Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.324/2002
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4C.324/2002 /rnd

Urteil vom 3. März 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokatin Margrit Wenger,
Malzgasse 28, 4052 Basel,

gegen

B.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Urs Berger,
Rheinsprung 1, 4001 Basel.

Mietvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 13. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 6. September 1996 vermietete B.________ (Beklagte) A.________
(Kläger) eine 41/2-Zimmer Parterre-Wohnung. Der Vertrag sah in seiner
ursprünglichen, von beiden Parteien unterzeichneten Fassung keine Tierhaltung
vor. Die entsprechende Rubrik wurde seitens des Klägers handschriftlich
abgeändert, ohne erkennbare Visierung durch die Beklagte.

Am 19. Oktober 1998 haben die Parteien vor dem Bezirksgericht Arlesheim eine
Vereinbarung abgeschlossen, worin sich der Mieter unter anderem
verpflichtete, die von ihm im Keller eingebaute Küche zu entfernen und sich
einer weiteren Untervermietung desselben zu enthalten, die Hunde nicht im
Garten versäubern zu lassen, den Rasen zu mähen und die Mietzinskaution
wiederherzustellen. Die Vermieterin verpflichtete sich ihrerseits, die damals
ausgesprochenen Kündigungen zurückzuziehen.

Nach wiederholten Mahnungen und Kündigungsandrohungen wegen Zahlungsverzugs
kündigte die Vermieterin am 21. September 2001 das Mietverhältnis ordentlich
auf den 31. Januar bzw. 31. März 2002 für die Wohnung respektive für die
übrigen Räumlichkeiten. Auf Verlangen des Mieters begründete die Vermieterin
am 2. Oktober 2001 die Kündigung wie folgt:
"1.Ihre schlechte Zahlungsmoral.

2. Die Belästigungen durch Ihre schlechte Hundehaltung.

3. Ihr unerlaubtes Benutzen des Garagendaches sowie
4.Ihr unerlaubtes Aufstellen eines Schwimmbassins".
Am 5. Oktober 2001 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis gestützt auf
Art. 257d OR (Zahlungsrückstand des Mieters) zudem ausserordentlich auf den
30. November 2001. Die vom Kläger angerufene Schlichtungsstelle ordnete am
26. November 2001 die einmalige Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 30.
September 2002 an.

B.
Am 18. Dezember 2001 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Arlesheim, es
sei der Entscheid der Schlichtungsstelle vom 26. November 2001 aufzuheben und
festzustellen, dass die zwei ausgesprochenen Kündigungen nichtig bzw.
ungültig seien und eine erneute dreijährige Sperrfrist zu laufen beginne.

Der Bezirksgerichts-Präsident zu Arlesheim stellte mit Urteil vom 14. März
2002 fest, die Vereinbarung vom 19. Oktober 1998 bzw. die Verfügung des
Bezirksgerichts Arlesheim gleichen Datums habe keine Sperrfrist ausgelöst,
und wies die Begehren des Klägers ab. Die gegen dieses Urteil vom Kläger
eingelegte Appellation wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil
vom       13. August 2002 ab. Es änderte aber Ziff. 1 des Dispositivs des
vorinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die Vereinbarung vom 19. Oktober
1998 bzw. die Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim gleichen Datums eine
Sperrfrist ausgelöst habe, jedoch die Berufung der Mieterschaft auf sie
missbräuchlich sei.

C.
Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es sei das Urteil des
Kantonsgerichts vom 13. August 2002 aufzuheben und festzustellen, dass die
Vereinbarung vom 19. Oktober 1998 eine dreijährige Kündigungssperrfrist
ausgelöst habe, wodurch die Kündigung vom 21. September 2001 ungültig werde.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Kläger wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 271a Abs. 1 lit. e,
Art. 271a Abs. 3 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB vor.

1.1 Gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 OR ist eine Kündigung durch den
Vermieter insbesondere anfechtbar, wenn sie vor Ablauf von drei Jahren nach
Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder
Gerichtsverfahrens ausgesprochen wird, in dem der Vermieter mit dem Mieter
einen Vergleich geschlossen oder sich sonst wie geeinigt hat.

Diese Bestimmung soll dem Mieter während drei Jahren seit Abschluss eines
Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens Schutz vor einer Rachekündigung seitens
des Vermieters gewähren. Es besteht somit die gesetzliche Vermutung, dass die
Kündigung missbräuchlich ist, wenn sie innert drei Jahren nach Abschluss des
Verfahrens ausgesprochen wird. Diese Vermutung kann bei Vorliegen einer der
sechs in Art. 271a Abs. 3 OR aufgezählten Ausnahmetatbestände umgestossen
werden (Higi, Zürcher Kommentar, N. 267 und 298 zu Art. 271a OR), namentlich
bei Kündigungen wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 271a Abs. 3 lit. b
OR), wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und
Rücksichtnahme (Art. 271a Abs. 3 lit. c OR) oder aus wichtigen Gründen (Art.
271a Abs. 3 lit. e OR). Die Aufzählung der Widerlegungsgründe in Art. 271a
Abs. 3 OR gilt zwar als abschliessend (Peter Zihlmann, Das Mietrecht,  2.
Aufl., Zürich 1995, S. 218; Christian Calamo, Die missbräuchliche Kündigung
der Miete von Wohnräumen, Diss. St. Gallen 1993, S. 240), doch werden weitere
Ausnahmen anerkannt (Peter Zihlmann, a.a.O., S. 220 mit Literaturhinweisen
und Verweis auf BGE 119 II 147 E. 4b S. 155), insbesondere die
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Art. 271a Abs. 1 lit e OR durch den
Mieter, die Higi (a.a.O., N 261 zu Art. 271a OR) nicht nur auf die
Verfahrenseinleitung, sondern auch auf das kündigungsbegründende Verhalten
des Mieters ausgedehnt sehen möchte.

1.2 Der (gerichtliche) Vergleich ist ein Vertrag, mit dem ein Streit oder
eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen
beigelegt wird (BGE 121 III 397 E. 2c S. 404 mit Hinweisen). Es ist nicht
entscheidend, inwieweit der Vermieter in diesem Vergleich bezüglich seines
Standpunktes nachgegeben hat, d.h. unterlegen ist (Higi, a.a.O., N. 294 zu
Art. 271a OR mit Hinweisen). Der Schutz des Mieters besteht, auch wenn der
Vermieter nur geringe Konzessionen gemacht hat. Von einem Vergleich ist
hingegen nicht zu sprechen, wenn der Mieter den Anspruch des Vermieters vor
der Schlichtungsbehörde vollständig anerkennt (Lachat/ Stoll/ Brunner,
Mietrecht für die Praxis,   4. Aufl., Zürich 1999, S. 547).

Die Vorinstanz ist zu Recht vom Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den
Parteien im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 OR ausgegangen. Sie
stellte fest, die Vermieterin habe am 19. Oktober 1998 die Kündigung
zurückgezogen, während der Kläger sich zu den im Vergleich aufgeführten
Handlungen verpflichtet habe. Die Vorinstanz hielt demzufolge
bundesrechtskonform dafür, die Parteien hätten durch gegenseitige
Zugeständnisse am 19. Oktober 1998 einen Vergleich abgeschlossen, der am 20.
Oktober 1998 die dreijährige Kündigungssperrfrist ausgelöst habe (vgl. Higi,
a.a.O., N. 272 zu Art. 271a OR; Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 547). Die am
21. September 2001 ausgesprochene Kündigung ist mithin, wie die Vorinstanz
richtig angenommen hat, während der Sperrfrist ausgesprochen worden.

2.
2.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wegen
fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art.
64 Abs. 2 OG).

2.1.1 Der Kläger setzt sich mit den in der Kündigung genannten
Kündigungsgründen auseinander. Diese seien von der beweispflichtigen
Vermieterin nicht bewiesen worden.

Da bei einer während der Sperrfrist ausgesprochenen Kündigung die gesetzliche
Vermutung einer Rachekündigung besteht, trifft den Vermieter die Beweislast
für die von ihm eingewendeten Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 271a Abs.
3 OR. Bei Vorliegen einer gesetzlichen Vermutung ist Art. 8 ZGB dann
verletzt, wenn der Richter die Zweifel an der Richtigkeit der
Sachbehauptungen zu Gunsten der beweisbelasteten Partei wegräumt (Bernard
Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, in: SJ 2000 II, S. 1 ff.,
S. 39).

2.1.2 In Bezug auf die Zahlungsmoral behauptet der Kläger, dass ein
Zahlungsrückstand nicht bestanden habe. Er gibt zu, finanzielle Engpässe
gehabt zu haben, behauptet aber, seiner Zahlungspflicht immer nachgekommen zu
sein und der Vermieterin die Verzögerung bei der Mietzinsüberweisung stets
mitgeteilt zu haben.

Die Vorinstanz stellt fest, die Mieterschaft habe die Mietzinse in der Zeit
von Dezember 2000 bis Januar 2002 regelmässig schleppend bezahlt. So seien
die Mietzinse meistens mit einem Monat Verspätung, für den Januar, Februar
und März 2001 erst nach zwei Monaten und mehr der Vermieterin überwiesen
worden. Diese habe die Mieterschaft wegen ihrer schlechten Zahlungsmoral
mehrfach gemahnt und ihr mit der Kündigung gedroht. Die schlechte
Zahlungsmoral sei auch der Grund für die ausserordentliche Kündigung vom 5.
Oktober 2001 gewesen.

2.1.3 Der Kläger macht weiter geltend, das Thema Hundehaltung sei mit dem
Vergleich vom 19. Oktober 1998 abgeschlossen worden. Bis im Juni 2001 habe es
seitens der Beklagten keinerlei Beanstandungen gegeben, obwohl er vom Oktober
1999 bis zum März 2001 mehrere junge Welpen gehabt habe. Als die erste
Reklamation im Juni 2001 eingetroffen sei, seien noch drei Hunde im
Mietobjekt gehalten worden. Die Hundehaltung sei im Mietvertrag vereinbart
worden und für die angebliche schlechte Hundehaltung fehle es an Beweisen.

Die Vorinstanz stellt fest, die Mieterschaft habe Hunde gehalten, obwohl dies
ursprünglich nach dem Mietvertrag nicht zulässig gewesen wäre. Durch den
Nachwuchs sei viel Kot entstanden, der nicht aufgeräumt worden sei, obwohl
sich die Mieterschaft im Vergleich vom 19. Oktober 1998 dazu verpflichtet
habe. Die Vermieterin habe am 6. Juni 2001 schriftlich verlangt, dass alle
Hunde entfernt werden.

2.1.4 Schliesslich wendet der Mieter ein, das Garagendach werde seit
Mietbeginn von ihm benutzt, da es laut dem damaligen Verwalter zum Mietobjekt
gehöre. Beanstandungen habe es diesbezüglich erst in einem Schreiben vom 2.
Oktober 2001 gegeben. Das Kinderbassin sei im Mai 1999 aufgestellt und im
Sommer 1999 versetzt worden. Die Vermieterin, die im gleichen Haus wohne,
habe dies geduldet und die Entfernung erst im Jahre 2001 verlangt.

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatte der Mieter entgegen den
Weisungen der Vermieterin ein Schwimmbassin im Garten bzw. auf dem
Garagendach aufgestellt. Bei diesem Bassin habe es sich keineswegs nur um ein
Kinderbassin, sondern um ein fest installiertes Schwimmbassin gehandelt. Die
Vermieterin habe mehrmals - am 6. und 19. Juni 2001 - schriftlich verlangt,
dass dieses Bassin entfernt werde, damit keine Schäden, insbesondere Risse am
Garagendach entstehen.

2.1.5 Zusammengefasst legt der Kläger mithin seiner Begründung weitgehend
einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde
und schliesst daraus, der Vermieter habe die Kündigungsgründe nicht bewiesen.
Da er mit seinen Ausführungen weder eine unvollständige
Sachverhaltsermittlung noch die Verletzung von Art. 8 ZGB rügt, übt er eine
im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung. Auf seine
Vorbringen ist daher insoweit nicht einzutreten.

Wenn der Kläger zudem geltend macht, die Kündigungsgründe seien lediglich
vorgeschoben worden, ist er nicht zu hören, denn das Motiv einer Kündigung
ist eine Tatfrage, die vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht
überprüft werden kann (BGE 115 II 484 E. 2b S. 486; 113 II 460 E. 3b S. 462).

3.
Der Kläger wendet ein, die zur Begründung der Kündigung genannten Umstände
stellten weder einen Zahlungsrückstand im Sinne von Art. 257d OR noch eine
schwere Pflichtverletzung im Sinne von Art. 257f Abs. 3 und 4 OR dar.

3.1 Die Vorinstanz ist, gestützt auf die strittige Kündigung, nicht von einem
Zahlungsrückstand des Mieters im engeren Sinne (Art. 257d OR) ausgegangen.
Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Kläger durch seine beharrliche
Verspätung der Mietzinszahlungen wiederholt während mehr als einem Jahr
kleinere Pflichtverletzungen begangen habe, die zusammen mit den anderen
Kündigungsgründen zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses
geführt hätten. Eine wiederholte Verspätung von Mietzinszahlungen stellt aber
nicht eine eigentliche Verletzung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 271a
Abs. 3 lit. c OR dar, d.h. der Pflicht zum sorgfältigen und vertragsgemässen
Gebrauch der Mietsache, sondern allenfalls einen wichtigen Grund gemäss Art.
271a Abs. 3 lit. e OR und im Sinne von Art. 266g OR (SVIT-Kommentar
Mietrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 59 zu Art. 271a OR). Nur insoweit
besteht eine Verbindung zu den anderen von der Vermieterin aufgezählten
Kündigungsgründen, da die Sorgfaltspflichtverletzung letztlich auch als ein
spezieller wichtiger Grund betrachtet werden kann (SVIT-Kommentar Mietrecht,
a.a.O., N. 34 zu Art. 257f OR). Dieser Frage muss jedoch nicht näher
nachgegangen werden, sofern der Ausnahmetatbestand der
Sorgfaltspflichtverletzung durch die anderen in der Kündigung genannten
Gründe erfüllt ist.

3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die zur
ausserordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Gründe im
Kündigungsschreiben nicht explizit genannt werden; es ist indessen
unerlässlich, dass der Empfänger der Auflösungserklärung entnehmen kann, dass
es sich nicht um eine ordentliche Kündigung handelt (vgl. Urteil 4C.16/2000
vom 24. Januar 2001  E. 2b/cc; Urteil 4C.202/1994 vom 3. Oktober 1995,
auszugsweise publiziert in MRA 1996 S. 226 ff. und in Droit du bail 1997 S. 9
ff., E. 2b/aa; vgl. BGE 92 II 184 E. 4a S.186).

Die während der Kündigungssperrfrist ausgesprochene und später begründete
Kündigung vom 21. September 2001 erfüllt dieses Erfordernis.

3.3 Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe die Hunde, das Benutzen des
Garagendaches sowie das Aufstellen des Schwimmbassins über mehrere Jahre bis
2001 geduldet. Deshalb wiege die Sorgfaltspflichtverletzung nicht schwer und
sei das Weiterbestehen des Mietverhältnisses nicht unzumutbar.

3.3.1 Das Gesetz umschreibt die Schwere der Sogfaltspflichtverletzung als
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter oder
die Hausbewohner (Higi, a.a.O., N. 58 zu Art. 257f OR). Ob eine
Unzumutbarkeit vorliegt, beurteilt sich nicht nach abstrakten Kriterien,
sondern nach solchen der Billigkeit (Higi, a.a.O., N. 59 zu Art. 257f OR).
Das Bundesgericht prüft derartige Billigkeitsentscheidungen zwar im
Berufungsverfahren grundsätzlich frei, übt aber mit Blick auf den
Beurteilungsspielraum der Vorinstanz Zurückhaltung und schreitet nur ein,
wenn diese von allgemein anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, Tatsachen
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten
spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die
zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift es in
Ermessensentscheide ein, welche sich als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 126 III 266 E. 2b S. 273 mit
Hinweisen).

3.3.2 Bei der Sorgfaltspflichtverletzung gemäss Art. 271a Abs. 3 lit. c OR
ist nicht erforderlich, dass der Vermieter sofort zum Mittel der
schriftlichen Mahnung greift. Auch wenn der Vermieter zuerst nur mündlich
mahnt, geht der Kündigungsanspruch wegen einer fortdauernden
Sogfaltspflichtverletzung nicht unter, wenn in einem späteren Zeitpunkt eine
schriftliche Mahnung erfolgt (Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 474).

3.3.3 Auch wenn ursprünglich die Hundehaltung gemäss Mietvertrag nicht
zulässig war, ist sie von der Beklagten offensichtlich geduldet worden, da im
Vergleich vom 19. Oktober 1998 nur die Frage der Versäuberung der Hunde
geregelt worden ist. Indessen stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich fest, die Hunde hätten Nachwuchs bekommen, wodurch viel Hundekot
entstanden sei, der nicht weggeräumt worden sei. Der Kläger, der sich im
Rahmen des Vergleichs zur Sauberhaltung verpflichtet hatte, kann sich nicht
auf Duldung seitens der Beklagten berufen, wenn er - wie festgestellt -
später, insbesondere nach der Vermehrung seiner Hunde, dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen ist. Damit kann weder von einer Unterlassung der
rechtzeitigen Mahnung noch von einem treuwidrig erweckten Duldungsschein
(vgl. Urteil 4C.253/1996 vom 17. März 1997, E. 2b) seitens der Beklagten
ausgegangen werden. Dasselbe gilt für das Schwimmbassin, das gemäss den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz entgegen den Weisungen der
Beklagten, welche die Entstehung von Rissen befürchtete, auf das Garagendach
versetzt worden ist. Auch in diesem Fall sind den schriftlichen Mahnungen
Weisungen der Vermieterin vorangegangen, die der Kläger nicht befolgte.

3.4 Die Vorinstanz ist von einem mehrfach vertragswidrigen Verhalten des
Klägers ausgegangen, das sie für die Beklagte als unzumutbar betrachtete.
Dabei hat sie auch Gründe aufgeführt, die in der Kündigung nicht geltend
gemacht worden sind. So hat sie namentlich das bereits im Vergleich vom 19.
Oktober 1998 geregelte Verbot der Untervermietung thematisiert, das nach
ihren Feststellungen während des Verfahrens immer noch bestand. Auch hat sie
darauf hingewiesen, dass die Mietzinse selbst während des erstinstanzlichen
Verfahrens nie pünktlich überwiesen wurden. Indem sie diese Umstände in ihre
Interessenabwägung einfliessen liess, hat die Vorinstanz die ständige
Undiszipliniertheit seitens des Klägers untermauert, ohne dabei die wichtigen
Umstände ausser Betracht zu lassen. Sie hat mithin ihr Ermessen nicht
missbraucht und durch die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung
Bundesrecht nicht verletzt. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren von der
Vorinstanz erwogenen rechtlichen Aspekte einzugehen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Der Kläger ist kosten-und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs.
1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ehegattin des Klägers, Döndü Voemel, und
dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: