Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.275/2002
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4C.275/2002 /rnd

Urteil vom 5. Dezember 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Widmer.

Stiftung X.________,
Gartenlaubenstrasse 14, 6430 Schwyz,
Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

A.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Margeritha
Bortolani-Slongo, Heuelstrasse 21, Postfach 186, 8030 Zürich.

Arbeitsvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, vom 12. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Stiftung X.________, (Beklagte) betreibt ein Ferien- und Erholungsheim.
Per 1. November 1991 stellte sie A.________ (Klägerin) als Geschäftsleiterin
des Erholungsheimes an. Die Vertragsdauer wurde auf zwei Jahre festgelegt und
sollte sich bei ausbleibender Kündigung jeweils um weitere drei Jahre
verlängern. Die Klägerin erhielt einen monatlichen Bruttolohn von Fr.
4'550.--, der später auf Fr. 4'650.-- erhöht wurde, abzüglich Fr. 660.-- für
Kost und Logis sowie die üblichen Sozialversicherungsabzüge. Obwohl der
Stiftungsrat der Beklagten insbesondere in Führungs- und Personalfragen eine
Überforderung der Klägerin festgestellt hatte, sah er von einer Kündigung per
Oktober 1996 ab, so dass sich das Arbeitsverhältnis bis Ende Oktober 1999
verlängerte. Nach krankheitsbedingten Abwesenheiten und gegenseitigen
Vorwürfen sprach die Beklagte am 15. September 1997 gegenüber der Klägerin
die fristlose Kündigung aus.

B.
Am 4. September 1998 belangte die Klägerin die Beklagte beim Bezirksgericht
Schwyz auf Bezahlung von Fr. 103'490.20 Lohnersatz, abzüglich
Sozialversicherungsabzüge und abzüglich allfälliger Auszahlungen der
Arbeitslosenversicherungskasse bis zum Urteilszeitpunkt, plus 5% Zins seit
dem 5. Mai 1998. Ausserdem verlangte sie eine Entschädigung gemäss Art. 337c
Abs. 3 OR in der Höhe von drei Monatslöhnen nebst Zins sowie die Ausstellung
eines Arbeitszeugnisses. Am 7. April 1999 trat die Arbeitslosenkasse der
Unabhängigen, Solothurn, dem Prozess auf Seiten der Klägerin als
"Nebenintervenientin" bei. In der Folge reduzierte die Klägerin ihre
Forderung auf Fr. 56'014.60 nebst Zins. Die Beklagte erhob Widerklage wegen
angeblicher Überschreitung der Finanzkompetenz durch die Klägerin. Anlässlich
der Hauptverhandlung reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf Fr.
54'680.15. Das Bezirksgericht wies Klage und Widerklage mit Urteil vom 29.
März 2001 ab.

C.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hiess eine von der Klägerin gegen
dieses Urteil erhobene Berufung am 12. März 2002 teilweise gut und wies eine
Anschlussberufung der Beklagten ab. Es hob das erstinstanzliche Urteil auf
und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 49'448.90 Lohnersatz,
abzüglich die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die
berufliche Vorsorge, zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Mai 1998, zu bezahlen.
Ausserdem sprach es der Klägerin eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR
in der Höhe von          Fr. 4'650.-- nebst Zins zu. Zur Berechnung der
Lohnersatzforderung führte das Gericht an, der Klägerin ständen 25
Brutto-Monatslöhne à Fr. 4'650.--, insgesamt Fr. 116'250.--, sowie ein
Anspruch 13. Monatslohn von Fr. 13'175.-- zu, was einen gesamten
Ersatzanspruch von Fr. 129'425.-- ergebe. Davon abzuziehen seien das
Krankentaggeld Oktober 1997 von Fr. 4'515.20, die
Arbeitslosenversicherungsentschädigung von Fr. 65'241.85 für Oktober 1997 bis
September 1999 sowie das Nettoeinkommen der Klägerin von Januar 1999 bis und
mit Oktober 1999 in der Höhe von Fr. 10'219.05.

D.
Die Beklagte bestritt die Richtigkeit dieser Berechnung mit Schreiben vom 28.
August 2002 an das Kantonsgericht. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe als
Berufung gegen das Urteil vom 12. März 2002 an das Bundesgericht weiter.

Die Klägerin beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten.

Am 20. November 2002 reichte die Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe
ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufung ist gegen letztinstanzliche kantonale Urteile (Art. 48 OG) in
vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten zulässig, sofern der
Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren vor der letzten kantonalen
Instanz wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt (Art. 46 OG). Diese Voraussetzungen
liegen hier vor, nachdem die erste Instanz die Klage auf Lohnersatz insgesamt
abgewiesen hatte.

1.1 Mit der Eingabe vom 28. August 2002 an das Kantonsgericht wird die
30tägige Berufungsfrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien eingehalten
(Art. 54 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. b OG). Im Berufungsverfahren findet
in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 OG).
Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, von dieser Regel
abzuweichen. Das unaufgefordert eingereichte Schreiben der Beklagten vom 20.
November 2002 ist aus dem Recht zu weisen.

1.2 Die Berufungsschrift hat die genaue Angabe zu enthalten, welche Punkte
des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden
(Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Die Beklagte legt eine eigene Berechnung vor, in
der sie vom Bruttolohnersatz-Anspruch von Fr. 129'425.-- gemäss Urteil der
Vorinstanz ausgeht, jedoch zu Lasten der Klägerin teilweise höhere Abzüge
machen will. Nach ihrer Aufstellung ergibt sich ein Saldo zugunsten der
Klägerin von Fr. 31'904.15 nebst Zins. Einen formellen Antrag, den
angefochtenen Entscheid in dem Sinne abzuändern, dass der Klägerin nur dieser
Betrag nebst Zins zugesprochen wird, hat die Beklagte zwar nicht gestellt.
Ein solcher ergibt sich aus ihrer Eingabe aber immerhin sinngemäss.

1.3 Die Berufungsschrift muss die Begründung der Anträge enthalten. Sie soll
kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die
Beklagte begründet in ihren "Erläuterungen" die von ihr verlangten höheren
Abzüge nur teilweise in diesem Sinne. Soweit sie die in ihrer Aufstellung
geltend gemachten Abzüge überhaupt nicht begründet, genügt ihre Eingabe den
formellen Anforderungen nicht. Im Übrigen ist ersichtlich, dass sie allgemein
rügt, es seien auf den der Klägerin gemäss Art. 337c Abs. 2 OR angerechneten
Bezügen zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge nicht mitberücksichtigt
worden. Soweit allerdings aus der Begründung im Zusammenhang mit der
Berechnung nicht klar ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid
insoweit Bundesrechtsnormen verletzen soll, ist auf die Rüge nicht
einzutreten.

1.3.1 Nicht hinreichend begründet ist die an sich zulässige Rüge, das von der
Klägerin in der Zeit zwischen Januar und September 1999 erzielte Einkommen
von netto Fr. 10'219.05 hätte als Bruttoeinkommen in geschätzter Höhe von
Fr. 10'935.-- abgezogen werden müssen. Ihre Schätzung genügt zur Begründung
der Berufung offensichtlich nicht. Die Klägerin legte anlässlich ihrer
mündlichen Replik vor dem Bezirksgericht die Lohnabrechnungen zu den Akten.
Daraus ergibt sich, welche Brutto-Einkommen die Klägerin von Januar bis
September 1999 erzielt bzw. welche Sozialversicherungsbeiträge die
Arbeitgeberin abgerechnet hatte. Die Beklagte hätte somit das erzielte
Bruttoeinkommen ohne weiteres den kantonalen Akten entnehmen können. Auf die
Berufung ist insoweit nicht einzutreten.

1.3.2 Aus der Aufstellung der Beklagten geht sodann nicht hervor und die
Beklagte begründet auch nicht rudimentär, weshalb vom Bruttosaldo von
Fr. 41'873.05 unter Ziffer I als "AHV-Beitrag 5.05% Fr. 2'114.60" und als
"ALV-Beitrag 1.50% Fr. 628.10" abgezogen werden sollen und inwiefern der
angefochtene Entscheid diesbezüglich bundesrechtswidrig sein soll. Insoweit
ist auf die Berufung nicht einzutreten. Dies gilt ebenfalls für den Abzug "24
BVG-Sparbeiträge x 243.80" (insgesamt  Fr. 5'851.20). Die Beklagte hat
insoweit weder dargetan, welches Einkommen sie tatsächlich betreffen, noch
inwiefern die Klägerin keinen (Renten-)Schaden erleiden soll, wenn die
Beklagte diese Beträge nicht zahlt.

1.3.3 Schliesslich mag zweifelhaft erscheinen, ob die Berufungsbegründung den
formellen Anforderungen genügt, soweit geltend gemacht wird, dass zusätzlich
zu den von der Vorinstanz abgezogenen Krankentaggeldern von    Fr. 4'515.20
Sozialversicherungsprämien von Fr. 293.50 und dass statt der Netto- die
Brutto-Arbeitslosenversicherungsentschädigungen sowie darauf ersparte
Arbeitslosenversicherungsprämien in Abzug zu bringen seien. Immerhin geht aus
der Berufungseingabe hervor, inwiefern die Beklagte die Berechnung im
angefochtenen Urteil beanstandet. Insoweit entspricht die Begründung den
Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG.

2.
Die Klägerin bezog nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil für
Oktober 1997 Krankentaggelder im Betrag von Fr. 4'515.20. Diesen Betrag hat
die Vorinstanz von der Lohnersatzforderung, die auch den Lohn für diesen
Monat mitumfasst, abgezogen.

2.1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie
namentlich Krankheit, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung
verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf
entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei
Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a
Abs. 1 OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder
Gesamtarbeitsvertrag kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden,
wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4
OR). Nach einer älteren Praxis erfüllt eine Krankentaggeldversicherung
zugunsten des Arbeitnehmers diese Voraussetzung in der Regel, sofern sie den
Lohnausfall im Umfang von mindestens 60% während eines vollen Jahres bei
hälftiger Prämienteilung ersetzt (BGE 96 II 133 E. 3d S. 137). Nach
herrschender Lehre ist eine Regelung jedenfalls dann gleichwertig, wenn sie
bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80% des Lohnes während maximal 720
innert 900 Tagen ausrichtet (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl.,
Zürich 1992, N. 24 zu Art. 324a/b OR, S. 167 oben; Rehbinder, Berner
Kommentar, N. 36 zu Art. 324a OR; Wyler, Droit du travail, Bern 2002, S. 170
ff.; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N.
24 zu Art. 324a  OR, S. 166 ff.; vgl. auch Staehelin, Zürcher Kommentar, N.
56 zu Art. 324a OR).

Die Versicherungsleistungen wurden der Klägerin vorliegend direkt von der
Versicherung, nicht von der Beklagten ausbezahlt, was dafür spricht, dass die
Beklagte von der Lohnfortzahlungspflicht für Oktober 1997 befreit war (vgl.
BGE 122 V 81 E. 1b; 120 V 38 E. 3c/bb S. 42). Ob aber der Klägerin die
Krankenversicherungsleistungen von der Versicherung tatsächlich gestützt auf
eine schriftliche Abrede oder einen Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag
ausbezahlt wurden, ist im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt. Ebenso
wenig ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen, welche der Parteien
bzw. in welchem Verhältnis sie die Prämien bezahlt haben. Somit kann nicht
beurteilt werden, ob die Voraussetzungen von Art. 324a Abs. 4 OR erfüllt
waren und ob die Vorinstanz für Oktober 1997 zu Recht Lohnersatz zugesprochen
hat (BGE 111 II 356 E. 1b; Wyler, a.a.O., S. 382 f.). Die Sache braucht
allerdings aus diesem Grund nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen zu werden.
So hat die Beklagte die gesamte im angefochtenen Entscheid festgestellte
Lohnersatzforderung ihrer eigenen Berechnung zugrunde gelegt. Damit hat sie
die Forderung insofern ausdrücklich auch für den Monat Oktober 1997
anerkannt.

2.2 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte von der Lohnersatzforderung über
den von der Krankentaggeldversicherung bezogenen Betrag hinaus Fr. 293.50 für
eingesparte Sozialversicherungsbeiträge abziehen müssen.

Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, bilden die von einer Versicherung
ausgerichteten Krankentaggelder, im Unterschied zu den Lohnfortzahlungen des
Arbeitgebers, nicht Bestandteil des für Beiträge nach dem AHVG massgebenden
Lohnes (Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. m AHVV; vgl. auch BGE 123 V 5 E.
1 S. 6 f.). Entgegen der Ansicht der Beklagten geht es aber nicht an, den
Lohnersatzanspruch der Klägerin durch einen hypothetisch auf den
ausgerichteten Krankentaggeldern berechneten Sozialversicherungsabzug zu
reduzieren. Werden Beiträge an Sozialversicherungen nicht bezahlt, denen eine
Gegenleistung gegenübersteht, entsteht der versicherten Person zunächst
regelmässig ein Schaden, der bei der Berechnung der Ersatzforderung ohne
weiteres zu berücksichtigen ist. Aber auch wenn der Sozialabgabe nicht
unmittelbar ein zurechenbarer persönlicher Vorteil entspricht, ist die
Befreiung von solchen Abgaben grundsätzlich nicht als Vorteil aufzurechnen.
Vielmehr ist  davon auszugehen, dass Sozialabgaben insoweit ebenso wie
Steuern an das Ergebnis privatrechtlicher Vertrags- und Geschäftsbeziehungen
anknüpfen und eine sachgerechte Erhebung der Sozialversicherungsabgaben nach
den der Sozialversicherungsgesetzgebung immanenten Wertungen zu erfolgen hat.
Unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse rechtfertigt sich daher eine
Vorteilsanrechnung hier ebenso wenig, wie umgekehrt eine Entschädigung für
zusätzliche Steuerlasten bei Enteignungen (BGE 112 Ia 124 E. 3d) oder beim
Ersatz des Haushaltschadens zuzusprechen ist (vgl. Urteil 4C.59/1994 vom
13. Dezember 1994, E. 6, publ. in Praxis 1995 Nr. 172 S. 557 f.). Bei der
Schadensberechnung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 99
Abs. 3 OR ist in der Regel nicht als Vorteil zu berücksichtigen, dass eine
abgabepflichtige Person auf gewissen Einkommens- oder Vermögensbestandteilen
von den Abgaben gemäss den Prinzipien befreit wird, die den entsprechenden
öffentlichen Abgaben zugrunde liegen. Die Befreiung von
Sozialversicherungsabgaben auf dem Krankentaggeld ist der Klägerin nicht als
Vorteil anzurechnen.

3.
Die Vorinstanz hat vom gesamten Lohnersatzbetrag die
Netto-Arbeitslosenentschädigungen der Klägerin von Fr. 65'241.85 abgezogen.
Die Beklagte rügt, es hätte der Brutto-Betrag von Fr. 72'101.75 gemäss
Aufstellung der Arbeitslosenkasse vom 3. November 1999 abgezogen werden
müssen. Ausserdem vertritt sie die Ansicht, es sei der Klägerin als Vorteil
aufzurechnen, dass auf den Arbeitslosenentschädigungen im Unterschied zum
Lohn keine Arbeitslosenversicherungsprämien zu bezahlen seien.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG gehen alle Ansprüche des Versicherten im
Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigungen auf die Arbeitslosenkasse
über, die ihrerseits zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem
Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist. Die Arbeitslosenkasse subrogiert
insoweit von Gesetzes wegen in die Ersatzforderung der Arbeitnehmerin, als
sie tatsächlich Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat; die Lohn- oder
Entschädigungsforderung kann nur im Umfang der tatsächlich ausgerichteten
Arbeitslosenentschädigung auf die Kasse übergehen, während ein allfälliger
Restanspruch beim Versicherten verbleibt (Gerhards, Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Bern 1987, N. 14 ff./17 zu Art. 29
sowie Bd. III, Bern 1993, S. 1228 ff.; Brühwiler, a.a.O., N. 5 zu Art. 337c
OR S. 385; Rehbinder, a.a.O., N. 6 zu Art. 337c OR; Staehelin, a.a.O., N. 12
i.f. zu Art. 337c OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 11 zu Art. 337c). Dies
bedeutet jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass von der
Legalzession nur die Netto-Auszahlungen erfasst werden; soweit auf der
Arbeitslosenentschädigung Sozialabgaben vom Versicherten zu tragen sind und
die Arbeitslosenkasse diese direkt an die Sozialversicherungsträger bezahlt,
subrogiert sie auch in die entsprechenden Brutto-Lohnansprüche der
versicherten Person. Denn es kann nicht darauf ankommen, wer formell zur
Abrechnung verpflichtet ist; massgebend ist allein die materielle
Abgabepflicht. Soweit diese die arbeitslose Arbeitnehmerin belastet, erfolgt
die Zahlung der Arbeitslosenentschädigung auch insoweit für sie, als zu ihren
Gunsten - sei es direkt an die entsprechenden Sozialversicherungsträger -
Sozialabgaben ausgerichtet werden. Die Klägerin ist an den
Sozialversicherungsabgaben, die für sie von der Arbeitslosenkasse abgerechnet
wurden, nicht mehr aktivlegitimiert. Die Vorinstanz hat zu Unrecht vom
gesamten ursprünglichen Lohnersatzanspruch nur die Netto-Auszahlung der
Arbeitslosenversicherungskasse an die Klägerin in Höhe von Fr. 65'241.85
abgezogen, statt der von der Kasse insgesamt ausgerichteten
Brutto-Entschädigung von Fr. 72'101.75. Die entsprechende Rüge der Beklagten
ist begründet.

3.2 Nicht gefolgt werden kann der Beklagten dagegen, soweit sie auch hier die
Ansicht vertritt, es sei der Klägerin bei der Bemessung des Schadenersatzes
als Vorteil anzurechnen, dass auf den Arbeitslosenentschädigungen keine
Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgerechnet werden müssten. Die
Arbeitslosenkasse subrogierte nur - aber immerhin - insoweit in die Ansprüche
der Klägerin, als sie tatsächlich Leistungen ausgerichtet hat, sei es
unmittelbar an die Klägerin oder für diese an Dritte. Soweit die Kasse keine
Leistungen erbracht hat, verbleiben die entsprechenden Ansprüche bei der
Klägerin. Dies gilt für den gesamten Brutto-Lohnanspruch, den die Klägerin
bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist gegenüber der Beklagten
beanspruchen kann. Im Übrigen kann auf das in vorstehender Erwägung 2.2
Ausgeführte verwiesen werden.

4.
Von den im vorinstanzlichen Urteil zugesprochenen Fr. 49'448.90 ist die
Differenz zwischen dem Brutto- und dem Netto-Betrag der ausgerichteten
Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6'859.90 abzuziehen, was
zugunsten der Klägerin noch eine Brutto-Forderung von Fr. 42'589.-- nebst
Zins ergibt. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, ist die
vorliegende Streitsache nicht kostenlos (Art. 343 OR). Die Kosten sind
entsprechend dem Verfahrensausgang zu verteilen. Die Beklagte erhält von der
beantragten Reduktion des der Klägerin zugesprochenen Betrages um rund Fr.
18'000.-- knapp Fr. 7'000.--. Damit obsiegt sie zu rund einem Drittel. Die
Gerichtsgebühr ist ihr zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 3 OG). Die Klägerin hat sich in der Antwort darauf beschränkt,
Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit diesem Antrag unterliegt
sie im Wesentlichen. Ihr ist deshalb trotz anwaltlicher Vertretung keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG). Eine Abänderung
der vorinstanzlichen Kostenverteilung rechtfertigt sich angesichts des
Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht.

5.
Bei der Mitteilung der vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichts im
Dispositiv (Art. 37 Abs. 1 OG) vom 10. Dezember 2002 wurde der von der
Beklagten an die Klägerin zu zahlende Brutto-Betrag irrtümlich mit Fr.
42'649.-- statt richtig mit Fr. 42'589.--beziffert (Ziff. 1 Dispositiv).
Dieses Versehen ist hier zu berichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. März 2002 wird aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
"Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 42'589.--,
abzüglich die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die
berufliche Vorsorge, zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Mai 1998, zu bezahlen."
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und
das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. März 2002 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'400.-- wird zu 2/3 (im Betrag von Fr. 1'600.--)
der Beklagten und zu 1/3 (im Betrag von Fr. 800.--) der Klägerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: