Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.300/2002
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4C.300/2002 /bmt

Urteil vom 18. Dezember 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, Klett, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Huguenin.

E.________ AG,
S.________ AG,
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Michael Ritscher, Forchstrasse 452, Postfach 832, 8029 Zürich,

gegen

F.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Hitz,
Schweizerhofquai 2, Postfach 4839, 6002 Luzern.

Patentrecht,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3.
Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Die E.________ AG und die S.________ AG (Klägerinnen) verfügen über die
Rechte am europäischen Patent Nr. 0 268 126. Das Patent hat ein Verfahren zur
Erhöhung der ausgegebenen Pulvermenge an einer Pulverbeschichtungsanlage
sowie die entsprechende Anlage zum Gegenstand.

Das Patent der Klägerinnen wurde am 31. Oktober 1987 unter Beanspruchung der
Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 15. November 1986 angemeldet
und am 22. Januar 1992 erteilt. Im Rahmen eines dagegen erhobenen
Einspracheverfahrens erklärte die Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamtes mit Entscheid vom 23. Oktober 1996 die unabhängigen
Patentansprüche 1 und 7 in folgender Fassung als rechtsbeständig:
"1. Verfahren zur Steuerung der pro Zeiteinheit ausgegebenen Pulvermenge, bei
der das Pulver über eine Speiseleitung von einem Behälter einer Mischkammer
zugespiesen wird, indem entlang der Speiseleitung, durch Beschleunigung eines
Gasstrahls, in der Mischkammer ein gegen die Kammer gerichtetes Druckgefälle
erzeugt wird und, durch Verzögerung des Pulver-Gas-Stromes,
Druckrückgewinnung erzielt wird, um den Pulver-Gas-Strom durch eine
Förderleitung einer Beschichtungsanordnung zuzuspeisen, und bei dem mittels
einer Druckquelle und einer am Behälter vorgesehenen
Druckreguliervorrichtung, unabhängig von der Erzeugung des Gasstrahles in der
Mischkammer, ein vom Umgebungsdruck abweichender statischer Druck im Behälter
erzeugt wird und mit diesem statischen Druck die ausgegebene Pulvermenge
gesteuert wird."

"7. Pulverbeschichtungsanlage mit einem Pulverbehälter, der über eine Leitung
mit einer Mischkammer verbunden ist, in welche eine Fördergasdüse einmündet,
um, durch Gasstrahlbeschleunigung, in der Mischkammer bezüglich des Behälters
einen Unterdruck zu erzeugen, und aus welcher nach einem
Druckrückgewinnungsabschnitt eine Förderleitung für das Gas-Pulver-Gemisch zu
einer Beschichtungsanordnung führt und bei der durch eine mit dem Behälter
verbundene Druckquelle sowie eine am Behälter vorgesehene
Druckreguliervorrichtung ein von der Gasstrahlerzeugung unabhängiges
Steuerglied für die pro Zeiteinheit an der Beschichtungsanordnung ausgegebene
Pulvermenge gebildet ist."

B.
Am 24. April 1997 erhoben die Klägerinnen beim Handelsgericht St. Gallen
Klage gegen die F.________ AG mit dem Rechtsbegehren, der Beklagten unter
Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall zu verbieten, bestimmte
Pulverbeschichtungsanlagen herzustellen, anzubieten und zu vertreiben. Die
Klägerinnen machten eine Verletzung ihres Patentes durch die Beklagte
geltend.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem
Begehren, der schweizerische Teil des europäischen Patentes Nr. 0 268 126 sei
nichtig zu erklären.

C.
Das Handelsgericht nahm Kenntnis von einem Urteil des Deutschen
Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 1998, in welchem das europäische Patent
Nr. 0 268 126 für das Gebiet von Deutschland teilweise, insbesondere
hinsichtlich der Patentansprüche 1 und 7, für nichtig erklärt worden war. Es
holte sodann eine Expertise zur Frage der Rechtsbeständigkeit ein und kam
gestützt darauf zum Schluss, dass die im Streitpatent beanspruchte Lösung vom
Stand der Technik nahegelegt worden sei. Dementsprechend wies das
Handelsgericht die Klage mit Urteil vom 3. Juli 2002 ab und erklärte in
Gutheissung der Widerklage den schweizerischen Teil des europäischen Patentes
Nr. 0 268 126 "Verfahren zur Erhöhung der ausgegebenen Pulvermenge an einer
Pulverbeschichtungsanlage sowie Pulverbeschichtungsanlage" für nichtig.

D.
Mit Berufung beantragen die Klägerinnen dem Bundesgericht, den Entscheid des
Handelsgerichts aufzuheben, die Widerklage abzuweisen und die Sache zur
Weiterführung des Verletzungsprozesses an die Vorinstanz zu überweisen;
eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung der Rechtsbeständigkeit des
schweizerischen Teils des europäischen Patentes Nr. 0 268 126 im Sinne der
Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zu überweisen.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Klägerinnen rügen zunächst, die Vorinstanz habe gestützt auf ein
Gutachten entschieden, das von einem Patentanwalt verfasst worden sei, der
über ein ungenügendes Wissen von der Technik der Innenbeschichtung von Dosen
verfüge, die Gegenstand des Streitpatentes bilde. Sie beantragen aus diesem
Grund, es sei gemäss Art. 67 Abs. 1 OG der Gerichtsgutachter der Vorinstanz
oder ein anderer erfahrener Patentanwalt zu beauftragen, sich durch
Konsultation eines Experten für Strömungstechnik und durch Befragung von
Technikern, die sich mit der Innenbeschichtung von Dosen beschäftigen, das
für die Beurteilung der Probleme bei der Innenbeschichtung von Dosen
erforderliche Wissen anzueignen und dem Gericht zu vermitteln.

1.1 Patentansprüche können in tatsächlicher Hinsicht so einfach und
anschaulich sein, dass sie sich ohne besondere Fachkunde beurteilen lassen
(vgl. BGE 81 II 292 E. 2). Dies ist jedoch die Ausnahme. In der Regel ist der
Beizug von Fachpersonenen für die Beurteilung technischer Fragen
unerlässlich, wenn das Gericht nicht selbst fachkundig besetzt ist. Dies
ergibt sich schon daraus, dass die Patentansprüche aus der Sicht des
Fachmanns auszulegen sind, um die Neuheit und das Nichtnaheliegen der
Erfindung im Vergleich zum vorbekannten Stand der Technik festzustellen (BGE
125 III 29 E. 3a mit Hinweisen). Aber auch die erforderliche Fachkunde eines
Experten richtet sich nach den zur Beurteilung stehenden technischen Fragen.
Sind diese für Personen mit einer bestimmten fachtechnischen Grundausbildung
allgemein verständlich, bedarf es des Beizugs einer spezifisch in einem engen
Fachgebiet ausgebildeten und tätigen Fachperson nicht. Ob und wie weit
Spezialkenntnisse des Gutachters erforderlich sind, richtet sich
grundsätzlich nach den zu beurteilenden technischen Fragen und dem Gegenstand
des Patentes.

1.2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Gültigkeit des Patentes
der Klägerinnen, das ein "Verfahren zur Erhöhung der ausgegebenen Pulvermenge
an einer Pulverbeschichtungsanlage" sowie die entsprechende Anlage zum
Gegenstand hat. Es geht mithin, wie die Beklagte in der Berufungsantwort
zutreffend darlegt, nicht um die Technik der Dosenbeschichtung, sondern um
ein Verfahren zur Steuerung der Pulvermenge in einer
Pulverbeschichtungsanlage. Der Vorgang der Beschichtung der Innenseiten der
Dosen gehört nicht zum Gegenstand der Erfindung, sondern im hier erheblichen
Zusammenhang zum Zweck und zum Funktionieren jeder beliebigen
Pulverbeschichtungsanlage. Inwiefern die technischen Kenntnisse des
Gerichtsgutachters nicht ausreichen sollten, diese Rahmenbedingungen der
Erfindung technisch zutreffend einzuordnen, ist weder ersichtlich noch sind
der Berufungsschrift dazu einschlägige Ausführungen zu entnehmen.
Insbesondere ist entgegen der sinngemäss von den Klägerinnen vertretenen
Auffassung die Definition des massgebenden Fachmanns im Rahmen des
Erfindungsbegriffs nicht mit den erforderlichen Fachkenntnissen zur
Erstellung eines Gerichtsgutachtens zu vermischen. Das Gerichtsgutachten, auf
welches die Vorinstanz ihre Ausführungen stützt und das sie im angefochtenen
Urteil in wesentlichen Teilen wiedergibt, ist im Übrigen nachvollziehbar und
plausibel, so dass sich Zweifel nicht aufdrängen, die eine Überprüfung der
tatsächlichen Feststellungen über die technischen Verhältnisse im Sinne von
Art. 67 Ziff. 1 OG zu veranlassen vermöchten (BGE 120 II 312 E. 3 b).

2.
Die Klägerinnen rügen, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht
angenommen, die von ihnen beanspruchte Lösung habe dem Fachmann nach dem
massgebenden Stand der Technik nahegelegen. Sie beanstanden insbesondere,
dass das Wissen des hypothetischen Fachmannes unzureichend festgestellt
worden sei.

2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt der Begriff des
Erfinderischen erst jenseits der Zone, die zwischen dem vorbekannten Stand
der Technik und dem liegt, was der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann
des einschlägigen Gebiets gestützt darauf mit seinem Wissen und seinen
Fähigkeiten weiterentwickeln und finden kann. Diese für die Patenterteilung
vorausgesetzte erfinderische Tätigkeit umschreibt Art. 1 Abs. 2 PatG
entsprechend Art. 56 EPÜ mit dem Begriff des Nichtnaheliegens. Entscheidend
ist danach, ob ein gut ausgebildeter Fachmann nach all dem, was an
Teillösungen und Einzelbeiträgen den Stand der Technik ausmacht, schon mit
geringer geistiger Anstrengung und einfachen praktischen Experimenten auf die
Lösung des Streitpatentes kommen kann oder ob es dazu eines zusätzlichen
schöpferischen Aufwandes bedarf (BGE 123 III 485 E. 2a S. 488; 121 III 125 E.
5b S. 137 mit Hinweisen). Der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann ist
weder Experte des betreffenden technischen Sachgebiets noch Spezialist mit
hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den gesamten Stand der Technik
überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, über eine
solide Ausbildung und ausreichende Erfahrung verfügen und so für den in Frage
stehenden Fachbereich gut gerüstet sein. Bei der Bestimmung der
erforderlichen Qualifikationen ist den Besonderheiten des technischen Zweiges
Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere die gewerbliche Zielsetzung und die
in einem bestimmten Bereich übliche Art, Fachleute einzusetzen zu
berücksichtigen (BGE 123 III 485 E. 2b S. 491; 120 II 71 E. 2 mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz hat den hier massgebenden Fachmann übereinstimmend mit dem
Gerichtsgutachter definiert als Diplom-Maschineningenieur mit Erfahrungen in
der Konstruktion von Anlagen zur Herstellung von Dosen, insbesondere von dazu
eingesetzten Pulverbeschichtungsanlagen, bei denen lange Förderwege zwischen
einem Pulverbehälter bzw. der Mischkammer und einer Beschichtungsanordnung
überwinden werden müssen; darüber hinaus hat der Fachmann über Kenntnisse in
Bezug auf die pneumatische Förderung von pulverigen Gütern sowie auf die
Steuerungstechnik zu verfügen.

Die Klägerinnen stellen nicht grundsätzlich in Abrede, dass der massgebende
Fachmann mit dieser Definition zutreffend umschrieben worden ist. Sie machen
indes geltend, dem Fachmann stellten sich im Bereich der Innenbeschichtung
von Dosen besondere Probleme, die darin bestünden, dass die zu Rohrstücken zu
verschweissenden Dosenmäntel von innen her beschichtet werden müssten, was
zwingend zu einer besonderen Geometrie der Beschichtungsanlage führe. Zudem
bestehe das Problem, dass bei einer Kadenz von 800 Dosen pro Minute nur knapp
acht Hundertstel Sekunden für eine einwandfreie Beschichtung zur Verfügung
ständen. Die Klägerinnen schliessen daraus, dass das erste Kriterium zu einer
langen, dünnen Förderleitung führe und das zweite bedeute, dass die
geförderte Pulvermenge stets die genau gleiche sein müsse, sofern nicht
sicherheitshalber die Durchschnittsmenge höher eingestellt werde, was mit
relevant höheren Produktionskosten verbunden sei.

2.3 Die tatsächlichen Behauptungen der Klägerinnen sind teils neu, teils
unerheblich. Neu sind die Vorbringen zum zweiten Kriterium und insbesondere
die - in der Berufungsantwort bestrittene - Behauptung, dass die höhere
Einstellung der Durchschnittsmenge zu relevant höheren Produktionskosten
führen würde. Im Übrigen lässt sich den Feststellungen im angefochtenen
Urteil nicht entnehmen, dass mit der Erfindung gemäss Streitpatent ein
Minderverbrauch an Pulver erreicht werden soll. Auch die Behauptung, dass die
lange Förderleitung zu besonderen Problemen in Bezug auf die
Dosen-Innenbeschichtung führe, steht in keinem Zusammenhang mit der vom
Streitpatent gelösten Aufgabe der Steuerung einer - erhöhten - Pulvermenge.
Die Beklagte weist in der Berufungsantwort auch in dieser Hinsicht zutreffend
darauf hin, dass die lange Leitung keinen Zusammenhang mit der Ausgabe der
Pulvermenge aus dem Behälter an den Injektor haben kann und deshalb der
Gerichtsgutachter die lange Leitung richtigerweise nicht in seine
Überlegungen einbezogen hat. Die tatsächlichen Grundlagen, aus welchen die
Klägerinnen abzuleiten suchen, dass die französische Patentschrift 1 494 061
vom Fachmann entgegen der Auffassung des Gerichtsgutachters und der
Vorinstanz nicht ohne weiteres habe beigezogen werden müssen, entbehren daher
der Grundlage im angefochtenen Urteil und sind im Verfahren vor Bundesgericht
nicht zu hören. Dasselbe gilt auch für die Rüge der Klägerinnen, das erwähnte
französische Patent habe die Lösung des Streitpatents deshalb nicht
nahegelegt, weil sich der Fachmann des Problems der langen, dünnen Leitung
bewusst gewesen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann aus
dem Umstand nichts abgeleitet werden, dass der von den Klägerinnen
beauftragte Fachmann subjektiv mit seinem handwerklichen Können nach zwei
oder drei fruchtlosen Versuchen am Ende war. Vielmehr ist entscheidend, dass
ein durchsschnittlich gut ausgebildeter Fachmann objektiv in der Lage war,
das in der französischen Patentschrift 1 494 061 beschriebene Prinzip ohne
besondere geistige Anstrengung und mit einfachen Experimenten auf die
Gegenstand des Streitpatentes bildende technische Lösung zu übertragen.

2.4 Die sinngemäss von den Klägerinnen vorgebrachte Rüge, die französische
Patentschrift 1 494 061 habe für den hier massgebenden Fachmann nicht zum
Stand der Technik gehört und die dort beschriebene Lösung habe weder
berücksichtigt werden müssen noch die Lösung des Streitpatentes nahegelegt,
ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der massgebende
durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann auf die unter derselben
internationalen Klassifikation wie das Streitpatent eingeteilte französische
Patentschrift hätte stossen müssen und dass mit dem dort beschriebenen
Funktionsprinzip kürzere oder längere Förderstrecken zu realisieren sind, da
es in Abhängigkeit vom Fördermedium auf die geeignete Wahl der Düsen- und
Leitungsgeometrie sowie die geeigneten Druckverhältnisse ankommt.

3.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu
bestätigen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den
Klägerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7
OG). Diese haben die Beklagte unter solidarischer Haftung für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 3. Juli 2002 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Klägerinnen unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Klägerinnen haben die Beklagte unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr.
9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: