Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.364/2002
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4C.364/2002 /dxc

Urteil vom 31. Januar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Corboz, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiberin Boutellier.

Wohnbaugenossenschaft X.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Roland Padrutt,
Haus Alte Mühle, Bachstrasse 2, Postfach,
5600 Lenzburg 1,

gegen

Y.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin J.
Lutz, Bleicherweg 58, Postfach,
8027 Zürich.

Urheberrecht; negative Feststellung,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 16. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Wohnbaugenossenschaft X.________ (Klägerin im vorliegenden Verfahren)
realisierte nach ihrer Darstellung in der Gemeinde X.________ eine Überbauung
mit gegen 90 Wohnungen im Gebiet Z.________. Für die Überbauung Z.________
war das Architekturbüro A.________ AG verantwortlich. Y.________ (Beklagter)
hatte für die zu überbauenden Landparzellen im Auftrag einer früheren
Grundeigentümerin unter der Leitung der Stadt X.________ einen
Gestaltungsplan erstellt.

B.
Am 3. November 2000 betrieb der Beklagte die Klägerin für einen Betrag von
Fr. 300'000.--. Zur Begründung gab er an: "Schadenersatz für
Urheberrechtsverletzungen, Gestaltungsplan, Gestaltungsrichtplan und
Vorprojekt Siedlung Z.________ (vgl. Brief RA B.________ an Gläubiger vom
05.05.98, zugestellt am 27.01.99, und Artikel des Gläubigers in SI+A
21/2000). Solidarisch haftbar mit A.________ AG, dipl. Arch. ETH/HTL".
Ausserdem reichte der Beklagte am 15. November 2000 beim Friedensrichteramt
des Kreises X.________ ein Vermittlungsgesuch gegen die Klägerin und die
A.________ AG Architekten ein, in dem er als Streitgegenstand angab:
"Forderung von Fr. 300'000.-- nebst Zins und Kosten. Schadenersatzforderung
für Urheberrechtsverletzung, Gestaltungsrichtplan und Vorprojekt Siedlung
Z.________."

C.
Am 25. April 2002 reichte die Wohnbaugenossenschaft X.________ beim
Obergericht des Kantons Zürich Klage ein mit den Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten nichts schuldet
und  insbesondere die in der Betreibung Nr. 2001609 erhobene Forderung
über  Fr. 300'000.-- nicht besteht.

2.  Es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. 2001609 vom 3.
November 2000 über Fr. 300'000.-- zuzüglich Zins des
Betreibungsamtes X.________ grundlos angehoben worden ist und deshalb
nichtig ist."
In der Klageantwort vom 24. Juni 2002 beantragte der Beklagte, auf die Klage
sei wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, eventuell sei
die Klage mangels Rechtsschutzinteresses von der Hand zu weisen. Die
juristische Sekretärin empfahl dem Rechtsvertreter der Klägerin telefonisch
den Rückzug der Klage, worauf die Klägerin in einer Eingabe vom 27. September
2002 zur Klageantwort Stellung nahm und folgende Anträge stellte:
"1. Die Klage ist zufolge Anerkennung gutzuheissen.
Eventualiter
2. Die Klage ist zufolge Wegfalls des Feststellungsinteresses nach
 Klageeinreichung am Protokoll abzuschreiben."
Die Klägerin bezog sich namentlich auf die Ausführungen in der Klageantwort,
in denen der Beklagte das mangelnde rechtliche Interesse an der beantragten
Feststellung mit dem Hinweis begründet hatte, die ausservertragliche
Forderung sei unabhängig von ihrem Bestand jedenfalls verjährt.

D.
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, erliess am 16. Oktober
2002 einen Beschluss, in dem es vormerkte, die Klägerin habe die Klage
insoweit zum Teil zurückgezogen, als sie diese in Ziffer 1 des
Rechtsbegehrens auf die in Betreibung gesetzte Forderung aus Urheberrecht im
Betrage von Fr. 300'000.-- beschränke; insoweit werde der Prozess als durch
Teilrückzug der Klage erledigt abgeschrieben (Dispositivziffer 1). Auf die
Klage in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens werde im übrigen mangels
Feststellungsinteresses nicht eingetreten (Dispositivziffer 2), sodann werde
auf die Klage in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht eingetreten (Dispositivziffer 3). In den Ziffern 4 bis 6
werden die Kosten geregelt.

E.
Mit Berufung vom 18. November 2002 stellt die Klägerin die Rechtsbegehren,
der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16.
Oktober 2002 sei betreffend den Ziffern 2 sowie 4 bis 6 aufzuheben und
zufolge Klageanerkennung sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr.
2001609 erhobene Forderung über Fr. 300'000.-- nicht bestehe und die Klägerin
dem Beklagten aus Urheberrechtsverletzung nichts schulde. Sie rügt im
Wesentlichen, die Vorinstanz habe ein Feststellungsinteresse in Verletzung
von Bundesrecht verneint und verkannt, dass die Verjährung eine Frage des
materiellen Rechtes sei; ausserdem hält sie das prozessuale Verhalten des
Beklagten für rechtsmissbräuchlich.

Der Beklagte schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung, soweit
darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufung muss gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG die Angabe enthalten,
welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt
werden. Neue Begehren sind ausgeschlossen. Es ist daher unzulässig, die
Rechtsbegehren im Vergleich zu den Anträgen vor letzter kantonaler Instanz zu
erweitern, nicht dagegen sie einzuschränken (BGE 111 II 305,
Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 1.4.3 zu Art. 55 OG).

1.1 Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin stelle in der
Berufungsschrift ein neues, vom Verfahren vor dem Obergericht abweichendes
Rechtsbegehren, wenn sie verlange, "es sei zufolge Klageanerkennung
festzustellen, dass die [...] Forderung [...] nicht besteht und die Klägerin
[...] nichts schuldet." Er bringt vor, zu Bestand oder Nichtbestand der
angeblichen Forderung habe er sich im bisherigen Verfahren nicht geäussert,
und auch die Vorinstanz stelle fest, es sei abwegig zu meinen, er habe mit
seiner Erklärung, die Forderung sei verjährt, die Klage anerkannt.

1.2 Die Klägerin beantragt die Aufhebung und Abänderung von Ziffer 2 des
angefochtenen Beschlusses. In dieser Dispositivziffer tritt die Vorinstanz
auf die Klage gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens mangels
Feststellungsinteresses nicht ein, soweit sich das entsprechend reduzierte
Begehren auf die Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten
Forderung aus Urheberrecht im Betrag von Fr. 300'000.-- bezieht. Die Klägerin
hat vor Obergericht die Feststellung beantragt, dass sie dem Beklagten die in
Betreibung gesetzte Forderung aus Urheberrechtsverletzung nicht schulde. Sie
stellt sich im Berufungsbegehren auf den Standpunkt, das Obergericht hätte
zufolge Klageanerkennung feststellen müssen, dass die in Betreibung gesetzte
Forderung nicht besteht. Damit erweitert sie ihr - gemäss Ziffer 1 des
angefochtenen Entscheides vor der Vorinstanz reduziertes - Begehren nicht.
Sie ergänzt vielmehr ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens durch
den Grund (Klageanerkennung) und verbindet damit keine Erweiterung, sondern
eine unbeachtliche Begründung ihres Begehrens. Ihr Berufungsantrag geht
insoweit nicht über das Begehren hinaus, das sie vor der Vorinstanz gestellt
hat.

1.3 Anders verhält es sich dagegen mit dem Begehren auf Feststellung, dass
sie dem Beklagten aus Urheberrechtsverletzung überhaupt nichts schulde. Die
Klägerin ficht Ziffer 1 des angefochtenen Urteils nicht an, in der die
Vorinstanz vormerkt, dass die Klage auf die in Betreibung gesetzte Forderung
aus Urheberrecht im Betrag von Fr. 300'000.-- beschränkt wurde. Dem
widerspricht der Berufungsantrag, soweit die Klägerin die Feststellung
begehrt, dass sie dem Beklagten aus Urheberrechtsverletzung (überhaupt)
nichts schuldet. Insoweit geht der Antrag über denjenigen vor der Vorinstanz
hinaus und ist unzulässig.

2.
Die Vorinstanz ist auf das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht
eingetreten, weil das Feststellungsinteresse fehle, nachdem der Beklagte die
Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung anerkannt habe.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die gerichtliche
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche
zuzulassen, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die
Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des
Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann, und die Fortdauer der Ungewissheit
dem Kläger nicht zumutbar ist, weil er dadurch in seiner Bewegungsfreiheit
behindert wird (BGE 123 III 414 E. 7b S. 429; 123 III 49 E. 1a S. 51, je mit
Hinweisen). Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auf die
Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt,
dass eine Forderung nicht besteht, zwingt den Gläubiger zu vorzeitiger
Prozessführung und kann ihn insofern benachteiligen, als er ihn allenfalls
zur Beweisführung zwingt, bevor er dazu bereit und in der Lage ist. Dies kann
die Prozessführung für den Beklagten insbesondere dann unzumutbar machen,
wenn er nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung Betreibung eingeleitet
hat. In diesem Fall sind die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen,
wobei an das vom Gläubiger nachzuweisende Interesse, einen vorzeitigen
Prozess zu verhindern, umso grössere Anforderungen zu stellen sind, je
gewichtiger im Einzelfall das Interesse des Betriebenen an einem
Feststellungsurteil erscheint (BGE 120 II 20 E. 3a und b mit Hinweisen). Die
allgemeine Feststellungsklage des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten
Forderung steht dem Betriebenen auch nach Einführung von Art. 85a SchKG
offen, wobei die Gutheissung der Klage zur Verweigerung der Kenntnisgabe der
Betreibung an Dritte führt (BGE 125 III 149 E. 2d; 128 III 334, je mit
Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz hat tatsächlich festgestellt, die Parteien seien sich
darüber einig, dass die Forderung, die Gegenstand der negativen
Feststellungsklage bildet, verjährt ist. Die Verjährung ist ein Institut des
materiellen Rechts, weshalb das Urteil, das die Einrede der Verjährung der
eingeklagten Forderung schützt, zur Abweisung der Klage und nicht bloss zum
Nichteintreten führt (BGE 118 II 447 E. 1b/bb; vgl. auch BGE 119 III 108 E.
3a S. 110, je mit Hinweisen). Immerhin lässt der Eintritt der Verjährung die
Forderung nicht untergehen, sondern belastet sie bloss (BGE 123 III 213 E.
5b/bb). Sie kann zwar gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt
werden, bleibt aber als Naturalobligation bestehen und kann gültig erfüllt
werden (Art. 63 Abs. 2 OR; BGE 99 II 185 E. 2b S. 189; 119 II 368 E. 5a, je
mit Hinweisen; vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Zürich 1998, N. 1540 ff. mit
Hinweisen; zur Kontroverse bei der Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchkG:
Bodmer, Basler Kommentar, SchKG I, N. 8 zu Art. 86 SchKG). Insofern kann der
Ansicht der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie die Anerkennung der
Verjährung mit der Anerkennung des Nichtbestandes der Forderung gleichsetzen
will.

2.3 Die Vorinstanz hat ein Interesse der Klägerin an der Feststellung des
Nichtbestandes der umstrittenen Forderung verneint, nachdem deren Verjährung
von beiden Parteien unbestritten sei. Der Beklagte hat mit dem Zugeständnis
der Verjährung anerkannt, dass er die umstrittene Forderung gegen den Willen
der Klägerin nicht mehr durchsetzen kann. Insoweit hat er die negative
Feststellungsklage teilweise anerkannt. Die Anerkennung von Ansprüchen, die
der Parteidisposition unterliegen, führt zur Beendigung des Prozesses und es
ist eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts, in welcher Form der Prozess
erledigt wird (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; vgl. auch Vogel/Spühler, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, 9. Kapitel Rz. 63 ff., S. 242
f.). Das Bundesrecht bestimmt zwar über die Tragweite der entsprechenden
Willenserklärung und auch darüber, inwieweit der Anerkennung materielle
Rechtskraft zukommt (BGE 117 II 410 E. 4; 110 II 44 E. 5; 105 II 149 E. 1; 88
I 159 E. 2, je mit Hinweisen; Vogel/Spühler, a.a.O., 9. Kapitel Rz. 69, S.
243). Die Form der Erledigung ist bundesrechtlich dagegen nicht von
Interesse, soweit sich aus dem Entscheid mit hinreichender Klarheit ergibt,
ob das Gericht die Sache materiell geprüft hat oder nicht (BGE 116 II 196 E.
1b mit Hinweis). Die Vorinstanz hätte zwar feststellen können, dass die Klage
durch Anerkennung der Verjährung der Forderung teilweise anerkannt worden
ist. Sie hat jedoch in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses
festgestellt, der Eintritt der Verjährung sei von beiden Parteien
unbestritten. Da der Beklagte danach die Verjährung anerkannt hatte, konnte
das Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht feststellen, der Klägerin fehle
das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der
Verjährungsfrage. Im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen ist dagegen, in
welcher Form die Vorinstanz die teilweise Klageanerkennung feststellte, und
welche prozessualen Folgen sie daraus insbesondere für die Kostenverteilung
ableitete. Dies ist eine Frage des kantonalen Rechts, das im Verfahren der
Berufung nicht zu überprüfen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Rüge, die
Vorinstanz habe ein angeblich rechtsmissbräuchliches prozessuales Verhalten
des Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigt, ist daher nicht zu hören. Die
Rüge, die Vorinstanz habe Bundesrechtsnormen verletzt, indem sie die Klage
nach Anerkennung der Verjährung nicht infolge (teilweiser) Anerkennung
gutgeheissen habe, ist unbegründet.

2.4 Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz trotz Anerkennung der
Verjährung durch den Beklagten ein Feststellungsinteresse der Klägerin am
Nichtbestand der Forderung zu Recht verneint hat. In dieser Hinsicht hat die
Vorinstanz namentlich erwogen, die blosse Eintragung im Betreibungsregister
könne zwar für die Klägerin im Geschäftsleben nachteilige Folgen haben,
weshalb sie ein Interesse daran habe klarzustellen, dass sie grundlos
betrieben worden sei. Die Vorinstanz hat dann jedoch dafür gehalten, dem
Beklagten sei nicht zumutbar, seine Forderung zu beweisen, da er sachliche
Gründe gehabt habe, zur Unterbrechung der Verjährung zu betreiben, ohne im
Falle des Rechtsvorschlags die Forderung sofort durchzusetzen. Mit dieser
Argumentation übergeht die Vorinstanz den Umstand, dass der Beklagte seine
Forderung gerade hat verjähren lassen. Es ist nicht erkennbar, welches
überwiegende Interesse ein Gläubiger haben sollte, mit dem Beweis des
Bestandes seiner Forderung noch zuzuwarten, nachdem er die Forderung zufolge
Verjährung nicht mehr gegen den Willen des Schuldners durchsetzen kann. Der
Zweck der Verjährung besteht im Gegenteil darin, die Beziehungen der
Rechtsgenossen nicht durch unbereinigte Rückstände zu belasten (BGE 90 II 428
E. 8). Den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist denn auch nicht zu
entnehmen, welche konkreten sachlichen Gründe dem Beklagten vorliegend den
sofortigen Beweis seiner Forderung unzumutbar machen könnten. Nachdem der
Beklagte zwar die Verjährung anerkennt, auf dem Bestand seiner Forderung
jedoch weiterhin beharrt, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie
das Interesse des Beklagten an einem Zuwarten grundsätzlich höher bewertet
als das Interesse der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestandes der
Forderung. Da eine Gutheissung der negativen Feststellungsklage zwar nicht
zur Löschung des Betreibungregistereintrages führen, aber doch die
Bekanntgabe der erfolgten Betreibung an Dritte ausschliessen würde, kann
entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht grundsätzlich das Interesse der
Klägerin an der Feststellung des Nichtbestandes der gegen sie geltend
gemachten Forderung verneint werden. Die Vorinstanz hätte daher die konkreten
Interessen an der Beurteilung des behaupteten Nichtbestandes der Forderung
trotz Verjährung feststellen und gegeneinander abwägen müssen.

2.5 Die Klägerin begründet vorliegend ihr Feststellungsinteresse "nicht
apriori mit der Betreibung und somit den nachteiligen Folgen eines
Betreibungsregistereintrages", sondern insbesondere mit der sich aus der
Betreibung und dem vom Beklagten erwirkten friedensrichterlichen
Weisungsschein ergebenden gesetzlichen Verpflichtung, die Forderung über Fr.
300'000.-- als Eventualverpflichtung im Anhang zur Bilanz aufzuführen, die
über Jahre weiterzuführen ihr nicht zugemutet werden könne. Dabei bemerkt
sie, die schriftliche Anerkennung der bis anhin vom Beklagten bestrittenen
Verjährung erlaube die Eventualverpflichtung in der Bilanz zu löschen, und
befreie sie damit grundsätzlich von ihrem Hauptübel, nämlich der
Weiterführung der Eventualverpflichtung in ihrem Bilanzanhang. Sie geht dabei
allerdings unzutreffend davon aus, die Verjährung führe zum Untergang der
Forderung, und die Anerkennung der Verjährung sei daher mit der Anerkennung
des Nichtbestandes der Forderung gleichzusetzen. Dass sie konkrete, über die
Löschung ihrer Eventualverpflichtung hinausgehende Gründe hätte, den
Nichtbestand der Forderung festzustellen, legt sie nicht dar. Namentlich
begründet sie nicht, inwiefern sie an der Nichtbekanntgabe der Betreibung an
Dritte interessiert sei (BGE 110 II 352 E. 2b mit Hinweisen). Immerhin ist
nicht auszuschliessen, dass ein Interesse der Klägerin trotz teilweiser
Klageanerkennung weiterbesteht. Zwar kann dem Beklagten trotz Anerkennung der
Verjährung nicht verwehrt werden, künftig grundlos zu betreiben; dies könnte
er jedoch selbst bei festgestelltem Nichtbestand der Forderung. Auch spricht
kaum etwas dafür, dass die Klägerin - sollte sie den Rechtsvorschlag im Falle
einer künftigen Betreibung verpassen - nicht im Wege von Art. 86 SchKG die
wegen Verjährung zu Unrecht erbrachte Leistung zurückfordern könnte (so wohl
zutreffend Bodmer, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 SchKG). Mit einer verbindlichen
Feststellung des materiellen Nichtbestandes kann die Klägerin jedenfalls die
Bekanntgabe allfälliger Betreibungen an Dritte verhindern und damit ihre
Kreditwürdigkeit insofern wahren. Inwiefern dafür ein konkretes Interesse
besteht, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Daher ist die Sache zur
Ergänzung im Sinne von Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.6 Die Vorinstanz hat aufgrund der teilweisen Anerkennung der Klage durch
den Beklagten das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der gerichtlichen
Feststellung der Verjährung der Forderung verneinen können, ohne
Bundesrechtsnormen zu verletzen. Sie hat jedoch das weitergehende Interesse
der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestandes der Forderung aus
grundsätzlichen Erwägungen zu Unrecht verneint und daher die konkreten
Interessen der Parteien nicht festgestellt. Die Sache ist zur Ergänzung der
entsprechenden Feststellungen und zum neuen Entscheid nach Abwägung der
Interessen beider Parteien an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Endet das bundesgerichtliche Verfahren mit einem Rückweisungsentscheid,
welcher den Ausgang der Streitsache offen lässt, wird praxisgemäss die
Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die
Parteientschädigungen werden wettgeschlagen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159
Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und
die Sache wird gestützt auf Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: