Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.273/2002
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4C.273/2002 /rnd

Urteil vom 28. November 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.

A. ________,
B.________,
Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus
Defuns, Turbanstrasse 8, 7270 Davos Platz,

gegen

C.________,
D.________,
E.________,
Kläger und Berufungsbeklagte, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Conrad Weinmann, Promenade 60,
7270 Davos Platz.

Kaufsrecht,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 11. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A.
C. ________, D.________ und E.________ (nachfolgend: die Kläger) gründeten in
den sechziger Jahren die heutige Bergbahnen X.________ AG. Zudem schlossen
sie sich vertraglich zu einer einfachen Gesellschaft "Interessengemeinschaft
Y.________" zusammen, welche den Zweck verfolgte, die für die Bergbahnen
notwendigen Rechte im Bereich des Skigebietes zu sichern.

B. ________ war Eigentümer verschiedener Grundstücke im Skigebiet, durch
welches eine Piste der Bergbahnen X.________ AG führt. Insbesondere gehörten
ihm die Parzelle a - von welcher er später ein Teilstück unter der Ziffer b
abparzellierte - und die Parzelle c. Auf Letzterer befindet sich ein
Restaurant, welches B.________ zusammen mit A.________ führt (nachfolgend:
die Beklagten bzw. die Erstbeklagte/der Zweitbeklagte).
Mit öffentlich beurkundeter Vereinbarung vom 25. April 1977 räumte der
Zweitbeklagte den Klägern ein Kaufsrecht ein, das im Wesentlichen folgenden
Inhalt hatte:
"1.B.________ räumt den Herren C.________/D.________/E.________ das
Kaufsrecht ein an seiner Teilparzelle a mit ca. 2800m2 Wiese zum Preise von
pauschal Fr. 60'000.--, zahlbar bei Ausübung des Kaufrechtes. Dieses Recht
ist gültig bis 31. Dezember 1996 und seitens der Berechtigten einseitig an
Dritte übertragbar.

2. Des weiteren wird den Herren C.________/D.________/E.________ das
ebenfalls bis 31. Dezember 1996 gültige Kaufsrecht eingeräumt am
Restaurationsgrundstück Parz. c mit Wohnhaus und Restaurant nebst Umschwung
zum Basispreis von pauschal Fr. 60'000.--. Auch dieses Kaufsrecht ist seitens
der Berechtigten einseitig auf von ihnen bestimmte Dritte übertragbar.

Wenn B.________ in seinem Gebäude bauliche Verbesserungen ausführen will,
sind diese seitens der Kaufrechtsberechtigten genehmigten wertvermehrenden
Aufwendungen abzüglich übliche Abschreibungen (nach Massgabe Wehrsteuerrecht)
zu dem in Absatz 1 erwähnten Kaufpreis aufzurechnen. Solche Baukosten werden
die Kaufrechtsberechtigten zu banküblichen Bedingungen finanzieren, soweit es
dem Bauherr selbst nicht möglich sein sollte."
Ferner wurde dem Zweitbeklagten in der Vereinbarung vom 25. April 1977
folgendes Wohnrecht eingeräumt:
"1.Wenn die Kaufsberechtigten das Kaufsrecht gemäss Ziff. 2 ausüben, ist
Herrn B.________ im Raume [...] bis zum Jahre 2001, 30. April, eine
Drei-Zimmerwohnung entschädigungsfrei bereitzustellen; die Nebenkosten der
entschädigungsfreien Miete gehen zulasten des Mieters."
Im Herbst 1996 machten die Kläger dem Zweitbeklagten den Vorschlag, die am
25. April 1977 vereinbarten Kaufsrechte um fünf Jahre zu verlängern. Der
Zweitbeklagte ging auf diesen Vorschlag nicht ein. Mit Schreiben vom 12.
Dezember 1996 teilten die Kläger dem Zweitbeklagten mit, die Kaufsrechte
bezüglich der Parzellen a und b sowie der Parzelle c zum Gesamtkaufpreis von
Fr. 299'719.-- entsprechend der Vereinbarung vom 25. April 1977 auszuüben,
wobei sie bereit seien, mit ihm über den weiteren Verbleib im Restaurant und
in der Wohnung zu verhandeln.
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 6. Januar 1997 verkaufte der
Zweitbeklagte die drei umstrittenen Grundstücke der Erstbeklagten. Diese
räumte ihm im Gegenzug lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrechte an den
Parzellen c und a ein.

B.
Im Folgenden verlangten die Kläger vor dem Bezirksgericht Oberlandquart im
Wesentlichen, die Eintragung der Erstbeklagten als Eigentümerin der
umstrittenen Grundstücke sei zu löschen und sie (die Kläger) seien als
Gesamteigentümer im Grundbuch einzutragen. Eventuell seien die Beklagten
solidarisch oder die Erstbeklagte allein zu verpflichten, ihnen die drei
Parzellen zu Gesamteigentum zu übertragen. Subeventuell seien die Beklagten
solidarisch bzw. die Erst- oder der Zweitbeklagte zu verpflichten,
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 218'341.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Mit
Urteil vom 26. November 1998 hiess das Bezirksgericht Oberlandquart die Klage
gut und wies das Grundbuchamt an, sämtliche auf den Parzellen c, a und b
vorgenommenen Eintragungen, Vor- und Anmerkungen zu löschen und die Kläger
als deren Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft einzutragen.
Auf Berufung der Beklagten hin hob das Kantonsgericht von Graubünden das
erstinstanzliche Urteil am 7. März 2000 auf und wies die Klage ab. Eine von
den Klägerinnen dagegen erhobene Berufung hiess das Bundesgericht mit Urteil
vom 1. Mai 2001 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung ans Kantonsgericht zurück.
In seinem neuen Urteil vom 11. Dezember 2001 - schriftlich mitgeteilt am 4.
Juli 2002 - wies das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung der Beklagten
gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Oberlandquart vom 26. November 1998 ab.

C.
Mit Berufung vom 4. September 2002 beantragen die Beklagten dem
Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichtes vom 11. Dezember 2001
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Weiter verlangen sie die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels.
Die Kläger beantragen in erster Linie die Abweisung der Berufung und die
Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. Dezember 2001.
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf
einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beklagten die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels. Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 OG findet im
Berufungsverfahren in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt. Im
vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, von dieser Regel abzuweichen.
Nachdem sich die Parteien in dieser Sache bereits vor Bezirksgericht,
Kantonsgericht und Bundesgericht geäussert haben, sind die gegenseitigen
Argumente im zweiten Verfahren vor Bundesgericht hinlänglich bekannt. Hinzu
kommt, dass beide Parteien im Zweitverfahren vor dem Kantonsgericht auf
Vorschlag des Gerichtes auf eine Berufungsverhandlung oder einen
Schriftenwechsel verzichtet haben, so dass nicht einzusehen ist, weshalb im
Verfahren vor Bundesgericht zwei Schriftenwechsel nötig sein sollten.

2.
Im ersten Verfahren vor Bundesgericht wurde festgehalten, dass das Kaufsrecht
- entgegen der vom Kantonsgericht im Urteil vom 8. März 2000 vertretenen
Auffassung - rechtzeitig ausgeübt worden sei. Im angefochtenen Urteil hatte
das Kantonsgericht nun zunächst zu prüfen, ob das Kaufsrecht von den Klägern
rechtsgültig ausgeübt worden war und im Anschluss daran die Übertragung des
Eigentums eingefordert werden konnte.

2.1 Dazu wurde im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Kläger dem
Zweitbeklagten mit eingeschriebenem Brief vom 12. Dezember 1996 bedingungs-
und vorbehaltslos die Ausübung des Kaufrechts erklärt hätten. Den Einwand des
Zweitbeklagten, er sei trotz der Ausübung des Kaufsrechts nicht zur
Eigentumsverschaffung verpflichtet gewesen, weil ihm die Gegenleistung nicht
korrekt angeboten worden sei, hielt das Kantonsgericht für nicht überzeugend.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kläger dem Zweitbeklagten in der
Ausübungserklärung vom 12. Dezember 1996 den Kaufpreis von Fr. 299'719.--
angeboten hätten. Dieser Betrag stimme überein mit dem in einer
handschriftlichen Zusammenstellung aus dem Jahr 1996 errechneten Betrag,
gegen welchen B.________ nie opponiert habe. Unter anderem sei in diesem
Betrag für den Fall, dass der Zweitbeklagte auf sein Wohnrecht verzichte,
auch eine Entschädigung für die Dauer von vier Jahren in der Höhe von Fr.
3'000.-- pro Jahr, d.h. total Fr. 12'000.-- enthalten. Wenn aber ein
Erfüllungsangebot der Kläger vorliege, könne offen gelassen werden, ob der
Zweitbeklagte, der seinerseits die Erfüllung des Kaufvertrages schlechthin
abgelehnt habe, sich überhaupt auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
berufen könne.

2.2 Unbestritten ist, dass die Kläger am 12. Dezember 1996 bedingungslos und
vorbehaltslos die Ausübung ihres Kaufsrechtes erklärt haben. Zutreffend hält
die Vorinstanz daher fest, dass die Ausübungserklärung wirksam war (Christian
Brückner, Verwandte Verträge, in: Alfred Koller (Hrsg.), Der Grundstückkauf,
2. Auflage, Bern 2001, N. 143 i.V.m. N. 116 f.). Die rechtsgültige Ausübung
des Kaufsrechtes bewirkt einerseits, dass der Kaufsrechtsbelastete
verpflichtet wird, dem Kaufsberechtigten das Grundstück zu übereignen.
Andrerseits ist der Kaufsrechtsberechtigte verpflichtet, den Kaufpreis an den
belasteten Grundeigentümer zu bezahlen (Brückner, a.a.O., N. 144). Die
Ausübung des Kaufsrechts führt zur Rechtslage, die nach dem Abschluss eines
Kaufvertrag gilt.

2.3 Die Erfüllung eines Kaufvertrages erfolgt Zug um Zug, sofern nicht etwas
anderes vereinbart ist (Art. 184 Abs. 2 OR). Der Verkäufer kann die Leistung
verweigern, wenn ihm die Kaufpreiszahlung nicht angeboten worden ist. Dies
setzt allerdings voraus, dass die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall ist zu bezweifeln, ob der
Zweitbeklagte effektiv eine entsprechende Einrede erhoben hat. Die Vorinstanz
hat auf jeden Fall keine entsprechende Feststellung getroffen. Wie es sich
damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die Kläger auf jeden Fall die
Erfüllung angeboten haben.

2.3.1 Der von den Klägern zu bezahlende Kaufpreis setzt sich einerseits aus
einem Basispreis von je Fr. 60'000.-- für die Parzellen a und c zusammen
(Kaufrechtsvereinbarung Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1). Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die Kläger dem Zweitbeklagten die Bezahlung des
Basiskaufpreises von Fr. 120'000.-- angeboten haben.

2.3.2 Andrerseits haben sich die Kläger verpflichtet, zusätzlich zum
Basiskaufpreis die Kosten für die vom Zweitbeklagten veranlassten baulichen
Verbesserungen abzüglich der üblichen Abschreibungen zu vergüten
(Kaufrechtsvereinbarung Ziff. 2 Abs. 2). Nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz sind dem Zweitbeklagten unter dem Titel
"bauliche Verbesserungen" Kosten für den Um- und Anbau des WC von Fr.
85'000.-- und Kosten für die Kanalisation von Fr. 84'719.-- zu vergüten. Auch
diesbezüglich ist vom Vorliegen eines Erfüllungsangebots auszugehen. Soweit
die Beklagten darüber hinaus geltend machen, der Zweitbeklagte habe weitere
bauliche Investitionen im Totalbetrag von rund Fr. 19'000.-- getätigt, ist
auf die Berufung nicht einzutreten, weil dem angefochtenen Urteil keine
entsprechenden Feststellungen entnommen werden können. Mit ihren ergänzenden
Tatsachenbehauptungen sind die Beklagten nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit.
c OG).

2.3.3 Entgegen der Darstellung der Beklagten wurde auch das in der
Vereinbarung vom 25. April 1977 vorgesehene Wohnrecht (Ziff. 1 Abs. 1) bzw.
dessen Abgeltung (Ziff. 1 Abs. 2) korrekt angeboten. Die Beklagten räumen
selbst ein, es sei ein "Verhandlungsangebot" unterbreitet worden.

2.3.4 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Kläger in der
Ausübungserklärung vom 12. Dezember 1996 die Bezahlung von Fr. 299'719.--
angeboten haben. Angesichts dieses Erfüllungsangebots wäre die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages auf jeden Fall unbegründet, selbst wenn sie erhoben
worden wäre. Dass sich der Kaufpreis effektiv auf Fr. 301'719.--

(Fr. 120'000.-- Basiskaufpreis, Fr. 169'719.-- wertvermehrende Aufwendungen
und Fr. 12'000.-- Abgeltung Wohnrecht) belaufen hätte, ist ein
vernachlässigbarer Rechnungsfehler und wird von den Beklagten auch nicht
beanstandet.

2.4 Nur schwer nachvollziehbar ist schliesslich, was die Beklagten mit ihrer
Behauptung aussagen wollen, die Kläger hätten gegenüber dem Grundbuchamt
einen falschen Kaufpreis bekannt gegeben, der weder die Position "offener
Kostenanteil Wasserversorgung [...] Fr. 143'680.--" noch die Position
"Bauzinsen", die gegen Fr. 100'000.-- betragen haben sollen, enthalten habe.
Zu diesem Einwand ist vorab festzuhalten, dass die Ausübungserklärung vom 12.
Dezember 1996, auf welche die Beklagten Bezug nehmen, nach einhelliger
Auffassung keiner besonderen Formvorschrift untersteht (anstatt aller
Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, N. 5 zu Art. 683 ZGB a.E.).
Insbesondere ist nicht erforderlich, dass in der Ausübungserklärung die
Elemente des Kaufsrechts - beispielsweise der Kaufpreis - nochmals erwähnt
werden. Erforderlich ist nur, dass der Erklärung der bedingungs- und
vorbehaltslose Wille des Kaufsrechtsberechtigten entnommen werden kann, das
Kaufsrecht auszuüben. Wie bereits ausgeführt erfüllt die Ausübungserklärung
diese Voraussetzung(E. 2.2). An eine besondere Form ist nur die
Kaufrechtsvereinbarung vom 25. April 1977 gebunden (Art. 216 Abs. 2 OR). Die
gültige Beurkundung dieses Vertrages wird in der Berufung jedoch zu Recht
nicht in Frage gestellt.

2.5 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Kaufrechtsvertrag vom
25. März 1977 gültig abgeschlossen und die Ausübungserklärung am 12. Dezember
1996 gültig abgegeben worden ist. Da die Beklagten die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus dem Kaufrechtsvertrag angeboten hatten, waren sie
ihrerseits berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtung des Zweitbeklagten -
d.h. die Anmeldung des Eigentumsübergangs beim Grundbuchamt - zu fordern.

3.
Obwohl der Zweitbeklagte verpflichtet gewesen wäre, nach der gültigen
Ausübung des Kaufsrechts am 12. Dezember 2001 die Grundstücke auf die Kläger
zu übertragen, verkaufte er mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 6. Januar
1997 die Grundstücke der Erstbeklagten, die unmittelbar danach als
Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen wurde. Die Kläger
halten dieses Vorgehen für unzulässig und beantragten im kantonalen Verfahren
in erster Linie, das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Eintragung der
Erstbeklagten zu löschen und sie (die Kläger) als Gesamteigentümer der
umstrittenen Grundstücke im Grundbuch einzutragen.

3.1 Im Urteil vom 11. Dezember 2001 hat das Kantonsgericht dieses Begehren
geschützt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf den
Kaufrechtsvertrag stehe den Klägern grundsätzlich nur gegenüber dem
Zweitbeklagten ein Erfüllungsanspruch zu. Gegenüber der Erstbeklagten als
Erwerberin der Grundstücke hätten die Kläger keine Ansprüche. Anders verhalte
es sich jedoch im vorliegenden Fall, weil die Beklagten den Vertrag vom 6.
Januar 1997 mit dem gemeinsamen Zweck abgeschlossen hätten, die Übertragung
des Eigentums an die Kläger zu vereiteln und die Grundstücke für sich selbst
zu behalten. Da dieses Vorgehen unsittlich sei, stehe den Klägern ein
Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an den Grundstücken zu.

3.2 Der Anspruch auf Erfüllung eines Vertrages ist ein relatives Recht, das
grundsätzlich nur gegenüber der verpflichteten Partei geltend gemacht werden
kann. Als obligatorisches Rechtsgeschäft verpflichtet und berechtigt der
Vertrag nur die Parteien, nicht aber einen Dritten, der diese Bindung
missachtet (im Allgemeinen: BGE 114 II 91 E. 4a/aa S. 97 m.w.H.; im
Speziellen in Bezug auf Verträge über Grundstücke: BGE 114 II 329 E. 2a S.
332, 85 II 565 E. 2, S. 570 f., m.w.H.). Ausnahmsweise wird der Dritte
indessen dann haftbar, wenn er die vertragliche Bindung der Parteien in einer
Art und Weise verletzt, die gegen die guten Sitten im Sinn von Art. 41 Abs. 2
OR verstösst. Eine solche Ausdehnung der Haftung auf einen Dritten setzt aber
besondere Umstände voraus. Dies ist dann der Fall, wenn eine Partei in
sittenwidriger Weise zum Vertragsbruch verleitet wird oder wenn ein
Vertragsbruch von einem Dritten in sittenwidriger Weise ausgebeutet wird (im
Allgemeinen: BGE 114 II 91 E. 4a/aa S. 98 m.w.H.; im Speziellen in Bezug auf
Verträge über Grundstücke: BGE 114 II 329 E. 2a   S. 332 m.w.H.). Die Haftung
des Dritten besteht in einer Schadenersatzpflicht wegen Verstoss gegen die
guten Sitten (Art. 41 Abs. 2 OR). Denkbar ist aber auch ein Anspruch gegen
den Dritten auf Realerfüllung (Art. 98 Abs. 3 OR). Insbesondere beim
Doppelverkauf kann dem geschädigten Erstkäufer ein Anspruch auf Herausgabe
der Sache gegenüber dem Zweitkäufer und Erwerber eingeräumt werden, wenn
dieser sittenwidrig gehandelt hat (BGE 114 II 229    E. 2a S. 333 m.w.H.).
3.3 Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht
verbindlich festgehalten, dass die Beklagten den Vertrag vom 6. Januar 1997
mit dem gemeinsamen Zweck abgeschlossen hätten, die Erfüllung des
Kaufrechtsvertrages bzw. die Übertragung des Eigentums an die Kläger zu
vereiteln und die Liegenschaften für sich selbst zu behalten. Vor diesem
Hintergrund hat die Vorinstanz den Doppelverkauf in rechtlicher Hinsicht
zutreffend als sittenwidrigen Vertragsbruch qualifiziert. Da es den Beklagten
mit ihrem planmässigen Vorgehen ausschliesslich - oder wenigstens in erster
Linie - darum gegangen war, die an sich geschuldete Eigentumsübertragung der
Grundstücke auf die Kläger zu hintertreiben und die Grundstücke für sich
selbst zu behalten, liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, den
zwischen den Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag als sittenwidrig zu
qualifizieren. Das Kantonsgericht hat die Haftung für die sittenwidrige
Vertragsverletzung daher zu Recht auch auf die Erstbeklagte ausgedehnt.
Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz die Haftung der Erstbeklagten nicht
darauf beschränkt, den Klägern Schadenersatz zu bezahlen, sondern die
Realerfüllung - d.h. die Übertragung der Grundstücke auf die Kläger -
angeordnet. Wie erwähnt befürwortet auch die Rechtsprechung bei einer
sittenwidrigen Ausnützung des fremden Vertragsbruchs einen Anspruch des
geschädigten Erstkäufers gegenüber dem Zweitkäufer auf Herausgabe der Sache.
Dieser Anspruch ist nicht auf den Fahrniskauf beschränkt, sondern gilt auch
beim Grundstückkauf. Wenn der zwischen dem Verkäufer und dem Zweitkäufer
abgeschlossene Vertrag zufolge Sittenwidrigkeit ungültig ist, fällt aufgrund
der kausalen Natur des Verpflichtungsgeschäftes (Kaufvertrag) das
Verfügungsgeschäft (Eintragung im Grundbuch) dahin, wenn der Zweiterwerber
nicht anderweitig geschützt ist, sich insbesondere wie hier nicht auf guten
Glauben stützen kann (BGE 114 II 329 E. 2b S. 333 f. m.w.H.).
3.4 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Zweitverkauf zwischen
den Beklagten ungültig ist, die Grundbucheintragung der Erstbeklagten ohne
gültigen Rechtsgrund erfolgt ist und die Kläger Realerfüllung, d.h. die
Eintragung als Eigentümer im Grundbuch verlangen können. Das Kantonsgericht
hat daher zu Recht die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes
Oberlandquart abgewiesen, das die Grundbucheintragung der Kläger als
Eigentümer angeordnet hatte.

4.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Dezember 2001 ist zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten unter solidarischer
Haftpflicht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Kantonsgericht von Graubünden vom 11. Dezember 2001 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beklagten haben die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit insgesamt mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: