Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.370/2002
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4C.370/2002 /rnd

Urteil vom 21. Februar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiberin Boutellier.

X. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg
Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf,

gegen

Y.________ SpA,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael
Ritscher und Dr. Markus
Fiechter, Forchstrasse 452, Postfach 832, 8029 Zürich.

Patentrecht; Feststellung der Nichtverletzung; Zuständigkeit,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 9. April 2002.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ AG (Beklagte) ist Inhaberin des Europäischen Patents .
Dieses Patent betrifft eine wärmehärtbare Pulverbeschichtungszusammensetzung,
die zusammen mit einem geeigneten Polyester der Herstellung von Pulverlacken
dient und unter der Bezeichnung A.________ auf den Markt gelangt. Das Patent
ist in Belgien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, den
Niederlanden, Schweden und Spanien geschützt, nicht aber in der Schweiz.

A.b Die Y.________ SpA (Klägerin) ist eine italienische Aktiengesellschaft.
Sie befasst sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von
Chemikalien. Zu ihren Produkten gehören unter anderen die beiden Härter
B.________ H und B.________ S.

A.c Die X.________ AG ist der Ansicht, die B.________-Produkte der Y.________
SpA verletzten ihr Patent. Mit Schreiben vom 27. Januar 2000 verwarnte sie
die Klägerin. Diese bestritt in ihrer Antwort vom 15. Februar 2000, dass sie
in irgendeiner Weise in die Rechte der Beklagten eingreife. Die X.________ AG
beharrte mit Schreiben vom 19. Juni 2000 auf ihrem Standpunkt und verlangte
von der Y.________ SpA eine Unterlassungserklärung mit der Androhung, dass
sie andernfalls in Deutschland rechtliche Schritte einleiten werde; sie legte
ihrem Schreiben den Entwurf einer Klageschrift an das Landgericht Düsseldorf
bei. Nachdem es den Parteien anlässlich einer Besprechung vom 9. August 2000
nicht gelungen war eine Einigung zu finden, forderte die X.________ AG die
Y.________ SpA mit Schreiben vom 23. August 2000 erneut auf, die bereits in
ihrem Besitz befindliche Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

B.
Am 7. September 2000 reichte die Y.________ SpA beim Kantonsgericht von
Graubünden Klage gegen die X.________ AG ein mit folgenden Rechtsbegehren:
"1.Es sei festzustellen, dass die Klägerin keine Rechte aus dem belgischen,
deutschen, spanischen, französischen, britischen, niederländischen und/oder
schwedischen Teil des Europäischen Patents  verletzt, namentlich dass
a)die Produkte B.________ H und B.________ S der Klägerin, die als
wesentliche Komponente eine Verbindung der folgenden Strukturformel aufweisen
(es folgt die entsprechende chemische Formel), keine ß-Hydroxyalkylamide im
Sinne der Ansprüche dieses Patents sind;
b)das Anbieten und Liefern der Produkte B.________ H und B.________ S der
Klägerin im Zusammenhang mit carboxydhaltigen Polyestern in die oben
genannten Länder keine mittelbare Verletzung der Ansprüche dieses Patents
darstellt;
c)das Anbieten und Liefern der Produkte B.________ H und B.________ S der
Klägerin in die oben genannten Länder keine mittelbare Verletzung der
Ansprüche dieses Patents darstellt:
2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Ferner stellen wir den prozessualen Antrag:

Das vorliegende Verfahren sei vorerst zu sistieren, bis über die
Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen den deutschen Teil des Patents
rechtskräftig entschieden worden ist."

C.
Bereits am 6. September 2000 hatte die Y.________ SpA beim Tribunale Civile
in Milano gegen die X.________ AG eine Klage auf Nichtigerklärung des
italienischen Teils des europäischen Patents  sowie auf Feststellung dessen
Nichtverletzung anhängig gemacht.

Am 7. September 2000 gelangte die Y.________ SpA überdies an das
Bundespatentgericht München, vor welchem sie gegen die X.________ AG
Nichtigkeitsklage gegen das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
erteilte europäische Patent  erhob.

Am 15. September 2000 reichte die X.________ AG ihrerseits beim Landgericht
Düsseldorf gegen die Y.________ SpA Verletzungsklage betreffend den deutschen
Teil des europäischen Patents ein. Mit Beschluss vom 15. November 2000 setzte
das Landgericht Düsseldorf diese Streitsache vorläufig aus.

D.
Das Kantonsgericht von Graubünden beschränkte mit Verfügung vom 5. November
2001 das Verfahren auf die Prozessvoraussetzungen, insbesondere die
internationale, die örtliche und die sachliche Zuständigkeit, sowie die Frage
des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der Beurteilung der eingeklagten
Ansprüche und erliess am 9. April 2002 (schriftlich mitgeteilt am 23. Oktober
2002) folgenden Entscheid:
"1.Auf die Klage wird eingetreten.

2. Neue prozessleitende Verfügungen erfolgen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils."
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die vorliegende
Streitsache in den Anwendungsbereich des Lugano Übereinkommens (LugÜ SR
0.275.11) falle, jedoch keine Bestandesklage im Sinne von Art. 16 Ziff. 4
LugÜ sei. Folglich stehe nichts entgegen, die negative Feststellungsklage
nach der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift von Art. 2 Abs. 1 LugÜ vor den
Gerichten des Sitzstaates der Beklagten zuzulassen, zumal es den
schweizerischen Gerichten nicht verwehrt sei, die Verletzung ausländischer
Schutzrechte zu beurteilen. Das Kantonsgericht erklärte sich gemäss Art. 20
ZPO/GR für die vorliegende Klage zuständig. Es kam sodann zum Schluss, die
Klägerin habe ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen
Feststellung.

E.
Mit Berufung vom 25. November 2002 stellt die X.________ AG den Antrag, das
Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 9. April 2002, mitgeteilt am   23.
Oktober 2002, sei aufzuheben (Ziffer 1) und es sei auf die negative
Feststellungsklage nicht einzutreten (Ziffer 2), eventuell sei das Verfahren
nach Art. 21 Abs. 1 LugÜ aufgrund fehlender Rechtshängigkeit auszusetzen
(Ziffer 3). Sie rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht und den Rechtsmissbrauch in deren
Vorgehen verneint. Als Verletzung von Art. 21 LugÜ rügt sie im
Eventualstandpunkt, dass die Vorinstanz die prioritäre Rechtshängigkeit ihrer
Klage vor Landgericht Düsseldorf nicht festgestellt habe.

Die Klägerin beantragt in der Antwort die Abweisung der Berufung, soweit
darauf überhaupt eingetreten werden könne.

F.
Mit Urteil vom heutigen Tag wurde die von der Beklagten ebenfalls
eingereichte staatsrechtliche Beschwerde teilweise gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid insoweit aufgehoben, als das Kantonsgericht von
Graubünden auf die negative Feststellungsklage betreffend den deutschen Teil
des europäischen Patents der Beklagten eingetreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach teilweiser Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde ist das
Anfechtungsobjekt der Berufung soweit entfallen, wie der angefochtene
Entscheid aufgehoben worden ist. Die Berufung ist somit als gegenstandslos
abzuschreiben, soweit sie sich gegen das Eintreten auf die Klage betreffend
die Feststellung der Nicht-Verletzung des deutschen Teils des europäischen
Patents  richtet. Damit wird auch der Eventualantrag der Beklagten in Ziffer
3 ihrer Rechtsbegehren gegenstandslos, setzt doch Art. 21 LugÜ voraus, dass
Klagen wegen desselben Anspruchs bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten
anhängig gemacht werden. Im angefochtenen Urteil wird nicht festgestellt,
dass die Beklagte abgesehen von ihrer Eingabe an das Landgericht Düsseldorf
weitere Klagen anhängig gemacht hätte. Nachdem im Übrigen die
staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden ist, steht der
Behandlung der Berufung gemäss Art. 57 Abs. 5 OG nichts entgegen.

2.
Die Beklagte stellt den Antrag, auf die Begehren sei nicht einzutreten, mit
denen die Klägerin die Feststellung beantragt, dass sie keine Rechte aus dem
belgischen, spanischen, französischen, britischen, niederländischen und
schwedischen Teil des europäischen Patents der Beklagten verletze.

2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass zwischen der in Italien
ansässigen Klägerin und der in der Schweiz domizilierten Beklagten eine
internationale Streitsache vorliegt, auf welche das Lugano Übereinkommen
anwendbar ist. Sie hat weiter ausgeführt, dass die zwingende Zuständigkeit
des Art. 16 Ziff. 4 LugÜ vorliegend keine Anwendung findet, da weder die
Eintragung noch die Gültigkeit des Patents der Beklagten streitig ist,
sondern allein die negative Feststellung der Verletzung zur Beurteilung steht
(vgl. BGE 117 II 598 E. 2c mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kropholler,
Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2002, N. 50, 51 und 55
zum entsprechenden Art. 22 EuGVO; Mäder, Die Anwendung des Lugano
Übereinkommens im gewerblichen Rechtsschutz, Bern 1999, S. 106 ff.). Es
besteht kein Anlass darauf zurückzukommen. Die Beklagte stellt auch nicht
mehr in Frage, dass die schweizerischen Gerichte am Sitz der Beklagten gemäss
Art. 2 Abs. 1 LugÜ zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig sind,
unbesehen davon, dass ausschliesslich die Verletzung ausländischer
Schutzrechte im Streite liegt (vgl. Mäder, a.a.O., S. 111; Gehri,
Wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten im internationalen Zivilprozessrecht
der Schweiz, Zürich 2002, S. 56; Vischer in Heini et al. (Hrsg.), IPRG
Kommentar, Zürich 1993, N. 4 zu Art. 109 IPRG). Die Beklagte rügt lediglich,
die Vorinstanz habe das Feststellungsinteresse der Klägerin zu Unrecht bejaht
bzw. verkannt, dass ein rechtsmissbräuchliches forum running vorliege.

2.2 Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche verlangt werden kann, ist
eine Frage des Bundesrechts, da das materielle Recht auch den für seine
Durchsetzung erforderlichen Rechtsschutz garantiert (BGE 123 III 414 E. 7b
S. 429; 110 II 352 E. 1b, je mit Hinweisen). Soweit materiell kein
bundesrechtlicher Anspruch streitig ist, ist grundsätzlich auch der
Feststellungsanspruch nicht bundesrechtlicher Natur und aus diesem Grunde im
Rahmen der Berufung nicht überprüfbar (Art. 43 OG). Dies gilt insbesondere
für ausländische materiell-rechtliche Ansprüche, welche gemäss Art. 43a OG
der Kognition des Bundesgerichts im Berufungsverfahren entzogen sind (BGE 126
III 492 E. 3a; 119 II 177 E. 3e, je mit Hinweisen). Soweit sich vorliegend
daher ein Feststellungsinteresse über die (nicht-bestehende) Verletzung der
belgischen, spanischen, französischen, britischen, niederländischen und
schwedischen Patentansprüche der Beklagten aus dem materiellen ausländischen
Recht ergibt, kann die angefochtene Entscheidung im Berufungsverfahren nicht
geprüft werden.

2.3 Negative Feststellungsklagen betreffen denselben Anspruch wie
entsprechende Verletzungsklagen, wenn sie dieselbe Grundlage und denselben
Gegenstand haben (BGE 123 III 414 E. 5; 125 III 346 E. 4b S. 349; vgl. auch
BGE 128 III 284 E. 3b/bb S. 287, je mit Hinweisen). Für denselben Gegenstand
erweitert sich daher die Wahl möglicher Gerichtsstände, soweit Klagen auf
negative Feststellung zulässig sind. Wird diese Möglichkeit missbraucht, um
insbesondere beabsichtigte Leistungsklagen der Gegenpartei zu blockieren
(Kropholler, a.a.O., N. 11 zum entsprechenden Art. 27 EuGVO), so stellt sich
die Frage, ob nicht unbesehen des strittigen materiellen Anspruchs ein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse an der Befassung eines nach Lugano
Übereinkommen zur Verfügung stehenden Gerichtsstandes zu verneinen ist (vgl.
BGE 123 III 414 E. 7a; vgl. auch Vogel/Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, 7. Kapitel N. 32b). Dafür spricht,
dass insbesondere die Art der angeblich rechtsmissbräuchlichen Wahl des
Forums derart eng mit den direkten Zuständigkeitsvorschriften des Lugano
Übereinkommens in Zusammenhang steht, dass sich bei konkurrierenden
Gerichtsständen unbesehen der prioritären Rechtshängigkeit die Überprüfung
des Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei an der Befassung eines der
zur Verfügung stehenden Gerichte aufdrängt. Wird das Interesse an einer
negativen Feststellungsklage im Rahmen der Auslegung des Lugano
Übereinkommens überprüft, so hat sich die entsprechende Beurteilung an Sinn
und Zweck der vom Lugano Übereinkommen zur Verfügung gestellten
Gerichtsstände zu orientieren. Es ginge nicht an, unter diesem Titel die
Theorie des forum non conveniens verdeckt einzuführen, welche für die
Zuständigkeitsordnung des Lugano Übereinkommens verworfen worden ist
(Kropholler, a.a.O., N. 20 vor Art. 2 EuGVO). Wie es sich damit jedoch
verhält, kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, da sich die Berufung
jedenfalls als unbegründet erweist.

2.4 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie das belgische, spanische,
französische, britische, niederländische und schwedische Patent der Beklagten
nicht verletze. Die Beklagte hatte die Klägerin nach den verbindlichen - und
übrigens auch nicht bestrittenen - Feststellungen der Vorinstanz verwarnt und
von der Klägerin die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt, wonach sie auf
Geschäfte mit ihrem angeblich patentverletzenden Produkt in sämtlichen
Ländern verzichte, in denen die Beklagte Patentschutz beanspruchen kann.
Unter diesen Umständen musste die Klägerin mit entsprechenden rechtlichen
Schritten seitens der Beklagten in diesen Ländern rechnen, zumal diese ein
rechtliches Vorgehen für das hier nicht zu beurteilende deutsche Patent
ausdrücklich angedroht hatte. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an
der begehrten Feststellung ist bei dieser Sachlage nach schweizerischem
Verständnis zu bejahen (vgl. BGE 123 III 49 E. 1a mit Hinweisen). Denn die
Ungewissheit der Rechtsbeziehungen kann durch die begehrte richterliche
Feststellung behoben werden und die Fortdauer der Ungewissheit ist der
Klägerin nicht zuzumuten. An der Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses
ändert auch das Vorgehen der Klägerin jedenfalls für die hier in Frage
stehenden ausländischen Patente nichts; insofern ist die Klägerin keiner
konkret in Aussicht gestellten Verletzungsklage zuvorgekommen, und ihr
Interesse an einer gesamthaften Beurteilung der ihr vorgeworfenen Verletzung
aller ausländischen Patente ist nicht zu verkennen.

3.
Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit sie sich gegen den
Eintretensentscheid betreffend die negative Feststellung der Verletzung des
deutschen Teils des Patents richtet. Im Weiteren ist die Berufung abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die
Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der
anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art.
159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Entschädigung richten sich nach dem
Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit sie sich gegen den
Eintretensentscheid auf das negative Feststellungsbegehren über die
Verletzung des deutschen Patents richtet.

2.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

4.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: