Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.342/2002
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4C.342/2002 /bie

Urteil vom 8. Januar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Corboz, Präsident,
Walter, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Huguenin.

D. ________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Schlegel, Bahnhofstrasse 28, 9470 Buchs SG,

gegen

Verein X.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur.

Arbeitsvertrag; Entschädigung für Überstunden,

Berufung gegen das Urteil der Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, vom
11. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
D. ________ (Kläger) arbeitete vom 1. Januar 1998 bis zum 30. April 1998 als
Verkehrsdirektor für den Verein X.________ (Beklagter). Dann wurde das
Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst.

Am 8. Dezember 2000 machte der Arbeitnehmer gegen seinen früheren Arbeitgeber
eine Klage hängig, die er am 19. Februar 2001 nach erfolglosem Sühneversuch
beim Bezirksgericht Inn prosequierte. Er verlangte, der Beklagte sei zu
verpflichten, ihm Fr. 19'900.-- zu bezahlen und ihm ein detailliertes und
wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Zur Begründung seiner Forderung
machte er insbesondere geltend, er habe bereits im Dezember 1997 für den
Beklagten gearbeitet und ausserdem während seiner Anstellung zahlreiche
Überstunden geleistet, wofür er zu entschädigen sei. Ausserdem behauptete er,
das Arbeitsverhältnis sei nicht einvernehmlich aufgelöst, sondern er sei
ungerechtfertigt fristlos entlassen worden.

B.
Das Bezirksgericht Inn hiess die Klage mit Entscheid vom 19. Februar 2002
teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 14'937.65 zu
bezahlen sowie ihm ein vollständiges und den betriebs- und branchenüblichen
Massstäben entsprechendes und nach pflichtgemässem Ermessen abgefasstes,
wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erstellen. Das Bezirksgericht kam namentlich
zum Schluss, der Kläger habe während seiner Anstellung in der Saison
Überstunden geleistet, welche der Beklagte zu entschädigen habe. Im Übrigen
hielt es die Forderung für unbegründet.

C.
Das Kantonsgericht von Graubünden hiess mit Urteil vom 11. Juni 2002 die
Berufung des Beklagten gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 19.
Februar 2002 teilweise gut und hob die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen
Urteils auf (Dispositivziffer 1). Die Klage über Lohnentschädigungen wurde
abgewiesen (Dispositivziffer 2). Das Gericht erwog, die vom Kläger geforderte
Überstundenentschädigung sei zu spät geltend gemacht worden, so dass sie
aufgrund der Umstände verwirkt sei. Die Forderung auf Ausstellung eines
verbesserten Arbeitszeugnisses schützte das Kantonsgericht mit der ersten
Instanz.

D.
Mit Berufung vom 28. Oktober 2002 stellt der Kläger die Rechtsbegehren, das
Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. Juni 2002 sei in den Ziffern 1,
2 und 4 (Parteientschädigung) aufzuheben und die Rechtssache sei im Sinne von
Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt die Verletzung von Art.
2 ZGB sowie von Art. 321c OR und macht geltend, die Vorinstanz habe mit der
Annahme der Verwirkung Tatsachen berücksichtigt, welche keine Rolle hätten
spielen dürfen und umgekehrt Tatsachen ausser Acht gelassen, die sich für den
Entscheid aufgedrängt hätten.
Der Beklagte schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art.
55 Abs. 1 lit. b OG). Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen grundsätzlich nicht
und machen die Berufung unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht
indes nach ständiger Praxis aus, wenn das Bundesgericht, falls es die
Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet erachtet, kein Endurteil
fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz
zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Diese Voraussetzung ist
hier gegeben, denn das Kantonsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die
vom Kläger behaupteten Überstunden im Sinne von Art. 321c OR notwendig und ob
sie im geltend gemachten Umfange überhaupt bewiesen seien. Der Antrag auf
Rückweisung genügt den formellen Anforderungen unter diesen Umständen. Soweit
sich der Beklagte in der Antwort auf den Standpunkt stellt, die umstrittenen
Überstunden seien nicht notwendig gewesen und überdies nicht bewiesen,
verkennt er, dass das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen
enthält, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob Bundesrechtsnormen
zutreffend angewendet worden sind.

2.
Nach Art. 321c Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden
verpflichtet, wenn Überstundenarbeit gegenüber dem zeitlichen Umfang der
Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder
Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, notwendig ist, soweit er sie zu leisten
vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Überstundenarbeit ist gemäss Art. 321c Abs. 3 OR zu entgelten, wenn sie nicht
durch Freizeit ausgeglichen wird und nichts anderes schriftlich verabredet
oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.

2.1 Der Kläger war als Tourismus-Direktor leitender Angestellter (vgl. BGE
126 III 337 E. 5 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt,
dass der in einem Betrieb übliche zeitliche Umfang der Arbeit für leitende
Angestellte grundsätzlich nicht gilt, sondern dass von leitenden Angestellten
erwartet wird, dass sie etwas mehr leisten als nur das übliche Pensum.
Wegleitend ist die Überlegung, dass mit der Übernahme einer leitenden
Funktion der Umfang und das Gewicht der vom Arbeitnehmer zu erfüllenden
Aufgaben die Gegenleistung des Arbeitgebers in bedeutenderem Masse bestimmen
als die wöchentliche Arbeitszeit und leitende Angestellte ihrer
verantwortungsvollen und selbständigen Stellung entsprechend die Arbeitszeit
weitgehend frei einteilen können. Leitende Angestellte haben ohne
ausdrückliche Regelung der Arbeitszeit deshalb nur dann einen Anspruch auf
Überstundenentschädigung, wenn ihnen zusätzliche Aufgaben über die
vertraglich vereinbarten Pflichten hinaus übertragen werden oder wenn die
ganze Belegschaft während längerer Zeit in wesentlichem Umfang Überstunden
leistet (BGE vom 6. Februar 1997 4C.320/1996 E. 5a mit Verweisen, publ. in
JAR 1998 S. 145 f.). Die gesetzliche Regelung von Art. 321c OR gilt jedoch
auch für leitende Angestellte, soweit der zeitliche Umfang vertraglich
ausdrücklich verabredet ist. Dies trifft hier nach den Feststellungen der
Vorinstanz zu, betrug doch die wöchentliche Arbeitszeit nach Ziffer 3 des
Arbeitsvertrages 42.5 Stunden, welche in Absprache mit dem Arbeitgeber zu
leisten waren. Ausnahmsweise angeordnete Mehrarbeit sollte vom Arbeitnehmer
soweit zumutbar geleistet und die entsprechenden Überstunden über das ganze
Jahr hin kompensiert werden. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen
zutreffend und insoweit von den Parteien auch unbestritten erkannt, dass
tatsächlich geleistete und notwendige Überstunden nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vom Beklagten gemäss Art. 321c Abs. 3 OR zu entschädigen
sind, soweit sie nicht durch Freizeit ausgeglichen worden sind. Sie hat
indessen angenommen, die Ansprüche des Klägers seien verwirkt.

2.2 Für die Abgeltung von Überstunden ist unerheblich, ob sie vom Arbeitgeber
ausdrücklich angeordnet oder auf eigene Initiative des Arbeitnehmers
geleistet wurden; entscheidend ist, dass sie für den Arbeitgeber objektiv
notwendig waren (BGE 116 II 69 E. 4b S. 71; 86 II 155 E. 2 S. 157). Immerhin
hat der Arbeitnehmer Überstunden, die ohne Wissen des Arbeitgebers geleistet
werden, innert nützlicher Frist anzuzeigen, so dass der Arbeitgeber
organisatorische Massnahmen zur Verhinderung künftiger Mehrarbeit vorkehren
oder die Überstunden genehmigen kann (BGE 86 II 155 E. 2 S. 157; Staehelin,
Zürcher Kommentar N 10 und 14 zu Art. 321c OR; Rehbinder, Berner Kommentar, N
3 zu Art. 321c OR; Streiff/von Kaenel,Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5.
Aufl., N 10 zu Art. 321c OR; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag,
2. Aufl., N 12 zu Art. 321c OR; Wyler, Droit du travail, Bern 2002, S. 83 und
89). Innerhalb welchen Zeitraums die Anzeige zu erfolgen hat, ist umstritten.
In der kantonalen Rechtsprechung und der Lehre wird teilweise angenommen,
nicht angeordnete Überstunden, von denen der Arbeitgeber auch nicht sonstwie
Kenntnis habe, habe der Arbeitnehmer vor der Auszahlung des nächsten Lohnes
zu melden, andernfalls der Anspruch auf Vergütung wenigstens in der Regel
verwirke (Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 321c OR; Brühwiler, a.a.O., N 12 zu
Art. 321c OR; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. November 1990
E. 3a, publ. in JAR 1992, S. 113 ff.). Ein anderer Teil der Lehre und der
kantonalen Praxis will die Frist, während der die Anzeige zu erfolgen hat,
grosszügiger bemessen und nach den Umständen des Einzelfalles bestimmen oder
auf die Verwirkung - bei Erhöhung der Beweisanforderungen - überhaupt
verzichten (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR mit Zitaten).

2.3 An die Verwirkung von Ansprüchen sind strenge Anforderungen zu stellen.
Obschon die Regelung der Überstunden gemäss Art. 321c OR dispositiv ist, ist
doch zu beachten, dass der Lohn als Hauptleistung des Arbeitgebers beim
Zeitlohn nach der für die übertragene Arbeitsleistung aufgewendeten Zeit
bemessen wird (Art. 319 und 322 OR). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen,
dass Arbeit über den vereinbarten zeitlichen Umfang hinaus ohne entsprechende
Gegenleistung erbracht wird, wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen
werden kann. Zwar ist das Interesse des Arbeitgebers unverkennbar, über die
Notwendigkeit von Mehrarbeit im Verhältnis zum vereinbarten zeitlichen Mass
unterrichtet zu werden, um allenfalls die erforderlichen Dispositionen in der
Arbeitsorganisation treffen zu können, was auch dem Arbeitnehmer bewusst sein
muss. Wenn daher der Arbeitgeber keinerlei Kenntnis über notwendige
Mehrarbeit hat und nach den Umständen auch nicht haben muss, spricht einiges
dafür, die vorbehaltlose Entgegennahme des üblichen Lohnes sinngemäss als
Verzicht auf Entschädigung für allfällig geleistete Überstunden zu verstehen.
Ein entsprechendes Interesse des Arbeitgebers an sofortiger Information ist
jedoch nicht erkennbar, wenn er aufgrund der Umstände hinreichende
Anhaltspunkte dafür hat, dass die vereinbarte Arbeitszeit zur Erledigung der
dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben grundsätzlich nicht ausreicht. Falls
der Arbeitgeber nach den Umständen mindestens im Grundsatz erkennen muss,
dass Überstunden im Sinne von Art. 321c OR erforderlich sind, so kann er
entsprechende organisatorische Vorkehren treffen und ist ihm - sofern er den
genauen Umfang der geleisteten Überstunden kennen will - zuzumuten, sich zu
erkundigen. Wenn daher der Arbeitnehmer von der Kenntnis des Arbeitgebers
über die grundsätzliche Notwendigkeit von Überstunden ausgehen darf, braucht
er nicht bereits in der ersten Lohnperiode deren konkreten Umfang zu
benennen. Vielmehr darf er bei dieser Sachlage mit der Angabe des Umfangs der
Mehrarbeit zuwarten, bis eine Aussage darüber möglich ist, ob und in welchem
Umfang längerfristig ein zusätzlicher Zeitbedarf für die Bewältigung der ihm
übertragenen Aufgaben besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die
Möglichkeit eines zeitlichen Ausgleichs für die geleisteten Überstunden
besteht oder ein Ausgleich durch Freizeit vertraglich vereinbart ist.

2.4 Im vorliegenden Fall steht nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil
fest, dass beide Parteien grundsätzlich mit der Leistung von Überstunden
während der Saison rechneten, welche in der Zwischensaison hätten kompensiert
werden sollen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte es sich mit dem
Vorgänger des Klägers so verhalten. Der Beklagte musste daher aufgrund seiner
Erfahrung grundsätzlich mit Überstunden während der Saison rechnen. Dass er
tatsächlich über die geltend gemachten Überstunden während der viermonatigen
Anstellungsdauer des Klägers nicht informiert wurde und davon nach den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erst ein halbes Jahr nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhielt, führt daher nicht wegen
verspäteter Anzeige zur Verwirkung der Ansprüche. Der Kläger war nicht
verpflichtet, den konkreten Umfang seiner Mehrarbeit während der Saison
anzuzeigen, sondern durfte jedenfalls vor der einvernehmlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses am 20. April 1998 davon ausgehen, dass er die
Überstunden entsprechend der Abmachung mit dem Beklagten während der
Zwischensaison werde durch Freizeit ausgleichen können. Dem Beklagten
anderseits wäre zuzumuten gewesen, den Kläger zur konkreten Abrechnung seiner
Überstunden aufzufordern, wenn er an deren Kenntnis interessiert gewesen
wäre. Wenn die Vorinstanz annimmt, der Anspruch auf Entschädigung von
Überstunden könne wegen verspäteter Mitteilung insbesondere nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses verwirken, verkennt sie den Grund für die
Anzeigeobliegenheit des Arbeitnehmers. Die Anzeige soll dem Arbeitgeber
ermöglichen, in Kenntnis des für die Erledigung der anfallenden Arbeit
zusätzlich notwendigen zeitlichen Aufwandes allfällig erwünschte
Dispositionen zu treffen. Sie dient dagegen nicht der Überprüfung der geltend
gemachten Überstunden. Die Beweislast dafür, dass Überstunden tatsächlich
geleistet wurden und zur Erledigung der anfallenden Arbeit im Interesse des
Arbeitgebers notwendig waren, liegt vielmehr ohnehin beim Arbeitnehmer
(Staehelin, a.a.O., N 16 zu Art. 321c OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 10 zu
Art. 321c OR). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmässig
kein zeitlich dringendes Interesse des Arbeitgebers, über geleistete
Überstunden informiert zu werden. Vielmehr ist die Geltendmachung der
entsprechenden Forderung während der Verjährungsfrist unter Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs jederzeit möglich. Rechtsmissbrauch wegen verspäteter
Geltendmachung ist dabei nur unter ausserordentlichen Umständen anzunehmen,
zumal der erworbene Anspruch auf Abgeltung bereits geleisteter Überstunden im
Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR unverzichtbar ist (BGE 126 III 337 E. 7b; 124
III 469 E. 3a). Die Vorinstanz hat die Ansprüche des Klägers zu Unrecht wegen
verspäteter Mitteilung des Umfangs der angeblich geleisteten Überstunden als
verwirkt erachtet.

3.
Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die
umstrittenen Fragen des Beweises der behaupteten Mehrarbeit und deren
Notwendigkeit entscheide.

Da eine Streitigkeit aus Arbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr.
30'000.-- zur Beurteilung steht, sind keine Kosten zu erheben (Art. 343 Abs.
3 OR). Dagegen hat der Beklagte die Parteikosten des durch einen Anwalt
vertretenen Klägers zu ersetzen (BGE 115 II 30 E. 5c; Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden
vom 11. Juni 2002 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: