Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.305/2002
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4C.305/2002 /rnd

Urteil vom 7. Februar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Bank X.________ AG,
Beklagte und Gesuchstellerin, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,
Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel,

gegen

A.________,
Kläger und Gesuchsgegner, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Schaub,
Steinenberg 19, Postfach, 4001 Basel.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Juli 2002 (4C.81/2002),

.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Gesuchsgegner) und seine damalige Ehefrau  B.________
unterhielten seit Beginn der 90er-Jahre eine Bankverbindung zur Bank
X.________ AG (Gesuchstellerin). Das entsprechende Bankkonto lautete auf den
Namen der Ehefrau mit Vollmacht des Gesuchsgegners. Am 6. November 1996
eröffnete dieser ein weiteres Konto bei der Gesuchstellerin, diesmal auf
seinen eigenen Namen und ohne Vollmacht der Ehefrau. Darauf wurden vom Konto
der Ehefrau DM 450'000.-- übertragen. In der Folge wurden die EheEURleute
Hecklau geschieden.

A.b Im Mai und August 1997 übertrug die Gesuchstellerin einen Betrag von
insgesamt DM 454'876.55 vom Konto des Gesuchsgegners auf jenes von
B.________, wobei sich später herausstellte, dass die Überweisungen nicht vom
Gesuchsgegner veranlasst worden waren.

Der Gesuchsgegner erhob Klage gegen die Gesuchstellerin auf Zahlung von DM
456'279.10 nebst Zins mit der Begründung, die Bank habe mit der Vornahme der
Überweisungen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, weshalb nach
wie vor ein Anspruch des Gesuchsgegners auf Auszahlung seines Guthabens
bestehe. Mit Urteil vom 7. Dezember 2000 hiess das Bezirksgericht Arlesheim
die Klage im Betrag von DM 454'876.55 nebst Zins gut. Dieser Entscheid wurde
vom Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom       27.
November 2001 in Abweisung der Appellation der Gesuchstellerin bestätigt.

A.c Eine Berufung der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Obergerichts
vom 27. November 2001 wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2002
abgewiesen, soweit es auf sie eintrat. Das Bundesgericht kam in
Übereinstimmung mit den kantonalen Gerichten zum Ergebnis, dass der
Gesuchsgegner einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens
geltend machen könne.

Eine von der Bank behauptete und zur Verrechnung gestellte Gegenforderung
wegen unsorgfältiger Geschäftsführung ohne Auftrag erklärte das Bundesgericht
gestützt auf eine verbindliche tatsächliche Feststellung der Vorinstanz für
unbegründet. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Der Gesuchsgegner
verpflichtete sich in einer Vereinbarung vom 8. November 1995, seiner
geschiedenen Ehefrau jährliche Zahlungen von DM 100'000.-- in monatlichen
Raten zu erbringen. Die Lebensgefährtin des Gesuchsgegners, C.________, ist
mit Erklärung vom 25. Juli 1996 dieser Schuld beigetreten. Gestützt auf den
Schuldbeitritt reichte B.________ beim Amtsgericht Gifhorn in Deutschland
Klage gegen C.________ auf Zahlung von DM 8'000.-- ein. Die Beklagte erhob in
jenem Verfahren, das erstinstanzlich mit Urteil des Amtsgerichts Gifhorn vom
2. Juni 1999 endete, erfolglos eine Verrechnungseinrede, die sie mit einer
bereicherungs- und deliktsrechtlichen Gegenforderung des Gesuchsgegners gegen
B.________ begründete.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2002 stellte die Bank X.________ AG dem
Bundesgericht folgende Anträge:
"1.Es sei das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2002 (4C.81/2002)
aufzuheben und die Klage des Gesuchsgegners abzuweisen.

2. Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin die von ihr
bezahlten ordentlichen Kosten des ursprünglichen Klageverfahrens über alle
drei Instanzen in Höhe von insgesamt CHF 29'600.-- mit Zins zu 5 % auf CHF
2'500.-- seit dem 7. Dezember 2000, auf CHF 20'100.-- seit dem 27. November
2001 und auf CHF 7'000.-- seit dem 1. Juli 2002 zu bezahlen.

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin eine
tarifgemässe Parteientschädigung für das ursprüngliche Klageverfahren über
alle drei Instanzen zu bezahlen.

4. Es sei das vorliegende Revisionsverfahren bis zum Entscheid des
Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft über das in derselben Sache mit
der heutigen Post dort eingereichte Revisionsgesuch zu sistieren.

5. Es seien die ordentlichen Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens dem
Gesuchsgegner zu überbinden und er sei zu verurteilen, der Gesuchstellerin
eine tarifgemässe Parteientschädigung für das vorliegende Revisionsverfahren
zu bezahlen."
Der Gesuchsgegner hat eine Revisionsantwort eingereicht mit den
Rechtsbegehren:
"1.Das Revisionsgesuch sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen und Ziffer 1
des Urteils des Bundesgerichts vom 1.7.2002 insofern abzuändern, dass das
Urteil des Obergerichts Baselland vom 27.11.2001 dahingehend abgeändert wird,
dass die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt wird, dem
Kläger DM 194'876.55 nebst Zins zu 5 % seit 28.5.1997 auf DM 3'876.55 und
Zins zu 5 % seit 26.8.1997 auf DM 191'000.-- zu bezahlen. Im übrigen seien
die Urteile des Bundesgerichts vom 1.7.2002 und des Obergerichts Baselland
vom 27.11.2001 zu bestätigen.

2. Das Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin sei abzuweisen.

3. Die ordentlichen Kosten des Revisionsverfahrens seien der Gesuchstellerin
zu überbinden und sie sei zu verurteilen, dem Gesuchsgegner eine tarifgemässe
Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zu bezahlen."
Das Begehren der Gesuchstellerin, das bundesgerichtliche Revisionsverfahren
bis zur Erledigung eines in der gleichen Sache hängigen kantonalen
Revisionsverfahrens zu sistieren, wurde mit Präsidialverfügung vom 9.
Dezember 2002 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Gesuchstellerin stützt ihr innerhalb von neunzig Tagen ab Zustellung der
schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides, mithin
rechtzeitig im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b OG eingereichtes
Revisionsbegehren auf Art. 137 lit. b OG. Nach dieser Bestimmung ist die
Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, wenn die
gesuchstellende Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte. Als neu gelten Tatsachen, die sich zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren,
verwirklicht hatten, welche die gesuchstellende Partei jedoch trotz
hinreichender Sorgfalt nicht kannte. Die neuen Tatsachen müssen zudem
erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Urteils so zu verändern, dass sie bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen. Beweismittel haben entweder
dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar in früheren Verfahren vorgebracht
wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen blieben (BGE
118 II 199 E. 5; 121 IV 317 E. 2, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, nach Erlass des Urteils des
Bundesgerichts durch ein Telefongespräch mit der Staatsanwaltschaft Lübeck
erfahren zu haben, dass B.________ nebst dem im bundesgerichtlichen Urteil
erwähnten Gifhorner Verfahren einen zweiten Forderungsprozess gegen
C.________ in Hildesheim angestrengt hatte, welcher durch Urteil des
Oberlandesgerichts Celle vom            1. August 2001 zweitinstanzlich
beendet wurde.

2.2 Es ist nicht ersichtlich und der Gesuchsgegner behauptet nicht, dass die
Gesuchstellerin das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001
früher hätte beibringen können. Das neue Beweismittel erfüllt somit die
Voraussetzungen von Art. 137 lit. b OG in zeitlicher Hinsicht.

2.3 Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 beruhte
die damit entschiedene Klage von B.________ auf demselben notariellen Vertrag
vom 8. November 1995 mit Schuldbeitritt von C.________, der auch dem
Gifhorner Verfahren zugrunde lag. C.________ wurde von B.________ für die im
Zeitraum November 1997 bis Mai 2000 fälligen Raten von insgesamt DM
260'000.-- ins Recht gefasst. Das Oberlandesgericht Celle gelangte zum
Ergebnis, die eingeklagte Forderung sei zufolge der am 15. Oktober 1997 vom
Gesuchsgegner erklärten Aufrechnung mit dessen bereicherungs- und
deliktsrechtlichem Rückzahlungsanspruch im Gesamtbetrag von DM 451'000.--
erloschen. Nach der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts stand der
Rückzahlungsanspruch im Zeitraum, in welchem die von B.________ eingeklagte
Forderung fällig wurde, noch dem Gesuchsgegner zu, da das Urteil des
Bezirksgerichts Arlesheim erst im Dezember 2000 erfolgt sei. Gemäss dieser
rechtlichen Konstruktion müsste davon ausgegangen werden, dass der
Gesuchsgegner ab Juni 2000 über die gegen die Gesuchstellerin eingeklagte
Forderung im Umfang von DM 260'000.-- verfügt hatte, weshalb er ab diesem
Zeitpunkt von der Gesuchstellerin lediglich noch die Auszahlung des
Restbetrags fordern konnte.

3.
Die Gesuchstellerin hat ihren Verrechnungsanspruch bis heute in Anlehnung an
BGE 112 II 450 E. 5 damit begründet, der Gesuchsgegner bzw. C.________ als
dessen Hilfsperson habe in den Prozessen mit B.________ in ihrem Interesse
als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, soweit er gegenüber der von
B.________ eingeklagten Forderung seine Gegenforderung aus den Vorgängen bei
der Bank zur Verrechnung stellte. Bei erfolgreicher Verrechnung müsse er sich
den entsprechenden Betrag auf die gegen die Bank eingeklagte Summe anrechnen
lassen. Der Gesuchsteller hat dieser rechtlichen Konstruktion - die von
beiden kantonalen Gerichten übernommen wurde - bereits im erstinstanzlichen
Verfahren vor dem Bezirksgericht Arlesheim zugestimmt und seine Bereitschaft
erklärt, sich all das anrechnen zu lassen, was ihm bzw. C.________ im
Verfahren vor den deutschen Gerichten zugekommen sei. Diese Bereitschaft
bekräftigt er auch in der Revisionsantwort und stellt dementsprechend den
Antrag, das Revisionsgesuch insoweit gutzuheissen, als damit die Herabsetzung
des mit dem Urteil des Obergerichts vom 27. November 2001 zugesprochenen
Betrags um DM 260'000.-- verlangt wird.

Aus dieser Erwägung ergibt sich, dass auch die zweite Voraussetzung von Art.
137 lit. b OG, die Erheblichkeit des neuen Beweismittels gegeben ist. Zudem
führt die bisherige rechtliche Beurteilung des Falles unter Berücksichtigung
des neuen, vom Gesuchsgegner nicht beanstandeten Beweismittels zum Ergebnis,
dass der dem Gesuchsgegner zugesprochene Betrag - wie vom Gesuchsgegner im
Übrigen anerkannt - um DM 260'000.-- herabzusetzen ist.

4.
Im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 wird einerseits
festgehalten, der Gesuchsgegner könne auch gegenüber zukünftigen Forderungen
von B.________ auf Ratenzahlung mit seiner Gegenforderung von insgesamt  DM
451'000.-- bzw. dem verbleibenden Restbetrag verrechnen. Andererseits wird
als nicht entscheiderheblich offen gelassen, ob der Gesuchsgegner im Rahmen
des Gerichtsverfahrens vor dem Bezirksgericht Arlesheim verpflichtet gewesen
wäre, dieses bzw. die Gesuchstellerin "wegen der erklärten Aufrechnung auf
das noch offene Ergebnis des hiesigen Rechtsstreites hinzuweisen, das nach
der Auffassung des Senats seinen gegenüber der Bank geltend gemachten Schaden
entfallen lässt".

Auf diese beiden Aussagen in der Begründung des Urteils des
Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 beruft sich die Gesuchstellerin,
um geltend zu machen, dass die ihr gegenüber vom Gesuchsgegner eingeklagte
Forderung bereits am 1. August 2001 durch Verrechnung erloschen und deshalb
die Klage vollumfänglich abzuweisen sei.

4.1 Die Gesuchstellerin übersieht, dass das Urteil des Oberlandesgerichts
Celle vom 1. August 2001 einerseits und die Schweizer Gerichtsentscheide
andererseits unterschiedliche Prozessgenstände betreffen, die auf
unterschiedlicher Rechtsanwendung und teilweise unterschiedlichen
Sacherhaltsfeststellungen beruhen. So hat das Oberlandesgericht über die
Frage entschieden, welche Rechtsbeziehungen und -folgen sich aus den
Überweisungen vom Bankkonto des Gesuchsgegners auf jenes von B.________
zwischen diesen beiden Personen ergeben. Die Schweizer Gerichte haben sich
dagegen nicht mit dieser Frage befasst, weil sie für die Beurteilung
unerheblich war, und auch den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht abgeklärt
bzw. insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Ebenfalls nicht
geäussert haben sie sich zur Frage, ob der Bank Rückforderungsansprüche
gegenüber B.________ zustehen. Eine entsprechende Ausweitung des
Prozessgegenstandes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist im
Revisionsverfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Die Annahme im Urteil
des Oberlandesgerichts, dass aus den Vorgängen von Mai und August 1997 eine
bereicherungs- und deliktsrechtliche Forderung des Gesuchsgegners gegen
B.________ im Betrag von DM 451'000.-- resultiere, ist deshalb im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

4.2 Abzustellen ist vielmehr auf die bereits erörterte rechtliche
Konstruktion eines Verhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen
Gesuchstellerin und Gesuchsgegner, soweit dieser in der Lage war, die zum
Vorteil des Bankkontos von B.________ erfolgte Vermögensverschiebung zu
seinen Gunsten rückgängig zu machen. Der Verrechnungsanspruch der
Gesuchstellerin gegenüber der Forderung des Gesuchsgegners auf Auszahlung
seines Bankguthabens ergibt sich gemäss BGE 112 II 450 E. 5 aus dem Umstand,
dass dieser die Möglichkeit hatte, das von der Bank geschuldete Geld
anderweitig erhältlich zu machen. Voraussetzung ist deshalb, dass die
Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten tatsächlich erfolgt ist. Die blosse
Möglichkeit einer solchen Verschiebung genügt dagegen nicht. So verhält es
sich aber mit der vom Oberlandesgericht Celle erwähnten Berechtigung des
Gesuchsgegners bzw. von C.________, gegenüber zukünftigen Forderungen von
B.________ aus dem Vertrag vom 8. November 1995 mit einer Gegenforderung aus
den Vorgängen bei der Bank zu verrechnen. Solange nicht beweismässig
feststeht, dass solche Forderungen von B.________ zu Recht geltend gemacht
und ihnen gegenüber erfolgreich mit der erwähnten Gegenforderung verrechnet
worden ist, braucht sich der Gesuchsgegner im Verhältnis zur Gesuchstellerin
nicht mehr als den durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1.
August 2001 ausgewiesenen Betrag von DM 260'000.-- anrechnen lassen. Aus
diesen Gründen ist das Revisionsbegehren abzuweisen, soweit damit mehr als
die Herabsetzung der dem Gesuchsgegner zugesprochenen Summe um DM 260'000.--
verlangt wird.

5.
5.1 Nach dem Gesagten ist das Revisionsbegehren teilweise begründet, was die
Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Juli 2002 zur Folge hat.
Dessen Ziffer 1 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:

"In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem
Kläger DM 194'876.55 nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 1997 auf DM 3'876.55 und
Zins zu 5 % seit 26. August 1997 auf DM 191'000.-- zu bezahlen."
5.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist neu über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Berufungsverfahrens zu
entscheiden. Angesichts des Ausmasses gegenseitigen Obsiegens und
Unterliegens rechtfertigt sich, den Parteien die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen
wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). Ferner ist die Sache
zur Regelung der Nebenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des
Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen.

5.3 Die für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren geschuldete
Gerichtsgebühr ist entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen. Die Parteientschädigung werden wettgeschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Urteil des
Bundesgerichts vom 1. Juli 2002 wie folgt neu gefasst:
"1.In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem
Kläger DM 194'876.55 nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 1997 auf DM 3'876.55 und
Zins zu 5 % seit 26. August 1997 auf DM 191'000.-- zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft, Fünferkammer, schriftlich mitgeteilt."

2.
Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren von Fr. 7'000.-- wird den
Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
kantonale Verfahren an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft, Fünferkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: