Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.269/2002
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4C.269/2002/rnd

Urteil vom 17. Dezember 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Nyffeler, Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann,
Hauptstrasse 34, Postfach, 4102 Binningen 1,

gegen

Bank X.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte.

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Gratifikationszahlungen

Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 7. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger) war seit dem 16. März 1989 Mitarbeiter der Bank
X.________ (Beklagte). Er kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember
2000. Sein Jahreslohn belief sich im ersten Dienstjahr auf Fr. 75'400.-- und
erhöhte sich bis zu seinem Ausscheiden auf rund Fr. 132'000.--. Seit Beginn
des Arbeitsverhältnisses wurde ihm jährlich eine Gratifikation ausbezahlt,
die im ersten Dienstjahr (9½ Monate) Fr. 3'600.-- betrug und sich bis zum
Jahr 1999 auf Fr. 30'000.-- erhöhte. Für das Jahr 2000 erhielt der Kläger
keine Gratifikation mehr.

B.
Mit Teilklage vom 26. September 2001 belangte der Kläger die Beklagte beim
Gewerblichen Schiedsgericht von Basel-Stadt auf Zahlung von Fr. 30'000.-- als
Gratifikation für das Jahr 2000 nebst Zins. Das Gewerbliche Schiedsgericht
hiess die Klage am 3. Dezember 2001 im Umfang von Fr. 21'333.-- netto nebst
Zins gut. Die Mehrforderung wies es ab.

Diesen Entscheid hob das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am    7.
Juni 2002 auf kantonalrechtliche Beschwerde der Beklagten hin auf und wies
die Klage vollumfänglich ab.

C.
Der Kläger beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 7. Juni 2002 sei aufzuheben und die Klage im
gleichen Umfang wie vom Gewerblichen Schiedsgericht gutzuheissen. Die
Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten
werden könne.

Eine vom Kläger in gleicher Angelegenheit erhobene staatsrechtliche
Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Appellationsgericht wies die Klage ab, weil die streitigen Beträge nicht
eigentlichen Lohn, sondern eine Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR
darstellten, deren Ausrichtung auch nicht stillschweigend vereinbart worden
sei. Weder ihre Höhe im Verhältnis zum Lohn noch die Regelmässigkeit ihrer
Ausrichtung widerspreche dem Charakter einer Gratifikation. Wohl habe die
Beklagte über Jahre hinweg eine solche ausgerichtet. Sie habe aber
regelmässig ausdrücklich festgehalten, dass es sich um eine freiwillige
Leistung handle. Entsprechend habe sie die Ausrichtung im Rahmen der
Vertragsfreiheit an bestimmte Bedingungen knüpfen dürfen, namentlich, dass
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt sei. Schliesslich verletze auch der
Umstand, dass in der Vergangenheit in einzelnen Fällen auch Mitarbeitenden in
gekündigter Stellung eine Gratifikation ausgerichtet worden sei, den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Der Kläger sieht darin eine falsche
Auslegung des Bundesrechts, namentlich von Art. 322d OR. Er rügt damit eine
Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und 2 OG. Auf die
Berufung ist insoweit einzutreten.

2.
Bei einer Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR handelt es sich um eine
ausserordentliche Zulage, die zum Lohn hinzutritt und bei bestimmten Anlässen
ausgerichtet wird (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 2 f. zu Art. 322d OR).
Sie hängt immer in einem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers ab. Ein
im voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann keine Gratifikation
sein, sondern stellt Lohn dar (BGE 109 II 447 E. 5c S. 548; Tercier, Les
contrats spéciaux, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 3139 ff.). Umgekehrt darf aber
nicht geschlossen werden, dass jede variable Vergütung eine Gratifikation
wäre. Je nach dem, was die Parteien konkret vereinbart haben, handelt es sich
vielmehr entweder um einen Lohnbestandteil im Sinne von Art. 322 OR, der
gemäss Art. 322a OR variabel ausgestaltet sein kann, oder um eine
Gratifikation (vgl. Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl.,
Bern 1996, N. 3 zu Art. 322d OR; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum
Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N. 9 zu Art. 322 OR, N. 4 zu
Art. 322d OR; Wyler, Droit du travail, Bern 2002, S. 115 f.).

Ob es sich bei einer Gratifikation um eine vollständig freiwillige Leistung
des Arbeitgebers handelt oder ob auf deren Ausrichtung ein Anspruch besteht,
hängt von den Umständen ab. Die Verpflichtung zur Ausrichtung kann im
schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden
sein. Sie kann aber auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch
konkludentes Verhalten entstehen, wie beispielsweise durch die regelmässige
und vorbehaltlose Ausrichtung eines entsprechenden Betrages (Urteil des
Bundesgerichts 4C.263/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4b; Brühwiler, a.a.O., N.
3 zu Art. 322d OR; Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht,
2. Aufl., Basel 1997, N. 5 zu Art. 322d OR; Tercier, a.a.O., Rz. 3142;
Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR Bd. VII/1 III, Basel 1994, S. 114;
Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 4 zu Art. 322d OR; vgl. auch Gottlieb
Delbrück, Die Gratifikation im schweizerischen Einzelarbeitsvertrag, Diss.
Basel 1981, S. 57 ff.). Lehre und Rechtsprechung nehmen an, dass eine
Gratifikation nach dem Vertrauensprinzip als vereinbart gilt, wenn sie
vorbehaltlos während mindestens drei aufeinander folgenden Jahren
ausgerichtet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.359/1995 vom 6.
Dezember 1995, E. 2, JAR 1997 S. 124; Staehelin, a.a.O., N. 9 zu Art. 322d
OR; Rehbinder, Berner Kommentar, N. 6 f. zu Art. 322d OR; Duc/Subilia,
Commentaire du contrat individuel de travail, Lausanne 1998, N. 13 zu Art.
322d OR; Wyler, a.a.O., S. 120; vgl. auch die kantonalen Urteile in JAR 1999
S. 156, JAR 1998 S. 148 f., JAR 1996 S. 150 ff., JAR 1995 S. 107, JAR 1994 S.
145 f.). Die Einigung kann allerdings auch nur den Grundsatz betroffen haben,
dass eine Gratifikation auszurichten ist. Dann kann der Arbeitgeber
unterschiedliche Beträge je nach der Qualität der Arbeitsleistung, dem
Geschäftsgang und weiteren von ihm frei bestimmbaren Kriterien ausrichten
(Staehelin, a.a.O., N. 24 zu Art. 322d OR; Rehbinder, a.a.O., N. 16 zu Art.
322d OR).

2.1 Der Kläger macht geltend, zur Unterscheidung zwischen einem
Lohnbestandteil und einer Gratifikation komme es nicht bloss auf den
Parteiwillen an. Eine Gratifikation könne als zusätzliches Entgelt oder
Akzessorium zum Lohn immer nur eine Leistung darstellen, die neben dem Lohn
ausgerichtet werde. Übersteige ihr Betrag, wie vorliegend, ein gewisses Mass,
liege keine Gratifikation, sondern Lohn vor.

Es ist in der Tat mit dem Charakter der ganz oder teilweisen Freiwilligkeit
der Gratifikation nicht vereinbar, dass bei einem Arbeitsvertrag die
Entschädigung ausschliesslich in einer Gratifikation besteht. Der
Arbeitsvertrag ist definitionsgemäss entgeltlich. Die Arbeitgeberin muss sich
somit zu einem Entgelt verpflichtet haben. Eine bloss freiwillige
Entschädigung genügt nicht. Entsprechend ist die Gratifikation eine
Sondervergütung, die zum Lohn hinzutritt (Staehelin, a.a.O., N. 3 zu Art.
322d OR). Die Lehre folgert richtig, dass es auch nicht genügen kann, wenn
ein kleiner Lohn vereinbart ist und dafür eine grosse Gratifika tion
ausgerichtet wird (Staehelin, a.a.O., N. 4 zu Art. 322d OR). Diesfalls
erweist sich die Gratifikation trotz der vereinbarten Freiwilligkeit als das
eigentliche Entgelt für die Arbeit und wird dadurch zumindest teilweise zum
Lohn im Rechtssinn. Fraglich erscheint allerdings, wo die entsprechende
Grenze zu ziehen ist. Diese kann nicht einfach in einer festen Verhältniszahl
zwischen dem vereinbarten Lohn und der freiwilligen Gratifikation liegen. Es
liegt auf der Hand, dass bei einem niedrigen Einkommen schon ein (auch
relativ) kleiner Einkommensunterschied sehr viel mehr Bedeutung haben wird,
als bei einem hohen Einkommen. Entsprechend kann bei einem hohen Einkommen
der als Gratifikation ausgerichtete Teil der Leistung prozentual zum Lohn
grösser sein, als bei einem niedrigen Einkommen (Delbrück, a.a.O., S. 76 f.).
Ob die fragliche Leistung für die Parteien zur entscheidenden Entschädigung
für die Arbeitsleistung und damit zum Lohn geworden oder eine blosse
Zusatzvergütung und damit Gratifikation geblieben ist, hängt überdies von
ihrer Regelmässigkeit ab. Auch bei einer im Verhältnis zum Lohn sehr hohen
Leistung kann der Charakter als Gratifikation gewahrt werden, wenn ihre
Ausrichtung einmalig ist und sich in dieser Höhe nicht wiederholt. Auch
deshalb lässt sich keine allgemeine Schranke für die Höhe der Gratifikation
festsetzen. Immerhin erscheint der akzessorische Charakter dann kaum mehr
gewahrt, wenn die Gratifikation regelmässig einen höheren Betrag erreicht als
der Lohn.

Wie der Kläger selber festhält, waren die im vorliegenden Fall als
Gratifikation ausbezahlten Beträge durchwegs wesentlich geringer. Sie
erreichten bis zu einem Viertel des Jahresgehalts. Dieses lag seinerseits ab
dem vierten Dienstjahr über Fr. 100'000.-- und kann damit nicht als
bescheiden bezeichnet werden. Die Höhe der ausgerichteten Beträge spricht
somit nicht gegen eine Gratifikation.

2.2 Weiter hält der Kläger dafür, die Gratifikation sei vorliegend
vereinbart, weil sie Jahrzehnte lang ausgerichtet worden sei.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG)
richtete die Beklagte während der zwölfjährigen Dauer des
Arbeitsverhältnisses zwar immer eine Gratifikation aus, wenn auch in
unterschiedlicher Höhe. Die Ausrichtung erfolgte indessen nicht vorbehaltlos.
Mit Ausnahme des Jahres 1988 brachte die Beklagte immer den Vorbehalt an,
dass die Ausrichtung freiwillig erfolge. Aus dem einmaligen Unterlassen des
Freiwilligkeitsvorbehalts kann der Kläger nichts für seinen Standpunkt
ableiten. Wie beide kantonalen Instanzen zu Recht festhalten, kann eine
einmalige, versehentliche Unterlassung des Vorbehalts noch nicht zu einer
stillschweigenden Vereinbarung führen.

2.3 Der Kläger macht zudem mit Verweis auf eine in der Literatur vertretene
Meinung geltend, eine stillschweigende Vereinbarung könne auch trotz
Freiwilligkeitsvermerks zustande kommen, wenn die Gratifikation
jahrzehntelang ausgerichtet worden sei.

Es trifft zu, dass es für den Inhalt eines Vertrages auf den tatsächlichen
oder den objektiv übereinstimmenden Parteiwillen und nicht auf die von den
Parteien gewählte unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise ankommt (Art. 18
Abs. 1 OR; BGE 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b S. 445; 126 III 119 E.
2a). Ein Vorbehalt der Freiwilligkeit ist unbehelflich, wenn er als nicht
ernst gemeinte, leere Floskel angebracht wird, und die Arbeitgeberin durch
ihr ganzes Verhalten zeigt, dass sie sich zur Auszahlung einer Gratifikation
verpflichtet fühlt. Deshalb kann die Gratifikation auch dann als vereinbart
gelten, wenn jahrzehntelang eine Gratifikation mit dem Vermerk der
Freiwilligkeit ausbezahlt wird, dieser Vorbehalt aber nie in Anspruch
genommen wird (Staehelin, a.a.O., N. 10 zu Art. 322d OR; Vischer, a.a.O., S.
114; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 322d OR; a.M. Wyler, a.a.O., S.
121; Brühwiler, a.a.O., N. 3 zu Art. 322d OR; Duc/Subilia, a.a.O., N. 14 zu
Art. 322d OR). Das rechtfertigt sich aber nur, wenn die Arbeitgeberin in
dieser Zeit auch Grund dafür gehabt hätte, die Gratifikation nicht
auszurichten, wie beispielsweise bei einem schlechten Geschäftsgang oder
einer schlechten Arbeitsleistung einzelner Mitarbeiter
(Brunner/Bühler/Waeber, a.a.O., N. 5 zu Art. 322d OR; Rehbinder, a.a.O., N. 8
zu Art. 322d OR; unveröffentlichtes Bundesgerichtsurteil 4C.284/1996 vom 7.
Oktober 1997, E. 2a).

Vorliegend ist zwar nachgewiesen, dass die Gratifikation während des zwölf
Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses immer ausgerichtet worden ist. Der
Kläger hat aber in keiner Weise dargetan, warum die Arbeitgeberin in dieser
Zeit bei einer freiwilligen Leistung einen Grund hätte haben sollen, auf eine
Ausrichtung zu verzichten. Auch insofern sind somit die Voraussetzungen für
die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung nicht gegeben.

2.4 Es ergibt sich somit, dass es sich bei den von der Beklagten
ausgerichteten Zusatzleistungen um freiwillige Gratifikationen im Sinne von
Art. 322d OR handelte und der Kläger keinen Anspruch auf eine Gratifikation
erworben hat.

3.
Der Kläger macht schliesslich geltend, es widerspreche dem
Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Beklagte anderen Arbeitnehmern beim
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Gratifikation ausgerichtet habe,
ihm dies nun aber verweigere. Er verkennt dabei die Bedeutung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes.

3.1 Soweit eine vertragliche Regelung vorliegt, ist vom Grundsatz der
Vertragsfreiheit als einem der tragenden Pfeiler der privatrechtlichen
Grundfreiheiten auszugehen (vgl. Kramer, Berner Kommentar, N. 20 zu Art. 19
OR). Mit Bezug auf den vereinbarten Vertragsinhalt sind danach beliebige
Differenzierungen zwischen den einzelnen Arbeitnehmenden erlaubt. Verhandelt
ein Arbeitnehmer schlechter als seine Kollegen, so hat er die sich daraus
ergebenden schlechteren Arbeitsbedingungen grundsätzlich hinzunehmen (von
Kaenel, Arbeitsrecht, St. Gallen/Lachen 1999, S. 57; Streiff/von Kaenel,
a.a.O., N. 20 zu Art. 322 OR, N. 5 zu Art. 322d OR und N. 12 zu Art. 328 OR;
JAR 1985, S. 128).

Soweit es um freiwillige Sozialleistungen und Zulagen geht, finden sich in
der Lehre und teilweise auch in der Rechtsprechung Einschränkungen und
Vorbehalte gegenüber einer Ungleichbehandlung von Angestellten des gleichen
Arbeitgebers (Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art. 322d OR; Rehbinder, a.a.O., N.
9 zu Art. 322d OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 20 zu Art. 322 OR und N. 12
zu Art. 328 OR; Wyler, a.a.O., S. 559; Staehelin, Die Gleichbehandlung der
Arbeitnehmer im schweizerischen Arbeitsrecht, BJM 1982 S. 66 f. [nachfolgend
zit. als Staehelin, Gleichbehandlung]; JAR 1992 S. 287 f.). Solche
Einschränkungen lassen sich aber stets nur sehr punktuell rechtfertigen (vgl.
dazu Geiser, Gibt es ein Gleichbehandlungsgebot im schweizerischen
Arbeitsrecht, in: Becker/Hilty/Stöckli/ Würtenberger (Hrsg.), Festschrift
Rehbinder, Bern/München 2002, S. 39 ff.). Das Argument, der Arbeitgeber habe
sich von angeblich "sachfremden Motiven" leiten lassen, bedeutet nicht ohne
weiteres, dass die ungleiche Behandlung als rechtswidrig erscheint (offenbar
a.M. Gewerbliches Schiedsgericht Basel, Urteil vom 18. Juni 1990, JAR 1992 S.
287 f.). Es gehört zum Wesen der privatautonomen Vertragsfreiheit, selber zu
bestimmen, welche Motive als "sachgemäss" anzusehen sind. Diesen Grundsatz
schränkt die Rechtsordnung allerdings durch gewisse besondere Regelungen ein,
wie sie etwa im Gleichstellungsgesetz, im Heimarbeitsgesetz oder in gewissen
Staatsverträgen zu finden sind (Geiser, a.a.O., S. 39 ff.; Streiff/von Känel,
a.a.O., N. 5 zu Art. 322d OR; Staehelin, Gleichbehandlung, a.a.O., S. 62
ff.).

In der Lehre wird aus der Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit des
Arbeitnehmers zu schützen (Art. 328 OR), und aus dem Persönlichkeitsschutz
(Art. 28 ff. ZGB) auf einen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
geschlossen (Rehbinder, a.a.O., N. 8 zu Art. 328 OR; Duc/Subilia, a.a.O., N.
23 zu Art. 322d OR; Brunner/Bühler/Waeber, a.a.O., N. 6 zu Art. 322d OR;
Streiff/von Känel, a.a.O., N. 20 zu Art. 322 OR, N. 12 zu Art. 328 OR; Wyler,
a.a.O., S. 560; Daniel Meyer, Der Gleichbehandlungsgrundsatz im
schweizerischen Arbeitsrecht, Diss. Zürich 1976, S. 109 ff., 127 f., 299). Zu
beachten ist allerdings, dass auch eine unsachliche und willkürliche
Entscheidung des Arbeitgebers nur dann eine Persönlichkeitsverletzung und
damit einen Verstoss gegen das individuelle Diskriminierungsverbot darstellen
kann, wenn darin eine den Arbeitnehmer verletzende Geringschätzung seiner
Persönlichkeit zum Ausdruck kommt (Geiser, a.a.O, S. 45; vgl. auch Delbrück,
a.a.O., S. 73). Eine solche kann von vornherein nur gegeben sein, wenn ein
Arbeitnehmer gegenüber einer Vielzahl von anderen Arbeitnehmern deutlich
ungünstiger gestellt wird, nicht jedoch, wenn der Arbeitgeber bloss einzelne
Arbeitnehmer besser stellt (Rehbinder, a.a.O., N. 9 zu Art. 322d OR; Geiser,
a.a.O., S. 45; Streiff/von Känel, a.a.O., N. 5 zu Art. 322d OR). Immerhin
kann ein nur einzelne Arbeitnehmer begünstigendes Verhalten des Arbeitgebers
zur Folge haben, dass auch davon nicht erfasste Arbeitnehmer nach Treu und
Glauben auf eine stillschweigende Vertragsänderung zu ihren Gunsten
schliessen dürfen. Dann muss die Arbeitgeberin diese nur einzelnen
Arbeitnehmern zugedachte begünstigende Behandlung auch den andern zukommen
lassen, weil sie nach Treu und Glauben als vertraglich vereinbart anzusehen
ist (Geiser, a.a.O., S. 47 f.; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art.
322d OR).

3.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben von weit über
hundert in den Jahren 2000 und 2001 durch Kündigung aus den Diensten der
Beklagten ausgetretenen Mitarbeitern nur einzelne im gekündigten
Arbeitsverhältnis noch eine Gratifikation erhalten. Damit liegt kein Fall
einer Benachteiligung eines Mitarbeiters gegenüber den anderen Mitarbeitern
der Beklagten vor, sondern eine Begünstigung einzelner Arbeitnehmer, die ohne
weiteres zulässig ist. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht
zu sehen, dass er aus der Ausrichtung von Gratifikationen oder
Abgangsentschädigungen an andere Arbeitnehmer im gekündigten
Arbeitsverhältnis auf eine entsprechende Vertragsänderung hätte schliessen
dürfen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass der
Kläger vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Ausrichtung einer
Gratifikation an einzelne Arbeitnehmer nach der Kündigung Kenntnis gehabt
hätte. Schon insoweit fehlen die Voraussetzungen dafür, dass er nach Treu und
Glauben auf eine entsprechende Vertragsänderung hätte vertrauen dürfen.

4.
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Mit Blick
auf den Streitwert ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR).
Der durch einen angestellten Anwalt ihrer Rechtsabteilung vertretenen
Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 7. Juni 2002 wird bestätigt.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: