Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.316/2002
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2002


4C.316/2002 /rnd

Sitzung vom 25. März 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett,
Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Widmer.

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn,
4509 Solothurn,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Roth und
Dr. Roger Hischier, Thunstrasse 73, Postfach 325, 3000 Bern 16,

gegen

Metallbau X.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Kaiser,
Dammstrasse 14, Postfach 1057, 2540 Grenchen.

Arbeitsvertrag; Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR im Falle des Verkaufs
der Aktiven aus der Konkursmasse.

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 20. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 29. Juni 2000 wurde über den Inhaber der Einzelfirma Metallbau E.
X.________ der Konkurs eröffnet. Das Inventar der Einzelfirma wurde von der
am 26. Mai 2000 gegründeten Metallbau X.________ GmbH (Beklagten) zwecks
Fortführung der Betriebstätigkeit aus der Konkursmasse übernommen. Der
zwischen dem für die Konkursmasse handelnden Konkursamt Lebern und der
Beklagten abgeschlossene Vertrag vom 21. Juli 2000 sah vor, dass das Inventar
zunächst in Miete übernommen, jedoch später käuflich erworben würde. Am 29.
November und 21. Dezember 2000 wurden entsprechende Kaufverträge
abgeschlossen. Der Metallbaubetrieb ist im Anschluss an die Konkurseröffnung
lediglich einen Tag stillgestanden.

B.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (Klägerin) bezahlte
im Zusammenhang mit dem Konkurs der Einzelfirma Insolvenzentschädigungen und
darauf zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt          Fr.
80'912.90. Sie liess im Konkurs Fr. 73'744.30 in der 1. Klasse und
Fr. 7'168.60 in der 2. Klasse kollozieren, klagte aber auch vor Richteramt
Solothurn-Lebern gegen die Metallbau X.________ GmbH auf Zahlung von

Fr. 80'912.90 nebst Zins. Die Klage wurde vom Amtsgericht mit Urteil vom
22. November 2001 gutgeheissen. Das Obergericht des Kantons Solothurn
entschied auf Appellation der Beklagten hin jedoch anders und wies die Klage
am 20. August 2002 ab.

C.
Die Klägerin führt Berufung beim Bundesgericht mit dem Antrag, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Die Beklagte
schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Klägerin macht die nach Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) zufolge Ausrichtung der
Insolvenzentschädigungen auf sie übergegangenen Lohnansprüche der
versicherten Arbeitnehmer geltend. Sie ist der Auffassung, die Beklagte als
Übernehmerin hafte nach Art. 333 Abs. 3 OR mit dem bisherigen Arbeitgeber
solidarisch für die vor der Übernahme des Betriebes verfallenen
Lohnforderungen. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, in dem die
Übernahme des Betriebes aus dem Konkurs des bisherigen Arbeitgebers erfolgt
sei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze Bundesrecht.

2.
2.1
Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen
Dritten, geht nach Art. 333 Abs. 1 OR das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten
und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über,
sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Unter Betrieb ist eine
auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit
zu verstehen, die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt; die Bestimmung
bezieht sich aber auch auf Betriebsteile, d.h. auf organisatorische
Leistungseinheiten, denen die wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt (so schon
für das alte Recht: BGE 112 II 51 E. 3b/aa S. 56). Für die Anwendbarkeit von
Art. 333 OR ist erforderlich und hinreichend, dass die organisatorische
Einheit ihre Identität, d.h. den Betriebszweck, die Organisation und den
individuellen Charakter im Wesentlichen bewahrt (Staehelin, Zürcher
Kommentar, N. 5 und 6 zu Art. 333 OR; Brühwiler, Kommentar zum
Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern 1996, N. 1 zu Art. 333 OR   S. 281;
Geiser, Arbeitsrechtliche Fragen bei Sanierungen, in: Vito Roberto [Hrsg.],
Sanierung der AG, Zürich 2003, S. 130 f. [im Folgenden zitiert als "Geiser,
Sanierungen"]; ausführlich: Endrit Karagjozi, Les transferts d'entreprises en
droit du travail, Etude comparative des droits communautaire, britannique,
français et suisse, Genf 2003, S. 29 ff.; vgl. auch die Umschreibung in Art.
1 Abs. 1 der Richtlinie des EU Rates 2001/23 vom 12. März 2001 "zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von
Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Betriebsteilen", ABl. L 82 vom 22. März 2001, S. 16). Dies ist aufgrund
sämtlicher den Vorgang kennzeichnender Tatsachen und Umstände zu beurteilen
(Aubert, Die neue Regelung über Massenentlassungen und den Übergang von
Betrieben, AJP 1994, S. 699 ff., S. 704 [im Folgenden als "Aubert, 1994"
zitiert]). Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob dieselbe oder eine
gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt
oder wieder aufgenommen wird (unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid
4C.37/1999 vom 25. März 1999, E. 1; vgl. auch Wyler, Droit du travail, Bern
2002, S. 292, 305). Dabei genügt eine bloss obligatorische, also auch
mietweise Übertragung der Nutzungs- und Gebrauchsrechte an den
Produktionsmitteln, wie sie hier zunächst vorlag (unveröffentlichter
Bundesgerichtsentscheid 4C.54/1996 vom 31. Oktober 1996, E. 3a;
Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 2. Aufl., Basel
1997, N. 1 zu Art. 333 OR; Karagjozi, a.a.O., S. 28). Eine Rechtsbeziehung
zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Arbeitgeber ist nicht erforderlich
(BGE 123 III 466 E. 3a; Aubert, 1994, S. 704).

Nach einer Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR mit Übergang der
Arbeitsverhältnisse haften der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des
Betriebes solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem
Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig
werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden
könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendet wird
(Art. 333 Abs. 3 OR). Anders als Art. 181 OR knüpft Art. 333 Abs. 3 OR für
vor dem Übergang verfallene Forderungen nicht an die rechtsgeschäftliche
Übernahme von Aktiven und Passiven an, sondern an die tatsächliche
Fortführung des Betriebes unter Wahrung seiner Identität (vgl.
unveröffentlichte Bundesgerichtsentscheide 4C.37/1999 vom 25. März 1999, E.
3a sowie 4P.66/1996 vom 6. August 1996, E. 3c/bb; Rehbinder, Berner
Kommentar, N. 2 zu Art. 333 OR; Staehelin, a.a.O., N. 1 und 6 zu Art. 333 OR;
Geiser, Betriebsübernahme und Massenentlassung im Zusammenhang mit
Zwangsvollstreckungsverfahren, in: Hasenböhler/Schnyder [Hrsg.],
Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht, Kolloquium zu Ehren von Professor Adrian
Staehelin, Zürich 1997, S. 104 [im Folgenden zitiert als "Geiser,
Betriebsübernahme"]; derselbe, Sanierungen, S. 141 f.).
2.2 Die Antwort auf die Frage, ob Art. 333 OR auch bei Übernahme eines
Betriebs nach der Konkurseröffnung über den ursprünglichen Inhaber anwendbar
ist, lässt sich dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnehmen. Der Konkursfall
wird weder in der ursprünglichen, bis zum 30. April 1994 geltenden, noch in
der revidierten Fassung der Bestimmung erwähnt, was je nach Betrachtungsweise
sowohl dessen Einschluss wie auch Ausschluss bedeuten kann. Ebenso wenig
liefern die Materialien klare Anhaltspunkte, was dazu beiträgt, dass die
Lehrmeinungen zur Frage geteilt sind:

Ein Teil der Lehre befürwortet eine uneingeschränkte Geltung von Art. 333 OR
bei einem Betriebserwerb aus Konkurs oder im Nachlassverfahren (Staehelin,
a.a.O., N. 3 zu Art. 333 OR; Franco Lorandi, Betriebsübernahmen gemäss Art.
333 OR im Zusammenhang mit Sanierungen und Zwangsvollstreckungsverfahren, in:
Angst/Cometta/Gasser [Hrsg.], Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel,
Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der
Schweiz, Basel 2000, S. 95 ff.; Kurt Meier, Betriebsübergang im Nachlass und
Konkurs, Plädoyer 1/2003, S. 26 ff., 31 ff.). Andere Autoren vertreten die
Ansicht, Art. 333 OR sei im Konkurs- und Nachlassverfahren nicht anwendbar
(Vollmar, Basler Kommentar, N. 18 zu Art. 298 SchKG; Spühler/Infanger,
Betriebsübergänge und Arbeitsverträge in der Zwangsvollstreckung - Anwendung
von Art. 333 OR im Konkurs und Nachlassvertrag?, in: Angst/Cometta/Gasser
[Hrsg.], Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Basel 2000, S. 225
ff.; für das Nachlassverfahren differenzierend: Wyler, a.a.O., S. 312;
modifiziert auch Aubert, Insolvence et transfert d'entreprise, in: Bénédict
Foëx et Luc Thévenoz [Hrsg.], Insolvence, désendettement et redressement,
Etudes réunies en l'honneur de Louis Dallèves, Basel 2000, S. 11 [im
Folgenden als "Aubert, 2000" zitiert]). Rico A. Camponovo (Übernahme von
Arbeitsverhältnissen gemäss Art. 333 OR bei Unternehmenssanierungen, Der
Schweizer Treuhänder 1998 S. 1417 ff.) lehnt eine Anwendung von Art. 333 gar
in jedem Sanierungsfall ab. Nach einer differenzierenden Lehrmeinung gehen
die Arbeitsverhältnisse bei einer Betriebsübernahme aus einer Konkursmasse
nach Art. 333 OR zwar auf den Erwerber über, allerdings unter Ausschluss von
dessen Solidarhaft für vor der Konkurseröffnung verfallene Lohnforderungen
(Geiser, Betriebsübernahme,      S. 103; derselbe, Betriebsübernahme der X AG
durch die Y AG - Gutachten zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 333 OR, Nr.
68 der Reihe Diskussionspapiere des Forschungsinstituts für Arbeit und
Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen, St. Gallen 2001, Rz. 2.46
[www.faa.unisg.ch/projekte/projekte juristische abteilung site.htm; im
Folgenden zitiert als "Geiser, Gutachten"]; Hans Hofstetter, Zur
Anwendbarkeit von Art. 333 OR bei Unternehmenssanierungen, AJP 1998 S. 926
ff. [im Folgenden als "Hofstetter, 1998" zitiert]; derselbe, Anwendbarkeit
von Art. 333 in Sanierungssituationen, AJP 2003 S. 153 [im Folgenden:
"Hofstetter, 2003"]).

3.
Die Beklagte hat die Betriebsaktiven der Einzelfirma Metallbau E. X.________
zunächst mietweise und anschliessend als Käuferin übernommen. Die mit der
Einzelfirma bestehenden Arbeitsverhältnisse wurden von ihr nach der
Betriebsübernahme unbestrittenermassen weitergeführt. Streitig ist, ob die
Beklagte den Arbeitnehmern bzw. der Arbeitslosenversicherung für vor der
Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen
haftet. Den Feststellungen im angefochtenen Entscheid lässt sich nicht
entnehmen und die Klägerin behauptet auch nicht, dass zwischen der
Konkursmasse und der Beklagten im Mietvertrag vom 21. Juli 2000 oder in den
Kaufverträgen vom 29. November und vom 21. Dezember 2000 im Sinne von Art.
112 OR vereinbart worden wäre, die Beklagte solle den Arbeitnehmern
unabhängig von einer Verpflichtung nach Art. 333 OR für vor Betriebsübernahme
verfallene Lohnforderungen haften. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz
die solidarische Haftung der Beklagten nach Art. 333 Abs. 3 OR für die vor
Konkurseröffnung über den Inhaber der Einzelfirma Metallbau E. X.________
fällig gewordenen Lohnforderungen zu Recht verneint hat. Dabei ist von der
Hypothese auszugehen, dass Art. 333 Abs. 1 OR bei Übernahmen von Betrieben
aus dem Konkurs zum Tragen kommt, da die Rechtsfolge der Solidarhaftung die
grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraussetzt. Soweit die
Vorinstanz die Solidarhaftung der Beklagten nach Art. 333 Abs. 3 OR insoweit
zutreffend verneint hat, braucht hier die in der Lehre streitige Frage, ob
Art. 333 OR bei Übernahmen aus der Konkursmasse überhaupt anwendbar ist,
nicht entschieden zu werden.

4.
Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, Sinn und
Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszulegen;
dabei hat sich die Gesetzesauslegung vom Gedanken leiten zu lassen, dass
nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an
Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die
sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein
befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (Grundlegend: BGE 121 III 219 E.
1d/aa S. 225 f.; BGE 128 I 34 E. 3b S. 40 f.; 128 III 113 E. 2a; 125 II 192
E. 3a; 124 IV 106  E. 3a, je mit Hinweisen).

5.
Wie bereits erwähnt, äussern sich weder der Wortlaut von Art. 333 Abs. 3 OR
noch die Materialien explizit darüber, ob der Erwerber für vor der
Betriebsübernahme fällig gewordene Lohnforderungen haftet, wenn die Übernahme
aus einer Konkursmasse erfolgt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat
sich bislang nicht zur strittigen Frage geäussert. Im von der Klägerin im
kantonalen Verfahren angerufenen BGE 127 V 183 ff. lag, wie die Vorinstanz
zutreffend erkannte, sachverhaltsmässig kein Fall einer Betriebsübernahme
nach Konkurseröffnung über den alten Arbeitgeber zugrunde. Zu beurteilen
waren in jenem Fall lediglich die Auswirkungen von Art. 333 OR auf die
insolvenzentschädigungsrechtliche Ordnung nach Art. 51 ff. AVIG (BGE 127 V
183 E. 2; vgl. dazu auch Karagjozi, a.a.O., S. 60).

5.1 Der Zweck von Art. 333 Abs. 1 OR in der Fassung vom 25. Juni 1971 bestand
nur darin, den Übergang von Unternehmen zu erleichtern und dem Erwerber des
Betriebes die eingearbeiteten Arbeitskräfte nach Möglichkeit zu sichern (BGE
127 V 183 E. 4b; Aubert, 1994, S. 703). Der unveränderte Übergang des
Arbeitsverhältnisses liegt grundsätzlich auch im Interesse der Arbeitnehmer,
weil gewisse Ansprüche, wie diejenigen auf Ferien, auf Lohnzahlung bei
Verhinderung an der Arbeitsleistung oder auf Abgangsentschädigung sowie die
Kündigungsfrist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sind, die
durch den Übergang nicht unterbrochen wird (sog. "Besitzstandswahrung" BGE
127 V 183 E. 4c; Botschaft des Bundesrates vom 25. August 1967 zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten
Titelsbis des Obligationenrechts [Der Arbeitsvertrag], BBl 1967 II 241 ff.,
371; Hofstetter, 1998, S. 927). Allerdings konnte der Betriebserwerber nach
altem Recht den Übergang der Arbeitsverhältnisse ablehnen. In diesem Fall
wurden die genannten Interessen der Arbeitnehmer beeinträchtigt. Mit der
Revision vom 17. Dezember 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (im Folgenden
"Revision 1993") wurde Art. 333 Abs. 1 OR daher im Rahmen der sogenannten
"Swisslex-Programms" in der Weise abgeändert, dass die im Zeitpunkt der
Übertragung des Betriebes auf einen Dritten bestehen Arbeitsverhältnisse von
Gesetzes wegen auf den Erwerber übergehen, selbst wenn dies gegen seinen
Willen geschehen sollte (BGE 127 V 183 E. 4d; 123 III 466 E. 3b). Damit wurde
das schweizerische Recht insoweit der Richtlinie Nr. 77/187 des EWG-Rates vom
14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von
Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. Nr. L 61 vom 5. März 1977 S.
26 ff.) angepasst, mit der die umfassende Wahrung der Interessen der
betroffenen Arbeitnehmer beim Betriebsübergang angestrebt wird (BGE 127 V 183
E. 4b mit zahlreichen Hinweisen; Botschaft I über die Anpassung des
Bundesrechts an das EWR-Recht vom 27. Mai 1992 ["Eurolex"], BBl 1992 V 1, 394
ff., 400 f.; Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des
EWR-Abkommens vom            24. Februar 1993 ["Swisslex"], BBl 1993 I 805
ff., 880 f.; vgl. auch Aubert, 1994, S. 699).

5.2 Der Absatz 3 von Art. 333 OR über die Solidarhaftung von
Betriebsveräusserer und Betriebserwerber für Lohnforderungen wurde in der
Revision 1993 nicht geändert. Da der Erwerber den Übergang der
Arbeitsverhältnisse nach der neuen Regelung nicht mehr ablehnen kann, hat
Art. 333 OR seinem Wortlaut nach zur Folge, dass ein Erwerber stets für die
vor der Betriebsübernahme fällig gewordenen Lohnforderungen solidarisch
haftet. Aufgrund der relativ zwingenden Natur von Art. 333 Abs. 3 OR (Art.
362 OR) ist es nicht möglich, diese Haftung in einer Vereinbarung zwischen
den Arbeitnehmern und dem Erwerber auszuschliessen.

5.3 Die Vorinstanz ging mit einem überwiegenden Teil der Lehre davon aus,
dass dieser Umstand Übernahmen aus dem Konkurs erschweren oder verunmöglichen
könne, da der bisherige Arbeitgeber insbesondere in Konkursfällen oftmals mit
Lohnzahlungen stark im Rückstand sei und eine Solidarhaftung für den
Betriebserwerber mit schwerwiegenden Belastungen verbunden wäre (vgl. insbes.
Vollmar, a.a.O., N. 18 zu Art. 298 SchKG; Geiser, Betriebsübernahme,    S.
103, 111; derselbe, Sanierungen, S. 132; Hofstetter, 1998, S. 926 f., 929;
derselbe, 2003 , S. 156; Spühler/Infanger, a.a.O., S. 226 f., 229; Lorandi,
a.a.O., S. 95; Meier, a.a.O., S. 28). Die Annahme einer Solidarhaftung getreu
dem Wortlaut von Art. 333 Abs. 3 OR auch im Fall, in dem die
Betriebsübernahme aus einer Konkursmasse erfolge, widerspreche damit dem Sinn
und Zweck der Norm. Damit würde die Absicht des Gesetzgebers, den Schutz der
Arbeitnehmer bei Übergang eines Betriebes zu verstärken, in ihr Gegenteil
verkehrt. Den Arbeitnehmern und der Volkswirtschaft sei mehr gedient, wenn
ein neuer Arbeitgeber gefunden werde, der zwar für ausstehende
Lohnforderungen nicht hafte, aber immerhin den Betrieb weiterführe und die
Arbeitsplätze erhalte. Ausstehende Lohnforderungen dürften in der Regel durch
die Insolvenzentschädigung gedeckt sein und die Arbeitnehmer in dieser
Hinsicht daher keinen Schaden erleiden. Aufgrund des gesetzlichen
Konkursprivilegs bestehe für die in die Lohnforderungen subrogierende
Arbeitslosenkasse die reelle Möglichkeit, zumindest für einen Teil der
bezahlten Gelder nachträglich aus der Konkursmasse befriedigt zu werden.

5.4
5.4.1Zweck der solidarischen Haftung der alten und neuen Arbeitgeber nach
Art. 333 Abs. 3 OR, wie sie in der Fassung vom 25. Juni 1971 statuiert wurde,
war der Schutz der Arbeitnehmer vor neuen Arbeitgebern, deren Bonität sie
nicht kannten (BGE 127 V 183 E. 4c; vgl. auch Botschaft, a.a.O., BBl 1967 II
280 ff., 371 f.; Botschaft, a.a.O., BBl 1992 V 1, 394 ff., 400; Rehbinder,
a.a.O., N. 8 zu Art. 333 OR; Brühwiler, a.a.O., N. 5 zu Art. 333). Die
Betonung lag damit auf der Forthaftung des bisherigen Arbeitgebers und nicht
so sehr auf der Solidarhaftung des Übernehmers, zumal bis zur Revision 1993
davon auszugehen war, dass der Übernehmer den Übergang der
Arbeitsverhältnisse ablehnen würde, wenn offene Lohnforderungen aus der Zeit
vor der Betriebsübernahme bestanden. Die Frage der Solidarhaftung des
Übernehmers im Fall von Übernahmen im Rahmen von Konkursen hat erst seit der
Revision 1993 Bedeutung erlangt, da der Übernehmer den Übergang der
Arbeitsverhältnisse nicht mehr ablehnen kann (Geiser, Betriebsübernahme, S.
103; derselbe, Sanierungen, S. 131 f.).

Den Materialien ist lediglich zu entnehmen, dass die Revision 1993 die
Besitzstandswahrung der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer von der Dauer des
Arbeitsverhältnisses abhängigen Rechte zum Ziel hatte (vgl. die vorstehende
Erwägung 5.1). Dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Arbeitnehmern für den
Konkursfall, in dem die Befriedigung der vor Konkurseröffnung entstandenen
Schulden grundsätzlich nach den Regeln des Konkursrechts erfolgen muss (Art.
208 ff. SchKG), eine unabdingbare, zusätzlich zu ihrem Konkursprivileg (Art.
219 SchKG) hinzutretende Sicherheit für ihre Lohnforderungen in Form der
Solidarhaftung des Übernehmers zu verschaffen, ist aus den Materialien nicht
ersichtlich (vgl. Vollmar, a.a.O., N. 18 zu Art. 298 OR; Geiser, Sanierungen,
S. 138 f.; Botschaft, a.a.O., BBl 1992 V 1, 394 ff., 400 f. sowie Botschaft,
a.a.O., BBl 1993 I 805 ff., 880 f.). In der Lehre ist denn auch weitgehend
unbestritten, dass insoweit kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers
vorliegt, als er die Solidarhaft des Erwerbers für den Konkursfall nicht
ausdrücklich ausgeschlossen hat. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung
für den Konkursfall kann jedenfalls nicht auf die Geltung der Solidarhaftung
im Konkurs geschlossen werden (vgl. insbes. Lorandi, a.a.O., S. 108;
Hofstetter, 2003, S. 155; Geiser, Betriebsübernahme, S. 112 f.; derselbe,
Gutachten, Rz. 2.36; Marc Seiler, Der Wolf im Schafspelz, Art. 333 OR -
Todesstoss für Auffanggesellschaften, Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 2/1998,
S. 78; Camponovo, a.a.O., S. 1418; Vollmar, a.a.O., N. 18 zu Art. 333 OR;
vgl. immerhin Aubert, 2000, S. 10 f. sowie Meier, a.a.O., S. 31).

5.4.2 Eine weitere Funktion der Solidarhaftung des Betriebserwerbers nach
Art. 333 Abs. 3 OR neben derjenigen, den Arbeitnehmer vor Insolvenz des neuen
Arbeitgebers zu schützen, kann darin gesehen werden, zu verhindern, dass sich
der bisherige Arbeitgeber bereichert, indem er den Betrieb zu einem Preis
entäussert, der offenen Lohnforderungen keine Rechnung trägt (Geiser,
Sanierungen, S. 127). Der Gesichtspunkt, die Arbeitnehmer vor unlauteren
Machenschaften ihres bisherigen Arbeitgebers zu schützen, spielt indessen
gerade im Konkursverfahren keine Rolle, da der Erlös aus der Verwertung des
Betriebes der freien Verfügungsgewalt des bisherigen Arbeitgebers entzogen
ist und ausschliesslich der Befriedigung der Konkursgläubiger dient (Art. 197
Abs. 1 SchKG; so Beschluss der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 22. April 1999, JAR 2001 S. 256 ff.,
E. 5c). Auch insoweit spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der
Revision 1993 der Solidarhaftung des Betriebserwerbers nach Art. 333 Abs. 3
OR im Konkursfall zwingende Geltung verschaffen wollte.

5.5 Die Klägerin bestreitet nicht grundsätzlich, dass eine Übernahme eines
Betriebes aus der Konkursmasse für einen potentiellen Erwerber uninteressant
werden könnte, wenn er für ausstehende Lohnforderungen aus der Zeit vor der
Konkurseröffnung einzustehen hat, mit der Folge, dass die Übernahme scheitert
und die betroffenen Arbeitnehmer ihre Arbeit verlieren, statt dass sie
weiterbeschäftigt werden. Sie hält jedoch dafür, das Problem lasse sich
dadurch entschärfen, dass ausstehende Lohnforderungen vom Kaufpreis abgezogen
werden (vgl. dazu auch Meier, a.a.O., S. 33).

5.5.1 Wie auch die Klägerin anerkennt, müsste eine Übernahme auch insoweit in
allen Fällen scheitern, in denen die ausstehenden Lohnforderungen den Wert
des zu übernehmenden Betriebes übersteigen, da kein entsprechend hoher Abzug
vom Kaufpreis gemacht werden kann (Lorandi, a.a.O., S. 96; Gutachten des
Bundesamts für Justiz vom 12. Oktober 2001, VPB 66 (2002) Nr. 8, S. 110). Mit
anderen Worten würde eine Übernahme bei strikter grammatikalischer Anwendung
von Art. 333 Abs. 3 OR gerade in den Fällen scheitern und damit auch keine
Solidarhaftung des Übernehmers entstehen, in denen die
Arbeitnehmerforderungen aus dem Verwertungserlös der Konkursmasse mit
Sicherheit nicht gedeckt werden können, die Arbeitnehmer im Konkurs einen
Verlust erleiden und ihnen eine Solidarhaftung des Erwerbers am meisten
nützen würde.

5.5.2 Diesen Fällen sind diejenigen gegenüberzustellen, in denen der
Verwertungserlös der Betriebsaktiven ausreicht, um nach den Kosten des
Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) sämtliche privilegierten offenen
Lohnforderungen aus der Zeit der letzten sechs Monate vor dem Konkurs sowie
allfällige weitere Erst- und Zweitklassforderungen im Sinne von Art. 219 Abs.
4 SchKG zu decken, wobei als weitere Erstklassforderungen im Konkurs des
Inhabers einer Einzelfirma familienrechtliche Unterhalts- und
Unterstützungsansprüche (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. c SchKG) in
Betracht kommen. Bei dieser Hypothese würde die Solidarhaft des
Betriebserwerbers den Arbeitnehmern des konkursiten Betriebes bzw. der in
ihre Ansprüche samt Konkursprivileg eingetretenen Arbeitslosenversicherung
keinen Mehrwert bringen, es sei denn, es bestünden noch Lohnforderungen, die
vor mehr als sechs Monaten vor dem Konkurs entstanden sind und für die kein
Konkursprivileg besteht (vgl. Seiler, a.a.O., S. 77).

5.5.3 Für die übernommenen Arbeitnehmer bzw. die Arbeitslosenversicherung
nützlich sein und eine geplante Übernahme nicht von vornherein zum Scheitern
bringen könnte eine Solidarhaft des Erwerbers nach Art. 333 Abs. 3 OR nur in
den dazwischen liegenden Fällen, d.h. wenn der Wert der Betriebsaktiven aus
Sicht des Erwerbers zwar den Betrag der vor Konkurseröffnung fällig
gewordenen offenen Lohnforderungen der übernommenen Arbeitnehmer übersteigt,
indessen nicht zur Deckung aller weiteren Erst- und Zweitklassforderungen und
der Kosten des Konkursverfahrens ausreicht. In solchen Fällen könnte
allerdings eine Übertragung des Betriebs durch Freihandverkauf oder
Versteigerung bei Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR wiederum scheitern:

Einerseits setzt die Verwertung eines Betriebes oder von Betriebsteilen als
Ganzes die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Kopfstimmen in der zweiten
Gläubigerversammlung des Konkursverfahrens voraus (Art. 253 Abs. 2 SchKG,
Art. 256 Abs. 1 und Art. 252 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 SchKG;
Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl.,
Bern 1997, § 47 Rz. 6 ff.). Andererseits wird der Erwerber den Betrieb bei
Geltung von Art. 333 Abs. 3 OR von vornherein nur übernehmen, wenn er die
offenen Lohnforderungen der von ihm übernommenen Arbeitnehmer vom Kaufpreis
abziehen kann. Der daraus resultierende Mindererlös aus den übertragenen
Betriebsaktiven wirkt sich zu Lasten jener Erstklassgläubiger aus, die nicht
in den Genuss der Solidarhaftung des Erwerbers kommen und diesen belangen
können. Sie müssen sich den verbleibenden, um den abgezogenen vollen Betrag
der Lohnforderungen der übernommenen Arbeitnehmer reduzierten Erlös unter
sich aufteilen und erhalten damit eine geringere Konkursdividende, als wenn
der Erwerber nicht für die ausstehenden Forderungen aus den weitergeführten
Arbeitsverhältnissen haften würde (vgl. dazu Vollmar, a.a.O., N. 18 zu Art.
298 SchKG; Seiler, a.a.O., S. 78). Dies kann insbesondere ins Gewicht fallen,
wenn nicht der ganze Betrieb, sondern nur einzelne rentable Betriebsteile mit
den darin beschäftigten Arbeitnehmern übernommen werden und damit die nicht
übernommenen, allein auf die Konkursdividende angewiesenen Arbeitnehmer
gegenüber jenen schlechter gestellt werden (vgl. Camponovo, a.a.O., S. 1419).
Bei einer solchen Konstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich
keine Mehrheit in der Gläubigerversammlung finden wird, die einem Verkauf des
Betriebsteils zu einem um die ausstehenden Lohnforderungen reduzierten Preis
zustimmen wird, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Konkursverwaltung -
im Interesse aller Gläubiger - eine Weiterführung des Betriebes im Konkurs
nur beschliessen wird (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 2 und Art. 238 Abs. 1 SchKG),
wenn der Fortführungswert des Unternehmens bzw. von Betriebsteilen den
Liquidationswert übersteigt und die Gläubiger demnach in der Regel eher an
einer Veräusserung des Betriebs oder von Teilen zur Fortführung als an einer
Liquidation interessiert sein dürften (vgl. dazu Marc Russenberger, Basler
Kommentar, N. 5 zu Art. 238 SchKG; Urs Bürgi, Basler Kommentar, N. 47 zu Art.
256 SchKG; Andres Baumgartner, Fortführung des Unternehmens im Konkurs, Diss.
Freiburg 1987, S. 106 ff.; Ralph Knupp, Die Anordnung der
Unternehmensweiterführung im Konkurs, Zürich 1988, S. 56 ff., 136; Andreas
Feuz, Trotz Konkurs geöffnet, Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 1998 S. 16).

5.5.4 Zu berücksichtigen ist ein weiterer Gesichtspunkt. Zieht der
Betriebserwerber bei Geltung der Solidarhaftung nach Art. 333 Abs. 3 OR im
Konkurs offene Lohnforderungen aus der Zeit vor der Übernahme vom Kaufpreis
für die Betriebsaktiven ab, führt dies zwar dazu, dass ein geringerer
Verwertungserlös in die Masse fliesst. Die Konkursmasse erhält dafür jedoch
insoweit keine echte Gegenleistung als sie gegenüber den übernommenen
Arbeitnehmern von der solidarischen Haftung für die ausstehenden
Lohnforderungen befreit würde (Art. 144 Abs. 2 OR): Aufgrund der relativ
zwingenden Natur von Art. 333 Abs. 3 OR können die Arbeitnehmer gegenüber der
Masse nicht auf die ausstehenden Lohnansprüche verzichten (Art. 362 OR; vgl.
Meier, a.a.O., S. 34; Geiser, Betriebsübernahme, S. 104; Lorandi, a.a.O., S.
96 f.). Die offenen Lohnforderungen können von ihnen, wie im vorliegenden
Fall, weiterhin im Konkurs angemeldet werden (vgl. dazu Rehbinder, a.a.O., N.
8 zu Art. 333 OR; Johanna Mayer-Ladner/Karin Dolder, Schutz des Arbeitnehmers
im Konkurs des Arbeitgebers, Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 2000 S. 18).
Auch aus diesem Grund kann eine Übernahme aus dem Konkurs am erforderlichen
Mehr in der Gläubigerversammlung scheitern.

5.5.5 Zusammenfassend führt eine Solidarhaftung des Erwerbers eines Betriebes
aus einer Konkursmasse im Sinne von Art. 333 Abs. 3 OR dazu, dass
Betriebsübernahmen je nach Zusammensetzung der Gläubigerversammlung und dem
Verhältnis des Wertes der Betriebsaktiven zum Betrag der offenen
Lohnforderungen scheitern können oder gar von vornherein zum Scheitern
verurteilt sind. Insbesondere in Fällen, in denen der Fortführungswert des
Betriebes aus Sicht des Erwerbers nicht zur Deckung der offenen
Lohnforderungen ausreicht und eine Solidarhaftung den übernommenen
Arbeitnehmern erhebliche Vorteile bringen könnte, wird eine Übernahme kaum je
zustande kommen. Der mit der Revision 1993 angestrebte Zweck der Verbesserung
des Arbeitnehmerschutzes würde daher in den meisten Fällen in sein Gegenteil
verkehrt, wenn Art. 333 Abs. 3 OR auch in Konkursfällen angewendet würde. Es
kann damit nicht argumentiert werden, ein genereller Ausschluss von Art. 333
Abs. 3 OR im Konkursfall würde über das Ziel hinausschiessen (so aber
Lorandi, a.a.O., S. 111 f. und 115). Immerhin anerkennt auch Lorandi, dass
ein solcher de lege feranda eine praktikable und justiziable Lösung des
Problems ist (vgl. dazu auch Hofstetter, 2003, S. 159). Eine Solidarhaftung
gemäss dem strikten Wortlaut von Art. 333 OR widerspräche nach dem
Dargelegten dem Sinn und Zweck der Norm (so auch Hofstetter, 1998, S. 927).

5.6 Auch bei systematischer Betrachtung im Zusammenhang mit dem Konkursrecht
kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bei der Revision 1993 der Wille
des Gesetzgebers war, bei Übernahmen eines Betriebes aus einer Konkursmasse
eine unabdingbare Solidarhaftung des Erwerbers für vor der Übernahme fällig
gewordene Arbeitnehmerforderungen im Sinne von Art. 333 Abs. 3 OR zu
schaffen:

Die damit verbundene Erschwerung von Betriebsübernahmen stünde zunächst mit
den Zielen der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision des SchKG im
Widerspruch, bei der grosses Gewicht auf die Erhaltung sanierungsfähiger
Unternehmungen gelegt wurde (vgl. Botschaft über die Änderung des SchKG vom
8. Mai 1991, BBl 1991 III 1 ff., 8 f.; Franz Steinegger, Zur Revision des
SchKG - Neu mit Sanierungsrecht und privatem Schuldenbereinigungsverfahren,
Der Schweizer Treuhänder 1993 S. 75 ff., 77; Hofstetter, 1998, S. 929;
Geiser, Betriebsübernahme, S. 112; Spühler, Rettung maroder Betriebe -
Verantwortungsbewusste Rechtsauslegung nötig, Anwaltsrevue 8/2001 S. 22).

Zu beachten ist ferner, dass das Schicksal der vor Konkurseröffnung
entstandenen Forderungen gegen den Gemeinschuldner grundsätzlich vom
Zwangsvollstreckungsrecht geregelt wird (Art. 208 ff. SchKG; vgl. dazu
Vollmar, a.a.O., N. 18 zu Art. 298 SchKG; Geiser, Sanierungen, S. 138 f.).
Die konkursrechtliche Gesamtliquidation des schuldnerischen Vermögens dient
der gleichmässigen Befriedigung aller Gläubiger aus dem bestmöglichen Erlös
der Liquidation der Konkursaktiven (Art. 197 SchKG; vgl. zum Ganzen
Amonn/Gasser, a.a.O., S. 281, 342 ff.). Die Gleichberechtigung der Gläubiger
wird bloss dadurch unterbrochen, dass einzelne Gläubigeransprüche auf den
Erlös in zwei unter sich nachgeordneten Klassen privilegiert werden (Art. 219
Abs. 4 SchKG). Innerhalb einer Klasse sind die Gläubiger gleichberechtigt
(Art. 220 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet insbesondere, dass sämtliche
Arbeitnehmer des konkursiten Arbeitgebers, die mit ihren Lohnforderungen aus
den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung privilegiert sind, unter
sich gleich zu behandeln sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei
der Revision von Art. 333 OR im Ergebnis vom Grundsatz der Gleichbehandlung
der Gläubiger der gleichen Klasse abweichen wollte, sind nicht auszumachen.
Wie in vorstehender Erwägung 5.5.3 dargelegt wurde, führte indessen die
gesetzliche Solidarhaftung des Übernehmers für offene Lohnforderungen der
übernommenen Arbeitnehmer aus der Zeit vor Konkurseröffnung zu einer
faktischen Privilegierung der übernommenen Arbeitnehmer zu Lasten von anderen
Konkursgläubigern mit Erstklassforderungen. Zu diesen können im Fall, dass
bloss einzelne, rentable Betriebsteile übernommen werden, insbesondere auch
die Arbeitnehmer nicht übernommener Betriebsteile gehören.

5.7 Die Klägerin befürchtet, dass die Verneinung der Solidarhaft des
Erwerbers bei Übernahmen aus der Konkursmasse im Ergebnis dazu führt, dass im
Rahmen von Sanierungen Lohnkosten missbräuchlich auf die
Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden können. Diese könnte die auf sie
übergegangenen Lohnforderungen nicht mehr gegenüber dem Erwerber des
Betriebes, d.h. der Auffanggesellschaft geltend machen, obwohl diese
Gesellschaft oftmals von den gleichen Verantwortlichen wie der konkursite
Betrieb getragen werde (vgl. BGE 127 V 183 E. 6d/e; Meier, a.a.O., S. 32 f.).
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass es zur Entlastung der
Arbeitslosenversicherungen beiträgt, wenn Übernahmen von konkursiten
Betrieben nicht erschwert werden und die Entstehung von Arbeitslosigkeit
verhindert werden kann. Zum anderen sind die auf die Arbeitslosenkasse
übergegangenen Lohnforderungen im Konkurs als Erstklassforderungen
privilegiert. Die Arbeitslosenkasse kann sich daher in allen Fällen, in denen
der Erlös aus den Betriebsaktiven zur Deckung sämtlicher
Arbeitnehmerforderungen ausreicht, vollständig schadlos halten, indem sie die
auf sie übergegangenen Forderungen im Konkurs geltend macht (vgl. die
vorstehende Erwägung 5.5.2). Reicht der Erlös der Betriebsaktiven zwar zur
Deckung der Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen mit den übernommenen
Arbeitnehmern aus, nicht aber zur Deckung aller weiteren Erstklassforderungen
und der Kosten des Konkursverfahrens, wird der Erwerber den Betrieb bei
Geltung von Art. 333 Abs. 3 OR nur übernehmen, wenn er den Betrag der offenen
Forderungen der übernommenen Arbeitnehmer vom Kaufpreis abziehen kann
(vorstehende Erwägung 5.5.3). Da damit der in die Konkursmasse fliessende
Verwertungserlös entsprechend reduziert wird, erhält die
Arbeitslosenversicherung im Ergebnis nicht mehr, wenn sie auch den Erwerber
für die Lohnforderungen belangen kann als wenn sie die Lohnforderungen
lediglich im Konkurs geltend macht. Die von der Klägerin befürchtete Gefahr
einer "Sozialisierung" von Lohnkosten besteht von vornherein nur in Fällen,
in denen der Erlös aus den Betriebsaktiven nicht zur Deckung der offenen
Lohnforderungen der übernommenen Arbeitnehmer ausreicht. Wohl könnte eine
Missbrauchsgefahr in solchen Fällen gebannt werden, wenn die Solidarhaft nach
Art. 333 Abs. 3 OR angewendet würde. Dies würde aber zugleich bedeuten, dass
bei solchen Konstellationen sämtliche Übernahmen zum Scheitern verurteilt
wären, unabhängig davon, ob ein Missbrauchsfall vorliegt (vgl. die
vorstehende Erwägung 5.5.1). Dies lässt sich mit dem Schutzgedanken von Art.
333 OR nicht vereinbaren. Gegen die Befürchtung, die Träger des alten
Betriebes könnten Lohnforderungen bei Ausschluss der Haftung nach Art. 333
Abs. 3 OR missbräuchlich auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen, indem sie
ihren Betrieb über eine Auffanggesellschaft aus der Konkursmasse erwerben,
spricht auch, dass diese im Konkursverfahren lediglich die Möglichkeit haben,
eine Übernahmeofferte zu unterbreiten. Ob diese angenommen und der Betrieb
entsprechend übertragen wird, entscheiden aber nicht sie, sondern die
Konkursverwaltung bzw. die Gläubigerversammlung.

5.8 Im Hinblick auf den mit der Revision 1993 angestrebten Zweck der Regelung
von Art. 333 OR, ist nach dem Dargelegten eine Solidarhaft des Erwerbers
eines Betriebes aus der Konkursmasse im Sinne von Art. 333 Abs. 3 OR in
Auslegung contra verba legis auszuschliessen (vgl. BGE 121 III 219 E. 1d/aa
S. 226; Erwägung 4 vorne; ähnlich Hofstetter, 1998, S. 930 f.; derselbe,
2003, S. 156).

6.
Für eine Nichtanwendung von Art. 333 Abs. 3 OR im Konkursfall spricht auch
eine europarechtskonforme Auslegung der Bestimmung. Das Recht der
Europäischen Union entfaltet zwar keine unmittelbaren verbindlichen
Auswirkungen auf das schweizerische Recht. Da die Revision 1993 die Anpassung
von Art. 333 OR an die Richtlinie Nr. 77/187 des EWG-Rates vom 14. Februar
1977 im Rahmen des so genannten autonomen Nachvollzugs des europäischen
Rechts bezweckte (vgl. Erwägung 5.1 vorne), ist die EU-Rechtsordnung indessen
als Auslegungshilfe beizuziehen (vgl. BGE 125 II 293 E. 4e S. 306 f.; Geiser,
Sanierungen, S. 129; Aubert, 2000, S. 12). Nachvollzogenes Binnenrecht ist im
Zweifel europarechtskonform auszulegen. Es ist harmonisiertes Recht und als
solches im Ergebnis - wie das Staatsvertragsrecht - Einheitsrecht. Zwar ist
es nicht Einheitsrecht in Form von vereinheitlichtem Recht. Wird aber die
schweizerische Ordnung einer ausländischen - hier der europäischen -
angeglichen, ist die Harmonisierung nicht nur in der Rechtssetzung, sondern
namentlich auch in der Auslegung und Anwendung des Rechts anzustreben, soweit
die binnenstaatlich zu beachtende Methodologie eine solche Angleichung
zulässt. Bei der Frage der solidarischen Haftung des Erwerbers eines Betriebs
aus einer Konkursmasse für offene Lohnforderungen ist dieser
Angleichungsspielraum nach dem in Erwägung 5 Ausgeführten offensichtlich
gegeben und daher auch auszuschöpfen. Die Angleichung in der Rechtsanwendung
darf sich dabei nicht bloss an der europäischen Rechtslage orientieren, die
im Zeitpunkt der Anpassung des Binnenrechts durch den Gesetzgeber galt.
Vielmehr hat sie auch die Weiterentwicklung des Rechts, mit dem eine
Harmonisierung angestrebt wurde, im Auge zu behalten.

In der Richtlinie Nr. 1977/187 des EWG Rates vom 14. Februar 1987 blieb
ungeregelt, ob sie im Falle des Konkurses oder Nachlassverfahrens anwendbar
sei. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hielt dazu fest, dass die Frage von
den Mitgliedstaaten autonom geregelt werden dürfe (Urteil des EuGH vom
7. Februar 1985 i.S. Abels, RS C.135/83, Slg. 1985 S. 0469, bestätigt durch
Urteil vom 12. März 1998 i.S. Jules Dethier Equipements S.A., RS C-319/94,
Slg. 1998 S. I-1061; vgl. dazu Wyler, a.a.O., S. 293 f.; Aubert, 2000, S. 10;
Beschluss der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt vom 22. April 1999, JAR 2001 S. 256 ff., E. 5b). In der Folge
ergaben sich zu dieser Frage unterschiedliche Rechtszustände in den einzelnen
EU-Staaten. Der EG-Rat änderte daher die Richtlinie 1977/187 am 29. Juni 1998
mit der Richtlinie 1998/50 (ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998 S. 88 ff.) ab;
er gab ihr "im Hinblick auf die Sicherstellung des Überlebens
zahlungsunfähiger Unternehmen" (Richtlinie 1998/50, Erwägung 7) einen neuen
Art. 4a, wonach im Fall eines öffentlichrechtlichen Insolvenzverfahrens
mangels gegenteiliger Anordnung der Mitgliedstaaten die Rechte und Pflichten
des Veräusserers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils
übergehen sollten (vgl. dazu Aubert, 2000, S. 14 f.). Da sich zu den
arbeitsrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs im Konkurs weiterhin
beachtliche Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen ergaben, erliess
der Rat am 12. März 2001 die neue Richtlinie 2001/23 "zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen",
mit der er die Richtlinie 1977/187 aufhob (ABl. L 82 vom 22. März 2001 S. 16;
vgl. dazu Wyler, a.a.O., S. 291 ff.; Karagjozi, a.a.O., S. 49 ff.). Die für
den vorliegenden Fall interessierenden, in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1
der neuen Richtlinie 2001/23 festgehaltenen Regelungen wurden dabei
unverändert aus der Richtlinie 1998/50 übernommen. Sie lauten wie folgt:
"Artikel 3
1 Die Rechte und Pflichten des Veräusserers aus einem zum Zeitpunkt des
Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund
des Übergangs auf den Erwerber über.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Veräusserer und der Erwerber
nach dem Zeitpunkt des Übergangs gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen
haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag oder
ein Arbeitsverhältnis entstanden sind, der bzw. das zum Zeitpunkt des
Übergangs bestand.
2 ...

Artikel 5
1 Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel 3
und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw.
Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräusserer unter der Aufsicht einer
zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein von einer zuständigen
Behörde ermächtigter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) ein
Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung
des Vermögens des Veräusserers eröffnet wurde.
2 ..."
Da der Schweizer Gesetzgeber für das Konkursverfahren "nichts anderes" im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen hat, bedeutet diese
Regelung auf das schweizerische Recht übertragen, dass Art. 333 Abs. 3 OR,
der eine autonome Satzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie
enthält, bei Übernahme eines Betriebes aus einer Konkursmasse nicht anwendbar
ist. Auch eine europarechtskonforme Auslegung von Art. 333 Abs. 3 OR führt
also zu dessen Nichtanwendbarkeit im Konkursfall (vgl. Hofstetter, 2003, S.
156;  Karagjozi, a.a.O., S. 58).

7.
Einer entsprechenden Auslegung ist auch deshalb der Vorzug zu geben, weil
Bestrebungen zu einer Reform von Art. 333 Abs. 3 OR im Gange sind, die nach
ihrem gegenwärtigen Stand in dieselbe Richtung weisen: Die Rechtskommission
des Nationalrats hat am 15. November 1999 einen Gesetzesentwurf gutgeheissen,
wonach die solidarische Haftung nach Art. 333 Abs. 3 OR nicht greifen soll,
wenn der Betrieb aus einem Konkurs übernommen wird (vgl. Lorandi, a.a.O., S.
115; Aubert, 2000, S. 14 f. Fn 23; Hofstetter, 2003, S. 157; Karagjozi,
a.a.O., S. 61 und 75). Auch wenn dem Vorschlag teilweise Kritik erwachsen ist
(Lorandi, a.a.O., S. 115 f. sowie S. 111 und ihm scheinbar folgend
Hofstetter, 2003, S. 158 sowie Meier, a.a.O., S. 35), zeigt er doch, dass die
massgebende vorberatende Kommission des Nationalrats die hier vertretene
Auffassung teilt. Zur hauptsächlichen Kritik von Lorandi und Meier, der
Gesetzesentwurf schiesse über das Ziel hinaus, weil er die Solidarhaftung
auch in Fällen ausschliesse, in denen sie die Betriebsübernahme nicht zum
Scheitern bringen würde, kann auf das in vorstehender Erwägung 5.5.5 Gesagte
verwiesen werden.

8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die
solidarische Haftung der Beklagten für die vor der Konkurseröffnung über den
Inhaber der Einzelfirma E. X.________ Metallbau fällig gewordenen
Lohnforderungen aus den nach der Betriebsübernahme weitergeführten
Arbeitsverhältnissen verneinte. Die Berufung ist daher abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die Beklagte zudem für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: