Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.353/2002
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2002


4C.353/2002 /rnd

Urteil vom 3. März 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch.
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

X. ________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans Suppiger, Seidenhofstrasse 12,
6003 Luzern,

gegen

Y.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Kirchweg 16, Postfach 136, 6048 Horw.

Kartellgesetz; unlauterer Wettbewerb; Schadenersatz

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom
17. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Klägerin) ist im Abbau, in der Aufbereitung sowie im
Transport von Sand- und Kiesmaterialien und von Bauschutt tätig. Die
Y.________ AG (Beklagte) befasst sich mit der Fabrikation und dem Vertrieb
von Transportbeton und Baumaterialien.

Im Jahre 2000 erteilte der Gemeinderat von Z.________ der Klägerin im
vereinfachten Verfahren nach § 198 des Luzerner Planungs- und Baugesetzes
(PBG; SRL Nr. 735; Fassung 1993) eine Baubewilligung für die Erstellung einer
Betonaufbereitungsanlage. Dieses vereinfachte Verfahren, welches für die
baupolizeiliche Behandlung kleinerer Bauvorhaben Anwendung findet, zeichnet
sich namentlich dadurch aus, dass das Bauprojekt nicht ausgesteckt, das
Baugesuch weder öffentlich bekannt gemacht noch aufgelegt wird und die
Bewilligungskompetenz dem Gemeinderat oder einer von ihm bezeichneten Behörde
zusteht.

Gegen diese Baubewilligung legte die Beklagte am 11. August 2000 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein mit dem Begehren, den
Gemeinderat von Z.________ anzuweisen, das Baubewilligungsgesuch im
ordentlichen Verfahren durchzuführen.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2000 trat das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht ein. Es erwog, die Beklagte führe ihren Betrieb nicht in der
erforderlichen räumlichen Nähe zum Bewilligungsstandort, weshalb die an die
nachbarliche Beziehung geknüpfte Beschwerdebefugnis zu verneinen sei. Das
wirtschaftliche Konkurrenzverhältnis gebe für sich allein keine Legitimation
zum baupolizeilichen Beschwerdeverfahren.

B.
Am 25. Juni 2001 belangte die Klägerin die Beklagte vor dem Obergericht des
Kantons Luzern auf Bezahlung von Fr. 156'822.15 nebst Zins. Sie verlangte
Schadenersatz von Fr. 146'822.15 sowie Genugtuung von Fr. 10'000.- wegen der
mit der nutzlosen Beschwerde bewirkten Bauverzögerung. In rechtlicher
Hinsicht stützte sie sich auf Art. 12 des Bundesgesetzes über Kartelle und
andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR
251) und Art. 9 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19.
Dezember 1986 (UWG; SR 241).
Das nach Art. 14 KG und § 11 ZPO/LU als einzige kantonale Instanz zuständige
Obergericht wies die Klage mit Urteil vom 17. September 2002 ab. Es verneinte
ein widerrechtliches oder sittenwidriges Vorgehen der Beklagten gemäss Art.
41 OR, ebenso eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 12
KG und unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 9 UWG.

C.
Die Klägerin führt eidgenössische Berufung mit dem Hauptantrag, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Streitsache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
sei. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da das Obergericht zum behaupteten Schaden keine Feststellungen getroffen
hat, genügt der Rückweisungsantrag den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit.
b OG, weil unter diesen Gegebenheiten das Bundesgericht, sollte es die
Berufung als begründet erachten, über den Schadenersatzanspruch kein
Sachurteil fällen könnte, sondern die Streitsache zur Ergänzung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 106 II 201 E. 1; 125
III 412 E. 1b S. 414).

2.
Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die
tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz als vollständig
und wahr zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf offensichtlichen
Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften
zustande gekommen oder erlaubten die gebotene Rechtsanwendung nicht, weil ein
massgebender Tatbestand nicht oder nicht hinreichend geklärt wurde (Art. 63
Abs. 2 und Art. 64 OG). Entsprechende Rügen sind von der Partei, die sie
erhebt, zu substanziieren und gegebenenfalls mit Aktenhinweisen zu belegen
(Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 122 III 61 E. 2b; 119 II 353 E. 5c/aa).

Die Klägerin beansprucht nach ihrer Berufungsbegründung keine dieser
Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts. Soweit sie daher
von einem gegenüber den Feststellungen des Obergerichts abweichenden oder
ergänzten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht zu hören.

3.
Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder
Ausübung des Wettbewerbs behindert wird, hat nach Massgabe des
Obligationenrechts Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 12 Abs. 1
lit. b KG). Die dem Anspruch vorausgesetzte Widerrechtlichkeit erschöpft sich
dabei nicht in der Wettbewerbsbehinderung als solcher, sondern in deren
Unzulässigkeit nach Massgabe der materiellrechtlichen Bestimmungen des
Gesetzes (Art. 5 ff. KG; Botschaft vom 23. November 1994 zum Kartellgesetz,
BBl 1995 I 468 ff., 588 f.; Jean-Marc Reymond, in Tercier/Bovet [Hrsg.],
Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Basel 2002, N 46 zu Art. 12 KG;
Pierre Tercier, Droit privé de la concurrence, in: Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SIWR, Bd. V/2, S. 349 f.).

Die Klägerin macht geltend, die Baubeschwerde der Beklagten beruhe zum einen
auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 KG und sei zum
andern als unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens
gemäss Art. 7 KG zu qualifizieren. Der Auffassung ist weder im einen noch im
andern Fall zu folgen:
3.1 Art. 5 KG regelt die unzulässigen Wettbewerbsabreden. Als
Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare
Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen
gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung
bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Als Wettbewerbsbeschränkung
sodann ist jeder Eingriff in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage zu
verstehen (Bruno Schmidhauser, in: Homburger et al., Kommentar zum
schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1996/1997, N 22 zu Art. 4 KG;
Pierre-Alain Killias, Commentaire Romand, a.a.O., N 33 zu Art. 4 KG).
Wettbewerbsabreden im hier interessierenden Sinne sind mithin stets
marktbezogen, bezwecken die Freiheit Dritter im Spiel von Angebot und
Nachfrage zu beschränken, beziehen sich auf die Parameter des wirksamen
Wettbewerbs (Schmidhauser, a.a.O.; Killias, a.a.O., N 35 und 39 zu Art. 4 KG;
Walter A. Stoffel, Wettbewerbsabreden, in: SIWR, Bd. V/2, S. 60).
Vereinbarungen und gegenseitige Abstimmung von Verhaltensweisen gelten daher
nur dann als Wettbewerbsabreden, wenn sie eine Wettbewerbsbeschränkung
bezwecken oder bewirken und damit marktbezogen sind (Hubert Stöckli,
Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung, Freiburg 1999, S. 42).

Die Erhebung einer Baueinsprache oder Baubeschwerde stellt keine
Wettbewerbshandlung im Sinne des Kartellgesetzes dar, weil ihr der direkte
Marktbezug fehlt. Allfällige Abreden darüber - die ohnehin nicht zu einer
verstärkten Marktbeeinflussung führen - fallen daher von vornherein nicht in
den Anwendungsbereich von Art. 5 KG. Die Klägerin vermag somit aus dieser
Bestimmung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

3.2 Nach Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen
unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere
Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die
Marktgegenseite benachteiligen.

Erforderlich ist auch hier, dass die beanstandete Verhaltensweise markt- und
wettbewerbsbezogen ist, andernfalls sie aus dem Anwendungsbereich des
Kartellgesetzes fällt (Stöckli, a.a.O., S. 58). Darauf weisen bereits
unmissverständlich die in Art. 7 Abs. 2 KG enumerierten Tatbestände hin. Auch
hier liegt der Schutzbereich des Gesetzes in der Gewährleistung des freien
Spiels von Angebot und Nachfrage. Verpönt wird durch Art. 7 KG die
Behinderung oder Ausbeutung von Konkurrenten im Vertrags- oder Offertbereich
(Roger Zäch, Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, in: SIWR, Bd.
V/2, S. 186). Schliesslich setzt die Anwendung von Art. 7 KG einen
Kausalzusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und dem als
missbräuchlich ausgegebenen Verhalten voraus (Evelyne Clerc, Commentaire
Romand, a.a.O., N 57 zu Art. 7 KG).

Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht
erfüllt. Erneut fehlt die Markt- und Wettbewerbsrelevanz der beanstandeten
Baubeschwerde, und darüber hinaus steht sie offensichtlich in keinem
kartellrechtlich erheblichen Zusammenhang mit einer allenfalls
marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdeführerin.

3.3 Das Obergericht hat die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes auf die
eingeklagten Ansprüche bundesrechtskonform verneint. Damit war es auch nicht
gehalten, eine Stellungnahme der Wettbewerbskommission gemäss Art. 15 KG
einzuholen (Reymond, a.a.O., N 48 und 51 zu Art. 15 KG; Stöckli, a.a.O., S.
299 f.). Dazu besteht ebenfalls im Berufungsverfahren kein Anlass. Das
Bundesgericht untersteht als Rechtsmittelinstanz über die
Wettbewerbskommission der Vorlagepflicht ohnehin nicht (Regula Walter, in:
Homburger et al., Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, a.a.O., N 49
zu Art. 15 KG; Reymond, a.a.O., N 33 zu Art. 15 KG; Tercier, a.a.O., S. 405
f.).

4.
Nach Art. 9 Abs. 1 und 3 UWG kann nach Massgabe des Obligationenrechts auf
Schadenersatz und Genugtuung klagen, wer durch unlauteren Wettbewerb in
seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem
Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt
wird.

Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse
aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1; BGE 124 III 72    E. 2b/bb).
Schutzbereich des Gesetzes ist die Qualität des Wettbewerbs im Sinne der
Fairness auf dem Markt (von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, S. 191). Folgerichtig ist jedes gegen
Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter,
welches das Verhältnis zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst oder zu
beeinflussen geeignet ist. Lauterkeitsrechtlich sind dabei nur
Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren
sind, d.h. Handlungen oder Unterlassungen, welche objektiv auf eine
Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem
völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat
marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein, muss in das
Spiel der Konkurrenz eingreifen, die Funktion des Marktes von Angebot und
Nachfrage beeinträchtigen (BGE 126 III 198 E. 2c/aa; 120 II 76 E. 3a mit
Hinweisen; Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb, 2001, N 2 vor Art. 2 UWG; Jürg Müller, Einleitung
und Generalklausel [Art. 1-2 UWG] in: SIWR, Bd. V/1, S. 9; von Büren/Marbach,
a.a.O., S. 193).

Die hier zu beurteilende kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellte
offensichtlich keine Wettbewerbshandlung im beschriebenen Sinne dar. Damit
entfällt von vornherein die Annahme unlauteren Wettbewerbs, und Art. 9 UWG
vermag keine Rechtsgrundlage für die eingeklagten Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen abzugeben. Auch insoweit hat die Vorinstanz kein
Bundesrecht verletzt.

5.
Zu prüfen bleibt, ob die eingeklagten Ansprüche sich auf Art. 41 und 49 OR
stützen lassen.

5.1 Wie das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten hat, stellt die
missbräuchliche, böswillige oder gegen Treu und Glauben verstossende Ausübung
von Verfahrensrechten im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen oder
zivilprozessualen Verfahrens eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR
dar, die entsprechende Haftungsfolgen auslösen kann (zum Gesamten Urteil des
Bundesgerichts 4C.119/1996 vom 21. Januar 1997, E. 4a; BGE 123 III 101 E. 2a;
117 II 394 E. 3b; 112 II 32 E. 1a und 2a; 88 II 276 E. 4b; vgl. auch BGE 113
Ia 104 E. 2e; 93 II 170 E. 9). Die Rechtsprechung sieht in der
missbräuchlichen Inanspruchnahme eines staatlichen Verfahrens einen Verstoss
gegen ein ungeschriebenes Gebot der Rechtsordnung (BGE 117 II 394 E. 4; 88 II
276 E. 4b). Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass grundsätzlich jeder
Bürger befugt ist, für Ansprüche, die er zu besitzen vermeint, den
behördlichen Schutz anzurufen. Es widerspräche daher einem rechtsstaatlichen
Grundprinzip, in jedem objektiv ungerechtfertigten Verfahren einen
Haftungstatbestand zu erblicken (BGE 117 II 394 E. 4).

Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR ist die Einleitung eines Verfahrens
jedoch, wenn dieses zweckentfremdet wird oder zum vornherein offensichtlich
aussichtslos ist (Hugo Casanova, Die Haftung der Parteien für prozessuales
Verhalten, Diss. Freiburg 1982, S. 131 und 134). Missbräuchlich handelt
daher, wer trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit suspensiv wirkende
Rechtsmittel gegen eine Baubewilligung einlegt, um die Ausführung eines
Bauvorhabens zu verzögern (Attilio R. Gadola, Die unbegründete
Drittbeschwerde im öffentlichrechtlichen Bauprozess, - Korrektive zum Schutz
des Baubewilligungspetenten, ZBl 1995, Bd. 94, S. 104; Peter Hänni,
Verhindertes Bauen: vom Gebrauch und Missbrauch des öffentlichen Baurechts,
Baurechtstagung Freiburg 1993, Bd. 1, S. 57).

Als aussichtslos darf ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang allerdings erst
bezeichnet werden, wenn sich seine Einreichung mit keinerlei sachlich
vertretbaren Gründen rechtfertigen lässt (Casanova, a.a.O., S. 134 f.). Dem
entspricht, dass der Haftungsgrund von Art. 41 Abs. 2 OR, welchem ein
missbräuchliches prozessuales Verhalten mindestens nahe steht (Brehm, Berner
Kommentar, N 253a zu Art. 41 OR), nur ausnahmsweise und mit grosser
Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 124 III 297 E. 5e) und eine Haftung nach
der Rechtsprechung nur bei absichtlichem oder grobfahrlässigem Verhalten,
insbesondere bezüglich der Einschätzung der Rechtslage, in Frage kommt
(Urteil des Bundesgerichts 4C.119/1996 vgt., E. 4a; dazu Simon Schaltegger,
Haftung des Nachbarn für Verzögerungsschaden infolge Erhebung von
Rechtsmitteln gegen eine Baubewilligung?, Baurecht 1997, BR/DC 3/97, S. 101
ff.; zum Gesamten auch Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5.
Aufl., Bd. II/1, S. 53 ff).

Die genannten Haftungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Bundesrecht. Im
Berufungsverfahren kann daher das Bundesgericht insbesondere prüfen, ob die
kantonalen Gerichte bei der Beurteilung des schädigenden Prozessverhaltens
von einem zutreffenden Begriff der Aussichtslosigkeit ausgegangen sind (Art.
43 Abs. 1 und 2 OG). Seiner Prüfungsbefugnis entzogen sind dagegen sowohl
Feststellungen über die tatsächlichen Umstände, unter denen das als
missbräuchlich beanstandete Verfahren eingeleitet wurde, als auch Erwägungen
der Vorinstanz zur rechtlichen Ausgangslage, soweit dafür kantonales Recht
massgebend ist (Art. 43 Abs. 3 und 55 Abs. 1 lit. c OG). Richten sich die
Voraussetzungen der Erteilung einer Baubewilligung und die Legitimation zu
deren Anfechtung bei kantonalen Rechtsmittelinstanzen nach kantonalem Recht,
was dort der Fall ist, wo die Entscheide nicht der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 98a Abs.
3 OG; BGE 127 II 264 E. 2a), ist das Bundesgericht an die Einschätzung der
Erfolgsaussichten von Baurekursen und -beschwerden durch die kantonalen
Gerichte weitgehend gebunden (BGE 115 II 232 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts
4C.119/1996 vgt., E. 4a).

5.2 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des
Obergerichts trat das Verwaltungsgericht auf die Baubeschwerde der Beklagten
nicht ein, weil keine hinreichend enge räumliche Nachbarbeziehung zur
Bauparzelle bestand und sich die gegen die Baubewilligung im
Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände auch nicht mit Anliegen des
wettbewerbsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots legitimieren liessen. Das
Verwaltungsgericht habe an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und
eine Ausweitung der Beschwerdebefugnis auf einen mittelbaren Schutz der
Konkurrenten, wie sie in andern Kantonen geübt und in einem Teil der Lehre
vertreten werde, abgelehnt.

Weiter stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, die
Beklagte habe in ihrer Beschwerde beantragt, das Bauvorhaben der Klägerin in
das ordentliche Bewilligungsverfahren zu verweisen, und habe sich auf
Verletzungen von Vorschriften des Baugesetzes bei Bewilligung des Vorhabens
ihrer Konkurrentin berufen. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher
Vorschriften sei in der Tat nicht auszuschliessen. Das vereinfachte
Baubewilligungsverfahren habe im massgebenden Zeitpunkt nur für zeitlich
befristete Bauten und solche mit Erstellungskosten von weniger als Fr.
60'000.-- offen gestanden und zudem bloss, wenn keine offensichtlich
schutzwürdigen Interessen Privater und keine wesentlichen öffentlichen
Interessen berührt wurden. Dass aber bei einer Betonaufbereitungsanlage
öffentliche Interessen bezüglich Lärmschutz und Luftreinhaltung tangiert
werden könnten, sei nicht von der Hand zu weisen. Zudem hätten die
Erstellungskosten für die Anlage gemäss den eigenen Angaben der Klägerin rund
Fr. 245'000.-- betragen, mithin die Limite von Fr. 60'000.-- klar
überschritten.

5.3 Wenn das Obergericht unter diesen Gegebenheiten ein rechts- oder
sittenwidriges prozessuales Verhalten der Beklagten verneinte, ist dies
bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Aus seinen Feststellungen ergibt sich,
dass die Beklagte zu Recht formelle Rechtsverletzungen gerügt hatte, das
Vorhaben der Klägerin dem ordentlichen Bewilligungsverfahren hätte
unterstellt werden müssen. Als Konkurrentin aber hatte die Beklagte ein
beachtliches Interesse daran, sich gegen eine verfahrensmässige
Privilegierung einer Konkurrentin zur Wehr zu setzen, zumal das Gebot der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen offensichtlich auch die prozessuale
Gleichbehandlung erfasst, andernfalls die staatliche Wettbewerbsneutralität
in Frage gestellt wäre (vgl. dazu BGE 125 II 129 E. 10b S. 149; 125 I 431 E.
4b/aa; 116 Ia 449 E. 4b und c).

Waren die gegen das durchgeführte Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwände
aber von der Sache her gerechtfertigt und ihre Erhebung durch die Beklagte
aus dem Wettbewerbsverhältnis heraus nachvollziehbar und verständlich,
scheidet die Annahme einer haftungsbegründenden missbräuchlichen, böswilligen
oder gegen Treu und Glauben verstossenden Ausübung von Verfahrensrechten aus.
Dies umso mehr, als sich durchaus die Auffassung vertreten lässt, im Bereiche
der verfahrensrechtlichen und wettbewerbsbezogenen Gleichbehandlung von
Konkurrenten sei eine Ausweitung der Beschwerdebefugnis im baupolizeilichen
Verfahren über die geographische Nachbarschaft hinaus mindestens in Betracht
zu ziehen, zumal eine solche Ausweitung in andern Kantonen bereits
vorgenommen wurde.

Wer mit vertretbaren Gründen eine Änderung der Rechtsprechung anstrebt,
handelt auch dann nicht rechts- oder sittenwidrig, wenn die angerufene
Behörde an der bisherigen Praxis festhält. Dies jedenfalls für so lange, als
die Behörde nicht in klarer und bestätigter Rechtsprechung die angerufenen
Argumente bereits verworfen hat und daher das Beharren auf einer
Praxisänderung objektiv von vornherein nutzlos und damit missbräuchlich und
trölerisch erscheint. Eine in dieser Weise gefestigte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts hat das Obergericht allerdings nicht festgestellt.

5.4 Erscheint damit das Verhalten der Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht
als widerrechtlich oder sittenwidrig, scheiden Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche ebenfalls auf allgemeiner deliktsrechtlicher Grundlage
aus.

6.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156
Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: