Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.341/2002
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4C.341/2002 /rnd

Urteil vom 25. Februar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter
Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiberin Schoder.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer, St.
Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel,

gegen

X.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Alexander Leitner,
St. Johanns-Vorstadt 23, 4004 Basel.

Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung; Schadenersatz,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Mai
2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (nachfolgend: der Kläger) schloss mit der X.________ AG
(nachfolgend: die Beklagte) einen mündlichen Arbeitsvertrag. Darin
verpflichtete sich der Kläger, ab Oktober 1997 für die Beklagte tätig zu
sein. Im Dezember 1997 liess er einer amerikanischen Lizenzgeberin der
Beklagten zwei Schreiben zukommen, in welchen er die Beklagte als eine
unorganisierte, von unprofessionellen Kleinkrämern geleitete
Aktiengesellschaft bezeichnete, die kurz vor dem Konkurs stehe und ihren
finanziellen Zustand vor der Lizenzgeberin zu verbergen trachte. Mit
Schreiben vom 30. Dezember 1997 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos.

B.
Im März 1999 ersuchte der Kläger das Bezirksgericht Arlesheim mit
Lohnklageformular, die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 69'812.70 zuzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge und eventuell Feriengeld zu verurteilen.

Im November 1999 beantragte der Kläger mit schriftlich begründeter Klage, die
Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den ausstehenden Lohn für die Zeit
von Oktober 1997 bis März 1998 in der Gesamthöhe von Fr. 43'342.-- nebst 5%
Zins seit dem 1. Januar 1998 (Rechtsbegehren 1) und eine Entschädigung
infolge missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen zu
bezahlen (Rechtsbegehren 2); weiter sei die Beklagte anzuweisen, die
Arbeitgeberbeiträge auf den Bruttolohn des Klägers zu entrichten
(Rechtsbegehren 3) und dem Kläger ein Arbeitszeugnis gemäss seinem Entwurf
vom 19. Dezember 1997 auszustellen (Rechtsbegehren 4).

Mit Urteil vom 9. Mai 2001 wies das Bezirksgericht Arlesheim die Klage ab.
Der Kläger erhob dagegen Appellation. Im zweitinstanzlichen Verfahren
reduzierte er seine Lohnforderung, indem er für die Monate Oktober 1997 bis
Januar 1998 netto Fr. 20'775.-- und den Anteil am 13. Monatslohn für das Jahr
1998 verlangte. Begehren 2 liess er fallen; an den Begehren 3 und 4 hielt er
fest, wobei er nicht ein Arbeitszeugnis gemäss seinem Entwurf vom 19.
Dezember 1997, sondern lediglich ein Arbeitszeugnis verlangte. Mit Urteil vom
7. Mai 2002 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Appellation
teilweise gut, indem es die Beklagte verpflichtete, dem Kläger eine
Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR für das Arbeitsverhältnis
vom 1. Oktober 1997 bis zum   31. Dezember 1997 auszustellen.

C.
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil des
Kantonsgerichts teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für
die Monate Oktober 1997 bis Dezember 1997 Fr. 14'985.-- nebst 5% Zins seit
dem 1. Januar 1998 zu bezahlen (Berufungsbegehren 1) und ein Arbeitszeugnis
mit Angaben über die Dauer der Anstellung, die Art der Tätigkeit, die
Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses auszustellen (Berufungsbegehren 2). Die Beklagte
schliesst sinngemäss auf Abweisung der Berufung.
Mit Beschluss vom 25. November 2002 wurde dem Kläger die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im kantonalen Appellationsverfahren bezifferte der Kläger den
eingeklagten Lohnanspruch mit Fr. 20'775.--, welchen er wie folgt berechnete:
NettoEURlohnanteile für die Monate Oktober und November 1997 von zusammen Fr.
1'155.--, Nettolohn für die Monate Dezember 1997 und Januar 1998 von je Fr.
9'810.--. Im Verfahren vor Bundesgericht macht der Kläger eine Lohnforderung
von Fr. 14'985.-- geltend, die sich wie folgt zusammensetze: Bruttolohnanteil
für den Monat Oktober 1997 von Fr. 1'935.--, Bruttolohnanteil für den Monat
November 1997 von Fr. 1'900.--, gesamter Bruttolohn für den Monat Dezember
1997 von Fr. 11'150.--. Nach Auffassung der Beklagten kann der Kläger für die
genannte Zeitspanne lediglich den Nettolohn in der Gesamthöhe von Fr.
10'965.-- verlangen, welcher sich aus dem ausstehenden Nettolohn von Fr.
1'155.-- für die Monate Oktober und November 1997 und Fr. 9'810.-- für den
Monat Dezember 1997 zusammensetze. Im darüber hinausgehenden Betrag sei das
vor Bundesgericht gestellte Begehren neu und daher unzulässig (Art. 55 Abs. 1
lit. b OG).

1.2 Ein Begehren ist im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG neu, wenn der
Kläger seine Forderung erhöht (vgl. BGE 112 II 199 E. 2b S. 212;
Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. II, S. 427). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da
der Kläger vor Bundesgericht lediglich eine Teilforderung geltend macht.
Hingegen ändert der Kläger die Modalitäten zur Erfüllung dieser
Teilforderung. Während er im kantonalen Verfahren die Leistung des
Nettolohnes an sich selbst und die Anweisung der Beklagten zur Überweisung
der vom Bruttolohn abzuziehenden Versicherungsbeiträge an die entsprechenden
Versicherungskassen verlangt, fordert er vor Bundesgericht die Leistung des
Bruttolohnes an sich selbst. Darin ist ein unzulässiges neues Begehren des
Klägers zu sehen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 19. Januar 1960, publiziert
in: SJ 1961, S. 1; Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 427). Deshalb ist auf das
Begehren im über Fr. 10'965.-- hinausgehenden Betrag nicht einzutreten.

2.
2.1 Die Vorinstanz entschied, dass der Lohnanspruch des Klägers für den Januar
1998 entfällt, weil die fristlose Entlassung des Klägers per Ende Dezember
1997 gerechtfertigt war. Der Kläger lässt das Urteil in diesem Punkt
unangefochten.

2.2 Gegen die Lohnforderung des Klägers für die Monate Oktober bis Dezember
1997 machte die Beklagte verrechnungsweise eine unbezifferte
Schadenersatzforderung gegen den Kläger geltend. Die Beklagte begründete
diesen Anspruch damit, dass der Kläger sie und ihre französische Partnerfirma
Y.________ s.à.r.l. diversen Strafuntersuchungen, die sich als unbegründet
erwiesen, und einer ausserordentlichen Kontrolle durch die
Sozialversicherungsanstalt ausgesetzt habe. Dies habe zusätzliche
Personalkosten und Kosten für den Beizug eines Anwalts sowie eines
Treuhänders verursacht. Ausserdem sei ein Schaden infolge
Kreditbeeinträchtigung zu verzeichnen. Die Vorinstanz hält dafür, dass wegen
der Art der schädigenden Angriffe seitens des Klägers der Schaden der
Beklagten nicht exakt beziffert und bewiesen werden könne. Indessen sei
gerichtsnotorisch, dass der Anspruch der Beklagten mindestens so hoch oder
höher als der geltend gemachte Lohnanspruch des Klägers für die Monate
Oktober 1997 bis Dezember 1997 sei. Ob der Lohnanspruch begründet sei, könne
offen bleiben, da die Klage auf Lohnzahlung ohnehin abgewiesen werden müsse.

Der Kläger rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Die Beklagte habe ihren
Schaden nicht substanziiert, und die Vorinstanz habe über die einzelnen
Schadenspositionen nicht Beweis führen lassen. Der Kläger sei dadurch um das
Recht zur Führung des Gegenbeweises gebracht worden. Ausserdem sei der
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt worden, da der Kläger zu den
einzelnen Schadenspositionen nicht habe Stellung nehmen können.

2.3  Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die
Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen
Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu
werden (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Art. 8 ZGB ist daher insbesondere
verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer
Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden
sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt
nicht Beweis führen lässt (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). Aus Art. 8 ZGB
ergibt sich sodann auch das Recht des Gegners der beweisbelasteten Partei zum
Gegenbeweis (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Anspruchsbegründende Tatsachen
müssen deshalb so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes
Bestreiten möglich ist und der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127
III 365 E. 2b S. 368).
Ist eine Tatsache indessen bereits bekannt, muss sie weder behauptet noch
bewiesen werden (BGE 117 II 321 E. 2 S. 323; 112 II E. 2c S. 181). In der
vorliegenden Streitsache ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der
Schaden der Beklagten gerichtsnotorisch, d.h. dem Gericht hinlänglich bekannt
ist. Damit hat die Vorinstanz eine tatsächliche Feststellung getroffen,
wodurch Art. 8 ZGB gegenstandslos wird (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277). Die
Schlüsse, welche die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht aus konkreten
Umständen und Beweisen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar
(BGE 126 III 388 E. 8        S. 389; 122 III 219 E. 3c S. 223). Dagegen steht
nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots zur
Verfügung; mit demselben Rechtsmittel könnte der Kläger die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorbringen (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 114 II
289 E. 2 S. 291).

2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung von Art. 8
ZGB unbegründet und die Berufung insoweit abzuweisen ist. Auf die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht einzutreten.

3.
3.1 Die Vorinstanz hält dafür, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch
auf ein Arbeitszeugnis habe. Dieser Anspruch beschränke sich aber auf eine
Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR, da sich die Parteien
über den Inhalt des Arbeitszeugnisses nicht einigen konnten. Der Kläger macht
demgegenüber geltend, er habe einen Anspruch auf ein Zeugnis, das sich über
die Dauer der Anstellung, die Art der Tätigkeit, die Leistungen und das
Verhalten während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ausspricht.

3.2 Gemäss Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein
Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Abs. 1). Auf
besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über
die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Abs. 2).

Das Bundesgericht hat sich zum Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers noch nie
umfassend ausgesprochen (vgl. immerhin BGE 126 III 395, nicht publ. E. 10,
4C.463/1999). In BGE 107 IV 38 E. 3 S. 39 hielt es fest, dass der
Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers zu den nachwirkenden Fürsorgepflichten des
Arbeitgebers gehört, die den Arbeitgeber zur Förderung des wirtschaftlichen
Fortkommens des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
verpflichten (vgl. ferner BGE 74 II 44).

Die Rechtslehre hat sich hingegen mit dem Zeugnisanspruch eingehend befasst.
Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 330a OR vertritt sie einhellig die
Meinung, dass ein einfaches Arbeitszeugnis im Sinne von Absatz 2 der
genannten Bestimmung nur dann ausgestellt werden darf, wenn der Arbeitnehmer
dies ausdrücklich verlangt. Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ein qualifiziertes
Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) oder ein einfaches Zeugnis (Arbeitsbestätigung)
zu verlangen. Eine gegen seinen Willen ausgestellte Arbeitsbestätigung kann
der Arbeitnehmer somit verweigern (Staehelin, Zürcher Kommentar, N 17 zu Art.
330a OR; Rehbinder, Berner Kommentar, N 4 zu Art. 330a OR;
Brunner/Bühler/Waeber, Commentaire du contrat de travail, 2. Auflage 1996, N
4 zu Art. 330a OR; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage
1996, N 2 zu Art. 330a OR; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum
Arbeitsvertragsrecht, 5. Auflage 1992, N 4 zu Art. 330a OR; Susanne Janssen,
Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. Bern 1996, S. 24). Weiter ist die
Lehre der Auffassung, dass das Recht des Arbeitnehmers, ein einfaches oder
ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen, keine Wahlobligation im Sinne
von Art. 72 OR darstellt. Mit der Ausübung des Wahlrechts ist der
Zeugnisanspruch nicht konsumiert. Der Arbeitnehmer soll nach Erhalt des
einfachen Arbeitszeugnisses noch ein qualifiziertes Zeugnis oder nach
Verlangen eines qualifizierten Zeugnisses noch ein einfaches Zeugnis fordern
können (Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 330a OR; Rehbinder, a.a.O., N 4 zu
Art. 330a OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 330a OR; Janssen,
a.a.O., S. 24). Diese bislang unwidersprochen gebliebene Lehrmeinung stützt
sich auf historisch-teleologische Überlegungen: Die in Art. 330a OR
eingeführte Möglichkeit, zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis zu
wählen, soll dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen weitestmöglich
erleichtern (ausdrücklich Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 330a OR; Rehbinder,
a.a.O., N 3 zu Art. 330a OR; ferner Bernold, Die Zeugnispflicht des
Arbeitgebers, Diss. Zürich 1983, S. 39f.).

Indessen hat der Arbeitnehmer, der sich für ein Vollzeugnis entscheidet, kein
Wahlrecht, entweder nur seine Leistungen oder nur sein Verhalten beurteilen
zu lassen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Pra 87 Nr. 72 S.
448, 4P.302/1997) hat sich das Vollzeugnis zu beiden Punkten auszusprechen,
da eine Beschränkung leicht zu Irreführungen Anlass geben könnte. Der
Arbeitgeber riskiert, bei Ausstellung eines unvollständigen Vollzeugnisses,
das bei der Stellenbewerbung als Leistungsausweis verwendet wird, einem
späteren Arbeitgeber haftbar zu werden (BGE 101 II 69 E. 2 S. 72f.). Aus den
Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses folgt,
dass das Vollzeugnis über alle in Art. 330a Abs. 1 OR aufgeführten Punkte,
d.h. über die Art und die Dauer der Anstellung sowie über die Leistungen und
das Verhalten des Arbeitnehmers Auskunft geben muss.

3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Kläger sich nicht mit einer
Arbeitsbestätigung begnügen muss, sondern die Beklagte zur Ausstellung eines
Vollzeugnisses verpflichtet ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
müssen sich die Parteien über den Inhalt des Zeugnisses nicht vorgängig
geeinigt haben. Der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses ist mit einer
Leistungsklage auf Ausstellung eines Zeugnisses durchsetzbar (Staehelin,
a.a.O., N 19 zu Art. 330a OR; Rehbinder, a.a.O., N 20 zu Art. 330a OR). Ist
der Kläger nach Erhalt des Vollzeugnisses der Auffassung, dessen Inhalt sei
unrichtig oder unvollständig, kann er beim zuständigen Gericht eine
Berichtigungsklage erheben (Rehbinder, a.a.O., N 21 zu Art. 330a OR;
Brunner/Bühler/Waeber, a.a.O., N 5 zu Art. 330a OR; Brühwiler, a.a.O., N 4 zu
Art. 330a OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 330a OR) oder aber die
Beklagte auffordern, ihm eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs.
2 OR auszustellen, die sich nur über die Art und die Dauer der Anstellung
ausspricht.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger Anspruch auf ein
qualifiziertes Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) im Sinne von Art. 330a Abs. 1 OR
hat und die Berufung insoweit gutzuheissen ist. Der Beklagten ist für die
Ausstellung des Arbeitszeugnisses eine neue Frist anzusetzen.

4.
Der Kläger obsiegt mit dem Begehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses,
unterliegt aber mit dem Begehren auf Bezahlung des Lohnanspruchs von Fr.
14'985.--. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten zu
drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel der Beklagten aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 3 OG). Der Kläger ist überdies zu verpflichten, der Beklagten
eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 3 OG). Der
Kläger stellte für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, das ihm mit Beschluss vom 25. November 2002
bewilligt wurde. Deshalb ist der auf den Kläger entfallende Anteil der
Gerichtskosten auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen und seinem
Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 1 des Urteils
vom   7. Mai 2002 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Die
Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger bis 31. März 2003 ein Arbeitszeugnis
im Sinne der Erwägungen auszustellen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger zu drei Vierteln und der
Beklagten zu einem Viertel auferlegt, wobei der Kostenanteil des Klägers auf
die Bundesgerichtskasse genommen wird.

3.
Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte für das bundesgerichtliche
Verfahren  mit Fr. 1'250.-- zu entschädigen. Rechtsanwalt Dr. Bernhard Gelzer
wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: