Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.287/2002
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4C.287/2002 /lma

Urteil vom15. Dezember 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Nyffeler.
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André
Rosselet,

gegen

Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS),
Markgrafenstrasse 47,
DE-10117 Berlin,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Robin Grand.

Auftrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 19. März 2002.

Sachverhalt:

A.
A.a Das vorliegende Verfahren hat seine tatbeständlichen Grundlagen in der
seinerzeitigen DDR und deren Vereinigung mit der BRD.
Die damalige SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands; später
umbenannt in Partei des Demokratischen Sozialismus, PDS) verfügte über
namhafte Vermögenswerte im Ausland, so auch in der Schweiz. Gewisse dieser
Vermögenswerte wurden für sie treuhänderisch von B.________ gehalten,
darunter die W.________ AG, eine Aktiengesellschaft, sowie die X.________
Anstalt. A.________ (nachstehend Beklagter), amtete von 1983 - 1992 als
einziger Verwaltungsrat der W.________ AG. Er hatte sich in einem
Mandatsvertrag verpflichtet, in dieser Funktion ausschliesslich Weisungen von
B.________ entgegenzunehmen.
Die X.________ Anstalt (handelnd durch B.________) und die W.________ AG
(handelnd durch den Beklagten) verwalteten seit März 1985 gemeinsam ein
Darlehen von über 6 Mio. DM, welches die SED im Jahre 1980 der griechischen
Gesellschaft Y.________ A.E. zur Erstellung eines Druckereigebäudes und zur
Anschaffung von Druckmaschinen gewährt hatte. Gemäss einem Treuhandvertrag
vom 20. März 1985 besorgte die W.________ AG das ordnungsgemässe Inkasso der
Darlehensrückzahlungen.
Im Oktober 1990 ging eine letzte Zahlung der Y.________ A. E. ein, welche von
der W.________ AG gegenüber der X.________ Anstalt als Rückzahlung des
Darlehens ausgegeben wurde. In diesem Zusammenhang übergab B.________ dem
Beklagten einen Barbetrag von Fr. 314'755.45 zur Verwahrung. Davon wurden
verschiedene Beträge für ausstehende Treuhandgebühren und Umsatzabgaben
verwendet, so dass sich anfangs 1992 noch Fr. 261'000.-- im Besitz des
Beklagten befanden. Dieser überwies den Betrag auf Weisung von B.________ im
Juli 1992 in drei Tranchen auf ein Konto von Notar C.________ bei der
Z.________ Sparkasse. Der Betrag ging wirtschaftlich B.________ zu.

A.b Nach dem Fall der Berliner Mauer und noch vor der Wiedervereinigung
Deutschlands im Oktober 1990 hatte die DDR anfangs 1990 im Rahmen des
Parteiengesetzes Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht hinsichtlich von
Vermögenswerten aller Parteien und Organisationen der DDR im In- und Ausland
erlassen. Im Juni 1990 wurde von der Volkskammer der DDR das Treuhandgesetz
verabschiedet, wonach der Ministerrat der DDR die Verantwortung für die
"Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens" trug und mit
der Durchführung entsprechender Massnahmen die "Treuhandanstalt" mit Sitz in
Berlin beauftragte.
Auch nach dem Einigungsvertrag zwischen der BRD und der DDR des Jahres 1990
verblieb die treuhänderische Verwaltung entsprechend dem bisherigen
Parteiengesetz bei der Treuhandanstalt, und hatte diese das Vermögen an die
früheren Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zu übertragen. Durch
Verordnung der bundesdeutschen Regierung vom 20. Dezember 1994 wurde die
Treuhandanstalt per 1. Januar 1995 in "Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben" umbenannt (nachstehend Klägerin).

A.c Von den an Notar C.________ bzw. B.________ im Juli 1992 überwiesenen Fr.
261'000.-- konnte die Klägerin bloss noch einen Betrag von DM 71'683.27 oder
umgerechnet Fr. 59'497.10 sicherstellen. Die Restanz von Fr. 201'502.90
verlangte sie vom Beklagten zurück mit der Begründung, er habe seinerzeit an
einen Unberechtigten geleistet, weil B.________ im Zeitpunkt der Überweisung
nicht mehr berechtigt war, über die Verwendung der Mittel zu bestimmen, und
der Beklagte dies gewusst habe bzw. habe wissen müssen.

B.
Am 2. Mai 1997 belangte die Klägerin den Beklagten vor Bezirksgericht Zürich
auf den Betrag von Fr. 201'502.90 nebst Zins. Dieses verpflichtete den
Beklagten mit Urteil vom 1. September 1999 zur Zahlung von Fr. 201'502.90
nebst 5 % Zins seit 5. Februar 1997.
Gleich entschied auf Berufung des Beklagten am 19. März 2002 das Obergericht
des Kantons Zürich.
Eine gegen diesen Entscheid eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten
wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 4. September 2003 ab, soweit
es darauf eintrat.

C.
Der Beklagte hat das Urteil des Obergerichts ebenfalls mit eidgenössischer
Berufung angefochten. Er beantragt dessen Aufhebung und die Abweisung der
Klage, eventuell die Rückweisung der Streitsache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
sei. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach den Erwägungen der Vorinstanz besorgte die X.________ Anstalt für die
SED und später die PDS die Abwicklung des Darlehens an die Y.________ A.E.
und wurden Rückzahlungen daran von der W.________ AG für sie
entgegengenommen. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen habe der Beklagte
persönlich den Betrag von Fr. 314'755.45 von B.________ zur Verwahrung
erhalten, wobei alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass B.________ als
Stellvertreter der X.________ Anstalt handle und demzufolge ein Vertrag
zwischen der X.________ Anstalt und dem Beklagten zustande gekommen sei.
Dieser Vertrag sei rechtlich als Hinterlegungsvertrag mit auftragsrechtlichen
Elementen hinsichtlich der Verwendung der hinterlegten Gelder zu
qualifizieren, welcher schweizerischem Sachrecht unterstehe. Die Klägerin sei
in der Folge als Zessionarin der Hinterlegerin (X.________ Anstalt)
Gläubigerin des Beklagten geworden. Im Zeitpunkt seiner Abtretung habe der
Anspruch auf Rückerstattung der hinterlegten Summe rechtsgültig bestanden und
sei auch nicht verjährt gewesen. B.________ seinerseits sei nach dem 8. Mai
1992 für die X.________ Anstalt nicht mehr vertretungsbefugt gewesen. Der
Beklagte habe die hinterlegte Summe des ungeachtet nach den Weisungen
B.________ überwiesen, damit nicht an den Gläubiger der Forderung geleistet
und folglich die Verbindlichkeit nicht erfüllt. Da er bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit nicht habe davon ausgehen dürfen, B.________ sei weiterhin
weisungsbefugt, habe er nicht in gutem Glauben gehandelt und schulde die
Erfüllung weiterhin. Dass auch B.________ der Klägerin den streitigen,
rechtswidrig behändigten Betrag schulde, entlaste den Beklagten nicht. Daher
habe der Beklagte der Klägerin den eingeklagten Betrag nebst Zins zu
bezahlen.

2.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf
den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64
OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den
Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit
Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass
entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform
aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder
übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten
die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d
OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 126 III 59 E. 2a S. 65, je mit Hinweisen). Blosse
Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Sachgerichts ist, soweit nicht
Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, im Berufungsverfahren
ausgeschlossen (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 380 E. 3b S. 382 mit
Hinweisen).
Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen in tatbeständlicher
Hinsicht aus, die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten und die
Streitsache materiell zu beurteilen. Für eine Rückweisung zwecks Ergänzung
des Sachverhalts besteht daher kein Anlass, so dass der Eventualantrag des
Beklagten und die dazu gegebene Begründung, weil rechtsunerheblich,
unbeachtet zu bleiben haben.

3.
Nach Auffassung des Beklagten war ihm gegenüber allein B.________ aus dem
Hinterlegungsvertrag forderungsberechtigt. Die Gläubigerstellung sei mit dem
Entzug dessen Vertretungsbefugnisse nicht automatisch auf die Klägerin bzw.
die X.________ Anstalt übergegangen, weshalb er in Befolgung der Weisungen
B.________ seine vertraglichen Verbindlichkeiten ordnungsgemäss erfüllt habe.

3.1 Der Beklagte macht einmal geltend, B.________ habe als Treuhänder in
eigenem Namen aber auf fremde Rechnung und damit als indirekter
Stellvertreter gehandelt. Mithin hätte der Forderungsübergang auf die
Klägerin oder die X.________ Anstalt einer Zession gemäss Art. 32 Abs. 3 OR
bedurft.
Diese Auffassung bricht sich an der Feststellung der Vorinstanz, dass
B.________ den Betrag von Fr. 314'755.45 namens der X.________ Anstalt
hinterlegte und der Beklagte ihn auch für sie in Verwahrung nahm. Diese
Feststellung, welche auf Prozesserklärungen der Parteien im kantonalen
Verfahren, namentlich auch des Beklagten, und auf Beweiswürdigung gründet,
bindet das Bundesgericht im Berufungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 lit. c und
Art. 63 Abs. 2 OG). Die Voraussetzungen eines Versehens im Sinne von Art. 63
Abs. 2 OG, wovon der Beklagte auszugehen scheint, sind offensichtlich nicht
gegeben (BGE 115 II 399 E. 2a) und zudem nicht formgenüglich dargetan (BGE
122 III 61 E. 2b mit Hinweisen). Steht aber in tatsächlicher Hinsicht fest,
dass B.________ das Geld für die X.________ Anstalt hinterlegte und der
Beklagte es für sie entgegennahm, wurde durch tatsächlichen Konsens ein
Vertrag zwischen der X.________ Anstalt und dem Beklagten geschlossen. Damit
steht diesen beiden Vertragsparteien auch die Sachlegitimation an den durch
den Vertrag begründeten Ansprüchen zu. Daran ändert nichts, dass B.________
als Treuhänder eingesetzt wurde und auftrat. Im schweizerischen Recht gibt es
weder einen gesetzlich festgelegten noch einen allgemein anerkannten
Treuhandbegriff (Zäch, Berner Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR, N
62; Fellmann, Berner Kommentar, N 60 und 71 zu Art. 394 OR). Zwar handelt der
Treuhänder im Allgemeinen in eigenem Namen und auf fremde Rechnung, d.h. als
indirekter Stellvertreter, doch ist dies keineswegs zwingend, sondern ist
namentlich auch der Begriff der Vollmachttreuhand geläufig, welche nichts
anderes bedeutet als die Verwendung der Stellvertretung zur Erfüllung des
Treuhandvertrags (Zäch, a.a.O., N 64).
Steht aber verbindlich fest, dass B.________ als direkter Vertreter der
X.________ Anstalt handelte, wurde sie unmittelbar Partei des
Hinterlegungsvertrags und bedurfte es bei Beendigung des
"Treuhandverhältnisses" keiner Abtretung der daraus fliessenden Ansprüche an
sie. Art. 32 Abs. 3 OR findet keine Anwendung.

3.2 Der Beklagte beruft sich sodann zu Unrecht auf Art. 479 OR, wonach der
schuldrechtliche Rückerstattungsanspruch des Hinterlegers dem dinglichen
Herausgabeanspruch des Eigentümers beziehungsweise - bei der irregulären
Hinterlegung - der wahren Rechtszuständigkeit vorgeht, solange der
Vertragsgegenstand nicht mit gerichtlichem Beschlag belegt oder mit der
Eigentums- oder Forderungsklage verfolgt worden ist (Koller, Basler
Kommentar, N 1 f. und 4 zu Art. 479 OR; Kummer, ZBJV 1976, S. 148 f.). Die
Bestimmung setzt eine Dualität in der Berechtigung voraus und findet daher
keine Anwendung, wenn die Hinterlegung in direkter Stellvertretung begründet
wurde (BGE 100 II 200 E. 8, S. 211 ff.; Kummer, a.a.O., S. 148).

4.
Der Beklagte macht sodann geltend, B.________ habe auch nach Verlust der
ausdrücklichen Vertretungsbefugnis für die X.________ Anstalt aufgrund einer
Anscheinsvollmacht rechtswirksame Weisungen zur Verwendung der hinterlegten
Mittel erteilen dürfen.
Eine (interne) Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn einerseits der Vertretene
keine Kenntnis hat, dass ein anderer sich als sein Vertreter ausgibt, er bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen
müssen, und anderseits der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu
und Glauben als Bevollmächtigung auffassen darf (Zäch, a.a.O., N 52 zu Art.
33 OR). In gleicher Weise wird der Vertretene gebunden, wenn der gutgläubige
Dritte, dem gegenüber der Vertreter ohne Vollmacht handelt, bestimmte
Äusserungen oder ein bestimmtes Verhalten des angeblich Vertretenen als
Vollmachtskundgabe verstehen und deshalb darauf vertrauen darf (BGE 120 II
197 E. 2a).
Dem angefochtenen Urteil sind keine tatsächlichen Feststellungen zu
entnehmen, aufgrund derer B.________ im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden
Überweisungen in guten Treuen eine weiter dauernde Bevollmächtigung für sich
hätte beanspruchen oder der Beklagte auf eine solche hätte schliessen dürfen,
und die Hinweise in der Berufungsschrift reichen für die Annahme einer
normativ zurechenbaren Vollmacht offensichtlich nicht aus. Dass B.________
wegen Veruntreuung verurteilt wurde, ändert daran nichts. Einerseits bindet
die strafrechtliche Qualifikation eines konkreten Verhaltens das Zivilgericht
nicht (vgl. Art. 53 OR; zur über den Wortlaut hinausreichenden Bedeutung der
Norm Brehm, Berner Kommentar, N 22 ff. zu Art. 53 OR), und anderseits stellt
sich so oder anders die Frage nach dem guten Glauben des Beklagten, auf
welche zurückzukommen sein wird (E. 6 hiernach).

5.
Nach Auffassung des Beklagten konnte die Klägerin die streitige Forderung
nicht durch Zession erwerben, weil diese der Zedentin im Zeitpunkt der
Abtretung gar nicht mehr zustand und überdies bereits erloschen war.

5.1 Der erste Einwand ist nicht rechtsgenüglich begründet. Der Beklagte
beruft sich auf Art. 8 ZGB und macht geltend, er habe die Aktivlegitimation
der Klägerin im kantonalen Verfahren bestritten, sei dafür aber nicht zum
Beweis zugelassen worden. Zudem habe er geltend gemacht, die X.________
Anstalt habe die streitige Forderung bereits vor Erstellung der von der
Vorinstanz als massgeblich erkannten Abtretungsurkunde zediert.
Der Beklagte gibt nicht an, welche formgenüglich angebotenen Beweise zur
fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin ihm angeblich verweigert wurden. Die
Rüge ist damit nicht hinreichend begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Zudem
hat die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Klägerin beweismässig als
erstellt erachtet. Mit diesem positiven Beweisergebnis aber wurde der aus
Art. 8 ZGB abzuleitende Beweisführungsanspruch gegenstandslos (BGE 114 II 290
E. 2a) und wäre gegebenenfalls der verfassungsmässige Gehörsanspruch geltend
zu machen (Art. 29 Abs. 2 BV), allerdings nicht im Berufungsverfahren (Art.
43 Abs. 1 OG).
Zur behaupteten Mehrfachzession sodann führt der Beklagte substanziiert
einzig aus, die X.________ Anstalt habe ihren Darlehensrückzahlungsanspruch
bereits vor dem Dezember 1996 / Januar 1997 abgetreten. Dieser Anspruch aber
richtete sich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die Y.________ A.E.
und ist mit dem hier streitigen auf Rückgabe einer hinterlegten Summe nicht
identisch. Dass die Y.________ A.E. allenfalls trotz Zession der Forderung
auf Darlehensrückzahlung weiterhin an die Treuhänderin der Zedentin leistete
und diese den eingegangenen Betrag beim Beklagten hinterlegte, schliesst eine
Forderung aus dem Hinterlegungsvertrag jedenfalls nicht aus.

5.2 Wenn der Beklagte sodann geltend macht, die X.________ Anstalt habe der
Y.________ A.E. gegenüber auf die Darlehensrückzahlung verzichtet, was die
Vorinstanz mit guten Gründen verwarf, übersieht er weiter, dass deswegen die
Rückforderung aus dem Hinterlegungsvertrag nicht erloschen wäre. Wenn die
X.________ Anstalt unbesehen des behaupteten Verzichts Rückzahlungen aus dem
Darlehensvertrag entgegen genommen und die Summen beim Beklagten hinterlegt
hat, ist nicht einzusehen, aus welchem Grund sie aus der Hinterlegung keinen
Rückzahlungsanspruch erworben hätte. Der Einwand ist unverständlich.

6.
Schliesslich widerspricht der Beklagte der vorinstanzlichen Auffassung, er
sei bei der Überweisung des Betrages von Fr. 261'000.-- auf das ihm von
B.________ angegebene Konto nicht gutgläubig gewesen, weil er um das
Erlöschen dessen Vertretungsbefugnisse bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
hätte wissen müssen.
Der gute Glaube wird gesetzlich vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Wer indessen
bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden
darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten
Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz hat die Frage der
tatsächlichen Bösgläubigkeit des Beklagten offen gelassen, indessen Art. 3
Abs. 2 ZGB angewandt.
Wird im gesetzlichen Gutglaubensbereich nicht die nach den Umständen gebotene
Aufmerksamkeit aufgewendet, zieht dies die gleichen Rechtsfolgen nach sich
wie die Bösgläubigkeit. Dabei richtet sich der Grad der Aufmerksamkeit nach
den Umständen. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist weitgehend eine
Ermessensfrage (Art. 4 ZGB; BGE 122 III 1 E. 2a). Ermessensentscheide
überprüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren zwar grundsätzlich frei, es
übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen
ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt
Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden
müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls
sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 129 III 380 E. 2).
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wusste der Beklagte,
dass die von der X.________ Anstalt entgegengenommenen Gelder treuhänderisch
für die SED bzw. die PDS gehalten wurden. Als politisch interessierter
Rechtsanwalt und als Kadermitglied der mit der SED verbundenen Partei der
Arbeit sowie aufgrund seiner zahlreichen Reisen in die DDR mussten ihm nach
Auffassung der Vorinstanz die dortigen Verhältnisse zur Zeit der Wende
bekannt sein, mithin auch der Umstand, dass grosser Wert auf eine Rückführung
der von den früheren Machthabern des DDR-Regimes im Ausland investierten
Vermögenswerte gelegt wurde, worüber denn auch in der Schweizer Presse
regelmässig und ausführlich berichtet wurde. Ebenfalls nach den verbindlichen
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beklagte sodann im
April 1992 in der Tagespresse im Zusammenhang mit allfälligen zweifelhaften
"Geldtransfers" erwähnt und war ihm bekannt, dass die PDS beabsichtigte, die
W.________ AG unter eine neue Verwaltung zu stellen, und wurde er am 8. Mai
1992 als Verwaltungsrat der W.________ AG abgewählt. Rechtsfehlerfrei durfte
die Vorinstanz aus diesen Umständen schliessen, dass der Beklagte auch
gegenüber B.________ und der von diesem verwalteten X.________ Anstalt hätte
Argwohn schöpfen und sich vor den zu beurteilenden Transaktionen über die
aktuellen Berechtigungen hätte erkundigen müssen. Bei der gebotenen
Aufmerksamkeit hätte er damit die wahre Sachlage erkennen und von der
Befolgung der Weisungen B.________ absehen müssen. Damit hat die Vorinstanz
Art. 3 Abs. 2 ZGB richtig angewandt und erweisen sich die Einwände des
Beklagten, soweit sie sich nicht ohnehin in unzulässiger Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil erschöpfen, als
unbehelflich. Von einem Ermessensfehler der Vorinstanz kann nicht die Rede
sein.

7.
Die Vorinstanz hat beweismässig und damit für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt, die streitigen Fr. 201'502.90 seien der Klägerin nicht
zugegangen. Sodann ist ihre Rechtsauffassung, wonach der Beklagte den
Hinterlegungsvertrag weiterhin zu erfüllen und die daraus eingeklagte
Forderung zu tilgen hat, nach dem Gesagten bundesrechtlich nicht zu
beanstanden.
Dass allenfalls B.________ der Klägerin ebenfalls verpflichtet ist, sei es
aus Delikt oder ungerechtfertigter Bereicherung, entlastet den Beklagten
nicht. Es besteht Anspruchskonkurrenz, wobei für die vorliegende Streitsache
ohne Bedeutung bleibt, ob diese Konkurrenz den Regeln der Solidarität folgt
oder nicht. Die Frage berührt das Aussenverhältnis in den hier streitigen
Punkten nicht.

8.
Die Berufung ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: