Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.278/2002
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4C.278/2002/rnd

Urteil vom 31. Januar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Widmer.

Erbengemeinschaft A.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner
Kupper, Löwenstrasse 11, 8023 Zürich,

gegen

Bank X.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert
Furter, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich.

ungerechtfertigte Bereicherung; Auftrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7.
Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
B. ________ war bis Ende November/Anfangs Dezember 1987 bei der Bank
X.________ (Klägerin und Widerbeklagte, im Folgenden Klägerin) als
Bereichsleiter der Abteilung Wertschriften/Anlagen im Range eines
Vizedirektors tätig. Ab Herbst 1982 nahm B.________ zu Lasten diverser Kunden
der Klägerin spekulative Investitionen in Goldminenprojekte in Mexiko und
Kanada vor. Unter anderem investierte er Kundengelder von insgesamt US$
3'346'000.-- in Partizipationsscheine (PS) der Y.________ SA, die auf diesem
Weg in ein Minenprojekt in Mexiko flossen. B.________ wurde mit Urteil des
Kantonsgerichts Schaffhausen vom 2. März 1994 wegen mehrfacher qualifizierter
Veruntreuung etc. zu einer bedingt vollstreckbaren Gefängnisstrafe
verurteilt.

A.a Am 27. August 1986 eröffnete A.________  (Beklagter und Widerkläger im
kantonalen Verfahren, verstorben am 1. September 2002) bei der Klägerin ein
offenes Depot. (im Folgenden "Konto von A.________ "). Unter demselben Datum
erteilte er D.________, einem ehemaligen Dienstkollegen von B.________,
darüber Vollmacht. Vom 28. August 1986 bis zum 10. Oktober 1986 lieferte
B.________ in das Depot von A.________ Y.________ SA-PS bzw. Bestätigungen
zur Zeichnung dieser Papiere im Nominalwert von US$ 2'271'000.--
(entsprechend einem Wert von SFr. 4'028'111.90) ein. Die entsprechenden
Papiere hatten zuvor auf die Klägerin gelautet.

A.b In der Zeit vom 28. August 1986 bis zum 29. Dezember 1986 verkaufte
B.________ aus dem Depot von A.________ Y.________ SA-PS im Betrag von
nominal US$ 1'736'000.-- zum Preis von insgesamt Fr. 3'169'957.60 wieder an
die Klägerin und schrieb diesen Betrag dem Konto von A.________  gut. Die
verbliebenen Y.________ SA-PS im Nominalwert von US$ 535'000.-- stornierte
die Klägerin am 10. Dezember 1987 und schrieb dem Konto von A.________ dafür
Fr. 858'154.30 gut. Nach ihrer Darstellung wollte sie damit gegenüber
A.________ wie gegenüber andern Kunden eine Schadenersatzpflicht erfüllen,
nachdem sie festgestellt hatte, dass B.________ nicht existierende Y.________
SA-PS verkauft hatte. Insgesamt wurden dem Konto von A.________ durch Verkauf
bzw. Stornierung von Y.________ SA-PS Fr. 4'028'111.90 gutgeschrieben.

A.c Vom 4. September 1986 bis zum 21. Oktober 1986 führte die Klägerin auf
Anweisung des Bevollmächtigten D.________ zu Lasten des Kontos von A.________
Zahlungen über insgesamt Fr. 2'050'000.-- an die Z.________ AG  aus, die als
Überbrückungskredit für eine Mine in Mexiko bestimmt waren. Am 19. Februar
1987 überwies die Klägerin ohne schriftliche Anweisung ab dem Konto von
A.________ Fr. 234'575.-- (bzw. Can$ 200'000.--) an die E.________ Co. in
Kanada. Auf persönliche Anweisung von A.________  wurden schliesslich am 24.
Februar 1987 zu Lasten seines Kontos weitere      Fr. 430'000.-- an die
Z.________ AG  überwiesen. Insgesamt wurden dem Konto von A.________ aus
diesen Überweisungen Fr. 2'714'575.-- belastet.

B.
Am 23. August 1990 gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Schaffhausen
mit dem Begehren, A.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'028'111.90 nebst
Zins zu bezahlen. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beklagte sei in den
Jahren 1984/85 noch gar nicht ihr Kunde gewesen, weshalb er entgegen seiner
Behauptung keine Bareinlagen ohne Quittungen im Umfang von rund   Fr.
4'000'000.-- getätigt habe. Sie stellte sich unter anderem insbesondere auf
den Standpunkt, die Gutschriften über insgesamt Fr. 4'028'111.90 auf dem
Konto von A.________ seien grundlos erfolgt.

A. ________ reichte am 8. April 1993 seinerseits Klage beim Kantonsgericht
Schaffhausen ein. Er beantragte, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm

Fr. 2'714'575.-- nebst Zins zu bezahlen. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, entsprechende Überweisungen ab seinem Konto seien
sorgfaltswidrig erfolgt.

Das Kantonsgericht vereinigte die Verfahren und behandelte die Klage von
A.________ als Widerklage. Am 25. September 2000 wies es nach einem
umfangreichen Beweisverfahren sowohl Klage wie Widerklage ab.

Gegen dieses Urteil gelangten sowohl die Klägerin als auch A.________ mit
kantonaler Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses wies
am 7. Juni 2002 beide Rechtsmittel ab und bestätigte das erstinstanzliche
Urteil mit Abweisung von Klage (Dispositivziffer 1) und Widerklage
(Dispositivziffer 2). Das Gericht kam in Würdigung der Beweise insbesondere
zum Schluss, es sei weder der Klägerin noch dem Beklagten gelungen
nachzuweisen, dass A.________ der Klägerin über deren Organ B.________ vor
Kontoeröffnung rund Fr. 4'000'000.-- in bar übergeben habe bzw. nicht
übergeben habe.

C.
Mit eidgenössischer Berufung vom 6. September 2002 stellen die Töchter und
gesetzlichen Erbinnen von A.________ (im Folgenden: Beklagte), die Anträge,
Ziffer 2 des Dispositivs des obergerichtlichen Urteils vom 7. Juni 2002 sei
aufzuheben und die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten SFr.
2'714'575.-- nebst Zins zu 5% auf Teilbeträgen mit unterschiedlichen
Fälligkeiten zu bezahlen. Sie rügen die Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften, insbesondere von Art. 8 ZGB durch unrichtige Verteilung
der Beweislast und unhaltbare Beweiswürdigung. Überdies machen sie geltend,
aus der allgemeinen Lebens- und Bankerfahrung sowie dem Strafurteil gegen
B.________ hätten andere Schlüsse gezogen werden müssen als dies die
Vorinstanz im angefochtenen Urteil getan habe.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung und beantragt mit
Anschlussberufung, Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Obergerichts
aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Fr. 4'028'111.90
nebst 5% Zins auf verschiedenen Fälligkeiten zu bezahlen. Sie rügt die
Verletzung der Art. 8 und 2 ZGB.

Die Beklagten beantragen in der Antwort, die Anschlussberufung sei
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde
zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen,
seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen
oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter
Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend
klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten
dazu prozesskonform unterbreitet worden waren (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III
248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 115 II 484 E. 2a). Eine
blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht
Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, von der Berufung
ausgeschlossen (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 12; 120 II 97
E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3; 115 II 484 E. 2a S. 486 mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil von Beweislosigkeit ausgegangen,
soweit es um die - sowohl für Klage wie Widerklage erhebliche - Behauptung
geht, der Klägerin seien von A.________  vor dessen Kontoeröffnung im August
1986 in mehreren Tranchen Bareinzahlungen in der Höhe von insgesamt rund Fr.
4'000'000.-- ohne Quittung übergeben worden. Als für die behaupteten
Einzahlungen sprechende Umstände hat die Vorinstanz angeführt, dass die
entsprechenden Buchungen von B.________ namens der Klägerin tatsächlich in
das Depot bzw. auf das Konto von A.________ vorgenommen wurden. Sodann habe
B.________ ausgesagt, er habe die umstrittenen Beträge tatsächlich bar
erhalten sowie auf dem Sammelkonto "Pro Diverse" der Klägerin gutgeschrieben.
Ferner liessen Indizien darauf schliessen, dass dieses Konto von der Klägerin
im Prozess nicht vollständig dokumentiert worden sei. Gegen die behaupteten
Bareinzahlungen hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Darstellung von
A.________  in Bezug auf Zeit, Ort und Umfang der einzelnen Geldübergaben zu
wenig detailliert sei, um als glaubwürdig zu gelten, und dass sich A.________
nach eigener Darstellung bis im Sommer 1986 nicht darüber orientiert haben
wolle, wie seine angeblich ab 1983 im Hinblick auf ein künftiges Projekt in
Paris investierten Gelder inzwischen angelegt worden seien. Gegen die
Richtigkeit seiner Behauptungen spreche auch, dass er unverständlicherweise
nicht plausibel und detailliert erklärt habe, aus welchen Quellen die
angeblich einbezahlten Beträge stammten.

2.1 Die Beklagten rügen sinngemäss, das Obergericht habe Art. 8 ZGB verletzt,
indem es ihre Widerklage mit der Begründung abwies, sie hätten den Beweis für
die umstrittenen Bareinzahlungen an die Klägerin nicht erbracht. Sie
vertreten die Ansicht, die erfolgte Bareinzahlung hätte für ihre Widerklage
ohne weiteres vorausgesetzt werden müssen, nachdem die Hauptklage abgewiesen
worden sei, die ihrerseits die Einzahlung der umstrittenen Beträge
voraussetze. Die Beklagten anerkennen dabei, dass ihr Rechtsvorgänger bei der
Klägerin über keinerlei zusätzliche Mittel verfügt habe. Daraus leiten sie
zutreffend ab, dass ihre Widerklage aus sorgfaltswidriger Auftragserfüllung
ohne weiteres hätte abgewiesen werden müssen, wenn der Klägerin der Beweis
für ihre Behauptung gelungen wäre, dass ihr von A.________ vor dessen
Kontoeröffnung keine Barzahlungen zugeflossen seien und daher ein
Auftragsverhältnis gar nicht zustande gekommen sei. Sie verkennen jedoch,
dass die Vorinstanz die Tatsachenbehauptung der Klägerin, wonach A.________
keine Barzahlungen geleistet habe, weder als bewiesen noch als widerlegt
angesehen hat. Die Vorinstanz hat insoweit Beweislosigkeit festgestellt und
deren Folgen gemäss Art. 8 ZGB verteilt. Die Beklagten leiten in ihrer
Widerklage Rechtsfolgen aus der Tatsache ab, dass sie bzw. ihr
Rechtsvorgänger der Klägerin durch Barzahlungen insgesamt rund Fr.
4'000'000.-- habe zukommen lassen. Sie tragen daher nach Art. 8 ZGB die
Beweislast für die entsprechende Behauptung, wie die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat und von den Beklagten nicht begründet bestritten wird (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG).

Soweit die Beklagten die Meinung vertreten, es ergebe sich aus dem
Strafurteil gegen B.________, dass ihr Rechtsvorgänger diesem rund Fr.
4'000'000.-- in Tranchen bar und ohne Quittung übergeben habe, rügen sie
keine Verletzung von Bundesrechtsnormen (Art. 53 OR; vgl. auch BGE 125 III
401 E. 3). Sie beanstanden damit vielmehr in unzulässiger Weise die Würdigung
der Beweise durch die Vorinstanz, worauf nicht einzutreten ist (Erwägung 1
vorne).

Die Vorinstanz hat ohne Verletzung von Art. 8 ZGB festgestellt, dass dem
Rechtsvorgänger der Beklagten der Beweis für die behaupteten Barzahlungen an
die Klägerin bzw. deren Organ B.________ nicht gelungen ist. Ist aber von
dieser verbindlichen Feststellung auszugehen, so ist kein Auftragsverhältnis
zwischen dem Rechtsvorgänger der Beklagten und der Klägerin zustande
gekommen. Damit entbehrt die aus der behaupteten sorgfaltswidrigen Erfüllung
dieses angeblichen Auftrags abgeleitete Forderung der Beklagten von
vornherein der Grundlage. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet und
abzuweisen, ohne dass die übrigen Rügen geprüft werden müssten, welche die
Sorgfaltswidrigkeit der umstrittenen Transaktionen betreffen.

2.2 Die Klägerin rügt in ihrer Anschlussberufung ebenfalls die Verletzung der
bundesrechtlichen Beweisnorm von Art. 8 ZGB. Sie hält dafür, die Vorinstanz
habe zu hohe Anforderungen an den von ihr zu erbringenden negativen Beweis
gestellt, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten ihr keine Fr. 4'000'000.--
anvertraut habe. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise geschlossen, der
Rechtsvorgänger der Beklagten sei in diesem Zusammenhang seiner
Mitwirkungspflicht am Beweisverfahren genügend nachgekommen. Schliesslich
habe sie zu Unrecht die Umkehr der Beweislast verweigert.

Was die Rüge der zu hohen Beweisanforderungen anbelangt, geht die Klägerin
mit der Vorinstanz darin einig, dass eine Einzahlung der umstrittenen
Bareinlagen über andere Kanäle als das Konto "Pro Diverse" ausgeschlossen ist
und eine Verbuchung auf diesem Konto nicht habe eruiert werden können. Die
Klägerin ist der Ansicht, dass sie damit genügend Zweifel an der gegnerischen
Darstellung hinsichtlich der anvertrauten Beträge geweckt habe und an den
negativen Beweis keine höheren Anforderungen hätten gestellt werden dürfen.
Die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht darüber hinaus den Beweis für die
Vollständigkeit des Kontos "Pro Diverse" auferlegt.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nicht ausgeschlossen, dass
Einzahlungen von A.________ auf das Konto "Pro Diverse" verbucht worden
seien, weil dieses möglicherweise nicht vollständig dokumentiert war. Sie
schloss daraus, dass die Klägerin den Beweis der angeblich nicht getätigten
Einzahlungen nicht zur vollen Überzeugung erbracht habe. Indem sie ihre volle
Überzeugung als erforderlich erachtete, hat sie das bundesrechtlich
vorgeschriebene Beweismass entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verkannt.
Die Schwierigkeiten, den geforderten vollen negativen Beweis zu erbringen,
werden - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - durch die Mitwirkungspflicht
des Prozessgegners im Beweisverfahren gemildert (vgl. BGE 128 III 271 E.
2b/aa; 119 II 305 E. 3 S. 306; 118 II 235 E. 3c; 98 II 231 E. 5 S. 243; vgl.
Kummer, Berner Kommentar, N. 194 zu Art. 8 ZGB; Schmid, Basler Kommentar, N.
17 zu Art. 8 ZGB; Hohl, Le degré de la preuve dans les procès au fond, in:
Christoph Leuenberger (Hrsg.), Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 129
ff., 132; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 54). In
Bezug auf die Rüge, die Beklagten hätten ihre Mitwirkungspflicht im
Beweisverfahren nicht genügend erfüllt, erwähnt die Klägerin unter Hinweis
auf BGE 119 II 305 selbst, dass die aus Treu und Glauben fliessende
Mitwirkungspflicht der Gegenpartei prozessrechtlicher Natur ist. Es besteht
kein Grund, dieses Präjudiz in Frage zu stellen. Die Überprüfung der Frage
ist daher im Berufungsverfahren ausgeschlossen (Art. 43 OG).

Schliesslich besteht entgegen der Ansicht der Klägerin vorliegend auch kein
Grund zur Umkehr der Beweislast, weil die Beklagten einen aussergewöhnlichen
Sachverhalt behauptet hätten. Die Frage der Beweislastumkehr würde sich nur
dann stellen, wenn die Gegenpartei den Beweis der negativen Tatsache durch
ihr Verhalten geradezu vereitelt hätte (BGE 114 II 91 E. 3; 92 I 253 E. 3 S.
257; Kummer, a.a.O., N. 191 zu Art. 8 ZGB; Schmid, Art. 8 ZGB: Überblick und
Beweislast, in Christoph Leuenberger (Hrsg.), Der Beweis im Zivilprozess,
Bern 2000, S. 27 f.; derselbe, in: Basler Kommentar, N. 71 zu Art. 8 ZGB).
Davon kann hier jedoch keine Rede sein: Die Vorinstanz hat Umstände für und
gegen die Sachdarstellung beider Parteien gegeneinander abgewogen und ist auf
dieser Grundlage zum Schluss gelangt, es sprächen für die Behauptungen beider
Seiten gewichtige Gründe und Beweise, so dass sie mit der erforderlichen
Überzeugung keiner Seite folgen könne. Dieser Schluss ist bundesrechtlich
nicht zu beanstanden.

3.
Berufung und Anschlussberufung erweisen sich damit als unbegründet, soweit
darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten
den Parteien je im Masse ihres Unterliegens mit ihrem Rechtsmittel zu
auferlegen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Die Gerichtsgebühr und
die Parteientschädigung für die Berufung gegen den Entscheid betreffend die
Widerklage ist von den Beklagten (solidarisch, intern je zur Hälfte) zu
tragen, die Kosten für die Berufung gegen den Entscheid betreffend die
Hauptklage von der Klägerin. Gebühr und Entschädigung bemessen sich je nach
dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 37'000.-- wird der Klägerin im Umfang
von Fr. 22'000.-- und den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang
von Fr. 15'000.-- auferlegt.

3.
Die Klägerin hat den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 7'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: