Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.334/2002
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4C.334/2002 /rnd

Urteil vom 3. Februar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett,
Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Lukas Handschin, Bahnhofplatz 9, Postfach 7676,
8023 Zürich,

gegen

B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hannes Baumann, Haselstrasse 1,
5400 Baden.

Mietvertrag; LugÜ; örtliche Zuständigkeit,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1.
Zivilkammer, vom 27. August 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger) verfügt über einen Hangar im schweizerischen Sektor des
Flughafens Basel-Mülhausen sowie über die zur Benützung erforderliche
Konzession. B.________ (Beklagter) hatte in diesem Hangar von August 1990 bis
Januar 1994 seinen Mustang P 51 D, ein amerikanisches Kampfflugzeug aus dem
2. Weltkrieg, eingestellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der
Beklagte dem Kläger dafür einen Mietzins schuldet.

B.
Der Kläger gelangte am 28. November 1996 an das Bezirksgericht Bremgarten,
das Gericht am Wohnsitz des Beklagten. Er beantragte der Beklagte sei zu
verpflichten, ihm Mietzins im Betrage von Fr. 38'186.-- nebst Zins zu
bezahlen. Der Beklagte erhob die Einrede der fehlenden örtlichen
Zuständigkeit und wies auf die für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis an
unbeweglichen Sachen vorgeschriebene Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache
nach Art. 16 LugÜ hin.

Das Bezirksgericht trat am 16. August 2001 auf die Klage infolge örtlicher
Unzuständigkeit nicht ein. Gleich entschied das Obergericht des Kantons
Aargau mit Urteil vom 27. August 2002. Es erwog, dass eine Streitigkeit über
die Miete einer auf französischem Staatsgebiet gelegenen unbeweglichen Sache
vorliege, für die nach Art. 16 LugÜ die französischen Gerichte zuständig
seien. Eine Zuständigkeitsbestimmung, die der Regelung nach Art. 16 LugÜ
vorgehen würde, sei dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli
1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim (SR
0.748.131.934.92; im Folgenden: "Flughafenvertrag") nicht zu entnehmen.

C.
Gegen dieses Urteil führt der Kläger eidgenössische Berufung mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von
Fr. 38'186.-- nebst Zins zu verpflichten. Der Beklagte schliesst auf
Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist die Anwendung des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.11).
Beim LugÜ handelt es sich um das jüngere Parallelübereinkommen zum Brüsseler
Übereinkommen (Europäisches Übereinkommen vom 27. September 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen [EuGVÜ]; per 1. März 2002 für alle
Mitgliedstaaten der EU ausser für Dänemark ersetzt durch die Europäische
Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 22. Dezember 2000 [EuGVO]). Gemäss Art. 1 des Protokolles Nr. 2 über die
einheitliche Auslegung des LugÜ tragen die Gerichte jedes Vertragsstaates bei
der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des LugÜ den Grundsätzen
gebührend Rechnung, die in massgeblichen Entscheidungen von Gerichten der
anderen Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des LugÜ entwickelt worden sind.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die ältere Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Brüsseler Übereinkommen nach dem Willen
der vertragsschliessenden Parteien des Lugano-Übereinkommens für dessen
Auslegung eine verbindliche Entscheidungsgrundlage bildet (BGE 125 III 108 E.
3c; 124 III 188    E. 4b S. 191, 382 E. 6c S. 394, 436 E. 2c S. 439; 123 III
414 E. 4 S. 421).

2.
Die Vorinstanz qualifizierte den Streit über die behauptete Miete des Hangars
als Zivilsache, die unter den Anwendungsbereich des LugÜ fällt. Den Hangar
betrachtete sie als unbewegliche Sache im Sinne von Art. 16 LugÜ. Diese
Bestimmung sehe unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten die Zuständigkeit der
Gerichte des Vertragsstaats vor, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
Der Hangar liege, wenn er sich auch im schweizerischen Sektor des Flughafens
befinde, auf französischem Staatsgebiet. Daher seien nach Art. 16 LugÜ
ungeachtet des Wohnsitzes des Beklagten nicht die schweizerischen Gerichte
zur Beurteilung der Angelegenheit zuständig.

3.
Der Kläger bestreitet nicht, dass das LugÜ für den vorliegenden Fall
grundsätzlich eine Zuständigkeitsregelung enthält. Er macht indessen geltend,
diese Regelung werde durch den Flughafenvertrag verdrängt. Dieser bleibe vom
LugÜ nach dessen Art. 55 und 57 unberührt und gehe dem LugÜ vor. Dass der
Flughafenvertrag eine direkte Regelung der Zuständigkeit für die Beurteilung
von Streitigkeiten über die Miete an unbeweglichen Sachen auf dem Gebiet des
Flughafens enthalte, macht der Kläger allerdings selber nicht geltend. Er
hält jedoch dafür, nach Art. 16 des Flughafenvertrages sei auf das
vorliegende Mietverhältnis über einen im schweizerischen Sektor des
Flughafens gelegenen Hangar, welcher der zivilen Luftfahrt diene, Schweizer
Recht anwendbar. Die Zivilluftfahrt müsse nach dieser Bestimmung so ausgeübt
werden können, wie wenn die entsprechenden Aktivitäten auf Schweizer
Territorium stattfinden würden. Damit äussere sich der Vertrag indirekt auch
über die Zuständigkeitsfrage, denn eine rechtliche Auseinandersetzung über
ein solches Mietverhältnis müsse so geführt werden, wie wenn der Flughafen in
der Schweiz wäre, also in der Schweiz.

Der Versuch des Klägers, aus dem auf das Mietverhältnis angeblich anwendbaren
Sachrecht auf die internationale Zuständigkeit zur Beurteilung von
Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zu schliessen, ist unbehelflich.
Grundsätzlich ist für eine Streitsache zuerst die internationale
Zuständigkeit zu bestimmen. Das zuständige Gericht bestimmt das anwendbare
Recht alsdann nach der lex fori (vgl. Schwander, Einführung in das
internationale Privatrecht, Erster Band: Allgemeiner Teil, 3. Aufl., St.
Gallen/Lachen 2000, Rz. 8-11). Auch wenn sich das anwendbare Recht vorliegend
aus dem Flughafenvertrag und nicht aus dem je nach internationaler
Zuständigkeit unterschiedlichen Landesrecht des Zuständigkeitsortes ergeben
mag, ist aus dem anwendbaren Recht jedenfalls keine internationale
Zuständigkeit abzuleiten, welche die im LugÜ enthaltene internationale
Zuständigkeitsregelung derogieren könnte. Welches Sachrecht auf das streitige
Mietverhältnis anwendbar ist, kann daher in diesem Zusammenhang offen
bleiben.

4.
Der Kläger bestreitet die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 16 LugÜ auf
den vorliegenden Fall sodann mit dem Argument, dass sich der zu beurteilende
Streit nicht um die Art der Berechtigung an einer unbeweglichen Mietsache,
sondern ausschliesslich darum drehe, ob für die Benutzung des Hangars und der
damit verbundenen Dienstleistungen ein Entgelt zu zahlen sei oder nicht,
nachdem das Mietverhältnis seit Jahren aufgehoben sei. Die Auswirkungen
dieses Urteils zwischen zwei Parteien mit Wohnsitz in der Schweiz seien
ausschliesslich inländisch und das Urteil habe keinerlei Reflexwirkungen auf
die Berechtigung am innerhalb des französischen Staatsgebiets im Schweizer
Sektor gelegenen Hangar. Das Urteil werde als Urteil, das auf eine Geldsumme
lautet, ausschliesslich am Wohnort des Schuldners und Beklagten vollstreckt,
nicht am Ort der gelegenen Sache. Ein Gerichtsstand am Ort der gelegenen
Sache sei nach Sinn und Zweck von Art. 16 LugÜ nur dann gerechtfertigt, wenn
dies funktional Sinn mache, wenn es also um Rechte an unbeweglichen Sachen
gehe und beide Parteien durch ihren Bezug zum Mietobjekt auch einen Bezug zum
Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache hätten. Zudem sei der schweizerische
Sektor des Flughafens nach dem Flughafenvertrag zwar formal französisches
Territorium, in seiner praktischen Handhabung aber ein Teil der Schweiz, in
dem die schweizerischen Zoll- und Polizeiorgane Hoheitsgewalt ausübten. Eine
Mieterausweisung müsse daher im schweizerischen Sektor durch die
schweizerischen Polizeiorgane gestützt auf Verfügungen schweizerischer
Gerichte vollstreckt werden. Der Kläger hält dafür, das LugÜ weise in Bezug
auf Mietverhältnisse im schweizerischen Sektor eine Lücke auf. Es sei davon
auszugehen, dass die Vertragsparteien des LugÜ, hätten sie an die spezielle
binationale Situation gedacht, eine Sonderregel zu Art. 16 LugÜ geschaffen
hätten, da die darin enthaltene Regelung insoweit als unvernünftig erscheine.

4.1 Mit diesen Vorbringen macht der Kläger sinngemäss geltend, die Regelung
von Art. 16 LugÜ gehe zu weit und hätte von den Vertragsparteien des LugÜ
eingeschränkt werden müssen. Damit behauptet er das Vorliegen einer unechten
bzw. rechtspolitischen Lücke im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
deren Korrektur dem Richter nach traditioneller Auffassung grundsätzlich
verwehrt ist, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten
Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar. Nach der neueren
Rechtsprechung ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob sich die gesetzliche
Anordnung bei Interpretation nach den gängigen Auslegungsmethoden als zu
undifferenziert erweist und der Zweck der Norm für den in Frage stehenden
Fall nach einer Ausnahme verlangt. Gegebenenfalls kann das Gericht die Norm
mittels teleologischer Reduktion für einen Fall als nicht anwendbar erklären,
der gemäss dem noch möglichen Wortsinn in den Anwendungsbereich der Norm
fällt. Das Gericht bleibt dabei aber an die klare Zwecksetzung der
bestehenden Regelung gebunden (vgl. BGE 128 III 113 E. 2a; 128 I 34 E. 3b;
126 III 49       E. 2d/bb; 121 III 219 E. 1d/aa, je mit Hinweisen).

4.2 Der Kläger verkennt Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ, indem
er die ausschliessliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte des
Belegenheitsstaats gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ damit in Frage stellen
will, dass das vorliegende Mietverhältnis seit längerer Zeit beendet sei,
bloss noch über eine Mietzinszahlung gestritten werde und das Urteil daher
ausschliesslich in der Schweiz zu vollstrecken wäre. Entsprechende
Einschränkungen sind dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 lit. a
LugÜ nicht zu entnehmen und ergeben sich auch nicht aus Sinn und Zweck der
Norm. So brauchen der Zuständigkeits- und der Vollstreckungsort keineswegs
zusammenzufallen. Eines der Ziele der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 lit. a
LugÜ ist es vielmehr, mit der Anwendung der meist komplizierten
Sonderregelungen über Miet- und Pachtverhältnisse ausschliesslich die
Gerichte des Landes zu betrauen, in dem diese Regelungen gelten, mithin das
Zusammenfallen von Recht und Forum zu gewährleisten (Kropholler, Europäisches
Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2002, N. 23 zu Art. 22; Donzallaz, La
Convention de Lugano, Band 3, Bern 1998, Rz. 6234, S. 803). Gerade auch
Fragen des Mietzinses werden häufig durch komplizierte nationale
Sondergesetze über Mietpreisbindungen geregelt, weshalb der EuGH die
Anwendbarkeit der Parallelbestimmung des EuGVÜ zu Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ
zutreffend auch für den Fall bejaht hat, dass nur noch eine Mietzinszahlung
streitig ist (Kropholler, a.a.O., N. 25 zu Art. 22 EuGVO; vgl. auch
Schwander, Die Gerichtszuständigkeiten im Luganer-Übereinkommen, in: St.
Galler Studien zum internationalen Recht, Das Lugano-Übereinkommen, St.
Gallen 1990, S. 89 [nachfolgend als "Schwander, LugÜ" zitiert]; Erwägung 1
vorne). Der Wohnsitz der Vertragsparteien ist für den Gerichtsstand insoweit
ohne Belang. Ebenso wenig könnte es eine Rolle spielen, welche Behörden für
die Vollstreckung einer Mieterausweisung im schweizerischen Sektor des
Flughafens zuständig wären. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall
ohnehin nicht.

4.3 Nach der dargelegten Zwecksetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ kann
sich eine teleologische Reduktion des Wortsinns dieser Bestimmung im
vorliegenden Fall von vornherein nur dann rechtfertigen, wenn auf
Mietverhältnisse im schweizerischen Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen
nach dem Flughafenvertrag Schweizer Recht anwendbar ist, wie der Kläger in
anderem Zusammenhang (Erwägung 3 vorne) geltend macht. Gegebenenfalls würde
der Normzweck der Koinzidenz von Recht und Forum bei Bejahung der
Zuständigkeit französischer Gerichte verfehlt.

4.3.1 Der Kläger weist zunächst zutreffend darauf hin, dass nach Art. 1
Ziffer 3 und Art. 6 des Flughafenvertrags für das ganze Gebiet des Flughafens
das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht gilt, soweit nicht durch
diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende
Regelung getroffen ist. Dieser Grundsatz wird durch Art. 12 des
Pflichtenhefts (Anhang 2 zum Staatsvertrag) konkretisiert, der die
angegliederten vom Flughafen oder seinen Untermietern im Flughafen
eingerichteten Gewerbe dem französischen Recht unterstellt.

Bei der Einteilung des Flughafens wurde unter anderem ein Sektor für die
schweizerischen Dienststellen geschaffen, die mit der Kontrolle der Reisenden
und Güter aus und nach der Schweiz beauftragt sind. Ziel der
Sektoreneinteilung ist es, die Ausübung des Zoll- und Polizeidienstes zu
erleichtern (Art. 2 Ziffer 6 Flughafenvertrag). Diese Dienste werden nach
Schweizer Recht ausgeübt (Art. 8 Ziff. 2, 4 und 6 Flughafenvertrag; BGE 115
II 279 E. 4c S. 281). Art. 16 Ziffer 1 des Flughafenvertrages bestimmt
sodann, dass die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge im Flughafen dieselben
kommerziellen Rechte wie in einem schweizerischen Flughafen haben. Wie die
Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, wird damit das Verhältnis zwischen den
Betreibern von schweizerischen zivilen Luftfahrzeugen und dem Staat geregelt;
die Handels- und Gewerbefreiheit der Betreiber von schweizerischen zivilen
Luftfahrzeugen soll nicht weiter eingeschränkt werden, als sich aus der
schweizerischen Rechtsordnung ergibt. Die Frage, welches Recht auf
privatrechtliche Verhältnisse anwendbar ist, wird davon nicht erfasst. Die
Versuche des Klägers aus dieser Bestimmung abzuleiten, dass auf das
vorliegend streitige privatrechtliche Mietverhältnis über eine Immobilie im
schweizerischen Sektor Schweizer Recht anwendbar sei, sind unbehelflich.
Seine Argumentation, dass es sich bei der Einstellung von zivilen Flugzeugen
um eine aeronautische Tätigkeit handle, die notwendig sei, um überhaupt eine
zivile Luftfahrt zu ermöglichen, und die daher nach Art. 16 des
Flughafenvertrags so beurteilt werden müsse, wie wenn sie in einem
schweizerischen Flughafen bzw. auf schweizerischem Boden ausgeübt würde, ist
nicht stichhaltig. Ebenso wenig lässt sich aus seiner durch nichts belegten
Behauptung etwas in Bezug auf das anwendbare Recht ableiten, dass die
Genossenschaft GAGBA Mietverhältnisse auf dem Flughafen Basel-Mülhausen in
langjähriger Praxis nach Schweizer Recht handhabe. Soweit der Kläger damit
das Bestehen einer Übung geltend machen will, betrifft seine Behauptung eine
Tatfrage und kann mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen der
Vorinstanz nicht gehört werden (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 113 II 25 E. 1a; 86 II
257).

4.3.2 Dem Flughafenvertrag sind für Mietverhältnisse auch im Übrigen keine
Ausnahmevorschriften zu entnehmen, die vom Grundsatz der Geltung
französischen Rechts abweichen. Für Mietverhältnisse an Grundstücken, Bauten
und Anlagen auf dem Flugplatz regeln die Art. 19 f. des Anhanges 2 zum
Vertrag (Pflichtenheft) einzelne Aspekte ausdrücklich, ohne diese
Verhältnisse aber dem schweizerischen Recht zu unterstellen.

Schweizerisches Recht gilt - wie vorstehend bereits gesagt - grundsätzlich
nur in den Bereichen Polizei- und Zollrecht und darüber hinaus in
Teilgebieten des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 115 II 279 E. 4c;
Germaine Ladet, Le statut de l'aeroport de Bâle-Mulhouse, Paris 1984, S. 86
ff., 236 ff.; Joachim Bentzien, Die völkerrechtliche Sonderstellung des
Flughafens Basel-Mülhausen, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 1993, S.
401 ff., 410 ff.; Christoph Noelpp, Der Flughafen Basel-Mülhausen, BJM 1983,
S. 113 ff., 143). Über die Anwendbarkeit schweizerischen oder französischen
Fiskalrechts besteht zwischen Frankreich und der Schweiz keine Einigkeit
(Gabriele Hoffmann-Schmid, Die steuerrechtliche Stellung des Schweizer
Sektors auf dem EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg, ASDA/SVLR Bulletin 2001,
S. 16 ff.). Die Ausnahmen zugunsten der Anwendbarkeit von schweizerischem
Recht werden in der Rechtsprechung eher restriktiv ausgelegt (vgl. zum
Sozialversicherungsrecht: BGE 97 V 35 E. 4d S. 40; unveröffentlichtes
Bundesgerichtsurteil 2P.272/1995 vom 4. März 1998, E. 4b). Selbst wenn
vorliegend Zweifel bestünden, wäre daher auf das streitige privatrechtliche
Rechtsverhältnis französisches Recht anzuwenden. Diesem unterstehen bei
fehlender anderweitiger Rechtswahl denn beispielsweise auch
Arbeitsverhältnisse auf dem Flughafen, selbst wenn die Vertragsparteien beide
Schweizer sind (Ladet, a.a.O., S. 233; Noelpp, a.a.O., S. 143 f.). Dass für
Mietverhältnisse etwas anderes gälte, ist nicht zu sehen. Der schweizerische
Sektor des Flughafens ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte, denn auch
nicht Schweizerisches Hoheitsgebiet im Sinne einer Extraterritorialität (BGE
115 II 279 E. 4c). Dementsprechend unterstehen auch dort begangene Delikte,
soweit sie nicht schweizerische Vorrechte betreffen, dem französischen Recht
und der französischen Strafverfolgung (Ladet, a.a.O., S. 175 ff.).
4.4 Nach dem Dargelegten ist auf das streitige Mietverhältnis französisches
Recht anzuwenden und besteht kein Anlass eine Ausnahme von der in Art. 16
Abs. 1 lit. a LugÜ vorgesehenen Zuständigkeitsregelung zu machen, wenn es
auch auf den ersten Blick als unbefriedigend erscheinen mag, dass zwei
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz eine Mietzinsstreitigkeit über einen
Hangar auf dem schweizerisch-französischen Flughafen Basel-Mülhausen vor
französischen Gerichten austragen müssen.

Der Kläger hat dem Beklagten einen Teil des in Frankreich gelegenen Hangars
zur Benützung überlassen, damit dieser seinen Mustang auf dem Flughafen
Basel-Mülhausen lagern konnte. Dadurch begründeten die Parteien ein
Mietverhältnis im Sinne von Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ (Schwander, LugÜ,
a.a.O., S. 89). Sie schufen damit den von Art. 16 LugÜ vorausgesetzten Bezug
zum Ort der gelegenen Sache.

5.
Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat den Beklagten überdies für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: