Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.343/2002
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4C.343/2002 /rnd

Urteil vom 17. März 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Puls Media AG, Wolfbachstrasse 15, 8032 Zürich, Beklagte und
Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schweizer, Am
Guggenberg 20, Postfach 89, 8053 Zürich,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Zweigniederlassung
Schweizer Fernsehen, DRS (SF DRS), Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto
Dallafior, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich.

Markenrecht; UWG,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19.
September 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG ist ein Verein mit
Hauptsitz in Bern, der in Zürich die Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen
DRS hat. Diese produziert insbesondere die Fernsehsendung PULS zu
Gesundheitsfragen, welche seit 1990 alle 14 Tage auf SF 1 ausgestrahlt wird.
Am 9. und 18. März 1994 unterzeichneten das Schweizer Fernsehen DRS und die
PULS Media AG (in Gründung) eine Vereinbarung, welche folgende Passagen
aufwies:
"Vorbemerkung

Zur Erhöhung der Zuschauerbindung und zur Verbesserung des Service für die
Zuschauerinnen und Zuschauer schlägt die Redaktion PULS die Herausgabe einer
sendebegleitenden, abonnierbaren Zeitung vor. Diese soll regelmässig
Zusatzinformationen mit hohem Nutzwert für die Zuschauerschaft ermöglichen,
ohne dass die Redaktion PULS personell oder finanziell zusätzlich belastet
würde. Das Fernsehen DRS soll zudem von jeglicher Haftung und jedem Risiko
des Printprodukts befreit werden. Die PULS Media AG ist bereit, Verlag,
Produktion, Redaktion, Vertrieb und Administration der sendebegleitenden
Zeitung PULS-Tip zu übernehmen. Die Parteien schliessen deshalb folgende
Vereinbarung:
1.Die PULS Media AG (im weiteren P-AG genannt) besorgt als
Verlagsunternehmung die Produktion, Redaktion, Administration und den
Vertrieb von Zusatzinformationen zur Fernsehsendung PULS.
Vorgesehen sind einstweilen jährlich 12 Ausgaben des PULS-Tip, die jeweils am
Tag nach der PULS-Sendung erscheinen werden.
Grundlegende konzeptionelle Aenderungen am PULS-Tip werden mit dem Fernsehen
DRS abgesprochen.

2....
3....
4.Die Redaktion des PULS-Tip erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen der
Zeitungsredaktion und der Redaktion PULS. Der Verlag behält sich nach
Absprache mit dem verantwortlichen Redaktion inhaltliche Aenderungen an
Texten vor, wenn er das Prozessrisiko als zu hoch einschätzt. ....

Der verantwortliche Redaktor wird im Einvernehmen mit dem Sendeleiter PULS
bestimmt. In inhaltlicher Hinsicht hat die Sendeleitung des PULS ein
Vetorecht.
...
5.Die presserechtliche Verantwortlichkeit für den Inhalt und die Herausgabe
der PULS-Tip [Zeitung] liegt allein bei der P-AG. die P-AG stellt das
Schweizerische Fernsehen DRS von jeglichen Drittforderungen, insbesondere von
Forderungen aus Presserecht, Persönlichkeitsrecht, UWG und aus dem Gebiet des
Immaterialgüterrechts, frei. Die P-AG und das Fernsehen DRS koordinieren ihr
Vorgehen bei Ansprüchen, die gegenüber beiden Rechtspersönlichkeiten erhoben
werden.

Sämtliche Rechte am PULS-Tip verbleiben der P-AG.

Die P-AG stellt durch geeignete ärztliche Fachaufsicht die Unbedenklichkeit
medizinischer Beiträge sicher.
Die P-AG ist gegen aussen zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses
verpflichtet.

6. Das Fernsehen DRS hat hinsichtlich des redaktionellen Inhalts und der
Preisfestlegung ein Mitspracherecht.

7. Das Schweizer Fernsehen DRS gewährt der P-AG das Recht, auf dem PULS-Tip
das Logo der Sendung PULS zu verwenden.

8. Die P-AG bezahlt dem Fernsehen DRS nach Ablauf einer Investitionsperiode
von 9 Monaten ab 1. Januar 1995 pro Abonnement des PULS-Tip eine jährliche
Abgabe von Fr. 1.--.

Die P-AG wird jeweils bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres eine
Lizenzabgabe überweisen, die auf dem Durchschnitt der abonnierten Auflage der
12 vorangehenden Monate basiert; erstmals bis 31. Dezember 1995. ...
9....
10.Die Herausgeberin P-AG ist nicht gewinnstrebend. Eine allfällige Dividende
auf dem Aktienkapital darf den Zinssatz von Neu-Hypotheken der Zürcher
Kantonalbank nicht übersteigen. ...
11.Diese Vereinbarung kann von den Parteien unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 1995."
Seit 1995 gibt die Puls Media AG unter der Bezeichnung Puls-Dossier, später
Puls-Tipp-Dossier eine Ratgeber-Reihe zu ausgewählten Themen im Zusammenhang
mit der Gesundheit heraus.

Mit Schreiben vom 26. Juni 1995 kündigte das Schweizer Fernsehen DRS die
Vereinbarung vom 9./18. März 1994 per 31. Dezember 1995, wobei es mitteilte,
es beabsichtige das Vertragsverhältnis in anderer Form weiterzuführen.

Das Schweizer Fernsehen DRS hat das Zeichen PULS mit Hinterlegungsdatum vom
31. Dezember 1995 als Marke für die Waren- bzw. Dienstleistungsklassen 16
(Druckerzeugnisse), 35 (Werbung) und 38 (Telekommunikation) im Markenregister
eintragen lassen. Die Publikation der Eintragung ist am 3. Dezember 1996
erfolgt.

Da es bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht gelang, einen neuen Vertrag
auszuhandeln, verlängerten die Parteien die bestehende Vereinbarung bis zum
30. Juni 1996.

Mit Schreiben vom 25. Juni 1996 schlug die Puls Media AG dem Schweizer
Fernsehen DRS vor, dass es ihre Leistungen bis zur Unterzeichnung eines neuen
Vertrages zu Marktpreisen abgelte. Die Puls Media AG stellte nach dem 30.
Juni 1996 die Zahlungen der vereinbarten Lizenzgebühr ein. Die nachfolgenden
Vertragsverhandlungen scheiterten.

Mit Hinterlegungsdatum vom 16. Dezember 1996 liess die Puls Media AG die
Marke Puls-Tip als Wort-Bild-Marke für die Warenklassen 16 (Druckerzeugnisse)
und 41 (Herausgabe von Publikationen, Zeitschriften, Bücher, zu
Gesundheitsthemen) im schweizerischen Markenregister eintragen. Die
Publikation erfolgte am 29. Mai 1997.

Seit 1997 betreibt die Puls Media AG unter der Bezeichnung Puls-Telefon,
später Puls-Tipp-Telefon, ein Beratungstelefon, das gegen Entgelt Ratschläge
erteilt bzw. die Fragen der Leserschaft beantwortet.

Am 23. Oktober 1997 gaben die Parteien in einem gemeinsamen Communiqué
bekannt, dass die Fernsehsendung PULS und die Zeitschrift Puls-Tip ihre
Zusammenarbeit einvernehmlich ab sofort beendeten und die offenen Fragen -
insbesondere nach den Titelrechten und den aufgelaufenen finanziellen
Abgeltungen für das Jahr 1997 vertraglich regeln würden.

Seit Mai 2002 verfügt die Sendung PULS über ein Fenster von drei Seiten in
der seit Januar 1999 alle 14 Tage erscheinenden Zeitschrift "saldo".

B.
Am 18. Januar 2000 reichte das Schweizer Fernsehen DRS als Zweigniederlassung
der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (Klägerin) beim
Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Puls Media AG (Beklagte) eine
Klage ein. Damit und einer späteren Klageänderung beantragte die Klägerin,
die Beklagte habe die am 16. Dezember 1996 hinterlegte Marke PULS-Tip für
alle eingetragenen Waren- und Dienstleistungskategorien innert 30 Tagen seit
Rechtskraft des Urteils auf die Klägerin zu übertragen. Eventuell sei
festzustellen, dass die Marke PULS-Tip für alle eingetragenen Warenkategorien
nichtig sei. Zudem sei der Beklagten unter Androhung von Straffolgen gegen
ihre Organe gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die Marke "Puls" allein oder
in Wortverbindungen wie "Puls-tipp", "Puls-Dossier", Puls-Tipp-Dossier" oder
"Puls-Tipp-Telefon" als Titel für Zeitschriften und Presseerzeugnisse, als
Bezeichnung von Dienstleistungen, als Marke für Druckerzeugnisse, als Firma,
als Domain-Name für einen Auftritt im Internet, als Bezeichnung eines "links"
auf einer Website oder auf irgendeine andere Weise im Geschäftsverkehr zu
gebrauchen. Alsdann sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die
Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Oktober 1997 per Abonnement des "PULStip"
eine Abgabe von jährlich Fr. 1.-- zuzüglich  7.5 % MWSt nebst Verzugszins von
5 % seit dem 23. Januar 1998 für eine nach Durchführung des Beweisverfahrens
zu beziffernde Zahl von Abonnements zu bezahlen, mindestens aber Fr.
106'221.35 nebst Verzugszins von 5 % seit dem 23. Januar 1998.

Mit Urteil vom 19. September 2002 hat das Handelsgericht die Klage insoweit
gutgeheissen, als es der Beklagten unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292
StGB verbot, ihr Gesundheitsmagazin unter dem Namen Puls-Tipp herauszugeben;
ihre Ratgeber-Reihe zu Gesundheitsfragen unter dem Namen Puls-Dossier bzw.
Puls-Tipp-Dossier herauszugeben und einen Telefon-Beratungsdienst zu
Gesundheitsfragen unter dem Namen Puls-Tipp-Telefon zu betreiben. Im Übrigen
hat das Handelsgericht die Klage abgewiesen.

C.
Die Beklagte erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des
Handelsgerichts sei aufzuheben, soweit es die Klage guthiess.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da die Klägerin keine Anschlussberufung erhoben hat, ist das angefochtene
Urteil nur soweit zu überprüfen, als das Handelsgericht die Klage guthiess.

2.
2.1 Die Beklagte stellte sich vor dem Handelsgericht auf den Standpunkt, sie
habe gemäss der Vereinbarung der Parteien vom 9./18. März 1994 einen
vertraglichen Anspruch darauf, den Titel Puls-Tip auch nach
Vertragsbeendigung weiter zu benutzen. Das Handelsgericht ging dem Sinne nach
davon aus, die Beklagte habe eine entsprechende tatsächliche
Willensübereinstimmung nicht rechtsgenüglich behauptet, weshalb zur
Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien ihre Erklärungen nach dem
Vertrauensprinzip auszulegen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der
Zweck der Vereinbarung vom 9./18. März 1994 die Herausgabe einer
sendebegleitenden Zeitung zur Sendung PULS gewesen sei. Zu beachten sei auch,
dass sich aus den vorliegenden, in der vorvertraglichen Phase verfassten
Schreiben keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Parteien in den
Vertragsgesprächen je darüber diskutiert hätten, ob die geplante Zeitschrift
auch nach Auflösung der Zusammenarbeit noch Puls-Tip genannt werden dürfe.
Von den Titelrechten sei gemäss den vorliegenden Akten erstmals im
Vertragsentwurf vom 16. Juli 1996 die Rede. Es lasse sich somit aus dem
Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss nichts zur Stützung des
Standpunkts der Beklagten ableiten. Zudem habe sie unter anderem für die
Benutzung des Logos der Sendung PULS eine Lizenzgebühr bezahlen müssen. Dass
sich nun aber die Parteien vertraglich darauf geeinigt hätten, die Beklagte
habe zwar einerseits für die Benutzung des Logos der Sendung etwas zu
bezahlen, den Titel der Sendung PULS könne sie jedoch unentgeltlich und auch
noch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien benutzen, erscheine
nicht plausibel. Da die Bezeichnung PULS-Tip als Titel für die
sendebegleitende Zeitschrift zur Sendung PULS gedacht worden sei, sei nicht
einzusehen, weshalb sich die Klägerin damit hätte einverstanden erklären
sollen, dass die Beklagte nach Auflösung der Zusammenarbeit der Parteien
unter Verwendung dieses Begriffs, der eine Verbindung zur Sendung PULS
suggeriert, eine Zeitschrift zu Gesundheitsfragen herausgeben dürfe. Wäre
dies die Meinung der Parteien gewesen, so hätte dies im Vertrag klar und
deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

2.2 Die Beklagte rügt, das Handelsgericht habe ihr für die behauptete
Willensübereinstimmung der Parteien zu Unrecht die Beweislast auferlegt und
damit Art. 8 ZGB verletzt. Diese Rüge ist unbegründet, da die Beklagte aus
einer Parteivereinbarung Rechte ableitet, weshalb das Handelsgericht zu Recht
annahm, die Beklagte habe diese Vereinbarung zu beweisen (vgl. BGE 121 III
118 E. 4b/aa S. 123).

2.3 Alsdann macht die Beklagte geltend, das Handelsgericht habe das
Vertrauensprinzip verletzt, indem es aus der Vereinbarung keinen normativen
Konsens der Parteien bezüglich der nachvertraglichen Verwendung der
Bezeichnung PULS festgestellt habe.

2.4 Der Inhalt eines Rechtsverhältnisses bestimmt sich in erster Linie durch
subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der
Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann bezüglich einer Vereinbarung kein
tatsächlich übereinstimmender Wille festgestellt werden, so sind die
Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften
und mussten (BGE 121 III 118 E. 4b/aa). Dabei ist der Gesamtzusammenhang im
Auge zu behalten, d.h. die einzelnen Bestimmungen eines Vertrages sind aus
ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen. Wie die Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, welche das
Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfen kann; dabei ist es an die
Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände gebunden, unter
denen die Erklärungen abgegeben wurden (BGE 123 III 165 E. 3a S. 168).

2.5 Im Einzelnen macht die Beklagte geltend, das Handelsgericht habe bei der
Vertragsauslegung nicht berücksichtigt, dass die Beklagte den wesentlichen
Teil des Zeitschriftentitels auch als Firma führe. Dieser bereits vor
Abschluss der Vereinbarung bestehende Umstand sei von der Klägerin nie in
Frage gestellt worden. Es erscheine nun wenig plausibel, dass die Klägerin
die Rechte am Titel beanspruchen könne, wenn dieser im Wesentlichen mit der
Firma der Beklagten übereinstimme. Bei dieser Sachlage hätte die Pflicht der
Beklagten, den Titel nach Vertragsbeendigung nicht mehr verwenden zu dürfen,
vielmehr in der Vereinbarung deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen,
zumal damit eine wesentliche Einschränkung der Firmenrechte verbunden sei.
Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass der Beklagten - anders als
beim parallelen Vertrag bezüglich der Zeitung "K-Tip" - gemäss Ziff. 5 Abs. 2
der Vereinbarung alle Rechte am PULS-Tip verbleiben würden. Die Klägerin habe
dies akzeptiert, weil für sie bei Vertragsschluss klar gewesen sei, dass das
Pulsmedium unabhängig vom Vertrag PULS-tip heissen würde, nachdem die
Beklagte die Firma PULS Media trage. Das Handelsgericht habe schliesslich
nicht berücksichtigt, dass die Klägerin den Logo im Vertrag ausdrücklich
vorbehält, nicht aber den Titel. Dies könne nur bedeuten, dass die Klägerin
den Titel nicht beanspruche.

2.6 Diese Einwände sind unbegründet. Aus der Vorbemerkung der Vereinbarung
vom 9./18. März 1994 geht eindeutig hervor, dass mit der Herausgabe der
Zeitung PULS-Tip der Zweck verfolgt wurde, die Fernsehsendung PULS zu
begleiten bzw. zu ergänzen, wobei gemäss Ziffer 4 des Vertrages eine enge
Zusammenarbeit zwischen der Zeitungs- und der Fernsehredaktion vorgesehen war
und diese eine Inhaltskontrolle ausüben konnte. Aus diesem Vertragszweck
ergibt sich, dass ein selbständiges Weiterbestehen der Zeitung PULS-Tip ohne
sendebegleitende Funktion von der Beklagten nicht erwartet werden konnte. Sie
kann daher auch aus dem Umstand, dass sie die Firma Puls Media AG trägt,
nicht ableiten, die Klägerin habe sich mit der nachvertraglichen Verwendung
des Firmenbestandteils PULS als Titel für eine nicht sendebegleitende Zeitung
einverstanden erklärt. Ebenso kann die Beklagte aus der Klausel, wonach ihr
sämtliche Rechte am PULS-Tip verbleiben würden, nichts zu Ihren Gunsten
ableiten, da diese Klausel im Gesamtzusammenhang dahingehend zu verstehen
ist, dass die Rechte - insbesondere die Urheberrechte - an den in
Zusammenarbeit der Parteien herausgegebenen Zeitungen bei der Beklagten
bleiben. Aus dieser Klausel kann daher nicht abgeleitet werden, der Beklagten
werde nach der Vertragsbeendigung erlaubt, ohne Zusammenarbeit mit der
Klägerin Zeitungen unter dem Titel PULS-Tip zu vertreiben. Schliesslich kann
auch aus der Vertragsziffer 7, welche der Beklagten das Recht einräumt, auf
dem PULS-Tip das Logo der Sendung PULS zu verwenden, nicht ein Anspruch der
Beklagten auf eine nachvertragliche Verwendung des Titels PULS-Tip für eine
Zeitung abgeleitet werden, da dem in der Vereinbarung ausdrücklich genannten
Vertragszweck sowohl eine nachvertragliche Verwendung des Logos als auch des
Titels der Fernsehsendung PULS widersprechen würde. Das Handelsgericht hat
demnach das Vertrauensprinzip nicht verletzt, wenn es annahm, die Beklagte
habe nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen dürfen, es stehe ihr ein
vertraglicher Anspruch zu, den Titel PULS-Tip auch nach der Beendigung der
Zusammenarbeit mit der Klägerin für eine Zeitung betreffend Gesundheitsfragen
zu verwenden.

3.
3.1 Das Handelsgericht kam zum Ergebnis, die Klägerin habe die Benutzung der
Marke PULS auf dem Gebiet der im Markenregister eingetragenen Waren- bzw.
Dienstleistungsklassen 16, 35 und 38 nicht nachweisen können. Da die
gesetzliche Gebrauchs-Schonfrist inzwischen abgelaufen sei, könne die
Klägerin ihr Markenrecht gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
(Markenschutzgesetz, MSchG) nicht mehr geltend machen. Ein markenrechtlicher
Unterlassungsanspruch stehe ihr gegenüber der Beklagten mithin nicht zu.
Hingegen könne das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19.
Dezember 1986 (UWG) den Schutz eines Kennzeichens bewirken, das nicht als
Marke registriert sei. Art. 3 lit. d UWG verbiete Bezeichnungen oder
Aufmachungen, welche zur Verwechslung mit anderen, älteren Waren oder
Leistungen führen können. Dies setze voraus, dass die Bezeichnung originell
sei oder sich im Verkehr durchgesetzt habe, wobei bezüglich der
Kennzeichnungskraft die für das Markenrecht geltenden Grundsätze herangezogen
werden könnten. Der Begriff Puls sei zwar als Sachbegriff aus dem allgemeinen
Sprachgebrauch wenig kennzeichnungskräftig. Er sei jedoch in Folge seiner
offensichtlichen Verkehrsdurchsetzung als Titel der klägerischen
Fernsehsendung zu Gesundheitsfragen im Verlaufe der Jahre zu einem starken
Zeichen geworden, das angesichts seiner Bekanntheit eine erhebliche
Individualisierungskraft habe. Damit sei von einem weiten Schutzbereich des
Zeichens PULS auszugehen. Zudem sei die Warenähnlichkeit zwischen der Sendung
der Klägerin und der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift Puls-Tipp,
dem Puls-Dossier bzw. Puls-Tipp-Dossier und dem von ihr betriebenen
Puls-Tipp-Telefon zu bejahen, da diese an ein nicht fachkundiges Publikum
gerichteten Informationsquellen zu Gesundheitsfragen einen ähnlichen
Abnehmerkreis ansprechen und auf die Befriedigung eines gleichgelagerten
Informationsbedürfnisses gerichtet seien. Auf Grund dieser Elemente sei das
Bestehen einer abstrakten Verwechslungsgefahr zu bejahen. Ebenso sei eine
konkrete Gefahr einer Unternehmensverwechslung nicht von der Hand zu weisen.
Das von der Klägerin gestellte Unterlassungsbegehren sei daher -
eingeschränkt auf die tatsächliche Verletzungsgefahr - dahingehend
gutzuheissen, dass der Beklagten zu verbieten sei, das Zeichen Puls-Tipp
weiterhin für das von ihr herausgegebene Gesundheitsmagazin zu gebrauchen.
Weiter sei der Beklagten zu verbieten, ihr Beratungstelefon zu
Gesundheitsfragen unter der Bezeichnung Puls-Tipp-Telefon zu betreiben und
die Bezeichnung Puls-Dossier oder Puls-Tipp-Dossier als Titel ihrer
Ratgeber-Reihe zu ausgewählten Themen im Zusammenhang mit der Gesundheit zu
verwenden. Die Beklagte könne sich nicht auf ein aus der Vorbenützung
fliessendes Weiterbenutzungsrecht berufen, da die Klägerin das von ihr
hinterlegte Zeichen PULS schon vor der Beklagten benutzt habe und damit kein
Vorbenützungsfall vorliege.

3.2 Die Beklagte macht geltend, das Handelsgericht habe Art. 13  MSchG
verletzt, indem es - durch Ablehnung des Verteidigungsrechts der Klägerin -
indirekt die Gültigkeit der Marken der Beklagten bejaht und ihr dennoch deren
Benützung gestützt auf das Lauterkeitsrecht untersagt habe. Dies könne nicht
dem Sinn des Markenschutzgesetzes entsprechen.

3.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht das Markenrecht dem Inhaber das
ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder
Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu
verfügen. Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst
hinterlegt (Art. 6 MSchG). Dieses Prinzip der Hinterlegungspriorität wird
durch Art. 14 MSchG zugunsten vorbenützter Zeichen insoweit eingeschränkt,
als der Markeninhaber einem anderen nicht verbieten kann, ein von diesem
bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter
zu gebrauchen. In einem Teil der Literatur wird die Meinung vertreten, diese
Bestimmung sei als Spezialgesetz zu verstehen, das den Schutz vorbenützter
nicht markenrechtlich geschützter Zeichen abschliessend regle, weshalb
solchen Zeichen gestützt auf das Lauterkeitsrecht kein darüber hinausgehender
Schutz zukommen könne. Andernfalls würde das Eintragungsprinzip durchlöchert
und seiner Transparenz beraubt (Lucas David, Basler Kommentar,
Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., N. 3 f. der
Vorbemerkungen zum 1. Titel; vgl. auch derselbe, Ausstattungsrecht auf neuer
Grundlage, AJP 12/1992, S. 1501 ff., S. 1502). Demgegenüber wird jedoch auch
die Auffassung vertreten, das Markenrecht könne gegenüber dem UWG nicht als
vorrangige Spezialregelung verstanden werden (Christan Hilti, Der Schutz
nicht registrierter Kennzeichen, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht (SIWR), Bd. III, S. 455 ff., S. 469 ff.; Carl Baudenbacher,
Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
N. 9 zu Art. 3 lit. d UWG; vgl. auch Eugen Marbach, Markenrecht, in: SIWR,
Bd. III, S. 1 ff. S. 13 f.). Das Bundesgericht folgt dieser Auffassung, da
das Lauterkeitsrecht bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im
Interesse aller Beteiligter zu gewährleisten (Art. 1 UWG) und dieser Zweck
durch das Markenrecht nicht vereitelt werden darf (BGE 127 III 33 E. 3a S. 3,
mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer. 4C.51/2002 vom  7. Juni
2001, E. 4 und 5c, abgedruckt in: sic! 2002 S. 47 f.). Auch der Inhaber einer
Marke darf diese daher nicht unlauter verwenden. Unlauter und widerrechtlich
ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis
zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art.
2 UWG). Wann dies zutrifft ist unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen. Allgemein besagt das Gesetz, dass unlauter
handelt, wer Massnahmen trifft die geeignet sind Verwechslungen mit den
Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen
herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG). Eine solche Verwechslungsgefahr ist
insbesondere anzunehmen, wenn auf Grund der Ähnlichkeit von Zeichen zu
Unrecht der Eindruck eines Serienzeichens entsteht, das vom gleichen
Unternehmen oder von Unternehmen stammt, die wirtschaftlich eng miteinander
verbunden sind (BGE 102 II 122 E. 2; Baudenbacher, a.a.O., N. 7 zu Art. 3
lit. d UWG, mit weiteren Hinweisen). So ist als unlauter zu qualifizieren,
wenn eine Partei nach dem Auseinanderbrechen einer partnerschaftlichen
Kooperation ein von der anderen Partei zuerst verwendetes jedoch nicht
registriertes Zeichen hinterlegt und gebraucht und damit die Gefahr der
Verwechslung mit den Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb der Partei schafft,
welche das Zeichen zuerst benutzte (vgl. Hilti, a.a.O., S. 471). Ob eine
lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, ist hinsichtlich eines
konkreten Wettbewerbsverhaltens zu bestimmen (Baudenbacher, a.a.O., N. 5 zu
Art. 3 lit. d UWG). Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft,
seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst
in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem
Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit.
a UWG).

3.4 Da sich die Klägerin nach unbenütztem Ablauf der Gebrauchs-Schonfrist
nicht mehr auf die von ihr eingetragene Marke PULS berufen kann, kommt der
Beklagten, welche die Bezeichnung PULS später in Verbindung mit ergänzenden
Zusätzen als Marke hat eintragen lassen, markenrechtliche Priorität zu. Da
die Klägerin das Zeichen PULS jedoch vor der Beklagten verwendete, kann
entgegen der Annahme der Beklagten nicht sie, sondern die Klägerin gemäss
Art. 14 MSchG das Recht beanspruchen, das Zeichen PULS im bisherigen Umfang
weiter zu gebrauchen. Die Klägerin kann darüber hinaus gegenüber der
Beklagten ein lauterkeitsrechtliches Verbot erwirken, wenn die Beklagte ihre
Marken unlauter verwendet. Dies ist zu bejahen. Die Beklagte hat das von der
Klägerin zuerst gebrauchte Zeichen PULS auch nach Beendigung der
Zusammenarbeit mit ihr für Informationen zu Gesundheitsfragen gebraucht.
Damit hat die Beklagte die konkrete Gefahr hervorgerufen, dass die Empfänger
dieser Informationen zu Unrecht eine weitere Zusammenarbeit bzw. einen
Zusammenhang mit der allgemein bekannten klägerischen Fernsehsendung PULS
bzw. dem Geschäftsbetrieb der Klägerin annahmen. Diese Gefahr der
Unternehmensverwechslung wird von der Beklagten in ihrer Berufung zu Recht
nicht bestritten. Die Beklagte hat demnach mit der weiteren Verwendung der
Bezeichnung PULS für Informationen auf dem Gesundheitsgebiet gegen Art. 3
lit. d UWG verstossen und damit unlauter gehandelt, weshalb die Beklagte
insoweit keinen markenrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Inwiefern die
weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG für ein Verbot des
unlauteren Verhaltens nicht erfüllt sein sollen, wird von der Beklagten nicht
dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Das Handelsgericht hat daher nicht
gegen Bundesrecht verstossen, wenn es gegenüber der Beklagten ein
entsprechendes Verbot aussprach.

4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: