Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.296/2002
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4C.296/2002 /rnd

Urteil vom 28. November 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter, Walter, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Boutellier.

X. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von
Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,

gegen

Y.________ GmbH,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander
Pauer, Falknerstrasse 12, 4001 Basel.

Kaufvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz, vom 29. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ GmbH (Klägerin) ist eine Gesellschaft deutschen Rechts mit
Sitz in Deutschland. Die X.________ AG (Beklagte) ist eine Gesellschaft
schweizerischen Rechts mit Sitz in Luzern. Beide Parteien sind im Handel mit
aus Russland stammenden Metallpressen tätig. Am 11. November 1996 hatte die
Beklagte bei der Klägerin zwei Pressen aus einem russischen Werk in zum Preis
von je DM 300'000.-- bestellt, am 16. März 1998 vier kleine Pressen für total
DM 980'000.--. Die Pressen wurden nach Genua verschifft. In der Folge wurden
Kaufpreisansprüche der Klägerin und Gewährleistungsansprüche der Beklagten
streitig.

B.
Am 30. Mai 2000 gelangte die Klägerin an das Amtsgericht Luzern-Land und
verlangte, die Beklagte sei zur Bezahlung folgender Beträge zu verpflichten:
- DM 400'300.-- nebst Zinsen in Höhe von DM 98'620.86 für die Zeit
 vom 1. Juni 1996 bis 20. Februar 2000 sowie 8% Zins auf DM
 400'300.-- seit 21. Februar 2000,
- DM 580'600.-- nebst Zinsen in Höhe von DM 59'578.83 für die Zeit
 vom 1. August 1998 bis 20. Februar 2000 sowie 8% Zins auf DM
 580'600.-- seit 21. Februar 2000,
- USD 7'000.-- nebst Zinsen in Höhe von USD 654.99 für die Zeit  vom
18. September 1998 bis 20. Februar 2000 sowie DM 519.95  und
- DM 14'488.40 für die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung
 in Deutschland.
Die Beklagte erklärte Verrechnung mit verschiedenen Gegenansprüchen aus den
Geschäftsbeziehungen der Parteien und beantragte die Abweisung der Klage.

C.
Mit Urteil vom 14. August 2001 schützte das Amtsgericht Luzern-Land die Klage
im Wesentlichen. Gegen den Entscheid des Amtsgerichtes erhob die Beklagte
beim Obergericht des Kantons Luzern Appellation. Mit Urteil vom 29. Juli 2002
bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid wie folgt:
"1.Die Beklagte hat der Klägerin zu bezahlen:
1.1 DM 400'300.-- nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von DM 98'620.86 vom
1. Juni 1997 bis 20. Februar 2000 sowie 8% Zins von DM 400'300.-- seit
21. Februar 2000,
1.2 DM 580'600.-- nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von DM 59'578.83 vom
1. August 1998 bis 20. Februar 2000 sowie 8% Zins von DM 580'600.-- seit
21. Februar 2000,
1.3 DM 519.95 und USD 7'000.-- nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von USD
654.99 vom 18. September 1998 bis 20. Februar 2000 sowie 8% Zins von USD
7'000.-- seit 21. Februar 2000.

2. Anderslautende und weitergehende Begehren werden abgewiesen.

3.... (Kosten)"

D.
Die Beklagte stellt mit Berufung vom 13. September 2002 folgende Begehren:
1.Die Berufung sei gutzuheissen und es sei der vorinstanzliche Entscheid des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 29.07.2002 in Ziffer 1 und 3 aufzuheben.

2. Eventuell sei das Urteil vom 29.07.2002 des Obergerichts des Kantons
Luzern aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

3.... "
Die Klägerin beantragt in der Antwort, die Berufung der Beklagten sei
abzuweisen und das Urteil des Obergerichts Luzern vom 29. Juli 2002 in vollem
Umfang zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufung ist zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide
(Art. 48 OG) in vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten, wenn der
Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren vor der letzten kantonalen
Instanz wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt (Art. 46 OG). Diese Voraussetzungen
sind hier erfüllt.

1.1 Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art.
55 Abs. 1 lit. b OG). Das Begehren auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz ist ebenso wie dasjenige auf blosse Aufhebung des angefochtenen
Entscheids ungenügend und hat das Nichteintreten auf die Berufung zur Folge,
sofern das Bundesgericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid in der Sache selbst ein Endurteil fällen kann (BGE
125 III 412 E. 1b mit Hinweisen). Der Hauptantrag der Beklagten, in dem sie
allein die Aufhebung von Ziffer 1 (sowie des Kostenentscheids in Ziffer 3)
des angefochtenen Urteils verlangt, genügt den formellen Anforderungen nicht.
Da der Begründung der Rechtsschrift auch nicht sinngemäss ein Antrag auf
(vollständige) Abweisung der Klage entnommen werden kann, sich diese vielmehr
materiell allein gegen die Erwägungen zum Kaufvertrag über zwei Pressen
richtet, ist auf den Hauptantrag der Berufung nicht einzutreten.

1.2 Im Verfahren der Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene
Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den
Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte bleibt die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten
(Art. 43 Abs. 1 OG). Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind
unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Diese prozessualen Grenzen missachtet
die Beklagte, wenn sie unter Berufung auf Art. 8 und 55 ZGB sowie Art. 718 OR
eine falsche oder verfassungswidrige Anwendung der Zivilprozessordnung des
Kantons Luzern und gestützt auf Art. 1, 2, 3 und 4 ZGB überspitzten
Formalismus und einen Verstoss gegen das Willkürverbot rügt. Die rein formale
Anführung nicht einschlägiger Bundesrechtsnormen - deren Verletzung übrigens
weder in Bezug auf die Tragweite der Norm noch in Bezug auf den hier zu
beurteilenden Sachverhalt begründet wird (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) - ändert
daran nichts. Die Auslegung kantonalen Prozessrechts bleibt der Beurteilung
im Berufungsverfahren entzogen, auch wenn die kantonalen Behörden im Rahmen
der Anwendung kantonaler Bestimmungen bundesrechtliche Normen oder Prinzipien
hilfsweise beiziehen. Daher ist auf diese Rügen nicht einzutreten. Dies gilt
in der hier vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit auch für die
Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts, welche mit Berufung nicht
überprüft werden kann (Art. 43a Abs. 2 OG; BGE 119 II 177 E. 3e, 126 III 492
E. 3a, je mit Hinweisen). Die Beklagte ist nicht zu hören, soweit sie eine
Verletzung deutschen Rechts rügt.

1.3 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es sei denn, sie
beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der
Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen
gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm
entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten dazu prozesskonform
unterbreitet worden waren (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II
484 E. 2a, je mit Hinweisen). Eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des
Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen,
von der Berufung ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E.
2c; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Rügen der Beklagten betreffen
weitgehend allein die Beweiswürdigung, womit sie zum Vornherein nicht zu
hören ist, soweit keine Mängel im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG gehörig
beanstandet werden (unten E. 2).

1.4 Soweit die Beklagte eine Verletzung von Art. 8 ZGB rügt, verkennt sie die
Tragweite dieser Bestimmung. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht nicht vor,
mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu
würdigen sind und schliesst auch die vorweggenommene Würdigung von Beweisen
nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht vielmehr unbenommen, von beantragten
Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum Vornherein nicht für
geeignet bzw. für untauglich hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder
weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon
ausgeht, dass weitere Abklärungen daran nichts zu ändern vermöchten (BGE 126
III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c, je mit Hinweisen). Hat das Sachgericht den
Schluss auf Bestand oder Nichtvorhandensein einer behaupteten Tatsache in
Würdigung der Beweise getroffen, wird die Beweislastverteilung
gegenstandslos. Art. 8 ZGB verschafft der beweisbelasteten Partei nur im
Falle der Beweislosigkeit einen Anspruch auf Zulassung zum Beweis. Dieser
bundesrechtliche Beweisführungsanspruch besteht freilich auch dann nur für
rechtserhebliche Tatsachen (BGE 126 III 315 E. 4a; 118 II 441 E. 1 S. 443, je
mit Hinweisen) und setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im
kantonalen Verfahren form- und fristgerecht Beweisanträge gestellt hat (BGE
126 III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 114 II 289 E. 2a, je mit Hinweisen).
Die Beklagte hat nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil jedoch keine
den Formen und Fristen des kantonalen Prozessrechts genügenden Beweisanträge
gestellt und zum Teil nicht einmal Sachbehauptungen rechtzeitig vorgebracht.
Soweit die Beklagte diesbezüglich sinngemäss offensichtliche Versehen rügen
wollte (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG), könnte ihr nicht gefolgt werden
(BGE 113 II 522 E. 4b; 104 II 68 E. 3b S. 74, je mit Hinweisen). Im Übrigen
ist sie mit tatsächlichen Rügen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.

2.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980 (Wiener
Kaufrecht, "WKR", SR. 0.221.211.1) ist auf Kaufverträge über Waren zwischen
Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,
wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a WKR). Sowohl
Deutschland, wo die Klägerin domiziliert ist, wie die Schweiz, wo die
Beklagte ihren Sitz hat, sind Vertragsstaaten. Die Vorinstanzen haben das WKR
auf die vorliegend umstrittenen Kaufverträge zu Recht für anwendbar erachtet,
was die Parteien im Übrigen auch nicht bestreiten. Das WKR gehört zu den
durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, deren Verletzung
mit Berufung gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG).

2.1 Nach Art. 35 WKR hat der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge,
Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den
Anforderungen des Vertrages entspricht (Abs. 1) und mangels anderer
Vereinbarung die Anforderungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a bis d WKR
erfüllt. Gemäss Art. 35 Abs. 3 WKR haftet der Verkäufer nach Abs. 2 lit. a
bis d nicht für eine Vertragswidrigkeit der Ware, wenn der Käufer bei
Vertragsabschluss diese Vertragswidrigkeit kannte oder darüber nicht in
Unkenntnis sein konnte. Die Beklagte behauptet, sie habe bei
Vertragsabschluss nicht gewusst und nicht wissen können, dass sie entgegen
der Vereinbarung gebrauchte Maschinen gekauft habe. Damit widerspricht sie
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass die Beklagte beim Kauf
zweier Pressen entgegen ihrer Behauptung keineswegs stets von ungebrauchten
Maschinen ausgegangen sei. Die Vorinstanz gelangte zu diesem Schluss, indem
sie die Umstände der Besichtigung der umstrittenen Ware durch einen Herrn
Wiggershaus von der Beklagten würdigte, sowie berücksichtigte, dass die
Beklagte ihrerseits die Pressen als gebrauchte Anlagen weiterverkaufte. Die
Rüge der Beklagten richtet sich somit allein gegen die Beweiswürdigung und
ist nicht zu hören.

2.2 Die Beklagte wendet sich sodann gegen die Feststellung der Vorinstanz,
dass sie gar keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche wegen
mangelhafter Verpackung der Pressen zur Verrechnung gestellt habe. Soweit sie
damit sinngemäss ein offensichtliches Versehen rügen wollte, verkennt sie
dessen Tragweite (oben E. 1.4). Soweit sie eine von der vorinstanzlichen
Auslegung ihrer prozessualen Vorbringen abweichende Interpretation
befürwortet um zu begründen, sie habe rechtzeitig formrichtige Behauptungen
in das Verfahren eingebracht, wendet sie sich gegen die Anwendung kantonalen
Rechts (oben E. 1.2). Darauf ist nicht einzutreten.

2.3 Unter dem Titel "Verletzung der Mängelrechte" rügt die Beklagte sodann,
die Vorinstanz habe ihre Beanstandungen zu Unrecht nicht als inhaltlich
genügende Mängelrüge qualifiziert und zu Unrecht als verspätet erachtet. Nach
Art. 38 Abs. 1 WKR hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu
untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Gemäss
Art. 39 Abs. 1 WKR verliert der Käufer das Recht, sich auf eine
Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in der er sie
festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der
Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. In jedem Fall verliert der Käufer nach
Art. 39 Abs. 2 WKR das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit zu berufen,
wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware
anzeigt. Die Vorinstanz hat mit dem Amtsgericht festgestellt, die
umstrittenen Pressen seien der Beklagten am 22. Mai 1997 im Hafen von Genua
übergeben worden, während das Schreiben - in dem die Beklagte nach ihrer
Behauptung die Mängel fehlender Dokumentation und Zeichnungen sowie fehlender
Markierungen und Maschinenschilder gerügt habe - vom 9. Juli 1997 und somit
rund eineinhalb Monate später datiere. Inwiefern die Vorinstanz Art. 38 und
39 WKR falsch ausgelegt haben könnte, wenn sie davon ausging, das Fehlen von
Dokumentationen, Zeichnungen, Markierungen und Maschinenschilder sei sofort
feststellbar, und eine angebliche Rüge erst eineinhalb Monate darauf
verspätet, ist nicht ersichtlich und wird in der Berufung auch nicht
ansatzweise begründet.

Dasselbe gilt für die Mängelrüge betreffend den mangelhaften Zustand der
Maschinen. In dieser Hinsicht wird im angefochtenen Urteil festgestellt,
anfangs September 1997 hätten die Dokumentationen erstelltermassen vorgelegen
und die Pressen seien der Endabnehmerin zur Verfügung gestanden, womit die
Untersuchungsfrist spätestens zu laufen begonnen habe; der Bericht der Firma
Z.________ sei aber erst am 28. Februar 1998 vorgelegen und eine
Untersuchungsfrist von fünfeinhalb Monaten sei auch für Anlagen wie die
vorliegenden zu lang, weshalb selbst bei umgehender Weiterleitung des
Berichts vom         28. Februar 1998 (was nicht nachgewiesen sei) die Rüge
verspätet sei. Auch in dieser Hinsicht ist nicht ersichtlich und der
Rechtsschrift der Beklagten nicht zu entnehmen, inwiefern Art. 38 und 39 WKR
falsch angewendet worden sein sollten. Dass die zweijährige Frist im Sinne
von Art. 39 Abs. 2 WKR nicht überschritten ist, trägt zur Auslegung der hier
massgebenden Art. 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 WKR nichts bei. Die Berufung ist
auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 38 und 39 WKR nicht
hinreichend begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

3.
Die Rechtsschrift ist in Bezug auf die gemäss Art. 43 Abs. 1 OG zulässigen
Rügen ungenügend begründet, so dass auf die Berufung insgesamt nicht
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr
der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich
vertretenen Klägerin überdies die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1
und 2 OG). Gebühr und Parteientschädigung bemessen sich grundsätzlich nach
dem Streitwert. Dieser entspricht entgegen der Ansicht der Klägerin dem
Betrag, den die Vorinstanz der Klägerin zu Lasten der Beklagten zugesprochen
hat, denn die Beklagte beantragt auch sinngemäss nicht mehr als die Abweisung
der Klage. Der streitige Betrag umfasst dementsprechend DM 400'300.-- und

DM 580'000.-- sowie DM 519.-- und USD 7'000.--, wobei nicht angebracht
erscheint, die jeweiligen Zinsen auf diesen Beträgen bis zum 20. Februar 2000
nur deshalb zum streitigen Betrag zu zählen, weil sie betragsmässig
ausgerechnet wurden. Der Streitwert beträgt höchstens eine Million Franken.
Dementsprechend wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 9'000.-- festgelegt. Die
Parteientschädigung beträgt nach Art. 6 Abs. 1 des Tarifs über die
Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht
(SR 173.119.1) bei einem Streitwert von Fr. 500'000.-- bis 1 Million zwischen
Fr. 7'000.-- und              Fr. 22'000.--, bei einem Streitwert zwischen 1
Million und 2 Millionen Franken zwischen Fr. 8'000.-- und Fr. 30'000.--. Dies
rechtfertigt, in Abweichung von der eingereichten Kostennote, eine
Parteientschädigung in Höhe von               Fr. 10'000.-- zuzusprechen.
Denn die Streitsache ist entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs als
besonders aufwendig zu betrachten, hätte sich doch ihr Anwalt bei Beachtung
der prozessualen Bedingungen seinerseits auf eine einschlägige Stellungnahme
beschränken können. Unnützen Aufwand hat zu tragen wer ihn verursacht (Art.
159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: