Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.362/2002
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4C.362/2002 /lma

Urteil vom 10. November 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rütimann,

gegen

B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas
Tinner.

Architekturvertrag; Pauschalhonorar,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30.
September 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger) ist Architekt. Die B.________ AG (Beklagte) stellt
Cheminéeöfen mit Zubehör her und vertreibt diese. Der Kläger entwarf für die
Beklagte ein neues Betriebsgebäude mit Verwaltungs- und Büroräumen,
Ausstellungs- und Lagerräumen sowie einer Betriebswohnung. Im Vertrag vom 24.
September/31. Oktober 1997 vereinbarten die Parteien für die entsprechenden
Architekturleistungen ein Pauschalhonorar von Fr. 225'000.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer. Ausserdem vereinbarten die Parteien ein Bonussystem, mit dem
der Kläger an Einsparungen auf den Erstellungskosten teilhaben sollte.

Nach der Realisierung des Bauvorhabens stellte der Kläger eine Mehrforderung
über das vereinbarte Pauschalhonorar hinaus von Fr. 252'161.75 in Rechnung.
Die Forderung betrifft angebliche Mehrleistungen sowie eine Bonuszahlung für
Einsparungen. Die Beklagte bestritt sämtliche Mehrforderungen.

B.
Am 17. November 2000 stellte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons
Zürich das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr.
252'161.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Dezember 1998 zu bezahlen. Nach
Durchführung einer Referentenaudienz und eines doppelten Schriftenwechsels
wies das Handelsgericht die Klage mit Urteil vom 30. September 2002 ab. Das
Gericht kam zum Schluss, für die behaupteten Mehrleistungen sei zum Teil
nicht hinreichend dargelegt, dass sie nicht bereits in den Grundleistungen
enthalten seien, zum Teil sei deren Wert zu wenig substanziiert. Den
beanspruchten Bonus wies das Gericht ab, weil die bonusrelevanten Kosten den
vereinbarten Basiswert überstiegen.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 28. Juli 2003 eine kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers gegen den Entscheid des Handelsgerichts
ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Berufung vom 8. November 2002 stellt der Kläger das Begehren, das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2002 aufzuheben und
die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beklagte schliesst in der Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ist in der Berufungsschrift genau
anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten und welche
Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuer Entscheidung genügen diesen Anforderungen grundsätzlich
nicht, es sei denn das Bundesgericht könne aufgrund der Feststellungen im
angefochtenen Urteil im Falle der Gutheissung der Berufung selbst keinen
neuen Entscheid fällen (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Dies trifft hier
insoweit zu, als die Vorinstanz keine Feststellungen zur Höhe einer
allfälligen Mehrforderung des Klägers getroffen hat. Die Berufung genügt
insoweit den formellen Anforderungen.

1.2 Der Kläger wendet konkret nichts gegen die Erwägung der Vorinstanz ein,
womit seine Mehrforderungen aufgrund angeblich nachträglich bestellter
Projektänderungen (Anhebung des Gebäudekomplexes, Überarbeitung der
Verbindungsbrücken, Mehrisolation der Gebäudehülle, Neukonzeption WC-Anlagen,
Konstruktion Vordach) im Betrag von Fr. 40'691.10 abgewiesen worden sind. Der
Berufungsschrift ist sodann nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt haben sollte, wenn sie behauptete Mehrleistungen als
nicht hinreichend substanziiert abwies, welche der Kläger im Umfang von Fr.
18'900.-- unter dem Baukostenplan 6 (Reserve/Unvorhergesehenes) aufgrund
zusätzlicher Bestellungen der Bauherrschaft erbracht haben wollte. Ausserdem
hat die Vorinstanz eine Forderung des Klägers für Baudokumentation
abgewiesen, ohne dass der Berufung zu entnehmen wäre, warum dieser Schluss
bundesrechtswidrig sein sollte. In diesen Punkten ist das angefochtene Urteil
mangels ausreichender Begründung der Berufung nicht zu überprüfen.

1.3 Mit Berufung kann gemäss Art. 43 Abs. 1 OG geltend gemacht werden, der
angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts mit
Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die
staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten. Der Kläger rügt verschiedentlich
eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Darauf ist
nicht einzutreten.

2.
Die Vorinstanz hat zu den Mehrforderungen des Klägers zunächst ausgeführt,
die behaupteten Mehrleistungen seien gegenüber den im Architekturvertrag
umschriebenen Grundleistungen nicht eindeutig abgrenzbar. Da gewisse
Anpassungen, Konkretisierungen und Änderungen gegenüber dem Vorprojekt dem
Bauprozess immanent seien, bedürfte es nach den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid eines genauen Leistungsbeschriebes, um die mit dem Pauschalhonorar
abgegoltenen Grundleistungen gegenüber allfälligen Mehrleistungen
abzugrenzen. Daran fehlt es nach den Feststellungen der Vorinstanz im
vorliegenden Fall. Der Kläger trägt nach deren Ausführungen die Beweislast
für die Abgrenzung der behaupteten Mehrleistungen von den mit dem
Pauschalhonorar abgegoltenen Grundleistungen. Ausserdem hat er nach den
Erwägungen des angefochtenen Urteils die behaupteten Vertragsänderungen zu
beweisen. Der Kläger bringt gegen diese grundsätzlichen Erwägungen der
Vorinstanz nichts vor. Er rügt als Bundesrechtsverletzung dagegen, dass ihm
bestimmte Leistungen, die er als ausserhalb des Architekturvertrags erbracht
beansprucht hatte, nicht zugesprochen wurden.

2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass im Vorprojektplan vom 3. Oktober
1997 ein Holzlager eingezeichnet ist und das Projekt nach den schriftlichen
Bestimmungen des Vorprojekts bestimmte Tätigkeiten, Aktivitäten und Bereiche
für die Aussenanlage aufzunehmen hat. Dazu gehören nach den Feststellungen im
angefochtenen Urteil Erschliessungsweg, Gästeparkplatz, Parkplatz für
Lieferanten, Parkplätze für Personal, Anlieferung Büromaterial, Grünanlage
und Biotop. Daraus hat die Vorinstanz abgeleitet, dass auch die
Umgebungsarbeiten Bestandteil der vertraglichen Leistungen bildeten. Sie hat
ausserdem erwogen, dass nach den von den Parteien übernommenen Bestimmungen
der SIA Norm 102 der Aufgabenbereich eines Architekten im Allgemeinen ein
Bauvorhaben als Ganzes, mithin auch die Gestaltung der Umgebung umfasst.

Diese Auslegung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Den Umstand, dass
die Planung des Holzlagers nicht eigens im Architekturvertrag erwähnt wird,
hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Klägers zutreffend gewürdigt. Sie
hat sodann auch die Gesamtumstände nicht ausser Acht gelassen, wenn sie
angesichts der Umschreibung der vom Pauschalhonorar umfassten Leistungen
(insbesondere betreffend der Aussenanlagen) die nach dem Vorprojekt in der
Umgebung des Gebäudes geplanten Anlagen nicht als blosse Veranschaulichung
des Gebäudes qualifizierte. Die Vorinstanz hat mit der beanstandeten
Auslegung den bundesrechtlichen Vertrauensgrundsatz nicht verletzt (vgl. zu
diesem Grundsatz BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122). Falls der Kläger mit der
Berufung auf Art. 8 ZGB rügen will, er sei zum Beweis eines von dieser
Auslegung verschiedenen subjektiven Parteiwillens nicht zugelassen worden,
genügt sein Vorbringen den formellen Anforderungen nicht, nachdem er nicht
nachweist, dass er im kantonalen Verfahren entsprechende Beweisanträge
prozesskonform vorgebracht hat (BGE 122 III 219 E. 3c).

2.2 Wie weit anspruchsbegründende Tatsachen inhaltlich zu substanziieren
sind, damit sie unter die massgebenden Bestimmungen des materiellen
Bundesrechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht
(BGE 123 III 183 E. 3e S. 188; 108 II 337 E. 2, 3). Die jeweiligen
Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der
angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der
Gegenpartei. Dabei müssen Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert sein,
dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis
angetreten werden kann (BGE 117 II 113 E. 2). Bestreitet der Prozessgegner
das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann
diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den
Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis
abgenommen werden kann (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341). Wird eine vorerst nur
pauschal behauptete Leistung vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher
daher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche die
Qualifizierung und Bewertung einer Vertragsleistung erlauben. Von diesen
Grundsätzen ist die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausgegangen. Sie hat
ohne Verletzung von Bundesrechtsnormen auf Beweismassnahmen insoweit
verzichten können, als die vom Kläger prozesskonform aufgestellten
Behauptungen nicht hinreichend substanziiert sind.

2.3 Die geltend gemachten Aufwendungen für Verhandlungen mit den Nachbarn von
fünf Stunden, für die "Firmentafel/ Fahnenstangen" im Umfang von vier
Stunden, für "Galerie Ausstellung" von drei Stunden und für "Galerie
Besprechung" von sieben Stunden, für "Wellblechverkleidung der Kamine in der
Ausstellung" von vier Stunden, für "Rolltor bei Rampe" von fünf Stunden, für
"Kompaktusanlage Lager/Kran Lager/Kran Ausstellung" von vierzig Stunden, für
"Elektrokanal in Ausstellung" von acht Stunden, für "Ausstattung Rollos" von
fünf Stunden sowie für "Mehraufwand Gartenbau Bachmann und Jakober" von sechs
Stunden hat das Handelsgericht im angefochtenen Urteil mit der (Haupt-)
Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht dargelegt, welche konkreten
Bemühungen im Sinne von Mehrleistungen er erbracht habe. Die Anforderungen,
welche die Vorinstanz in dieser Hinsicht an die Substanziierung stellt,
liegen zwar an der Grenze dessen, was an Behauptungen für die Erfüllung einer
Vertragsleistung verlangt werden darf. Unter Berücksichtigung der Bestreitung
der Gegenpartei (oben E. 2.2) lässt sich jedoch bundesrechtlich vertreten,
dass das Handelsgericht vom Kläger eine so detaillierte inhaltliche
Beschreibung seiner Leistungen verlangt hat, dass der behauptete zeitliche
Aufwand verlässlich geschätzt werden konnte. Der Kläger behauptet denn auch
nicht, die von ihm verlangte Detaillierung sei unmöglich. Seine Erwartung,
dass ein Fachgericht wie die Vorinstanz in der Lage sein müsste, den objektiv
erforderlichen Aufwand für die in Rechnung gestellten Mehrleistungen ohne
zusätzliche Angaben zu schätzen, ist zum Nachweis einer Verletzung von
Bundesrecht nicht geeignet.

2.4 Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen, soweit der Kläger die
Abweisung von Forderungen für behauptete Leistungen ausserhalb des
Architekturvertrages gemäss Erwägung D des angefochtenen Urteils beanstandet.

3.
Die Vorinstanz hat den vom Kläger beanspruchten Bonus von Fr. 127'608.95
abgewiesen. Der Kläger rügt, sie habe Art. 8 ZGB verletzt.

3.1 Die Vorinstanz hat in Auslegung des Vertrages erkannt, dass die Parteien
einen Basiswert von Fr. 2'000'000.-- für die Baukosten vereinbarten, bei
deren Unterschreitung dem Kläger ein Bonus bzw. eine Erhöhung des Honorars
zustehen sollte. Sie hat offen gelassen, ob dieser Basiswert der
bonusberechtigten Baukosten im Sinne der Ansicht des Klägers an die
Gebäudekubatur gekoppelt ist, so dass er sich wegen der Vergrösserung des
Gebäudevolumens auf Fr. 2'353'130.20 erhöhte. Denn die Vorinstanz gelangte
zum Schluss, dass die zur Berechnung des Bonus massgebenden Baukosten Fr.
2'397'733.30 betrugen und damit auch den vom Kläger behaupteten Basiswert
überschritten. Die zur Ermittlung des Bonus massgebenden Baukosten setzen
sich nach dem angefochtenen Urteil zusammen aus Gebäudekosten von Fr.
1'927'767.--, Honorarkosten von Fr. 299'568.55 sowie aus Kosten von Fr.
170'397.75, welche der Kläger zu Unrecht von der Rubrik BKP 2 (Gebäude;
Bauabrechnung) in die Rubriken BKP 4 (Umgebung), BKP 6 (Reserve) und BKP 9
(Ausstattung) umgebucht habe. Die Rüge des Klägers bezieht sich allein auf
diese wegen unzutreffender Umbuchungen vorgenommene Aufrechnung von Fr.
170'397.75.
3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Kläger bestreite nicht, dass die
angeführten Positionen grundsätzlich unter BKP 2 abzurechnen wären. Sie hat
sich dabei auf die Replik des Klägers, S. 13 zu Ziffer 8.2.1 bezogen. Dass
der Kläger sich dort gegen das entsprechende Vorbringen in der Klageantwort
gewendet hätte, behauptet er nicht. Die Beklagte weist in der
Berufungsantwort zutreffend darauf hin, dass der Kläger in der Replik vor der
Vorinstanz systematisch der Klageantwort gefolgt ist. Nach der Behauptung der
Beklagten unter Ziffer 8.2.1 hat der Kläger zunächst in der
Baukostenübersicht vom 20. Januar 2000 in der Rubrik "Rechnung" Gebäudekosten
von Fr. 2'098'164.75 ausgewiesen, diese jedoch durch die streitigen
Umlagerungen in BKP 6, 9 und 4 reduziert. Inwiefern die Vorinstanz
Bundesrechtsnormen verletzt haben sollte mit der Feststellung, der Kläger
habe die streitigen Umbuchungen vorgenommen, ist weder dargetan noch
ersichtlich.

3.3 Ausserdem hat die Vorinstanz festgehalten, der Kläger stelle bezüglich
der Umbuchungen von Fr. 26'048.20 aus BKP 2 in BKP 9 (Ausstattung) und von
Fr. 18'350.-- in BKP 4 (Umgebung) im Weiteren keine Behauptungen auf. Dem
widerspricht der Kläger unter Verweis auf seine Replik vor der Vorinstanz ab
Seite 16. Er behauptet, er habe dort dargelegt, dass die aufgeführten Kosten
für die Ausstattung und Umgebung entstanden seien; es sei offensichtlich,
dass all diese Positionen nicht für die Bonusberechnung herangezogen werden
könnten, was sich aus dem in den Rechtsschriften geschilderten Zusammenhang
ohne weiteres ergebe. Das Vorbringen, die Rechtsauffassung des Klägers sei
offensichtlich und deren Begründung ergebe sich aus dem Zusammenhang
kantonaler Rechtsschriften, genügt den formellen Anforderungen von Art. 55
Abs. 1 lit c OG nicht. Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers mutwillig,
dass er vor der Vorinstanz die hier massgebenden Umlagerungen in Höhe von Fr.
26'048.20 (Ausstattung) und Fr. 18'350.-- (Umgebung) auf Seiten 16 ff. der
Replik bestritten habe. Dort nimmt der Kläger zu Ziffer 8.2.3 der
Klageantwort Stellung, welche andere Positionen mit einem abweichenden
Gesamtbetrag betrifft.

3.4 Bezüglich der Umbuchung von Fr. 125'999.55 aus BKP 6 hat die Vorinstanz
im angefochtenen Urteil (E. 4c S. 42 f.) ausgeführt, der Kläger unterlasse
darzutun, was er für die umstrittene Umlagerung daraus ableiten wolle, dass
die Positionen nachträgliche, teilweise nicht voraussehbare Arbeiten
betreffen würden. Unter Verweis auf den Kommentar zum zürcherischen
Prozessrecht hat die Vorinstanz geschlossen, der Kläger begründe damit seinen
Anspruch nicht so, dass über dessen Identität keine Zweifel entstehen
könnten, und der Kläger lege die Tatsachen insbesondere nicht so konkret dar,
dass erklärbar sei, was er daraus ableite. Sie hat vom Kläger verlangt
darzutun, dass die Beklagte mit der Umlagerung bestimmter Positionen und
deren Einbezug in den Basiswert der bonusberechtigten Baukosten einverstanden
gewesen sei. Dass der Kläger für ein derartiges Einverständnis Tatsachen
angeführt habe, behauptet er nicht. Inwiefern bundesrechtswidrig sein sollte,
für den behaupteten Anspruch das Einverständnis der Beklagten zu verlangen,
ist der Rechtsschrift dagegen nicht zu entnehmen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
Auch in diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

4.
Der Kläger beanstandet schliesslich die Abweisung seiner Forderung für
Farbfeldmalerei in Höhe von Fr. 11'502.--.
4.1 Nach den Erwägungen der Vorinstanz kann sie ihrem Entscheid nur
behauptete Tatsachen zu Grunde legen, die grundsätzlich in der Rechtsschrift
selber aufzustellen sind oder auf die klar verwiesen werden muss. Aus den
Rechtsschriften selbst ergibt sich nach den Feststellungen der Vorinstanz
nur, dass insgesamt acht Wände übermalt wurden, die eine Fläche von insgesamt
40 m2 ausmachen. Den Rechtsschriften nicht zu entnehmen ist danach hingegen,
mit welchen Materialien die acht Wände bestrichen wurden und welche Wand wie
viel mal bestrichen wurde. Auch ergibt sich daraus nach den Erwägungen im
angefochtenen Urteil nicht, welche konkreten Arbeiten im Rahmen der
Realisierung des Werkes ausgeführt wurden und wie viel Zeit dies jeweils in
Anspruch nahm.

4.2 Der Kläger leitet aus einer Offertanfrage vom 22. April 1999 ab, dass er
seine Sachdarstellung hinreichend substanziiert habe. Soweit er damit
sinngemäss behauptet, das kantonale Gericht habe diese Offertanfrage auch
ohne entsprechende Tatsachenbehauptung in den Rechtsschriften berücksichtigen
müssen, rügt er eine Verletzung kantonalen Prozessrechts, was im vorliegenden
Verfahren nicht zulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Der aus Art. 8 ZGB
abgeleitete Beweisführungsanspruch setzt aber voraus, dass die
beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht
Beweisanträge gestellt hat (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 114 II 289 E. 2a S.
290; 97 II 193 E. 3 S. 196 f.). Da von der verbindlichen Feststellung im
angefochtenen Urteil auszugehen ist, wonach sich aus den Rechtsschriften nur
ergibt, dass acht Wände mit einer Fläche von insgesamt 40 m2 übermalt wurden,
ist der Schluss mangelnder Substanziierung nicht zu beanstanden. Der
bundesrechtliche Beweisführungsanspruch des Klägers ist unter diesen
Umständen nicht verletzt.

5.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem
Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der anwaltlich vertretenen
Beklagten überdies deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
7'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: