Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.34/2002
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4C.34/2002 /rnd

Sitzung vom 24. September 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Schlumberger Thermoglas GmbH, Industriestrasse 31,
8305 Dietlikon, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Magda Streuli-Youssef, Münstergasse 2, Postfach 2990, 8022
Zürich,
gegen
1.Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne,
rue Henri-Martin 5, FR-51200 Epernay,
2.Pommery (Suisse) AG, chemin de Coquelicots 16,
1214 Vernier,
3.Moët Hennessy (Suisse) SA, chemin des Coquelicots 16, 1214 Vernier,
4.Veuve Clicquot (Suisse) SA, chemin des Coquelicots 16, 1214 Vernier,
5.Howeg AG, Reservatstrasse 1, 8953 Dietikon,
6.Haecky Drink AG, Duddingerstrasse 15, Postfach,
4153 Reinach BL,
Kläger und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Herrn
Dr. Werner Stieger und Herrn Andri Hess, Rechtsanwälte, Weinbergstrasse
56/58, Postfach 338, 8035 Zürich.

Markenrecht,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23.
November 2001.

Sachverhalt:

A.
Die Schlumberger Thermoglas GmbH mit Sitz in Dietlikon ist eine
Tochtergesellschaft der Underberg AG mit Sitz am gleichen Ort. Diese ist
ihrerseits eine Gesellschaft der international tätigen Underberg-Gruppe. Zu
dieser Gruppe gehört auch die Schlumberger Wein- und Sektkellerei
Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, die Sekt der Marke "Schlumberger"
vertreibt.

Die Schlumberger Thermoglas GmbH hinterlegte am 21. Juli 1998 beim
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum die Marken SCHLUMPAGNER (Nr.
461 447) und SCHLUMPENOISE (Nr. 461 448) bestimmt für Biere, alkoholfreie
Getränke, Fruchtsäfte, Mineralwässer (internationale Klasse 32) und
alkoholische Getränke (internationale Klasse 33). Die Eintragung in das
Markenregister erfolgte am 21. Mai 1999 und die Veröffentlichung der
Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 17. Juni 1999.

B.
Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne mit Sitz in Epernay in
Frankreich ist eine Körperschaft der französischen Champagner-Wirtschaft, die
durch ein französisches Gesetz vom 12. April 1941 geschaffen wurde und an der
natürliche und juristische Personen aus verschiedenen Berufszweigen im
Zusammenhang mit der Produktion und dem Vertrieb von Champagner beteiligt
sind. Im Sommer 1999 wandte sich das Comité brieflich an die Schlumberger
Thermoglas GmbH und machte sie darauf aufmerksam, dass ihre Marken
SCHLUMPAGNER und SCHLUMPENOISE wegen Verstosses gegen Gesetz und
Staatsvertrag nichtig seien. Das wurde von der Gegenseite in Abrede gestellt.
Der darauf zwischen den Rechtsvertretern der Parteien geführte Briefwechsel
brachte keine Einigung.

C.
Das Comité reichte zusammen mit der POMMERY (SUISSE) AG, der Moët Hennessy
(Suisse) SA, der Veuve Cliquot (Suisse) SA, der Howeg AG und der Haecky Drink
AG am 31. Oktober 2000 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die
Schlumberger Thermoglas GmbH ein. Die Klägerinnen stellten folgende
Rechtsbegehren:
"1.Es sei die Nichtigkeit der schweizerischen Marke 461 447 SCHLUMPAGNER,
hinterlegt am 21. Juli 1998 für Biere, alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte,
Mineralwässer (Klasse 32) sowie alkoholische Getränke (ausser Bier) (Klasse
33) festzustellen und es sei das Urteil dem EIGE mitzuteilen;
2.Es sei die Nichtigkeit der schweizerischen Marke 461 448 SCHLUMPENOISE,
hinterlegt am 21. Juli 1998 für Biere, alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte,
Mineralwässer (Klasse 32) sowie alkoholische Getränke (ausser Bier) (Klasse
33) festzustellen und es sei das Urteil dem EIGE mitzuteilen;
3.Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen
Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB zu verbieten, die
schweizerische Marke 461 447 SCHLUMPAGNER (gemäss Rechtsbegehren 1) zur
Kennzeichnung der im Markenregister eingetragenen Waren oder überhaupt
markenmässig gemäss Art. 13 MSchG zu gebrauchen;
4.Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen
Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB zu verbieten, die
schweizerische Marke 461 448 SCHLUMPENOISE (gemäss Rechtsbegehren 2) zur
Kennzeichnung der im Markenregister eingetragenen Waren oder überhaupt
markenmässig gemäss Art. 13 MSchG zu gebrauchen;
5.Es sei festzustellen, dass die Hinterlegung der schweizerischen Marken 461
447 SCHLUMPAGNER und 461 448 SCHLUMPENOISE widerrechtlich ist;
6.Es seien die Klägerinnen zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv in drei
Tageszeitungen, je eine in jeder schweizerischen Sprachregion, viertelseitig
auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
...."
Mit Beschluss und Urteil vom 23. November 2001 trat das Handelsgericht auf
das Rechtsbegehren 5 nicht ein (Dispositivziffer 1 des Beschlusses), erklärte
die schweizerischen Marken Nr. 461 447 SCHLUMPAGNER und Nr. 461 448
SCHLUMPENOISE für nichtig (Ziffer 1 des Urteils), verbot der Beklagten unter
Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB, die beiden Marken zur
Kennzeichnung von alkoholischen Getränken ausser Bier (Klasse 33) sowie für
Biere, alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte und Mineralwässer (Klasse 32) zu
gebrauchen, und wies die Rechtsbegehren 3 und 4 im weitergehenden Umfang ab
(Ziffer 2 des Urteils); schliesslich wies das Handelsgericht auch das
Rechtsbegehren 6 ab (Ziffer 3 des Urteils). In den Ziffern 4 bis 6 des
Urteils wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.

D.
Mit Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des
Handelsgerichts teilweise, nämlich Dispositiv Ziffer 1, 2, 5 und 6,
aufzuheben und die Rechtsbegehren 1 bis 4 der Klage und demzufolge die Klage
vollumfänglich abzuweisen.

Mit der Berufungsantwort beantragen die Klägerinnen die Abweisung der
Berufung. Sie erheben zudem Anschlussberufung mit den Anträgen, Ziffer 3 des
Dispositivs des Urteils des Handelsgerichts aufzuheben und die Klägerinnen zu
ermächtigen, das Urteilsdispositiv in drei Tageszeitungen, je eine in jeder
schweizerischen Sprachregion, viertelseitig auf Kosten der Beklagten zu
veröffentlichen (Rechtsbegehren Ziffer 1), und Ziffer 5 und 6 des Dispositivs
des Urteils des Handelsgerichts aufzuheben und die Kosten und die
Prozessentschädigungen entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu
auf die Parteien zu verlegen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der
allfälligen Gutheissung der Rechtsbegehren 1 und 2 der Klage mit Bezug auf
die Klägerinnen 2 - 6 (Rechtsbegehren Ziffer 2).

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Anschlussberufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Schweiz und Frankreich haben am 14. Mai 1974 den Vertrag über den
Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen
geographischen Bezeichnungen abgeschlossen (SR 0.232.111.193.49; nachfolgend
"Vertrag" oder "Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich"). Nach der
Präambel des Vertrags besteht dessen Zweck darin, die Herkunftsangaben und
anderen geographischen Bezeichnungen bzw. die entsprechenden Naturerzeugnisse
und Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft des einen Landes im anderen Land
wirksam gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen. Die Herkunftsangaben und
anderen geographischen Bezeichnungen werden nach dem Ausmass des gewährten
Schutzes in zwei Kategorien unterteilt. Die erste Kategorie geniesst einen
absoluten Schutz, der sich auf sämtliche Naturerzeugnisse und Waren erstreckt
(Botschaft des Bundesrates betreffend drei Verträge über den Schutz von
Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen
Bezeichnungen vom 16. Oktober 1974, BBl 1974 II 1177 ff., 1180; Meisser,
SIWR, Band III, Kennzeichenrecht, S. 367; Philippe Colelough, La protection
des indications de provenance et des appellations d'origine, Diss. Lausanne
1988, S. 59; Urteil der Genfer Cour de Justice vom 30. März 1990, E. 6a,
abgedruckt in SMI 1990 S. 371 ff.). Zur ersten Kategorie gehören nach Art. 2
Abs. 1 die Namen "Französische Republik" sowie "Frankreich" und die Namen der
historischen französischen Provinzen. Diese Namen werden in Art. 5 des
Vertragsbestandteil bildenden Protokolls vom 14. Mai 1974 aufgezählt. Dort
findet sich auch der Name "Champagne".

1.2 Die zweite Kategorie von Herkunftsangaben geniesst einen relativen Schutz
in dem Sinne, dass diese Angaben bloss geschützt sind in Verbindung mit
denjenigen Waren, denen sie in der Anlage A und B des Vertrages zugeordnet
sind (Botschaft, BBl 1974 II S. 1181). In der Anlage A wird in der Liste der
Weine mit Ursprungszeugnis der Name "Champagne" aufgeführt. Daraus darf
jedoch nicht geschlossen werden, dass dieser Name im Zusammenhang mit Wein
verwendet bloss relativ, das heisst ausschliesslich gegenüber dem Gebrauch
für nicht aus der Champagne stammende Weine geschützt ist. Es gilt vielmehr
auch hier der absolute Schutz, wie er gemäss Art. 2 Abs. 1 des Vertrags den
Namen der historischen französischen Provinzen zukommt. Die Auflistung des
Namens "Champagne" in beiden Kategorien hängt mit dem internen französischen
Recht zusammen (vgl. bereits zit. Urteil der Genfer Cour de Justice vom 30.
März 1990 E. 6a, SMI 1990 S. 375; Colelough, a.a.O., S. 63 f. und 190 f.). Im
Übrigen handelt es sich nicht um einen Einzelfall, werden doch auch die Namen
der historischen Provinzen "Alsace", "Anjou", "Auvergne", "Bourgogne",
"Languedoc", "Provence", "Roussillon", "Savoie" und "Touraine" zugleich in
den Listen für Weine und Spirituosen aufgeführt.

1.3 Wie aus einem Briefwechsel vom 14. Mai 1974 zwischen dem Bundesrat und
dem französischen Botschafter in der Schweiz abgeleitet werden kann, umfasst
der Schutz auch adjektivische Abwandlungen der Namen der historischen
Provinzen Frankreichs. In diesem Briefwechsel (abgedruckt in SR
0.232.111.193.49), dem gemäss ausdrücklicher Erklärung staatsvertragliche
Bedeutung zukommt, wird ausgeführt, dass die Namen der schweizerischen
Kantone aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Vertrags Schutz sowohl als Haupt- wie
als Eigenschaftswort geniessen würden. Daraus ergibt sich der
übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, die adjektivischen Abwandlungen
der in Art. 3 Abs. 1 erwähnten schweizerischen Namen diesen gleichzusetzen.
Folgerichtig muss dies auch für die in Art. 2 Abs. 1 des Vertrages erwähnten
französischen Namen gelten. Dieses Auslegungsergebnis wird durch das bereits
erwähnte Protokoll zum Vertrag bestätigt. Dort wird unter Ziffer 4
festgehalten, gemäss Art. 4 Abs. 2 bzw. Art. 2 und 3 des Vertrags seien die
Bezeichnungen "westschweizerisch" und "romand" und allgemein die von den
geschützten Bezeichnungen abgeleiteten Eigenschaftswörter selbst geschützt,
dies gelte im Falle des Kantonsnamens "Graubünden" auch für die Kurzform
"Bündner". Bekräftigt wird diese Auslegung schliesslich durch einen Vergleich
mit dem entsprechenden - älteren - Staatsvertrag zwischen der Schweiz und
Deutschland (vom 7. März 1967; SR 0.232.111.191.36), welcher dem Vertrag
zwischen der Schweiz und Frankreich als Vorbild diente (Botschaft, BBl 1974
II 1180; Alfred Jung, Der Schutz von geographischen Herkunftsangaben im
multi- und bilateralen europäischen Vertragsrecht sowie im EG-Recht, Diss.
St. Gallen 1988, S. 96 f.). Aus der Entstehungsgeschichte des schweizerisch-
deutschen Vertrags geht klar hervor, dass der absolute Schutz gemäss Art. 2
Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 nach dem Willen der
Vertragsparteien auch bei adjektivischer Verwendung der erwähnten Namen
gewährleistet ist (Krieger, Zum deutsch-schweizerischen Vertrag über den
Schutz von Herkunftsangaben; Der absolute Schutz der Bezeichnung "Schweiz",
GRUR Int. 1981, S. 543 ff., S. 544).

2.
Der Vertrag gewährt einerseits Schutz vor der unveränderten Übernahme von
Herkunftsbezeichnungen, und zwar auch dann, wenn die Bezeichnungen in
Übersetzung oder in adjektivischer Form verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 und
Art. 4 Abs. 2). Geschützt ist demnach sowohl das deutsche Wort für
"Champagne" in der Bedeutung von Schaumwein aus dieser Region ("Champagner")
wie auch das zum französischen Substantiv "Champagne" gehörige Adjektiv
"Champenois" oder "Champenoise". Anderseits verbietet der Vertrag aber auch
den Gebrauch von Bezeichnungen, die mit diesen Herkunftsangaben verwechselbar
sind (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2).

2.1 Die Verwechselbarkeit beurteilt sich für Herkunftsangaben gemäss der
Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie in
den anderen Gebieten des Kennzeichenschutzes, insbesondere im Markenschutz.
Sowohl beim Markenschutz als auch beim Schutz von Herkunftsangaben geht es
darum, die Unterscheidungsfunktion des Kennzeichens zu gewährleisten und
insbesondere Fehlzurechnungen zu verhindern. Anders als Marken ordnen
Herkunftsangaben allerdings die damit gekennzeichneten Waren nicht einem
bestimmten Unternehmen, sondern einem Land, einer Gegend oder einer Ortschaft
zu. Herkunftsangaben sind deshalb gegen Kennzeichen zu schützen, die geeignet
sind, unzutreffende Vorstellungen über die gegenseitige Herkunft der Waren zu
wecken (BGE 125 III 193 E. 1b mit Hinweisen).

Die Verwechslungsgefahr kann sich aus dem Klang, der Bildwirkung oder dem
Sinngehalt ergeben, wobei ausreicht, dass nach einem dieser Kriterien eine
solche Gefahr besteht (David, Basler Kommentar, Markenschutzgesetz, Muster-
und Modellgesetz, 2. Aufl., N. 17 zu Art. 3 MSchG). Zu beachten ist sodann,
dass es genügt, wenn die Verwechslungsgefahr in einer der schweizerischen
Landessprachen gegeben ist (David, a.a.O., N. 19 zu Art. 3 MSchG).

2.2 Die Vorinstanz hat die Verwechslungsgefahr zwischen dem deutschen Wort
"Champagner" und der von der Beklagten als Marke hinterlegten Bezeichnung
"Schlumpagner" vor allem wegen des ähnlichen Klanges bejaht. Dem ist
zuzustimmen. "Champagner" wird vom deutschsprachigen Publikum als deutsches
Wort verstanden, und zwar als Bezeichnung für Schaumwein, der in der
französischen Region "Champagne" hergestellt worden ist. Das deutsche Wort
"Champagner" setzt sich aus dem unverändert der französischen Sprache
entlehnten "Champagn[e]" und der Endung "er" zusammen. Diese Endung ist in
der deutschen Sprache typisch für Wörter, die auf die Herkunft oder den
Wohnort hinweisen und deren Hauptbestandteil aus einem Ortsnamen besteht (zum
Beispiel: "Berner", "Basler"). Die Buchstabenverbindung "pagner" ist in der
deutschen Sprache ungewöhnlich. Sie kommt vor allem als Bestandteil des
Wortes "Champagner" vor, was dazu führt, dass ein Wort, welches wie
"Schlumpagner" wegen seiner übrigen Bestandteile mit dem Wort "Champagner"
assoziiert wird, hinsichtlich der Buchstabenverbindung "pagner" gleich wie
dieses, also auch in der deutschen Sprache französisch - mit mouilliertem
oder palatalem "n" - ausgesprochen wird. Die Endung "pagner" ist deshalb bei
beiden Wörtern vom Klang her identisch. Das gilt aber nicht nur für die
Endung, sondern auch für den am Anfang beider Wörter stehenden stimmlosen
sch-Laut. Dabei handelt es sich um die klanglich prägenden Bestandteile
beider Wörter. Das dazwischen liegende "l" von "Schlumpagner" ist bei
nachlässiger Aussprache kaum mehr als solches zu erkennen und das "u" kann
leicht als "a" gehört werden. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass
vom Klang her eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen "Champagner" und
"Schlumpagner" besteht.

2.3 Das Adjektiv "champenoise" geniesst gemäss dem Vertrag zwischen der
Schweiz und Frankreich absoluten Schutz (vorne E. 1.3). Zu prüfen ist, ob
eine Verwechslungsgefahr zwischen "champenoise" und "schlumpenoise" besteht.

Die Endung "oise" ist im Deutschen im Gegensatz zur französischen Sprache
ungebräuchlich. Ein Wort, das diese Endung aufweist, wird deshalb der
französischen Sprache zugeordnet und auch französisch ausgesprochen. In
französischer Sprechweise setzt sich "schlumpenoise" aus einem stimmlosen
sch-Laut gefolgt von einem "l" mit anschliessendem nasalen "a" und der Endung
"penoise" zusammen, welche in Bezug auf den Klang und das Schriftbild mit den
sieben letzten Buchstaben von "champenoise" übereinstimmt. Im vorderen Teil
unterscheidet sich "schlumpenoise" nur durch das dem stimmlosen sch-Laut
folgende "l" vom Wort "champenoise". Dieses "l" tritt gegenüber den übrigen,
den Klang von "schlumpenoise" prägenden Lauten in den Hintergrund und kann
bei nachlässiger Aussprache vollends überhört werden. Aus diesen Gründen ist
eine Verwechslungsgefahr zwischen "schlumpenoise" und "champenoise" zu
bejahen.

2.4 Nach Art. 2 lit. d des Markenschutzgesetzes sind Zeichen vom Markenschutz
ausgeschlossen, die gegen geltendes Recht verstossen (Bundesgesetz über den
Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992; MSchG; SR
232.11). Zum geltenden Recht im Sinne dieses Artikels gehört auch der Vertrag
zwischen der Schweiz und Frankreich (David, a.a.O., N. 82 zu Art. 2 MSchG).
Die Vorinstanz hat somit die beiden Marken der Beklagten ("SCHLUMPAGNER" und
"SCHLUMPENOISE") zutreffend wegen Rechtswidrigkeit als nichtig erklärt.

3.
Mit der Anschlussberufung halten die Klägerinnen an ihrem Begehren fest, sie
seien zur Veröffentlichung des Urteilsdispositivs in drei Tageszeitungen, je
eine in jeder schweizerischen Sprachregion, viertelseitig auf Kosten der
Beklagten zu ermächtigen.

Die Vorinstanz hat dieses Begehren mit der Begründung abgewiesen, dass das
von den Klägerinnen geltend gemachte Bedürfnis nach generalpräventiver
Abschreckung hier, wo die widerrechtlichen Marken nie benutzt worden seien
und keine Marktverwirrung stattgefunden habe, keinen zureichenden Grund für
eine Urteilspublikation bilde. Damit hat die Vorinstanz Art. 60 MSchG nicht
verletzt und insbesondere ihr Ermessen nicht überschritten (vgl. Urteil
4C.120/2000 vom 20. Juli 2000, E. 5; abgedruckt in sic! 7/2000 S. 614). Die
Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass mit der Urteilsveröffentlichung
die Wiederherstellung einer in der Öffentlichkeit ungerechtfertigterweise
herabgesetzten Wettbewerbsposition der verletzten Partei bezweckt wird (so
für das UWG BGE 115 II 474 E. 4b S. 483). Aus dem von den Klägerinnen
zitierten, unter dem alten Markenschutzgesetz ergangenen BGE 93 II 260 E. 8
S. 270 ergibt sich nichts Anderes. In diesem Urteil ist vielmehr erkannt
worden, dass durch die Bekanntgabe des Urteils in erster Linie weiteren
Verletzungen vorgebeugt und das Publikum aufgeklärt werden soll. Die
Veröffentlichung dient danach der Beseitigung der eingetretenen Störung, der
Erhaltung der Kundschaft der verletzten Partei. Daran hat sich unter dem
heute geltenden Recht nichts geändert. Die Anschlussberufung ist demnach
abzuweisen.

4.
Nach Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG kann das Bundesgericht die Kosten des
kantonalen Verfahrens und die Parteientschädigung anders festsetzen, falls es
das angefochtene Urteil in der Sache ändert. Eine Neuverteilung dieser Kosten
kommt somit bloss in Frage, wenn und soweit die Änderungen in der Sache dies
rechtfertigen. Das Bundesgericht hat lediglich zu beurteilen, welche
Auswirkungen sich aus der von ihm vorgenommenen Korrektur in der Sache selbst
für die Kostenfrage ergeben können. Eine selbständige, davon losgelöste
Überprüfung der auf kantonalem Recht beruhenden Kostenregelung ist dagegen im
Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 114 II 144 E. 4 S. 152).

Im vorliegenden Fall werden Berufung und Anschlussberufung ohne Veränderung
des angefochtenen Urteils in der Sache abgewiesen. Eine Überprüfung der von
der Vorinstanz in den Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils
vorgenommenen Verteilung von Gerichts- und Parteikosten ist deshalb nicht
möglich und auf die entsprechenden Anträge in Berufung und Anschlussberufung
ist nicht einzutreten.

5.
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die
Gerichtskosten den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG),
wobei davon ausgegangen wird, dass die auf dem Spiele stehenden
Vermögensinteressen der Klägerinnen betragsmässig ungefähr die Hälfte jener
der Beklagten ausmachen. Die Beklagte hat den Klägerinnen eine entsprechend
reduzierte Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November
2001 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'500.-- wird zu einem Anteil von Fr. 3'000.-- den
Klägerinnen unter solidarischer Haftung und zu einem Anteil von Fr. 6'500.--
der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat den Klägerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: