Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.292/2002
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4C.292/2002 /lma

Urteil vom 20. November 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Schoder.

A. ________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre A. Montellese,
Gartenstrasse 19, Postfach, 8039 Zürich,

gegen

B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Frehner, Höschgasse 28, Postfach, 8034
Zürich.

Werkvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli
2002.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG (Beklagte), ist eine auf dem Gebiete der Kälte- und
Wärmetechnik tätige Gesellschaft. Sie hatte sich gegenüber der C.________ AG,
einem Fleisch- und Fleischwarenbetrieb, zur Erstellung einer
Ammoniakkälteanlage verpflichtet. Im November 1998 übertrug sie die
Ausführung der dabei anfallenden Isolationsarbeiten der A.________ AG
(Klägerin) zu einem Pauschalpreis von Fr. 181'000.-- (exkl. MwSt). Diesem
Vertragsschluss waren Verhandlungen der Beklagten mit der D.________
vorausgegangen, welche der Beklagten am 14. Mai 1998 eine Offerte für die
Isolationsarbeiten unterbreitet hatte, beruhend auf einem vom deutschen
Ingenieurbüro E.________ erstellten Leistungsverzeichnis. Aus
Kapazitätsgründen musste dann aber die D.________ auf die Ausführung der
offerierten Leistungen verzichten.

B.
Am 6. Juli 2000 belangte die Klägerin die Beklagte vor dem Handelsgericht des
Kantons Zürich auf Zahlung von Fr. 97'928.05 nebst Zins zu 5% seit 6.
September 1999. Sie verlangte damit die Abgeltung von Mehrleistungen, welche
den vertraglich festgelegten Umfang überstiegen. Mit Urteil vom 2. Juli 2002
wies das Handelsgericht die Klage ab.

C.
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Berufung die Aufhebung des
kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Akten und
neuer Entscheidung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 64 Abs. 1 OG,
eventuell - gestützt auf Art. 64 Abs. 2 OG - die Verpflichtung der Beklagten
zur Zahlung von Fr. 97'928.05 nebst Zins. Die Beklagte schliesst auf
Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, und auf Bestätigung
des angefochtenen Urteils.

D.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2003 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich
eine von der Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichts ebenfalls erhobene
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche
Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen
sie verstösst. Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Fehl
am Platz sind dagegen Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 43 Abs.
1 Satz 2 OG) und Erörterungen über die Anwendung kantonalen Rechts sowie
Ausführungen, die sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen
Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (Art. 43
Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 127 III 543 E. 2c S.
547; 126 III 189 E. 2a S. 191, je mit Hinweisen). Unbeachtlich sind ebenfalls
blosse Verweise auf die Akten (BGE 116 II 92 E. 2 S. 93f.). Soweit die
Klägerin diese Schranken missachtet, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

2.
2.1 Nach dem angefochtenen Urteil blieb unumstritten, dass auf das
Vertragsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Werkvertrages (Art. 363
ff. OR) zur Anwendung gelangen. Ebenso sind sich die Parteien darüber einig,
dass sie eine Pauschalpreisabrede getroffen haben, nach welcher der Werklohn
für die Isolationsarbeiten Fr. 181'000.-- beträgt. Aus diesem Grunde hielt
das Handelsgericht dafür, der Klägerin könne für ihre behaupteten
Mehrleistungen nur dann eine über den Pauschalbetrag hinausgehende Forderung
zustehen, wenn die Parteien den ursprünglichen Werkvertrag einvernehmlich
dahin geändert hätten, dass sie für Mehrarbeiten ein Zusatzhonorar oder ein
neues Gesamthonorar vereinbart hätten. Nach Auffassung der Vorinstanz
enthielten die klägerischen Vorbringen indessen keine hinreichend
substanziierten Behauptungen, aus denen sich das Zustandekommen einer
entsprechenden Einigung ergäbe. Namentlich beinhalte die behauptete
Zusicherung von F.________ seitens der Beklagten, man werde sich in Bezug auf
die unbestrittenen Mehrleistungen einigen, lediglich eine unverbindliche
Absichtserklärung. Die Einigung über die Abgeltung als solche wie auch über
deren allfällige Höhe sei auch nach klägerischer Darstellung noch
ausgestanden. Auch sei der von der Klägerin geschilderten Erklärung
F.________, die ohnehin vor dem 9. März 1999 hätte abgegeben worden sein
müssen, nicht zu entnehmen, dass die bereits erbrachten Mehrleistungen im
Einzelnen unbestritten seien oder dass die damals noch nicht im Detail
bekannten, erst später ausgeführten Mehrarbeiten betreffend zehn weiteren
Positionen des Leistungsverzeichnisses von der Zusicherung miterfasst gewesen
wären.

2.2 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB, von Art. 363 f. OR und
eine Aktenwidrigkeit. Die Vorinstanz habe trotz formgültigem Antrag
F.________ nicht als Zeugen befragt. Allein dessen Einvernahme hätte erlaubt,
den konkreten Inhalt der Zusicherungen zu ermitteln. Im Übrigen stelle die
Höhe der Vergütung kein essentiale negotii dar, da sie sich aus dem Aufwand
des Unternehmers ergebe. Streitig sei lediglich das Ausmass der Mehrleistung
geblieben, über welches ein Gutachten einzuholen sei.

2.3 Ob ein bundesrechtlicher Anspruch durch die Sachvorbringen einer Partei
ausreichend substanziiert ist, beurteilt sich nicht nach kantonalem
Prozessrecht, sondern nach materiellem Bundesrecht (BGE 127 III 365 E. 2b S.
368). Dem kantonalen Recht bleibt dagegen grundsätzlich vorbehalten, die
Anforderungen festzulegen, denen eine Behauptung in formeller Hinsicht zu
genügen hat. Die Kantone sind von Bundesrechts wegen nicht gezwungen, eine
Sachbehauptung auch dann als ausreichend substanziiert gelten zu lassen, wenn
die bestehenden Lücken erst noch durch das Beweisverfahren geschlossen werden
müssen. Wie detailliert eine Sachbehauptung vorgebracht werden muss, um zum
Beweis zugelassen zu werden, bestimmt somit das kantonale Recht (BGE 108 II
337 E. 2d und E. 3 S. 340 ff.). Indem die Vorinstanz eine Einvernahme
ablehnte, weil nicht substanziiert angegeben wurde, zu welcher Aussage der
angerufene Zeuge zu befragen sei, hat sie kantonales Prozessrecht angewandt,
das im Verfahren der eidgenössischen Berufung nicht überprüfbar ist (Art. 43
Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

Inwiefern die Annahme der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll,
wonach aus der behaupteten Äusserung F.________, man werde sich in Bezug auf
die unbestrittenen Mehrleistungen einig werden, nicht auf eine bereits
erzielte, sondern auf eine in Aussicht genommene Einigung zu schliessen ist,
legt die Klägerin zudem nicht dar und ist nicht ersichtlich. Lassen aber die
Vorbringen der Klägerin den Schluss nicht zu, dass sich die Parteien im
Grundsatz auf ein Zusatzhonorar geeinigt haben, spielt keine Rolle, ob dessen
Höhe gegebenenfalls bestimmbar gewesen wäre, wie die Klägerin in der Berufung
geltend macht.
Schliesslich bezeichnet die Klägerin auch keine Aktenstelle, welche die
Vorinstanz falsch oder versehentlich überhaupt nicht wahrgenommen haben soll,
so dass ein allfälliges Versehen der Vorinstanz nicht geprüft werden kann
(Art. 55 Abs. 1 lit. d, 63 Abs. 2 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f., mit
Hinweis).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zulässige Rügen erhebt, erweisen
sie sich als unbegründet.

3.
3.1 Art. 373 OR befasst sich mit dem Pauschalpreis und dem damit verbundenen
Preisrisiko. Dieses trägt grundsätzlich der Unternehmer, dem auch
Einsparungen zugute kommen (Art. 373 Abs. 3 OR). Diese Risikoverteilung ist
umso mehr gerechtfertigt, als der Besteller keine Einsicht in die
Kostenstruktur der Werkerstellung hat (Bühler, Zürcher Kommentar, N 11 zu
Art. 373 OR). Immerhin schränkt Art. 373 Abs. 2 OR das Kostenrisiko ein
(Zindel/Pulver, Basler Kommentar, 3. Auflage, N 2 zu Art. 373 OR). Nach
dieser Bestimmung kann der Richter bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände,
die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden
Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, nach seinem
Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages
bewilligen, falls sie die Vertragserfüllung hindern oder übermässig
erschweren. Werden solche ausserordentlichen Umstände geltend gemacht, ist
entscheidend, ob deren Auftreten für die Partei, die sich darauf beruft, nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar war. Diese Frage ist vom
Standpunkt eines sachkundigen und sorgfältigen Unternehmers aus und nach
einem eher strengen Massstab zu beantworten (BGE 109 II 333 E. 3 S. 336; 104
II 314 E. b S. 317). Dem Unternehmer obliegt es, alles in seiner Macht
stehende zu tun, um sich über sämtliche die Herstellungskosten beeinflussende
Verhältnisse genau ins Bild zu setzen, weil es an ihm ist, den Preis seiner
Arbeit zu bestimmen. Mangelnde Sorgfalt bei der Ausarbeitung der Offerte
verschliesst dem Unternehmer das Recht, Art. 373 Abs. 2 OR anzurufen (Gauch,
Der Werkvertrag, 4. Auflage, Rz. 1076 ff.). Umstände, die bei Vertragsschluss
bereits vorliegen, aber erst später zu Tage treten, gelten als voraussehbar,
wenn der Unternehmer damit aufgrund der Umstände des Einzelfalles
vernünftigerweise rechnen musste (BGE 104 II 314 E. b 316 f.).
3.2 Die Klägerin hat sich für die Berechtigung ihrer Mehrforderung auch auf
Art. 373 Abs. 2 OR berufen. Die Vorinstanz lehnte es indessen ab, in dem von
der Klägerin behaupteten Fehlen von Plänen bei Offertstellung einen
derartigen unvorhersehbaren Umstand zu erblicken. Obwohl der Klägerin
Leistungsverzeichnisse zur Verfügung standen, die auf Arbeitspläne verwiesen,
habe die Klägerin nicht auf der Vorlage von Plänen beharrt. Dadurch habe sie
das Risiko auf sich genommen, dass die ihr vorliegenden Angaben nicht mit den
tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Sie müsse sich daher vorwerfen
lassen, die relevanten Umstände vor Vertragsschluss nicht ausreichend
abgeklärt zu haben und die entsprechenden Folgen tragen, welche diese
Unterlassung mit sich bringe. Nach Auffassung der Vorinstanz bleibt die
Klägerin ungeachtet des Umfangs der behaupteten Mehrleistungen verpflichtet,
die Fertigstellung zum vereinbarten Pauschalpreis zu erstellen (Art. 373 Abs.
1 OR). Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz nicht als erheblich,
ob Arbeitspläne existierten, wie die Beklagte behauptet, die Klägerin jedoch
bestritten hatte.

An dieser Beurteilung würde sich nach dem angefochtenen Urteil auch nichts
ändern, wenn die Beklagte und die D.________ der Klägerin die Richtigkeit der
Angaben im Leistungsverzeichnis zugesichert hätten. Die betreffenden Aussagen
über die Richtigkeit der Ausmasse stellten entgegen der Meinung der Klägerin
keine Informationen dar, die nur mittels der Klägerin fehlender
Fachkenntnisse zu erlangen gewesen seien. Die Klägerin als mit
Dämmungsarbeiten vertraute Gesellschaft sei durchaus in der Lage gewesen, den
Umfang der zu leistenden Arbeiten selbst zu ermitteln, wobei es keinen
Unterschied mache, ob der Klägerin die Montagepläne zur Verfügung standen
oder nicht. Das behauptete Fehlen von Montageplänen hätte lediglich ein
Hindernis tatsächlicher Art dargestellt, nicht aber ein solches, das den
besonderen Sachverstand beschlage. Zudem habe die Klägerin selbst wiederholt
betont, die Angaben im Leistungsverzeichnis, welches die Grundlage ihrer
Preisberechnung gebildet habe, seien offensichtlich unrichtig gewesen. Daraus
sei zu folgern, dass auch die Klägerin die Unrichtigkeit der Ausmasse im
Leistungsverzeichnis hätte erkennen müssen.

3.3 Die Klägerin macht in der Berufung geltend, die Vorinstanz habe
bundesrechtswidrig verkannt, dass die Frage der Existenz der Pläne zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses prozessentscheidend sei, denn nur für den
Fall, dass ihr die Baupläne als Berechnungsgrundlage zur Verfügung gestanden
wären, hätte sie den Umfang der versprochenen Arbeit berechnen können. Ohne
Pläne habe sie die sachverständigen Angaben des Ingenieurbüros jedoch nicht
selbst überprüfen können, weshalb sie sich auf die Angaben im
Leistungsverzeichnis habe verlassen müssen. Aus diesem Grunde habe sie sich
die Richtigkeit der Angaben im Leistungsverzeichnis ausdrücklich zusichern
lassen. Hätte das Beweisverfahren ergeben, dass gar keine Pläne vorhanden
waren, wäre ihr demnach der Vorwurf, sie habe die relevanten Umstände vor
Vertragsschluss nicht genügend abgeklärt, erspart geblieben.

3.4 In der Tat hindert nichts die Parteien eines Werkvertrages daran, autonom
zu verabreden, dass der Unternehmer den Pauschalpreis gestützt auf Grundlagen
berechnet, die er ungeprüft vom Besteller übernehmen kann, und zwar auch
dann, wenn sich der Unternehmer die betreffenden Daten aufgrund seines
Fachwissens selbst erarbeiten könnte. Auch in diesem Fall ist der Unternehmer
jedoch nach Treu und Glauben gehalten, deutlich aufscheinenden Fehlern bei
der Kalkulation nachzugehen und diese zu korrigieren. Geht er darüber hinweg,
ist ihm verwehrt, nach Vollendung des Werks wegen der Unrichtigkeit der
Angaben des Bestellers gestützt auf Art. 373 Abs. 2 OR einen Mehrpreis zu
verlangen, wenn die Abweichung eine Mehrleistung des Unternehmers
erforderlich macht. Wie für sachverständige Angaben gilt auch hier, dass das
Prinzip von Treu und Glauben dem Unternehmer zwar gestattet, sich auf die
Angaben des Bestellers ohne eigene Nachprüfung zu verlassen, nicht aber so
unvorsichtig zu sein, dass er eine offensichtliche Unrichtigkeit übersieht
(Gauch, a.a.O., Rz. 1101).

Der Klägerin wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich bei der Preiskalkulation
gewissermassen blind auf die Angaben der Beklagten und ihrer Hilfspersonen
verlassen zu haben, obschon sie fachlich zu einer Prüfung durchaus fähig
gewesen wäre und es sich nach ihren eigenen Angaben um offensichtliche,
leicht erkennbare Abweichungen von den wahren Massen gehandelt hat. Wenn die
Vorinstanz bei dieser Sachlage der Klägerin verwehrte, Art. 373 Abs. 2 OR
anzurufen, verletzte sie kein Bundesrecht. Ebenso wenig ist ersichtlich,
inwiefern sich der Entscheid zu Gunsten der Klägerin geändert hätte, wenn
nachgewiesen wäre, dass keine Pläne vorhanden waren. Ein Verstoss gegen Art.
8 ZGB ist insoweit nicht auszumachen.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Klägerin auch im Lichte der culpa in
contrahendo und der absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) verneint. Sie erwog
unter Hinweis auf BGE 92 II 328 und 102 II 81 bzw. 116 II 431, die
vorvertragliche Aufklärungspflicht beschlage keine Umstände, welche die
Gegenseite selber zu kennen gehalten sei, und eine absichtliche Täuschung
liege nur vor, sofern der Täuschende um die Unrichtigkeit des fraglichen
Sachverhalts gewusst habe. Dass die Beklagte bereits bei den
Vertragsverhandlungen um die Unrichtigkeit des Leistungsverzeichnisses
gewusst haben soll, habe die Klägerin jedoch nicht hinreichend klar
dargelegt, sondern lediglich eine dahingehende Vermutung geäussert. Erst
recht fehlten Anhaltspunkte in den Rechtsschriften der Klägerin, die eine
absichtliche Falschangabe der Beklagten nahe legen würden.

4.2 Die Klägerin beanstandet wiederum als Verstoss gegen Art. 8 ZGB, dass die
Vorinstanz die formgültig offerierten Zeugen nicht befragt habe. Hätte sich
dabei herausgestellt, dass die ursprüngliche Berechnung sich auf ein
Bauprojekt bezogen habe, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits
wesentlich verändert gewesen sei, hätte die Beklagte die Klägerin über den
Arbeitsumfang getäuscht, da sie gleichzeitig die Herausgabe der Pläne
verweigert und die Richtigkeit des Leistungsverzeichnisses zugesichert habe.

Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 55 Abs. 1
lit. c OG offensichtlich nicht, zeigt die Klägerin doch auch nicht
ansatzweise auf, aus welchen im kantonalen Verfahren prozesskonform erhobenen
Behauptungen sich die Kenntnis der Beklagten bezüglich der Unrichtigkeit des
Leistungsverzeichnisses ergeben hätte. Vielmehr scheint die Klägerin
ungeachtet der kantonalen Prozessregeln davon auszugehen, sie könne konkrete
Sachbehauptungen im dafür vorgesehenen Verfahrensstadium durch den Hinweis
auf ein mögliches Beweisergebnis ersetzen. Ihre Rüge beschlägt damit nicht
die Beweis-, sondern die von der Verhandlungsmaxime und damit vom kantonalen
Recht beherrschte Behauptungslast (BGE 108 II 337 E. 2d S. 340; Schmid,
Basler Kommentar, N 31 und 33 zu Art. 8 ZGB; Vogel/Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 7. Auflage, 10. Kapitel, Rz. 56; E. 2.3 hiervor). Damit
ist die Klägerin nicht zu hören (E. 1 hiervor).

5.
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159
Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: