wegen einem vom Kläger zu verantwortenden
Ausscheiden. Auch der Einwand, die Beklagte habe kein persönliches Interesse
an einer fünfjährigen Anstellung des Klägers bei der Y.________ AG, überzeugt
nicht. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, hat der Vertreter der
Beklagten im arbeitsgerichtlichen Prozess selbst ausgeführt, es sei
notorisch, dass bei Firmenübernahmen die Kontinuität des Managements von
grosser wirtschaftlicher Bedeutung sei. Wenn die Beklagte als künftige
Eigentümerin der Y.________ AG aber ein eigenes Interesse an der Erfüllung
der zu sichernden Verpflichtung hatte, spricht dies als Indiz für die
vorinstanzliche Interpretation, § 5 Ziff. 3 sei als Garantie zu verstehen
(BGE 128 III 295 E. 2d/bb S. 303). Schliesslich verfängt auch die von der
Beklagten vertretenen Auffassung nicht, mangels klarer Regelung könne nicht
auf eine Garantie geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung sind
Garantieerklärungen von Privaten eher als Bürgschaften, Erklärungen von
geschäftsgewandten Banken und Sicherungsgeschäfte über Auslandverträge
vermutungsweise dagegen eher als Garantien zu interpretieren (BGE 113 II 434
E. 2c S. 438 m.w.H.). Da hier ein Auslandgeschäft zu beurteilen ist und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beklagte Gesellschaft nicht
geschäftsgewandt sein soll, ist die Interpretation von § 5 Ziff. 3 durch die
Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

3.4 Für den Fall, dass eine Garantie vorliegen sollte, macht die Beklagte
geltend, dass die garantierte Leistung erbracht worden und sie demnach
befreit sei. Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, in § 5
Ziff. 3 sei garantiert worden, dass ein festes fünfjähriges Arbeitsverhältnis
abgeschlossen bzw. das unbefristete Arbeitsverhältnis während fünf Jahren
fortgesetzt würde. Da die vorgesehene fünfjährige Beschäftigungsdauer durch
die fristlose Kündigung seitens der Y.________ AG nicht erfüllt wurde, ist
der Garantiefall eingetreten. In quantitativer Hinsicht ist die vom Kläger
geltend gemachte Forderung nicht mehr umstritten.

3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass § 5 Abs. 3 nicht nur eine
Feststellung, sondern eine Verpflichtung der Beklagten enthält, dafür zu
sorgen, dass der Kläger während fünf Jahren Arbeitnehmer der Y.________ AG
bleibe (vgl. E. 3.2). Diese Verpflichtung ist von der Vorinstanz zutreffend
als Garantie im Sinn von Art. 111 OR qualifiziert worden (vgl. E. 3.3). Da
das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vorgesehenen Fünfjahresfrist
endete, wird die Beklagte aus dem von ihr abgegebenen Garantieversprechen
haftbar (vgl. E. 3.4).

4.
Soweit die Beklagte schliesslich geltend macht, der Kläger habe sich
rechtsmissbräuchlich verhalten, weil er nicht bereits in der
Auseinandersetzung mit der Y.________ AG die im vorliegenden Prozess gegen
die Beklagte zu beurteilende Forderung geltend gemacht habe, ist auf die
Berufung nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang
unangefochten festgehalten, dass sich die Y.________ AG und der Kläger im
arbeitsgerichtlichen Prozess tatsächlich darin einig gewesen seien, dass nie
ein auf fünf Jahre unkündbarer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Mit
der gegenteiligen Behauptung, zwischen der Y.________ AG und dem Kläger habe
ein fünfjähriger Arbeitsvertrag bestanden, unterstellt die Beklagte ein
Sachverhalt, der im angefochtenen Urteil nicht festgehalten ist, weshalb
diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG).

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: