I. Zivilabteilung 4C.35/2002
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4C.35/2002/rnd I. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************* 6. Juni 2002 Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichts- schreiber Gelzer. --------- In Sachen Genossenschaftsgruppe A.________, Beklagte und Berufungs- klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang, Pestalozzistrasse 24, Postfach 234, 8028 Zürich, gegen X.________ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel, Susenbergstrasse 31, 8044 Zürich, betreffend Darlehen; Rückzahlung, hat sich ergeben: A.- Die X.________ AG (nachstehend: Klägerin) erbringt Leistungen eines Elektrounternehmens. Die Genossenschafts- gruppe A.________ (nachstehend: Beklagte) ist eine Genossen- schaft. Sie bezweckt gemäss Art. 2 ihrer Statuten vom 10. Dezember 1990, preisgünstige Wohnungen zu beschaffen und sie auf gemeinnütziger, genossenschaftlicher Grundlage zur Ver- fügung zu stellen. Nach Art. 3 der Statuten können nebst ge- meinnützigen Wohnbaugenossenschaften und weiteren gemeinnüt- zigen Wohnbauträgern auch weitere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Anstalten, welche die in Art. 2 umschriebenen Ziele unterstützen, die Mit- gliedschaft erwerben, doch dürfen solche juristische Perso- nen höchstens einen Viertel der Mitglieder stellen. Weiter enthalten die Statuten insbesondere folgende Bestimmungen: "Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch: - freiwilligen Austritt auf Ende eines Kalender- jahres unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist; - Auflösung der Genossenschaftsgruppe - Ausschluss. Der Ausschluss ... Art. 6 Ausscheidenden Mitgliedern werden die einbezahlten Anteilscheine auf Ende des zweiten Geschäftsjahres nach dem Ausscheiden und höchstens zum Nennwert der Anteile zurückbezahlt. Ergibt die Bilanz des zweiten Geschäftsjahres einen Verlust, so entfällt auf die Anteile nur der verhält- nismässige Bruchteil nach Abzug des Verlustes. Wei- tergehende Ansprüche auf das Vermögen der Genossen- schaftsgruppe stehen dem Ausscheidenden nicht zu. Art. 7 ... Art. 8 Es werden Anteilscheine zu Fr. 50'000.-- ausgegeben. Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein zu zeichnen. ..." Die Beklagte trat in erheblichem Umfang als Auf- traggeberin von Bauleistungen auf. Im Schreiben vom 6. Mai 1994 gab die Beklagte ge- genüber der Klägerin an, diese habe sich im Zusammenhang mit den bevorstehenden Erneuerungs- und Renovationsarbeiten an den beklagtischen Liegenschaften zu einer Beteiligung an der Beklagten bereit erklärt. In der Beilage überlasse die Be- klagte den Darlehensvertrag über Fr. 50'000.-- in zweifacher Ausführung, wobei sie darum bitte, zum Zeichen des Einver- ständnisses beide Vertragsexemplare unterschrieben zurückzu- senden. Gleichzeitig lud die Beklagte die Klägerin an die Delegiertenversammlung vom Donnerstag, 19. Mai 1994, ein. Am 17. Mai 1994 sendete die Klägerin die Vertragsexemplare un- terzeichnet an die Beklagte zurück, welche diese am 7. Juni 1994 gegenzeichnete. Der Darlehensvertrag enthält folgende Bestimmungen: "1. Verzinsung Das Darlehen wird jeweils zum gleichen Satz verzinst wie das Genossenschaftskapital. Die erste Zinsperiode läuft daher pro-rata bis 31. Dezember 1994. Der dies- bezügliche Zinssatz wird demzufolge für die genannte Periode an der Delegiertenversammlung im 1995 fi- xiert. Der Zins ist jährlich nach Festlegung des Zinssatzes für die Vorjahresperiode, endend mit dem 31. Dezember, zu bezahlen (Art. 13 der Statuten). 2. Sicherstellung Zur Sicherstellung des Darlehens werden keine beson- deren Sicherheiten bestellt. Im Falle einer Nachlass- stundung oder eines Konkurses der Schuldnerin haftet das Darlehen analog dem Genossenschaftskapital, d.h. vorgängig werden alle übrigen Forderungen getilgt. Ein allfälliger Überschuss wird gleichmässig auf das Genossenschaftskapital und die Nachrangdarlehen ver- teilt. 3. Rückzahlung Das Darlehen kann grundsätzlich analog dem Genossen- schaftskapital von Seiten der Gläubigerin gekündigt werden (Art. 5 und 6 der Statuten vom 10. Dezember 1990), d.h. 12 Monate Kündigung, alsdann 12 Monate Wartefrist. 4. Gerichtsstand Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Zürich. Mit Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages in zwei Exemplaren anerkennt die Gläubigerin diesen Gerichtsstand und bestätigt, ein Exemplar der Statu- ten der Genossenschaftsgruppe A.________ vom 10. De- zember 1990 erhalten zu haben." Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 28. Novem- ber 1996 das Darlehen per 31. Dezember 1996 auf den 31. De- zember 1997. Mit Schreiben vom 27. Juli 1998 gab die Beklagte an, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 28. November 1996 nicht statutenkonform gekündigt (Art. 5 und 6 der Sta- tuten). Wie die Klägerin aus dem neuesten Geschäftsbericht ersehen könne, sei 1997 ein grosser Verlust entstanden, wel- cher die Eigenmittel (wozu auch die nachrangigen Darlehen gehörten) aufgezehrt habe. Mit Antwortschreiben vom 29. Juli 1998 machte die Klägerin sinngemäss geltend, sie habe die Kündigungsfristen gemäss Ziffer 3 des Darlehensvertrages eingehalten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 1999 ver- langte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zins von 7 % seit 1. Januar 1999. Zur Begründung führte die Klägerin sinngemäss aus, gemäss Ziffer 3 betreffend die Rückzahlung des Darlehens könne dieses von Seiten der Darlehensgeberin analog dem Genossenschaftskapi- tal gekündigt werden. In der erwähnten Ziffer 3 werde dazu auf Art. 5 und Art. 6 verwiesen und dazu präzisierend fest- gehalten, dass bei der Darlehenskündigung eine Kündigungs- frist von 12 Monaten und alsdann eine Wartefrist von weite- ren 12 Monaten zu beachten sei. Dies führe bei der Kündigung auf den 31. Dezember 1997 dazu, dass die Rückzahlung des Darlehens per 31. Dezember 1998 fällig werde. Mit Zahlungsbefehl Nr. 93463 vom 19. Juli 1999 des Betreibungsamtes Zürich 6 liess die Klägerin die Beklagte für Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 7 % seit 1. Januar 1999 be- treiben. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Sie machte gel- tend, Ziffer 3 des Darlehensvertrages verweise auch auf Art. 6 Abs. 2 ihrer Statuten. Gemäss dieser Bestimmung habe die Beklagte das Darlehen auf Grund ihrer schlechten finanziel- len Situation nicht zurückzuzahlen. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, aus der Konkretisierung "d.h. 12 Monate Kündigung, alsdann 12 Monate Wartefrist" in Ziffer 3 des Darlehensvertrages gehe hervor, dass diese Vertragsbe- stimmung nur die Kündigungs- und Wartefirst und damit den Rückzahlungszeitpunkt, nicht aber den Ausschluss der Rück- zahlung gemäss Art. 6 Abs. 2 der beklagtischen Statuten er- fasse. B.- Am 27. Dezember 1999 belangte die Klägerin die Be- klagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Zahlung von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins von 6.75 % seit dem 1. Ja- nuar 1999 sowie Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten. Zudem be- antragte die Klägerin, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Zahlungsbefehl Nr. 93463 aufzuheben. Mit Urteil vom 22. November 2001 hiess das Handels- gericht die Klage - abgesehen davon, dass es die Zahlungs- befehlskosten nicht zusprach - gut. C.- Die Beklagte erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen In- stanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschrif- ten zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder er- gänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; an- dernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzu- lässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 485 E. 2a mit Hinweisen). b) Soweit die Beklagte ihrer rechtlichen Beurtei- lung der Streitsache einen gegenüber den Feststellungen der Vorinstanz ergänzten Sachverhalt zu Grunde legt, ohne gleichzeitig eine substanziierte Rüge im Sinne der genannten Ausnahmen zu erheben, ist auf die Berufung nicht einzutre- ten. Dies gilt insbesondere für die im angefochtenen Urteil nicht enthaltene Angabe der Beklagten, die Klägerin habe den Darlehensvertrag abgeschlossen, weil sie - wie zahlreiche andere Unternehmungen - zur Sicherung von Aufträgen habe Ge- nossenschafterin der Beklagten werden wollen, was jedoch ge- mäss Art. 3 der Statuten nicht möglich gewesen sei. Auf die Berufung kann auch insoweit nicht eingetreten werden, als die Beklagte Kritik an der Beweisführung des Handelsgerichts bezüglich des tatsächlichen Verständnisses des Darlehensver- trages durch die Klägerin übt, ohne ein offensichtliches Versehen geltend zu machen (BGE 126 III 189 E. 2a mit Hin- weisen). 2.- Das Handelsgericht hat den umstrittenen Vertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt und kam zum Ergebnis, gemäss dieser normativen Auslegung sei Ziffer 3 des Darle- hensvertrages dahingehend zu verstehen, dass sie nicht auf Art. 6 Abs. 2 der Statuten verweise. Die Beklagte rügt, diese Auslegung verstosse gegen das Vertrauensprinzip. Zur Begründung führt die Beklagte sinngemäss an, dagegen spreche bereits der Titel "Rückzah- lung". Dieser umfasse nach vernünftigem Verständnis auch den Umfang der Rückzahlung und nicht nur die Kündigungs- und Wartefrist. Ausserdem zeige der Kontext mit den übrigen Be- stimmungen, dass die Darlehensgeberin im Vergleich zu einem Genossenschafter nur mit Bezug auf das Stimmrecht und die nach einer Kündigung einzuhaltende Wartefrist unterschied- lich, im Übrigen aber gleich behandelt werden solle. Dies sei gemäss Ziffer 1 bezüglich der Verzinsung und gemäss Zif- fer 2 mit Bezug auf die Haftung im Falle einer Nachlassstun- dung oder eines Konkurses der Fall. Das Darlehen sei daher dem Partizipationskapital, wie es das Aktienrecht in Art. 656a ff. OR kenne, ähnlich. Werde unter diesen Umständen in Ziffer 3 des Vertrages bestimmt, das Darlehen könne grund- sätzlich analog dem Genossenschaftskapital von Seiten der Gläubigerin gekündigt werden, sei klar, dass Abweichungen zur Analogie genannt werden müssten. Eine solche werde auch stipuliert, indem in Abweichung von Art. 6 Abs. 1 der Statu- ten in Ziffer 3 des Vertrages eine Wartefrist von 12 Monaten statt von 24 Monaten vorgesehen werde. Dagegen würde eine Ausnahme zu Art. 6 Abs. 2 der Statuten trotz des generellen Verweises auf diesen Artikel nicht vorgesehen, weshalb Ab- satz 2 massgebend sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Zustellung der Statuten erkennbar einzig erfolgt sei, damit sich die Klägerin darüber habe ein Bild machen können. Zudem werde diese Auslegung durch das Schreiben der Beklag- ten vom 6. Mai 1994 bestätigt, in dem von einer "Beteili- gung" der Klägerin gesprochen würde. Weiter habe die Kläge- rin auf Grund des Rangrücktritts gemäss Ziffer 2 des Darle- hensvertrages annehmen müssen, die Regelung gemäss Art. 6 Abs. 2 OR komme auch für sie zur Anwendung, da es nicht sachgerecht sei, dass die Rückforderung des Darlehens zur Überschuldung der Beklagten führen könne, zumal beim Konkurs die Klägerin auf Grund des Rangrücktritts ohnehin leer aus- gehen würde. a) Kann bezüglich einer Vereinbarung kein tatsäch- licher übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden, so sind ihre Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut sowie den gesam- ten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 123 III 35 E. 2b; 121 III 118 E. 4b/aa). Dabei ist primär auf den Wortlaut abzustellen, wobei die Vertragsklausel im ge- samten Zusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie steht (BGE 113 II 49 E. 1a mit Hinweisen). Weiter ist zu berück- sichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, die Parteien hätten eine unangemessene Lösung gewollt. Da das dispositive Recht in der Regel die Interessen der Parteien ausgewogen wahrt, hat die Partei, die davon abwei- chen will, dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen (BGE 115 II 264 E. 5a; 126 III 388 E. 9d S. 391, je mit weiteren Hinweisen). Wie die Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfen kann, wobei es an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden, gebunden ist (BGE 123 III 165 E. 3a S. 168). b) Der Darlehensvertrag enthält - abgesehen von der Gerichtsstandsklausel in Ziffer 4 drei Bestimmungen welche mit "Verzinsung", "Sicherstellung" und "Rückzahlung" beti- telt sind. Unter dem Titel "Sicherstellung" wird nicht nur die fehlende Sicherheit, sondern auch die Nachrangigkeit des Darlehens im Falle einer Nachlassstundung oder eines Konkur- ses der Schuldnerin geregelt. Daraus ergibt sich, dass in Vertragsziffer 2 die Fragen im Zusammenhang mit der wirt- schaftlichen Sicherheit der Rückzahlung geregelt werden. Demgegenüber bezieht sich der Vertragstext in Ziffer 3 vor der Klammer auf die Kündigung des Darlehens und danach auf die Kündigungs- und Wartefrist. Daraus ist zu schliessen, dass Ziffer 3 trotz des generellen Titels "Rückzahlung" al- leine die Kündigung bzw. die entsprechenden Fristen und nicht die wirtschaftlichen Bedingungen der Rückzahlung be- trifft, da diese darin nicht erwähnt und sie bereits in Zif- fer 2 geregelt werden. Aus diesem systematischen Gesamtzu- sammenhang hat das Handelsgericht zu Recht abgeleitet, der Verweis in Ziffer 3 des Darlehensvertrages auf Art. 5 und 6 der Genossenschaftsstatuten erfolge nur bezüglich der zuvor und danach angesprochen Fragen der Kündigung bzw. der Kündi- gungsfristen und sei in diesem Sinne einschränkend auszule- gen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die nach der Klam- mer genannte Angabe trotz der Einleitung mit "d.h." nicht bloss eine Wiedergabe der Kündigungsregelung für das Genos- senschaftskapital, sondern bezüglich der Wartefrist eine da- von abweichende Regelung enthält, weil diese nur die Kündi- gung betrifft und demnach daraus nicht auf eine darüber hi- nausgehende Bedeutung der Vertragsziffer 3 geschlossen wer- den kann. Unerheblich ist auch, dass in Ziffer 1, 2 und 3 des Vertrages eine analoge Behandlung des Darlehns zum Ge- nossenschaftskapital vorgesehen wurden, da davon auszugehen ist, diese Analogie gelte nur bezüglich der im Vertrag aus- drücklich genannten Fragen. Andernfalls hätte generell auf die Bestimmungen zum Genossenschaftskapital verwiesen werden können, so wie Art. 656a Abs. 2 OR für die Partizipations- scheine generell auf die aktienrechtlichen Bestimmungen ver- weist. Da ein solcher genereller Verweis im Darlehensvertrag fehlt, ist diesem entgegen der Darstellung der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Darlehensgeberin im Vergleich zu einem Genossenschafter nur mit Bezug auf das Stimmrecht und die nach einer Kündigung einzuhaltenden Wartefrist un- terschiedlich behandelt werden sollte. Weiter kann die Mass- geblichkeit von Art. 6 Abs. 2 der Statuten nicht aus deren Aushändigung abgeleitet werden, weil die Statuten unabhängig von der Anwendbarkeit dieses Absatzes zur Ergänzung des Dar- lehensvertrages notwendig waren. So ist zum Beispiel nur un- ter Berücksichtigung von Art. 5 der Statuten erkennbar, dass die Kündigung auf Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen hat- te. Die von der Klägerin vertretene Vertragsauslegung führt auch nicht zu einem sachlichen Widerspruch im Verhältnis zu Ziffer 2 des Darlehensvertrages, da diese einen Rangrück- tritt nur für den Fall der Nachlassstundung oder des Konkur- ses vorsieht. Zudem gilt es zu beachten, dass die Rückzah- lung des Genossenschaftskapitals gemäss Art. 6 Abs. 2 der Statuten bzw. gemäss der für Genossenschafter zwingenden Be- stimmung von Art. 864 Abs. 1 OR auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen ist (Vgl. BGE 127 III 415 E. 5a). Dies führt bei einer Unterde- ckung des Genossenschaftskapitals in diesem Zeitpunkt zu einer beschränkten Rückzahlung, auch wenn die auszuzahlende Summe das Reinvermögen nicht überschreitet und damit nicht zu einer Überschuldung der Genossenschaft führt. Zudem blie- be die Auszahlung auch dann beschränkt, wenn sich die Genos- senschaft nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens wirtschaftlich wieder erholt, weshalb entgegen der Darstellung der Beklag- ten keine zwingende Parallele zwischen dem Rangrücktritt ge- mäss Ziffer 2 des Darlehensvertrages und Art. 6 Abs. 2 der Statuten bzw. Art. 864 Abs. 1 OR besteht. Das Handelsgericht hat daher zu Recht angenommen, es habe insoweit eine unter- schiedliche Regelung gewollt sein können. Nicht entscheidend ist auch das Schreiben der Beklagten vom 6. Mai 1994, da un- klar ist, was mit dem darin verwendeten Begriff der "Betei- ligung" gemeint war. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Verpflichtung zur Rückzahlung des Darle- hens gemäss Art. 6 Abs. 2 der Genossenschaftsstatuten als Abweichung von der dispositiven gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages mit hinreichender Deutlichkeit zum Aus- druck kommen müsste. Da zumindest zweifelhaft ist, ob eine solche Abweichung gewollt war, hat das Handelsgericht das Vertrauensprinzip nicht verlezt, wenn es davon ausging, es fehle insoweit an einer genügend deutlichen vertraglichen Vereinbarung. Das Handelsgericht hat demnach bundesrechts- konform erkannt, dass die Rückzahlung des Darlehens nach objektiver Vertragsauslegung ohne Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 der Genossenschaftsstatuten geschuldet war. 3.- Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2001 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Be- klagten auferlegt. 3.- Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesge- richtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handels- gericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 6. Juni 2002 Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: