Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.352/2002
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4C.352/2002 /rnd

Urteil vom 21. Februar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter
Nyffeler, Favre.
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

Stadt Zürich, Kompostier- und Klärwerke, Bändlistrasse 108, 8010
Zürich-Mülligen Postzentrum,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler,
Wotanstrasse 10, 8032 Zürich,

gegen

ABZ Recycling AG, c/o Orbas Treuhand AG, Siewerdtstrasse 73, 8050 Zürich,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Philipp Dreier und Dr. Adrian
Bachmann, Rechtsanwälte, Löwenstrasse 25, 8001 Zürich.

Vertrag über die Entsorgung von Klärschlamm; Grundlagenirrtum; Rechtsfolgen,

Berufungen gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, vom 17. September 2002 sowie Beschluss vom 24. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Die ABZ Recycling AG (Klägerin) befasst sich mit der Entsorgung von
Klärschlamm. In einem Fünfjahresvertrag mit der Stadt Zürich (Beklagte)
verpflichtete sie sich, dieser ab 1. Januar 1990 entwässerten Klärschlamm
abzunehmen, nach Orange (Frankreich) zu transportieren und dort zu Kompost
verarbeiten zu lassen. Die Beklagte ihrerseits verpflichtete sich zur
Lieferung einer jährlichen Mindestmenge von 6'000 Tonnen Klärschlamm und zur
Leistung eines Entgelts von Fr. 387.30 pro entsorgter Tonne (nachfolgend
Klärschlammvertrag).

Im Rahmen eines Strafverfahrens (so genannte "Zürcher Klärschlammaffäre")
erhärtete sich der Verdacht, dass die Klägerin einem Beamten der Beklagten im
Zusammenhang mit dem Klärschlammvertrag Fr. 200'000.-- bis Fr. 300'000.--
hatte zukommen lassen. Dies veranlasste die Beklagte im Jahre 1993 zur
Anfechtung des Vertrags, worauf sie die Klägerin nicht mehr mit Klärschlamm
belieferte und sich weigerte, deren Rechnungen über bereits nach Orange
transportierten und dort verwerteten Klärschlamm zu begleichen.

B.
Mit Klage vom 5. Juli 1993 belangte die Klägerin die Beklagte auf rund Fr.
620'000.- nebst Zins für erbrachte Leistungen sowie entgangenen Gewinn auf
der vertraglich garantierten, aber nicht gelieferten Klärschlammmenge des
Jahres 1992 und behielt sich die Geltendmachung weiteren Schadens und einer
Genugtuung vor.

Die Beklagte widersetzte sich der Forderung und verlangte widerklageweise die
Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe von ungerechtfertigten
Bereicherungen und zu Schadenersatz im Umfange von insgesamt vier Millionen
Franken.

C.
Das Bezirksgericht Zürich hiess mit Urteil vom 10. September 1999 die
Hauptklage im Betrage von Fr. 608'906.-- und die Widerklage im Betrage von

Fr. 250'052.-- gut. Nach Verrechnung der beiden auf den Urteilstermin
aufgezinsten Forderungen verurteilte es die Beklagte zur Bezahlung von Fr.
489'940.-- nebst Zins ab Urteilsdatum.

Auf Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin wies das
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 20. November
2001 Klage und Widerklage ab. Es verneinte die Prozessführungsbefugnis der
Klägerin bezüglich der Klageforderung, weil diese teilweise verpfändet worden
war und daher nach Auffassung des Gerichts nur mit Zustimmung der
Pfandgläubigerinnen hätte eingeklagt werden dürfen (Art. 906 Abs. 2 ZGB). Die
Widerklageforderung hielt es materiell für unbegründet.

Das Bundesgericht, II. Zivilabteilung, hiess mit Urteil vom 30. Mai 2002 eine
Berufung der Klägerin teilweise gut und wies die Streitsache zur
Neubeurteilung der Hauptklage an die Vorinstanz zurück. Es erkannte, die
Forderung habe unbesehen ihrer Verpfändung von der Klägerin im Alleingang
eingeklagt werden dürfen. Auf eine gegen die Abweisung der Widerklage
gerichtete Anschlussberufung der Beklagten trat das Bundesgericht nicht ein.

D.
Mit Urteil vom 17. September 2002 hiess das Obergericht die Klage im
(aufgezinsten) Betrage von Fr. 740'176.70 nebst Zins ab Urteilsdatum der
ersten Instanz teilweise gut.

Mit Berufung vom 31. Oktober 2002 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht,
das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 berichtigte das Obergericht sein Urteil
vom 17. September 2002 und hiess die Klage neu im Betrage von Fr. 867'536.60
nebst Zins gut.

Auch dagegen führt die Beklagte am 2. Dezember 2002 Berufung mit den
Anträgen, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben und die Klage
abzuweisen.

Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht, die Berufungen abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

E.
Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom
17. September 2002 zog die Beklagte wiederum zurück.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Während die Berufung der Klägerin gegen das obergerichtliche Urteil vom
20. November 2001 sachenrechtliche Fragen zum Gegenstand hatte und daher von
der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts zu beurteilen war (Art. 5 Abs. 1
Ziff. 1 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember
1978, BGR; SR 173.111.1), beschlagen die nunmehr zur Beurteilung anstehenden
Berufungen Fragen aus dem Gebiet des Obligationenrechts und fallen daher in
den Erkenntnisbereich der I. Zivilabteilung (Art. 4 Ziff. 1 BGR).

2.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts bezahlte die Klägerin
einem Beamten der Beklagten im Zusammenhang mit dem hier interessierenden
Vertrag Schmiergelder im Umfange von Fr. 200'000.-- bis Fr. 300'000.--.

Der Klärschlammvertrag war deswegen nach Auffassung der Vorinstanz nicht
sittenwidrig; die Nichtigkeitsfolge treffe allein das Schmiergeldversprechen.
Die Beklagte berufe sich demgegenüber zu Recht auf einen Willensmangel, der
rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Da die Schmiergeldzahlungen indessen
weder auf den Vertragsabschluss noch auf die Vertragsbedingungen noch auf die
Vertragsabwicklung Einfluss gehabt hätten, könne die Beklagte sich nicht auf
absichtliche Täuschung berufen.

Dagegen habe sie sich in einem wesentlichen Grundlagenirrtum befunden. Die
darauf gestützte Vertragsanfechtung führe indessen im Dauerschuldverhältnis
nicht zu einer Rückabwicklung ex tunc. Vielmehr sei für die Dauer der
effektiven Vertragsabwicklung von einem faktischen Vertragsverhältnis
auszugehen, welches zu den von den Parteien im angefochtenen Vertrag
vereinbarten und von den Schmiergeldzahlungen nicht beeinflussten
Bestimmungen abzuwickeln sei. Die Anfechtung wirke daher im Ergebnis ex nunc.

Folglich habe die Klägerin Anspruch auf das vertragliche Entgelt für die
effektiv erbrachten Leistungen, welches die Vorinstanz mit Fr. 319'297.85
ermittelte. Zusätzlich habe sie Anspruch auf den ihr daraus entgangenen
Gewinn, dass die Beklagte ihr im Jahre 1992 nicht die vertraglich
zugesicherte Klärschlammmenge geliefert habe. Diesen Ausfall bezifferte die
Vorinstanz mit Fr. 299'832.20. Eine Reduktion der beiden Betreffnisse im
Verhältnis des Gesamtentgelts zur Schmiergeldsumme oder um 1,65%, wie das
Bezirksgericht sie vorgenommen hatte, lehnte das Obergericht ab. Auf dem
Gesamtanspruch von Fr. 619'130.05 sprach es sodann der Klägerin Verzugszins
zum Satz des jeweiligen Bankdiskontsatzes zu, berechnete diesen Zins auf das
Datum des erstinstanzlichen Entscheids mit Fr. 121'046.65, addierte den
Betrag zur Kapitalforderung und ermittelte so einen Gesamtbetrag von Fr.
740'176.70, welchen es der Klägerin am 17. September 2002 nebst Zins zu 6.5%
ab Urteilsdatum der ersten Instanz auf dem Kapitalbetrag zusprach.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 berichtigte das Obergericht die
aufgerechnete Zinsforderung, welche es irrtümlich mit Fr. 121'046.65 anstatt
mit Fr. 248'406.55 berechnet hatte. Entsprechend erhöhte es den Klagezuspruch
auf Fr. 867'536.60 nebst unveränderter Verzinsung der Kapitalforderung.

3.
Wird ein berufungsfähiger kantonaler Entscheid nachträglich berichtigt,
beginnt der dadurch beschwerten Partei eine neue Berufungsfrist von 30 Tagen
(Art. 54 Abs. 1 OG) zu laufen, allerdings bloss über den Gegenstand der
Berichtigung (BGE 119 II 482 E. 3).

Ob davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn erst die nachträgliche
Berichtigung der beschwerten Partei Anlass zur Anfechtung des
Gesamterkenntnisses gibt, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, da
die Beklagte bereits gegen das Haupturteil des Obergerichts vom 17. September
2002 selbständig Berufung eingelegt hat. Hinsichtlich der Anfechtung dieses
Urteils ist daher allein auf die Berufungsschrift vom 31. Oktober 2002
abzustellen.

Zwar hat die Beklagte bereits in dieser ersten Berufungsschrift um die
Ansetzung einer Frist zur Ergänzung ihrer Ausführungen ersucht. Dieses
Begehren erweist sich indessen als unbehelflich. Gesetzliche Fristen sind
nicht erstreckbar (Art. 33 Abs. 1 OG). Beachtlich ist daher stets nur die dem
Bundesgericht innerhalb der Frist von Art. 54 Abs. 1 OG eingereichte
Begründung (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. II, N. 1.5.1.4 zu Art. 55 OG). Ergänzende Ausführungen zur
Anfechtung des Urteils vom 17. September 2002 in der Berufungsschrift vom 2.
Dezember 2002 sind daher, weil erst nach Ablauf der peremptorischen
Rechtsmittelfrist angebracht, nicht zu hören.

Demgegenüber ist die zweite Berufungsschrift vom 2. Dezember 2002 für die
Anfechtung der Urteilsberichtigung vom 24. Oktober 2002 massgebend.

4.
Die Widerklage wurde mit Urteil des Obergerichts vom 20. November 2001
rechtskräftig abgewiesen. Davon geht auch die Beklagte aus, will die daherige
Forderung aber gegebenenfalls weiterhin zur Verrechnung stellen. Abgesehen
davon, dass vor Bundesgericht die Verrechnung nicht neu eingewendet werden
kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Poudret, a.a.O., N. 1.5.3.5 zu Art. 55 OG),
übersieht die Beklagte, dass mit der Abweisung der Widerklageforderung deren
Nichtbestand rechtskräftig festgestellt wurde, welcher Entscheid zufolge
Identität des Streitgegenstands eine Prüfung desselben Anspruchs, auch als
Verrechnungsforderung, ausschliesst, selbst wenn sich sein Bestand bloss als
verrechnungsrechtliche Vorfrage stellt (Max Kummer, Das Klagerecht und die
materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, Bern 1954, S. 66 ff; Aepli,
Zürcher Kommentar, N. 10 zu Art. 120 OR). Demzufolge ist die Beklagte mit den
gegen die Abweisung der Widerklage erhobenen Einwänden nicht mehr zu hören.

5.
Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig die
Nichtigkeit des Klärschlammvertrags verneint. Nach ihr trifft die herrschende
Auffassung, wonach zwar das Schmiergeldversprechen, nicht aber der durch das
Schmiergeld erschlichene Vertrag nichtig sei, auf den vorliegenden Fall nicht
zu, weil die Schmiergeldzahlungen an einen Beamten als Verbrechen unter
Strafe gestellt seien und die Strafbarkeit der Bestechung (Art. 315 f. aStGB,
Art. 322ter ff. StGB) zwingend auch die Nichtigkeit des dadurch bewirkten
privaten Rechtsgeschäfts zur Folge haben müsse.

5.1 Ob die Beklagte an dieser Rüge ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse
hat, erscheint fraglich. Das Obergericht hat den Klärschlammvertrag für sie
zufolge Grundlagenirrtums als unverbindlich erachtet. Sollten die daraus
abgeleiteten Rechtsfolgen identisch mit denjenigen der Feststellung einer
anfänglichen Nichtigkeit sein, liefe die Berufung auf einen blossen Streit
über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten
und daher die Rügen um den Grund der Invalidierung des Vertrages unzulässig
machen (BGE 121 IV 94 E. 1b; 115 II 300 E. 2b; 111 II 398 E. 2b).

Dass Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften in alternativer
Konkurrenz stehen können, ist seit langem bekannt (vgl. schon Theodor Kipp,
Über Doppelwirkungen im Recht, insbesondere über die Konkurrenz von
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit, in: Festschrift für Ferdinand von Martitz,
Berlin 1911, S. 211 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Bd. I, Rz. 717). Dass zudem
die Rechtsfolgen der Nichtigkeit und der durch Anfechtung bewirkten
Unverbindlichkeit eines Vertrags, namentlich beim ganz oder teilweise
abgewickelten Dauerschuldverhältnis identisch sein können, entspricht
verbreiteter Auffassung (Pierre Tercier, La corruption et le droit des
contrats, in SJ 1999 II S. 225 ff., 266 ff.; Kramer, Berner Kommentar,  N.
240 ff. zu Art. 1 OR und N. 313 zu Art. 19/20 OR; Derselbe, Münch Komm,    4.
Aufl., N. 68 ff. der Einleitung vor § 241 BGB; Schmidlin, Berner Kommentar,
N. 184 zu Art 23/24 OR und N. 102 ff. zu Art. 31 OR; Gauch/
Schluep/Schmid/Rey,  a.a.O., Rz. 942 ff.). Die Frage kann indessen offen
bleiben, weil die Vorinstanz die Sittenwidrigkeit des Klärschlammvertrags
bundesrechtskonform verneint hat.

5.2 Sittlich bedenkliche Machenschaften im Vorfeld des Vertrags, die sich
nicht in dessen Inhalt niederschlagen, machen ihn nicht sittenwidrig (Kramer,
Berner Kommentar, N. 179 zu Art. 19/20 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O.,
Rz. 729). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden
Lehre haben daher Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, im
Gegensatz zu den Schmiergeldversprechen als solchen keinen rechts- oder
sittenwidrigen Inhalt und fallen nicht unter die Nichtigkeitsfolgen von Art.
20 OR (BGE 119 II 380 E. 4c mit Hinweisen; Tercier, a.a.O., S. 262 f.). Auf
diese Rechtsprechung zurückzukommen besteht kein Anlass.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in diesem Zusammenhang nicht
entscheidend, ob die vertragsbezogene Korruption unter Strafe gestellt ist.
Geht es wie hier um einen Tatbestand der Bestechung (Art. 288, 315 f. aStGB,
Art. 322ter ff. StGB), ist geschütztes Rechtsgut der Strafnormen das
Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher
Tätigkeit, in die Unparteilichkeit der rechtsstaatlichen Amtsführung und
Aufgabenerfüllung (Botschaft des Bundesrates vom 19. April 1999 zur Revision
des Korruptionsstrafrechts, BBl 1999 V 5497 ff., 5505 f. und 5523). Die
Strafbarkeit beschränkt sich daher nicht auf die Vorteilsvergabe für
pflichtwidriges Amtshandeln, sondern beschlägt jeden dem Amtsträger nicht
gebührenden Vorteil im Zusammenhang mit seiner - auch pflichtgemässen -
Amtsführung (Art. 316 aStGB; Art. 322quinquies f. StGB; Botschaft vgt., 5506
und 5534 ff.; Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, Bern 2002, S.
700 ff.). Die bestechungsbezogene Rechtswidrigkeit erfasst somit für sich
allein den Inhalt der durch die Vorteilsvergabe bewirkten oder belohnten
Amtshandlungen nicht. Damit fallen entsprechende Verträge wegen des
strafbaren Verhaltens im Bestechungstatbestand nur dann unter die Verbotsnorm
von Art. 19 und 20 OR, wenn die Strafbarkeit sich auf den Vertragsinhalt
erstreckt (vgl. analog zu den wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeiten: Kramer,
Berner Kommentar, N. 142 zu Art. 19/20 OR).

Die von der Beklagten angeführte Entscheidung der Genfer Cour de Justice
Civile (publiziert in: SJ 1979 21 ff.) steht mit dieser Auffassung nicht in
Widerspruch. Das Gericht hatte dort die Nichtigkeit eines durch Korruption
bewirkten Vertrages mit der Begründung bejaht, die vertragschliessende
Aktiengesellschaft und der fehlbare Beamte hätten eine wirtschaftliche
Einheit gebildet, weshalb es aus dem Institut des Durchgriffs durch die
juristische Person die Korruption und deren rechtsgeschäftlichen Folgen trotz
formeller Dualität der Parteien als einheitliches Verhalten wertete und
deshalb insgesamt Nichtigkeit annahm. Hier liegen die Verhältnisse indessen
anders.

Zu beachten ist weiter, dass die Strafbarkeit von Schmiergeldversprechen sich
nicht im Amtsbezug erschöpft, sondern durchaus auch in rein privatrechtlichen
Verhältnissen gegeben sein kann (insbesondere als ungetreue
Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB; weitere mögliche Tatbestände bei
Tercier, a.a.O., S. 239 f.). Ebenfalls hier aber gilt der Grundsatz, dass die
Korruption für sich allein die Gültigkeit des dadurch bewirkten
Rechtsgeschäfts nicht beeinträchtigt, erfülle sie einen Straftatbestand oder
nicht.

Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Nichtigkeit
des Klärschlammvertrags unbesehen des Bestechungsbezugs verneinte.

6.
Der Vertrag mit sittenwidrigem Inhalt ist abzugrenzen vom sittenwidrigen
Zustandekommen des Vertragsabschlusses (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz.
729; Kramer, Berner Kommentar, N. 179 zu Art. 19/20 OR). Dieser Mangel des
Vertragsschlusses beschlägt nicht dessen Inhalt, sondern die Frage des
Konsenses, der Verwirklichung des Vertragstatbestands. Das Gesetz regelt den
Tatbestand nicht abschliessend, im Wesentlichen aber mit den Bestimmungen
über die Übervorteilung und die Willensmängel.

Die Vorinstanz hat einen wesentlichen Grundlagenirrtum der Beklagten bei
Abschluss des Vertrags bejaht und daraus auf dessen Unverbindlichkeit
geschlossen. Insoweit ist ihr Urteil nicht angefochten und daher im
Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
Die Beklagte macht darüber hinaus geltend, zufolge der festgestellten
Korruption sei der Klärschlammvertrag gar nicht zustande gekommen oder
jedenfalls wegen absichtlicher Täuschung unverbindlich.

6.1 Erneut stellt sich die Frage, ob die Beklagte an diesen Rügen ein
hinreichendes Rechtsschutzinteresse hat, wenn die Unverbindlichkeit des
Vertrags so oder anders nicht mehr im Streite liegt (vgl. E. 5.1 hievor).
Dies umso mehr, als die auf Schadenersatz gerichtete Widerklage der Beklagten
unter allen Titeln rechtskräftig abgewiesen ist und umgekehrt eine
Schadenersatzpflicht nach Art. 26 OR nicht im Streite liegt, mithin auch
insoweit eine Besserstellung der Beklagten aus dem Täuschungstatbestand
gegenüber dem wesentlichen Irrtum nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 40 II
534 E. 4; zu möglichen unterschiedlichen Rechtsfolgen von Täuschung und
Irrtum im Dauerschuldverhältnis allerdings Schmidlin, Berner Kommentar, N.
102 ff. zu Art. 31 OR). Die Frage kann wiederum offen bleiben, weil die Rügen
unbegründet sind.

6.2 Fehlerhafte Willensbildung verhindert den Konsens nicht, sondern gibt der
davon betroffenen Partei allenfalls ein Recht, den Vertrag anzufechten.
Umgekehrt setzt diese Anfechtung notwendigerweise einen Konsens voraus (BGE
105 II 23 E. 2b). Wirksamer Dissens und Willensmangel schliessen sich
gegenseitig aus.

Konsens wird durch tatsächlich übereinstimmend verstandene oder nach dem
Vertrauensprinzip übereinstimmend zu verstehende Willenserklärungen bewirkt.
Inwiefern diese Voraussetzungen bei Abschluss des Klärschlammvertrags nicht
gegeben waren, ist weder den Feststellungen der Vorinstanz noch den
Darlegungen der Beklagten zu entnehmen. Die Rüge, der Vertragstatbestand habe
sich nicht verwirklicht, ist unbegründet.

6.3 Tatbestandsmerkmal der absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR
ist u.a. der Täuschungserfolg. Die Täuschung muss für den Vertragsabschluss
das kausale Motiv sein, der Gegner muss den Getäuschten verleitet haben.
Daran gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung
geschlossen hätte (Schmidlin, Berner Kommentar, N. 83 zu Art. 28 OR; von
Tuhr/ Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I,
Zürich 1979, S. 322 f.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz. 856; Bucher,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988,
S. 220 f.; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Bd. I, Bern 1996, S. 279 f.; Engel, Traité des obligations en droit
suisse, 2. Aufl., Bern 1997, S. 354 f.).

Die Vorinstanz hielt für unbewiesen, dass die Zahlung der Schmiergelder einen
Einfluss auf den Abschluss, die Gestaltung oder die Abwicklung des
Klärschlammvertrags hatte. Darin liegt Beweiswürdigung, welche das
Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann (BGE 127 III 543 E.
2c). Die Beweislast für die Kausalität der Täuschung aber trägt der
Getäuschte (Schmidlin, Berner Kommentar, N. 171 zu Art. 28 OR). Blieb die
Kausalität unbewiesen, hat das Obergericht folglich der Beklagten die
Berufung auf absichtliche Täuschung bundesrechtskonform versagt. Die insoweit
abweichende Auffassung von Eveline Wyss /Hans Caspar von der Crone
(Bestechung bei Vertragsschluss, SZW 2003, S. 35ff., 40) geht von anderen,
von der Vorinstanz nicht festgestellten tatsächlichen Verhältnissen aus.

6.4 Dass die Beklagte den Klärschlammvertrag wegen eines wesentlichen
Grundlagenirrtums rechtzeitig und rechtsgültig angefochten hat, wie die
Vorinstanz darlegte, ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und
daher nicht zu überprüfen.

7.
Zu beurteilen bleiben damit allein noch die Folgen der Vertragsanfechtung.

7.1
7.1.1Der Vertrag ist für den Irrenden unverbindlich (Art. 23 OR). Unabhängig
davon, ob der so genannten Anfechtungs- oder der so genannten Ungültig-
keitstheorie gefolgt wird (BGE 114 II 131 E. 3b; Schmidlin, Berner Kommentar,
N. 115 ff. zu Art. 23/24 OR; Schwenzer, Basler Kommentar, N. 8 ff. zu Art. 23
OR), ist Rechtsfolge der begründeten Geltendmachung des Willensmangels
grundsätzlich das Dahinfallen des Vertrags ex tunc (Schmidlin, Berner
Kommentar, N. 123 zu Art. 23/24 OR und N. 14 zu Art. 31 OR; Schwenzer, Basler
Kommentar, N. 15 zu Art. 31 OR). Bereits erbrachte Leistungen sind
zurückzuerstatten. Dabei sind nach herkömmlicher Ansicht die Grundsätze der
Vindikation    einerseits und der ungerechtfertigten Bereicherung anderseits
anwendbar (BGE 114 II 131 E. 3; Schmidlin, Berner Kommentar, N. 86 ff. zu
Art. 31 OR; Schwenzer, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 31 OR).

In der Lehre wird zudem mit guten Gründen die Auffassung vertreten, nicht nur
im Falle des verzugsbedingten Rücktritts vom Vertrag, sondern auch bei dessen
Unverbindlichkeit wegen Willensmängeln sei von einem vertraglichen
Rückabwicklungsverhältnis auszugehen, welches auf dem ursprünglichen formalen
Konsens gründe (Schmidlin, Berner Kommentar, N. 16 ff., 56 ff. und 97 zu Art.
31 OR; Schwenzer, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 31 OR). Insoweit bleibt der
Vertragsschluss trotz berechtigter Anfechtung nicht bedeutungslos. Dies zeigt
sich etwa darin, dass die Rückerstattung empfangener Leistungen trotz
Ungültigkeit des Vertrags in Beachtung dessen Synallagmas Zug um Zug zu
erfolgen hat (BGE 111 II 195 E. 3; Schmidlin, Berner Kommentar, N. 94 zu Art.
31 OR mit weiteren Hinweisen).

7.1.2 Geht es um die Anfechtung ganz oder teilweise abgewickelter
Dauerschuldverhältnisse, etwa im Bereiche von Dienstleistungen, von
entgeltlichen Gebrauchsüberlassungen, von Leibrenten und Verpfründungen oder
von einfachen Gesellschaften, stösst eine Rückabwicklung nach reinen
Vindikations- und Bereicherungsgrundsätzen in aller Regel auf erhebliche
praktische Schwierigkeiten oder erweist sich gar als unmöglich.

Das Gesetz regelt diesen Tatbestand nicht allgemein, hat aber für den
Arbeitsvertrag in Art. 320 Abs. 3 OR eine Sonderordnung getroffen, wonach für
die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen die Gültigkeit des
unverbindlichen Vertrags bis zu dessen Aufhebung fingiert wird. Dass das
Gesetz diesen Grundsatz nicht ausdrücklich auf andere Dauerschuldverhältnisse
ausgedehnt hat, schliesst nicht aus, ihn auf dem Wege teleologischer
Auslegung zu verallgemeinern und analog anzuwenden. In der neueren Lehre wird
denn überwiegend die Auffassung vertreten, die Anfechtung eines ganz oder
teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnisses wegen eines Willensmangels
wirke als Kündigung ex nunc, wobei diese Lösung im Irrtumsbereich zusätzlich
auf Art. 25 Abs. 1 OR abgestützt wird (Schmidlin, Berner Kommentar, N. 184 zu
Art. 23/24 OR und       N. 102 ff. zu Art. 31 OR; Schwenzer, Basler
Kommentar, N. 7, Vorbemerkungen zu Art. 23- 31 OR; dieselbe, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 2000, Rz. 39.25;
Gauch/Schluep/ Schmid/Rey,  a.a.O., Rz. 942 ff.; Schönenberger/Jäggi, Zürcher
Kommentar, N. 565 zu Art. 1 OR; Kramer, Berner Kommentar, N. 313 zu Art.
19/20 OR; ; Keller/Schöbi, Allgemeine Lehren des Vertragsrechts, Bd. I, 3.
Aufl., Basel 1988, S. 278 f. und 311; Hans Merz, Vertrag und Vertragsschluss,
2. Aufl., Freiburg 1992, S. 9 ff.).

Diese Lösung hat sich ebenfalls in andern vergleichbaren Rechtsordnungen
durchgesetzt (grundlegend bereits Franz Gschnitzer, Die Kündigung nach
deutschem und österreichischem Recht, Jherings Jahrbücher für die Dogmatik
des bürgerlichen Rechts, 76/1926, S. 317 ff., 396 ff.; aus der jüngeren
Literatur namentlich Ernst A. Kramer, Der Irrtum beim Vertragsschluss: eine
weltweit rechtsvergleichende Bestandsaufnahme, in Veröffentlichungen des
Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung, Zürich 1998, S. 130 mit
Hinweisen). Auch das Bundesgericht hat diese juristische Konstruktion bereits
in Erwägung gezogen (Urteil 4C.444/1994 vom 20. Juli 1995, E. 4a).

7.1.3 Die Behandlung der Anfechtung eines ganz oder teilweise bereits
abgewickelten Dauerschuldverhältnisses als ausserordentliche Kündigung ex
nunc bedeutet im Grundsatz, dass sie nicht zurückwirkt und der abgewickelte
Teil des Vertrags als voll gültig erachtet wird, was für die abgelaufene
Vertragsdauer im Synallagma die parteiautonom begründeten Ansprüche unberührt
lässt. Damit erübrigt sich die Annahme eines so genannt faktischen
Vertragsverhältnisses, wie sie Rechtsprechung und Lehre verschiedentlich in
Betracht gezogen haben (BGE 119 II 437 E. 3b/bb; 110 II 244 E. 2d, kritisch
dazu Kramer, Berner Kommentar, N. 313 zu Art. 19/20 OR; Urteile 4C.284/2000
vom 23. Januar 2002, E. 2c/aa und 4C.222/1998 vom 14. Januar 1999, E. 5;
Bucher, Basler Kommentar, N. 76 zu Art. 1 OR; Tercier, a.a.O., S. 267 ff.).
Dies gilt jedenfalls dort, wo - wie bei der Irrtumsanfechtung - die
Invalidierung des Vertrags nicht von Amtes wegen festgestellt, sondern durch
Ausübung eines Gestaltungsrechts herbeigeführt wird. Praktikabilitätsgründe
wegen der Schwierigkeiten der Rückabwicklung rechtfertigen hier, dieser
Willenserklärung die Bedeutung einer Kündigung beizumessen. Allerdings sind
die dogmatischen Unterschiede auch nicht überzubetonen. Im Ergebnis führt die
Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der
Irrtumsanfechtung kaum zu andern Lösungen als die Annahme einer
Vertragsbeendigung durch Kündigung (Kramer, Der Irrtum beim Vertragsschluss
vgt., a.a.O., S. 130; Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz. 944; Tercier,
a.a.O., S. 268 f.; vgl. immerhin     E. 7.3 hienach).

7.1.4 Ein Vorbehalt zur reinen Auflösung des Vertrags ex nunc ist jedoch für
den Fall anzubringen, dass der Willensmangel sich im Synallagma selbst
auswirkte, d.h. für das Leistungsversprechen des Irrenden in quantitativer
Hinsicht bestimmend war. Hier vermag die Anfechtung insoweit zurückzuwirken,
als die gegenseitigen Leistungen in gerichtlicher Vertragsanpassung neu
bewertet und bei gegebener Kausalität des Irrtums auf ihr Gleichgewicht nach
dem Regelungsgedanken von Art. 20 Abs. 2 OR modifiziert werden (4C.444/1994
vom  20. Juli 1995, E. 4a; Tercier, a.a.O., S. 269; Koziol/Welser,
Bürgerliches Recht, Bd. I,12. Aufl., S. 141 f.; Kramer, Münch Komm, a.a.O.;
vgl. auch BGE 107 II 419      E. 3a; 123 III 292 E. 2e/aa).

7.2 Wird die "Kündigungstheorie" übernommen, wurde der Klärschlammvertrag
durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 16. Februar 1993 ex nunc
aufgelöst und blieb er bis zu diesem Zeitpunkt gültig. Damit ist die Beklagte
auch verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Klägerin zu
vergüten. Da nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz die Schmiergeldzahlungen der Klägerin und der Irrtum der Beklagten
darüber keinen Einfluss auf die Preisgestaltung hatten, ist der Vertragspreis
zu bezahlen. Nicht anders verhielte es sich, wollte man der Theorie des
faktischen Vertragsverhältnisses folgen. Die Vorinstanz hat der Klägerin
daher unter diesem Titel zu Recht die im Quantitativ unbeanstandeten Fr.
319'297.85 zugesprochen.

Daran ändert der Einwand der Beklagten nichts, es sei rechtlich unhaltbar,
der Klägerin auch die Gewinnmarge des vereinbarten Entgelts zu belassen, da
sie diesen Gewinn nur wegen der erfolgten Bestechung und damit aufgrund einer
strafbaren Handlung habe erzielen können. Abgesehen davon, dass allfällige
Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche der Beklagten nach dem Gesagten
rechtskräftig abgewiesen wurden und nicht mehr zu prüfen sind, verkennt die
Beklagte, dass die poenale Sanktionsfunktion gegenüber Korruption primär dem
Strafrecht und dem Recht des öffentlichen Dienstes zukommt. Das Privatrecht
greift nur insoweit ein, als es die Lösung der betroffenen Partei von einem
makelbehafteten Vertrag erlaubt und Anspruch auf Ausgleich rechtswidrig oder
rechtlos bewirkter Vermögenseinbussen, Vermögenszugänge und
Vermögensverschiebungen gibt. Diese Ansprüche aber haben eine Ausgleichs- und
keine Privilegierungs- oder Diskriminierungsfunktion. Das Privatrecht gründet
insoweit auf dem Prinzip der relativen zweiseitigen Rechtfertigung, was
ausserhalb klarer gesetzlicher Anordnungen oder vertraglicher Regelung (z.B.
Konventionalstrafe) keine privatrechtlichen Sanktionen gegenüber einer Partei
zulässt, denen keine Ausgleichsfunktion auf der andern Seite zukommt (Franz
Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts, Wien 1996, S. 92 ff.).

Ist aber festgestellt, dass der Inhalt des Klärschlammvertrags durch die
Schmiergelder nicht beeinflusst wurde, d.h. der Vertrag auch ohne Korruption
zu denselben Bedingungen abgeschlossen worden wäre, bleibt für eine
Preiskorrektur im Sinne eines Gewinnausschlusses kein Raum. Dies würde
vielmehr zu einer Privilegierung der Beklagten führen, welche sich allein aus
ihrem Willensmangel nicht begründen liesse. Dazu gibt das allgemeine
Privatrecht keine Handhabe (a. A. Eveline Wyss/Hans Caspar von der Crone,
a.a.O., S. 42 f., welche von einem blossen Anspruch auf Verwendungsersatz aus
Geschäftsführung ohne Auftrag ausgehen).

7.3 Wurde der Klärschlammvertrag mit der Anfechtungserklärung der Beklagten
vom 16. Februar 1993 nach der hier vertretenen Auffassung rechtlich zufolge
Kündigung ex nunc aufgelöst, hat die Vorinstanz der Klägerin
bundesrechtskonform ebenfalls Schadenersatz für die Unterschreitung der
vereinbarten Liefermenge durch die Beklagte zugesprochen. Die Erwägungen
unter Ziff. 7.2 hiervor gelten sinngemäss. Die Höhe des entgangenen Gewinns
ist dabei Tatfrage und vom Bundesgericht nicht zu überprüfen (Art. 63 Abs. 2
OG).

8.
Die der Klägerin zugesprochene Zinsforderung als solche wird nicht als
bundesrechtswidrig ausgegeben und ist daher nicht zu überprüfen. Die durch
Beschluss vom 24. Oktober 2002 vorgenommene Urteilsberichtigung in der
Zinsberechnung rügt die Beklagte allein unter Berufung auf die nicht
existente Kapitalforderung und aus dem Prinzip der Akzessorietät als
bundesrechtswidrig. Mit dem Schutz der Kapitalforderung fällt diese Rüge
dahin.

9.
Die beiden Berufungen sind damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte, welche
in ihrem Vermögensinteresse handelt (Art. 156 Abs. 2 OG e contrario),
kostenpflichtig. Sie hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die beiden Berufungen sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.- ist der Beklagten aufzuerlegen.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
14'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: