Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.329/2002
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4C.329/2002 /rnd

Urteil vom 19. Februar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett,
Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler.
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Urs Emch, Bollwerk 15, Postfach 5576, 3001 Bern,

gegen

B.________ und C.________,
Kläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi,
Beundenweg 5, Postfach 558, 3422 Kirchberg.

Aktienkaufvertrag; Restzahlung,

Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, vom 4. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
A.a B.________ und C.________ (Kläger) hielten zusammen mit ihrem Sohn
sämtliche Aktien der X.________ AG. Mit Vertrag vom 7. Juni 1997 verkauften
sie diese Aktien zum Preise von Fr. 100'000.- an A.________ ( Beklagter). Von
der Preisforderung blieben Fr. 20'000.- ungetilgt.

Die X.________ AG war Schuldnerin eines Bankkredits über ursprünglich Fr.
160'000.-, welchen die Kläger zusammen mit eigenen Verpflichtungen der Bank
gegenüber durch Schuldbriefe auf einer Privatliegenschaft pfandgesichert
hatten. Während die Parteien im Aktienkaufvertrag noch bestimmt hatten, der
Käufer verpflichte sich, dieses Darlehen abzulösen, präzisierten sie in einer
weiteren Vereinbarung vom 13. August 1997 den Kaufvertrag in diesem Punkt
dahingehend, dass der Beklagte sich verpflichtete, die von den Klägern für
das Bankdarlehen der X.________ AG geleistete Sicherheit spätestens am    30.
September 1997 abzulösen.

A.b Mit Klage vom 24. September 1998 belangten die Kläger den Beklagten aus
eigenem Recht und als Zessionare ihres Sohnes auf Bezahlung von Fr.
180'548.50. Sie verlangten die Tilgung der Kaufpreisrestanz von Fr. 20'000.-
und der Darlehensschuld der X.________ AG von Fr. 160'000.- sowie die
Rückvergütung einer Versicherungsprämie von Fr. 548.50. Im Laufe des
Verfahrens stellten sie zusätzlich das Eventualbegehren, den Kläger zur
Bezahlung von Fr. 20'548.50 an sie und von Fr. 160'000.- an die Kreditbank zu
verurteilen.

Per 23. November 1999 wurde über die X.________ AG der Konkurs eröffnet. Die
Darlehensforderung der Bank belief sich damals noch auf Fr. 52'573.80.
Entsprechend reduzierten die Kläger diesen Anspruch in ihren Rechtsbegehren.

B.
Mit Urteil vom 22. März 2001 verurteilte der Gerichtspräsident 1 des
Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen den Beklagten zur Ablösung der auf der
Privatliegenschaft der Kläger lastenden Schuldbriefe zur Sicherung der
Bankkredite der X.________ AG im Maximalbetrag von Fr. 52'573.80 sowie zur
Bezahlung von Fr. 20'000.- nebst Zins an die Kläger. Weitergehend wies er die
Klage ab.

Der Beklagte appellierte gegen dieses Urteil an den Appellationshof des
Kantons Bern.

Am 11. Juli 2001 wurde die Privatliegenschaft der Kläger zwangsverwertet. Der
Pfandausfall beläuft sich auf Fr. 292'502.85 und umfasst ebenfalls den
Bankkredit der X.________ AG von restanzlich Fr. 52'573.80.

C.
Mit Urteil vom 4. Juli 2002 verurteilte der Appellationshof des Kantons Bern,
II. Zivilkammer, den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 52'573.80 sowie Fr.
20'000.- nebst Zins an die Kläger. Dem Beklagten versagte er die Berufung auf
einen Willensmangel bei Abschluss des Kaufvertrags. Er schützte die
Kaufpreisforderung im beanspruchten Betrage von restanzlich Fr. 20'000.-.
Hinsichtlich der Pfandausfallforderung hielt er dafür, der Beklagte sei
seiner Verpflichtung, die Schuld der Kläger gegenüber der Bank zu übernehmen,
nicht nachgekommen. Nach erfolgter Pfandverwertung könne er indessen die
Sicherheiten nicht mehr ablösen, was den Klägern das Recht gebe, nunmehr im
Umfang des negativen Verwertungserlöses Zahlung an sich zu verlangen. Zum
gleichen Ergebnis führe Art. 97 OR, wonach der Beklagte den Klägern den aus
der Vertragsverletzung erwachsenen Schaden zu ersetzen habe, welcher der
Pfandausfallforderung der Bank entspreche.

D.
Der Beklagte führt eidgenössische Berufung mit dem Antrag, die Klage
abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 20'000.- übersteige. Er lässt das
Urteil des Appellationshofs unangefochten, soweit ein Willensmangel verneint
und die Kaufpreisforderung geschützt wird, wendet sich aber gegen die
Verpflichtung zur Deckung des Pfandausfalls. Er habe keine Schuld der Kläger
übernommen, sondern sich bloss verpflichtet, deren Drittpfänder abzulösen.
Demzufolge könnten die Kläger nicht Zahlung an sich verlangen, solange sie
ihrerseits die Gläubigerbank nicht befriedigt hätten. Vor dieser Befriedigung
sei ihnen namentlich kein Schaden im Sinne von Art. 97 OR entstanden.

Die Kläger schliessen auf kostenfällige Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils. Der Appellationshof hat keine
Gegenbemerkungen angebracht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Zu der von den Klägern für die Bankschuld der X.________ AG geleisteten
Sicherheit ist dem angefochtenen Entscheid lediglich zu entnehmen, dass sie
durch Schuldbriefe, lastend auf einer Privatliegenschaft der Kläger, gestellt
wurde. Wie diese Schuldbriefe ausgestaltet waren und auf welche Weise sie
verpfändet wurden, wird nicht ausgeführt, auch nicht von den Parteien in
ihren Rechtsschriften.

Weder die Vorinstanz noch die Parteien stellen aber in Abrede, dass die
Kläger für den Pfandausfall von Fr. 52'573.80 persönlich haften, so dass ohne
weiteres davon auszugehen ist, sie hätten sich bei Errichtung des Pfandrechts
als Schuldner der Schuldbriefforderungen konstituiert und damit für diese -
im Gegensatz zur Kreditforderung - auch die persönliche Haftung übernommen
(vgl. zu dieser persönlichen Haftung des Drittpfandgebers: Entscheid des
Appellationshofs des Kantons Bern in ZBGR 77/1996, S. 250, vom Bundesgericht
im Urteil 4C.491/1996 vom 12. März 1996 bestätigt; Markus Rubin,
Grundpfandgesicherte Kredite in der Bankpraxis - Zur Wahl des
Sicherungsverfahrens, in: Wiegand [Hrsg.], Theorie und Praxis der
Grundpfandrechte, Berner Bankrechtstag, Bd. 3, Bern1996, S. 19 ff., 25; zum
Gesamten auch BGE 129 III 12).

Unter diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Ergänzung des Sachverhalts zur
Frage, ob als Titelschuldnerin allenfalls die X.________ AG in Erscheinung
getreten war, was eine persönliche Haftung der Kläger ausgeschlossen hätte
(so genanntes echtes Drittpfandrecht; BGE 107 III 128 E. 6a; allgemein Zobl,
Berner Kommentar, N. 955 zu Art. 884 ZGB; zur Schuldbriefhaftung im
Besonderen: Guhl, Vom Schuldbrief, ZBJV 1956, S. 1 ff., 20 f.; Steinauer, Les
droits réels, Bd. III, 2. Aufl., 1996, Rz. 2938 f.; Zobl, Probleme bei der
Verpfändung von Eigentümerschuldbriefen, ZBGR 59/1978, S. 193 ff., 216 f.;
Trauffer, Basler Kommentar, N. 18 zu Art. 824 ZGB; Roland Pfäffli, Theorie
und Praxis zum Grundpfandrecht, recht 1994, S. 263 ff., 273; Alexander
Dubach, Zur Haftung des Drittpfandgebers für den Pfandausfall beim
Schuldbrief, ZBGR 81/2000, S. 22 ff., 23 Fn. 5 und 27; Rudolf Obrecht,
Grundbucheintrag und Pfandtitel, Diss. Bern 1947, S. 20 ff.; Urs Peter
Möckli, Das Eigentümergrundpfandrecht, Diss. Bern 2001, S. 41; Jürgen
Brönnimann, Zwangsvollstreckungsrechtliche Risiken bei Grundpfandrechten, in:
Wiegand [Hrsg.], Theorie und Praxis der Grundpfandrechte, Berner
Bankrechtstag, Bd. 3, Bern 1996, S. 133 ff., 144 ff.).

Ebenso erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die als Sicherheit gestellten
Schuldbriefe der Bank, insbesondere als Eigentümerschuldbriefe, allenfalls
bloss faustverpfändet wurden, was nach der Rechtsprechung eine Haftung des
Grundeigentümers für den Pfandausfall ausschliessen kann (BGE 97 III 119,
dazu namentlich Huber, Die Ansprüche der Faustpfandgläubiger von
Eigentümerschuldbriefen im Konkurs des Pfandeigentümers, ZBGR 60/1979, S. 329
ff., 339 sowie Zobl, Die Rechtsstellung des Fahrnispfandgläubigers an einem
Eigentümer-Wertpapier, insbesondere im Konkurs des Verpfänders, ZBGR 61/1980,
S. 129 ff., 137 f.; BGE 107 III 128, dazu namentlich Amonn, ZBJV 1983, S. 339
ff. sowie Möckli, a.a.O., 132 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
B.197/1995 vom 30. Oktober1995, E. 2 und 3).

Mithin ist bei Beurteilung der streitigen Verpflichtung des Beklagten davon
auszugehen, dass die Pfandausfallforderung der Bank gegenüber den Klägern zu
Recht besteht (vgl. auch BGE 68 II 84 E. 1). Der Beklagte macht denn auch
nicht geltend, das Fehlen einer persönlichen Haftung der Kläger im kantonalen
Verfahren prozesskonform behauptet und zum Beweis verstellt zu haben (vgl.
BGE 119 II 353 E. 5c/aa).

2.
Der Beklagte hatte sich vertraglich verpflichtet, die von den Klägern für die
Bankschuld der X.________ AG gestellten Sicherheiten spätestens per    30.
September 1997 abzulösen. Er ist dieser Verpflichtung unstreitig nicht
nachgekommen. Dies führte zur Verwertung der von den Klägern gestellten
Pfänder und zu einem Pfandausfall als persönliche Schuld der Kläger von Fr.
52'573.80. Dass die Kläger diesen Pfandausfall der Bank gegenüber bereits
gedeckt hätten, ist weder im angefochtenen Urteil festgestellt noch in den
Rechtsschriften dargetan.

Streitig ist, ob der Beklagte den Klägern diesen Betrag zu vergüten hat. Der
Appellationshof bejaht dies mit zwei alternativen Begründungen. Einerseits
hält er dafür, die Verpflichtung des Beklagten zur Ablösung der Sicherheiten
habe sich nach deren Verwertung und damit Untergang in die Verpflichtung
gewandelt, die gesicherte Forderung gegenüber den Klägern zu tilgen.
Anderseits bejaht er eine Schadenersatzpflicht des Beklagten gegenüber den
Klägern aus Art. 97 OR im Umfang von deren Belastung mit dem Pfandausfall.

2.1 Im Falle des vom Grundpfandgläubiger abgelehnten Schuldnerwechsels bei
Veräusserung des verpfändeten Grundstücks kann der Altschuldner nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Neuschuldner Bezahlung an sich
verlangen, wenn das Pfand mit negativem Ergebnis für den Gläubiger verwertet
wurde und die persönliche Schuld fortbesteht (BGE 65 II 110 E. 2). Zwar
könnte, wie das Bundesgericht festgehalten hat, der Altschuldner an sich
gestützt auf das Befreiungsversprechen vom abgelehnten Übernehmer bloss
Zahlung an den Gläubiger oder die Leistung von Sicherheit verlangen, doch
liege der Sinn dieser Beschränkung allein darin, den Übernehmer nicht dem
Risiko einer Doppelzahlung auszusetzen, weil er unbesehen der vom Gläubiger
abgelehnten Schuldübernahme als Pfandeigentümer haftet. Dieses Risiko
entfalle indessen mit der Verwertung des Grundstücks, und der Altschuldner
könne daher aus dem Übernahmevertrag direkt Leistung an sich verlangen. In
der kantonalen Rechtsprechung und der Lehre hat diese Auffassung Zustimmung
gefunden (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, ZR 44/1945, Nr. 90;
A.Troller, Die Zwangsvollstreckung für das Schuldbefreiungsversprechen, SJZ
1942/3, S. 409 ff.; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen
Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 381 bei Fn. 15a; Bruno
von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1964,
S. 347; Spirig, Zürcher Kommentar, N. 81 zu Art. 175 OR; Tschäni, Basler
Kommentar, N. 10 zu Art. 175 OR).

Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen besteht kein Anlass. Sie entspricht
der Interessenlage der Parteien aus der internen Schuldübernahme und trägt
insbesondere derjenigen des Altschuldners Rechnung, welcher aus dem
Befreiungsversprechen Anspruch darauf hat, den Gläubiger nicht mit eigenen
Mitteln befriedigen zu müssen. Daraus erklärt sich denn auch die in einem
Teil der Lehre vertretene Auffassung, der Altschuldner habe aus dem
Befreiungsversprechen vor Fälligkeit der Schuld Anspruch darauf, dass der
Übernehmer ihm die zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Mittel zur
Verfügung stelle (von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 382; kritisch Troller, a.a.O.,
S. 411).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verträgt sich durchaus auch mit dem
Grundsatz, dass der säumige Übernehmer dem Altschuldner ersatzpflichtig wird,
wenn dieser mangels Befreiung durch den Übernehmer die Schuld selbst tilgt
(BGE 79 II 151; Spirig, a.a.O., N. 82 ff. zu Art. 175 OR mit zahlreichen
Hinweisen; dazu unten Ziff. 2.2). Dieser Schadenersatzanspruch besteht neben
dem aus dem Befreiungsversprechen begründeten Direktzahlungsanspruch. Aus
diesem Nebeneinander zweier Forderungen aber ergibt sich nach den allgemeinen
schuldrechtlichen Regeln eine Anspruchskonkurrenz (vgl. Gauch/Schluep/
Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 7.
Aufl., Zürich 1998, Rz. 2909 ff.).
2.2 Der Appellationshof wendet diese Rechtsprechung auch auf den vorliegend
zu beurteilenden Sachverhalt an. Der Beklagte widerspricht mit dem Einwand,
er habe kein Befreiungsversprechen im Sinne von Art. 175 OR abgegeben, weil
Kreditschuldnerin die X.________ AG gewesen sei. Dabei verkennt er, dass mit
den Schuldbriefen eigene (nominelle) Briefschulden der Kläger begründet
wurden, welche neben die mit dem Pfand zu sichernde Hauptforderung, d.h. die
Kreditforderung der Bank gegenüber der X.________ AG traten. Diese Dualität
von Kredit- und Briefforderung wäre bloss entfallen, wenn die Begründung der
Briefforderung novatorische Wirkung gezeitigt und die Kreditschuld zum
Erlöschen gebracht hätte. Dies war offensichtlich nicht der Fall. Im
Drittpfandverhältnis mit eigenem, vom Grundschuldner unabhängigem
Briefschuldner bewirkt die Sicherung der Kreditschuld durch eine Briefschuld
entgegen der Vermutung von Art. 855 Abs. 1 OR regelmässig keine Novation
(Wiegand, Die Grundpfandrechte - Die Konzeption des ZGB und ihre Entwicklung
in der Praxis, in: Wiegand [Hrsg.], Theorie und Praxis der Grundpfandrechte,
Berner Bankrechtstag, Bd. 3, Bern 1996, S. 63 ff., 93 ff.).

Indem der Beklagte sich aber verpflichtete, die von den Klägern für die
Kreditschuld der X.________ AG gestellten Sicherheiten, d.h. die
Schuldbriefe, abzulösen, verpflichtete er sich jedenfalls normativ, d.h. nach
dem objektivierten Verständnis seiner Willenserklärung, auch zur Befreiung
der Kläger von der mit den Schuldbriefen begründeten persönlichen
Briefschuld. Darin liegt ein auf die Briefschuld - im Gegensatz zur
Kreditschuld - gerichtetes Befreiungsversprechen im Sinne von Art. 175 OR,
und die dazu geübte Rechtsprechung ist sachgerecht auch auf den vorliegenden
Sachverhalt anzuwenden. Insoweit hält der angefochtene Entscheid vor dem
Bundesrecht stand.

2.3 Der Beklagte hat seine vertragliche Pflicht, die von den Klägern
gestellten Sicherheiten abzulösen, unstreitig verletzt. Dass ihn für diese
Verletzung kein Verschulden trifft, macht er nicht geltend (Art. 97 OR ).
Folglich wird er den Klägern für einen allfälligen aus dieser
Vertragsverletzung resultierenden Schaden ersatzpflichtig. Der
Appellationshof hat ebenfalls mit dieser Begründung die Verpflichtung des
Beklagten bejaht, den Klägern den Betrag des Pfandausfalls zu ersetzen. Der
Beklagte erblickt darin eine Bundesrechtsverletzung, weil der Schaden der
Kläger erst mit der Tilgung der Pfandausfallforderung eintrete.

Die Feststellung der Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist
tatsächlicher Natur und daher der Überprüfung durch das Bundesgericht im
Berufungsverfahren entzogen. Rechtsfrage ist dagegen, ob die Vorinstanz von
einem richtigen Schadensbegriff und von zulässigen Berechnungsgrundlagen
ausgegangen ist (BGE 127 III 73 E. 3c, 403 E. 4a).

Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem
schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das
Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in einer Verminderung
der Aktiven oder in einer Vermehrung der Passiven bestehen (BGE 127 III 73 E.
4a). Die Vermehrung der Passiven sodann tritt bereits mit der Entstehung
einer Verbindlichkeit, nicht erst mit deren Erfüllung ein (BGE 116 II 441 E.
3a/aa; Niklaus Lüchinger, Schadenersatz im Vertragsrecht, Diss. Freiburg
1999, Rz. 145). Diesen Schadensbegriff hat der Appellationshof nicht
verkannt, wenn er als massgebende Vermögensverminderung bereits die
Entstehung der Pfandausfallforderung zu Lasten der Kläger und nicht erst
deren Tilgung wertete. Soweit einzelne Lehrmeinungen abweichend von diesem
Grundsatz verstanden werden könnten, ist ihnen jedenfalls dann nicht zu
folgen, wenn eine Doppelzahlung des Schuldübernehmers auszuschliessen ist
(vgl. etwa Spirig, a.a.O., N. 85 zu Art. 175 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey,
a.a.O., Rz. 3700). Im Übrigen scheinen diese Lehrmeinungen sich eher auf die
Fälligkeit des Ersatzanspruchs als auf die Entstehung des Schadens zu
beziehen. Im vorliegenden Fall aber steht die Fälligkeit ausser Frage, da
einerseits die Erfüllung des Befreiungsversprechens auf Termin gestellt war
und anderseits die abzulösenden Sicherheiten bereits verwertet wurden. Das
Risiko einer Doppelzahlungspflicht des Beklagten sodann besteht
offensichtlich nicht, weil er der Bank gegenüber weder pfand- noch
schuldrechtlich haftet.

Damit ist rechtsunerheblich, ob die Bank gegenüber den Klägern bereits
Inkassomassnahmen eingeleitet hat oder nicht. Entsprechend entfällt der vom
Beklagten aus Art. 8 ZGB geltend gemachte Beweisführungsanspruch (BGE 126 III
315 E. 4a mit Hinweisen).

3.
Das angefochtene - oberinstanzliche - Urteil erging am 4. Juli 2002. Ob darin
der Pfandausfallschein vom 12. März 2002 noch berücksichtigt werden durfte
oder nicht, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts, welches das
Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG). Die gegen die erfolgte Berücksichtigung gerichteten Vorbringen des
Beklagten sind daher nicht zu hören.
Gleiches gilt für die Beanstandung der kantonalen Kostenliquidation. Das
Bundesgericht kann diese nur bei Gutheissung einer Berufung überprüfen (Art.
157 OG).

4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156
Abs.1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: